Gesetze / Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz

ErbStG

§ 32 Bekanntgabe des Steuerbescheides an Vertreter

Stand: 10.06.2019

SteuerrechtBund16 Entscheidungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/ErbStG%201974/32#abs-1 (1) In den Fällen des § 31 Abs. 5 ist der Steuerbescheid abweichend von § 122 Abs. 1 Satz 1 der Abgabenordnung dem Testamentsvollstrecker oder Nachlaßverwalter bekanntzugeben. Diese Personen haben für die Bezahlung der Erbschaftsteuer zu sorgen. Auf Verlangen des Finanzamts ist aus dem Nachlaß Sicherheit zu leisten.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/ErbStG%201974/32#abs-2 (2) In den Fällen des § 31 Abs. 6 ist der Steuerbescheid dem Nachlaßpfleger bekanntzugeben. Absatz 1 Satz 2 und 3 ist entsprechend anzuwenden.

§ 31 § 33