§ 3
Stand: 10.06.2019
Der Heimfallanspruch des Grundstückseigentümers kann nicht von dem Eigentum an dem Grundstück getrennt werden; der Eigentümer kann verlangen, daß das Erbbaurecht einem von ihm zu bezeichnenden Dritten übertragen wird.
Wird zitiert von 6 Entscheidungen zu § 3 ErbbauRG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
- BGH, 06.11.2015 – V ZR 165/14Erbbaurecht: Geltendmachung eines gegen den früheren Erbbauberechtigten bestehenden Heimfallanspruchs gegenüber dem Erwerber; Auswirkung der Zustimmung des Grundstückseigentümers zur Belastung des Erbbaurechts mit einem gegenüber der Erbbauzinsreallast vorrangigen Grundpfandrecht auf das Heimfallrecht gegenüber dem Ersteher des ErbbaurechtsZitiert von 7
- BGH, 20.10.2023 – V ZR 205/22Anspruch auf Rückübertragung des Erbbaurechts; Verjährung des Heimfallanspruchs
- BFH, 22.04.1998 – XI R 28/97Zitiert von 4
- BayObLG, 13.12.2023 – 101 Sch 112/22Zitiert von 6
- OLG Hamm, 04.02.2022 – 11 U 124/18
- OLG Brandenburg, 09.07.2015 – 5 U 112/14Zitiert von 1
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.