§ 4
Stand: 10.06.2019
Der Heimfallanspruch sowie der Anspruch auf eine Vertragsstrafe (§ 2 Nr. 4 und 5) verjährt in sechs Monaten von dem Zeitpunkt an, in dem der Grundstückseigentümer von dem Vorhandensein der Voraussetzungen Kenntnis erlangt, ohne Rücksicht auf diese Kenntnis in zwei Jahren vom Eintreten der Voraussetzungen an.
Wird zitiert von 8 Entscheidungen zu § 4 ErbbauRG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- BGH, 20.10.2023 – V ZR 205/22Anspruch auf Rückübertragung des Erbbaurechts; Verjährung des Heimfallanspruchs
- VG Berlin, 28.05.2014 – 7 K 94.14Zitiert von 1
- OLG Hamm, 17.10.2022 – 5 U 15/21Zitiert von 3
- LG Arnsberg, 03.12.2020 – 4 O 350/18Zitiert von 2
- BGH, 05.12.2025 – V ZR 238/24Verjährung des Heimfallanspruchs beim Dauerwohnrecht
- BGH, 26.06.2015 – V ZR 144/14Erbbaurechtsvertrag über ein Wohngrundstück zwischen einer öffentlichen Körperschaft und einem Privaten: Beachtung des Gebots angemessener Vertragsgestaltung bei Vereinbarung von Verwendungsbeschränkungen und Heimfallrechten und des Gebots verhältnismäßiger Ausübung vertraglicher RechteZitiert von 12
Zuletzt entschieden
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 4 ErbbauRG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.