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# § 2 ErbbauV

Erbbaurechtsgesetz  
Stand: 10.06.2019 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Zum Inhalt des Erbbaurechts gehören auch Vereinbarungen des Grundstückseigentümers und des Erbbauberechtigten über:

- 1. die Errichtung, die Instandhaltung und die Verwendung des Bauwerks;

- 2. die Versicherung des Bauwerks und seinen Wiederaufbau im Falle der Zerstörung;

- 3. die Tragung der öffentlichen und privatrechtlichen Lasten und Abgaben;

- 4. eine Verpflichtung des Erbbauberechtigten, das Erbbaurecht beim Eintreten bestimmter Voraussetzungen auf den Grundstückseigentümer zu übertragen (Heimfall);

- 5. eine Verpflichtung des Erbbauberechtigten zur Zahlung von Vertragsstrafen;

- 6. die Einräumung eines Vorrechts für den Erbbauberechtigten auf Erneuerung des Erbbaurechts nach dessen Ablauf;

- 7. eine Verpflichtung des Grundstückseigentümers, das Grundstück an den jeweiligen Erbbauberechtigten zu verkaufen.

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Zitiervorschlag: § 2 ErbbauV

Quelle: Bundesamt für Justiz, abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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