§ 32
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 7
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- BGH, 19.01.2024 – V ZR 191/22Erbbaurechtsvertrag zwischen einer Gemeinde als Eigentümerin und einer Privatperson: Vereinbarung des Ausschlusses der Heimfallvergütung; Verhältnismäßigkeit der vergütungslosen Rückübertragung des ErbbaurechtsZitiert von 4
- BayObLG, 13.12.2023 – 101 Sch 112/22Zitiert von 5
- OLG Brandenburg, 12.01.2012 – 5 U 7/11
- BGH, 20.10.2023 – V ZR 205/22Anspruch auf Rückübertragung des Erbbaurechts; Verjährung des Heimfallanspruchs
- KG, 04.12.2018 – 1 W 369 - 370/18, 1 W 369/18, 1 W 370/18
- BFH, 11.12.2003 – IV R 42/02Zitiert von 7
Zuletzt entschieden
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 32 ErbbauRG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/ErbbauV/32#abs-1 (1) Macht der Grundstückseigentümer von seinem Heimfallanspruch Gebrauch, so hat er dem Erbbauberechtigten eine angemessene Vergütung für das Erbbaurecht zu gewähren. Als Inhalt des Erbbaurechts können Vereinbarungen über die Höhe dieser Vergütung und die Art ihrer Zahlung sowie ihre Ausschließung getroffen werden.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/ErbbauV/32#abs-2 (2) Ist das Erbbaurecht zur Befriedigung des Wohnbedürfnisses minderbemittelter Bevölkerungskreise bestellt, so darf die Zahlung einer angemessenen Vergütung für das Erbbaurecht nicht ausgeschlossen werden. Auf eine abweichende Vereinbarung kann sich der Grundstückseigentümer nicht berufen. Die Vergütung ist nicht angemessen, wenn sie nicht mindestens zwei Drittel des gemeinen Wertes des Erbbaurechts zur Zeit der Übertragung beträgt.