Gesetze / Energiesteuer-Durchführungsverordnung
EnergieStV§ 18 Erteilung, Überprüfung und Erlöschen der Lagererlaubnis
Stand: 08.09.2021
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/EnergieStV/18#abs-1 (1) Das Hauptzollamt erteilt schriftlich oder elektronisch die Erlaubnis. Es kann die Erlaubnis schon vor Abschluss einer Prüfung des Antrags erteilen, wenn Sicherheit in Höhe der Steuer geleistet ist, die voraussichtlich entstehen wird. Die Erlaubnis kann mit Nebenbestimmungen nach § 120 Absatz 2 der Abgabenordnung verbunden werden. In den Fällen des § 16 Absatz 3 wird die Erlaubnis erweitert.
Permalink zu Abs. 1arecht.nulegal.eu/gesetze/EnergieStV/18#abs-1a (1a) Mit der Erlaubnis werden für den Inhaber des Lagers und für jedes Lager Verbrauchsteuernummern vergeben. Abweichend von Satz 1 erhalten keine Verbrauchsteuernummer:
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/EnergieStV/18#abs-2 (2) Für die Überprüfung der Erlaubnis gilt § 14 Absatz 1b entsprechend. Für das Erlöschen der Erlaubnis gilt § 14 Absatz 2 bis 7 entsprechend.