Gesetze / Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz
ErbStG§ 32 Bekanntgabe des Steuerbescheides an Vertreter
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 16
Nach Gewicht
- FG Düsseldorf, 09.08.2017 – 4 K 442/16 Erb
- OLG Karlsruhe, 27.08.2015 – 9 W 39/15
- FG Düsseldorf, 26.01.2011 – 4 K 1956/10 Erb
- BFH, 17.06.2020 – II R 40/17Erbschaftsteuerfestsetzung gegen unbekannte ErbenZitiert von 2
- FG Münster, 09.03.2017 – 3 K 258/15 Erb
- FG Saarland, 10.09.2013 – 1 V 1229/13
Zuletzt entschieden
- BFH, 28.06.2023 – II B 79/22Vor- und Nacherbschaft; Beiladung einer TestamentsvollstreckerinZitiert von 3
- FG München, 16.02.2022 – 4 K 249/21Zitiert von 1
- FG Hessen, 24.07.2014 – 1 K 1735/13Zitiert von 1
16 Entscheidungen zu § 32 ErbStG →
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 32 ErbStG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/ErbStG%201974/32#abs-1 (1) In den Fällen des § 31 Abs. 5 ist der Steuerbescheid abweichend von § 122 Abs. 1 Satz 1 der Abgabenordnung dem Testamentsvollstrecker oder Nachlaßverwalter bekanntzugeben. Diese Personen haben für die Bezahlung der Erbschaftsteuer zu sorgen. Auf Verlangen des Finanzamts ist aus dem Nachlaß Sicherheit zu leisten.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/ErbStG%201974/32#abs-2 (2) In den Fällen des § 31 Abs. 6 ist der Steuerbescheid dem Nachlaßpfleger bekanntzugeben. Absatz 1 Satz 2 und 3 ist entsprechend anzuwenden.