Gesetze / Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz
ErbStG§ 32 Bekanntgabe des Steuerbescheides an Vertreter
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/ErbStG%201974/32#abs-1 (1) In den Fällen des § 31 Abs. 5 ist der Steuerbescheid abweichend von § 122 Abs. 1 Satz 1 der Abgabenordnung dem Testamentsvollstrecker oder Nachlaßverwalter bekanntzugeben. Diese Personen haben für die Bezahlung der Erbschaftsteuer zu sorgen. Auf Verlangen des Finanzamts ist aus dem Nachlaß Sicherheit zu leisten.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/ErbStG%201974/32#abs-2 (2) In den Fällen des § 31 Abs. 6 ist der Steuerbescheid dem Nachlaßpfleger bekanntzugeben. Absatz 1 Satz 2 und 3 ist entsprechend anzuwenden.
Wird zitiert von 24 Entscheidungen zu § 32 ErbStG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- BFH, 14.11.1990 – II R 58/86Zitiert von 7
- FG Düsseldorf, 09.08.2017 – 4 K 442/16 Erb
- OLG Karlsruhe, 27.08.2015 – 9 W 39/15
- BFH, 18.03.1986 – II R 2/84Zitiert von 1
- FG Düsseldorf, 26.01.2011 – 4 K 1956/10 Erb
- BFH, 17.06.2020 – II R 40/17Erbschaftsteuerfestsetzung gegen unbekannte ErbenZitiert von 2
Zuletzt entschieden
- BFH, 28.06.2023 – II B 79/22Vor- und Nacherbschaft; Beiladung einer TestamentsvollstreckerinZitiert von 3
- FG Münster, 09.03.2017 – 3 K 258/15 Erb
- FG Hessen, 24.07.2014 – 1 K 1735/13Zitiert von 1
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 32 ErbStG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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25.03.2019 Ausfertigung
§ 32 geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 25. März 2019 (BGBl. I 357)
BGBl. 2019 I S. 357
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