Gesetze / Gesetzblätter
Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 2009, S. 3262
BGBl. 2009 I S. 3262 · 552.721 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.
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Fünfte Verordnung
zur Änderung von Verbrauchsteuerverordnungen1)2)
Vom 5. Oktober 2009
Auf Grund
– des § 1 Absatz 9, des § 5 Absatz 2, des § 6 Absatz 4
Nummer 1, des § 7 Absatz 4, des § 8 Absatz 4, des
§ 9 Absatz 3, des § 10 Absatz 3, des § 11 Absatz 5,
des § 12 Absatz 6, des § 14 Absatz 7, des § 15 Ab-
satz 7, des § 16 Absatz 2 Nummer 1, des § 17 Ab-
satz 4, des § 18 Absatz 3, des § 21 Absatz 5, des
§ 22 Absatz 3, des § 23 Absatz 4, des § 24 Absatz 2,
des § 26 Absatz 4, des § 28 Absatz 2, des § 30 Ab-
satz 4, des § 31 Absatz 4, des § 32 Absatz 5, des
§ 33 Absatz 4 und des § 35 Absatz 1 Nummer 1
Buchstabe b, Nummer 3 und 5 des Tabaksteuerge-
setzes vom 15. Juli 2009 (BGBl. I S. 1870),
– des § 130 Absatz 6 Nummer 2, des § 131 Absatz 3
Nummer 1, des § 133 Absatz 3 Nummer 1, des § 134
Absatz 3, des § 135 Absatz 4, des § 136 Absatz 4,
des § 137 Absatz 3, des § 138 Absatz 3, des § 139
Absatz 5, auch in Verbindung mit § 141 Absatz 4, des
§ 140 Absatz 6, auch in Verbindung mit § 141 Ab-
satz 4, des § 142 Absatz 7, des § 143 Absatz 8, des
§ 144 Absatz 4, des § 147 Absatz 5, des § 148 Ab-
satz 3, des § 149 Absatz 6, des § 150 Absatz 8, des
§ 151 Absatz 4, des § 152 Absatz 4 Nummer 1, des
§ 153 Absatz 5 Nummer 1 Buchstabe a und d und
Nummer 2, des § 154 Absatz 2, des § 155 Absatz 4,
des § 156 Absatz 3 Nummer 1 und 3, des § 159
Nummer 1 und 3 sowie des § 164 Absatz 2 und 3
des Branntweinmonopolgesetzes, von denen die
§§ 130 bis 159 zuletzt durch Artikel 2 Nummer 3
des Gesetzes vom 15. Juli 2009 (BGBl. I S. 1870,
1883) neu gefasst sowie § 164 zuletzt durch Artikel 2
Nummer 5 des Gesetzes vom 15. Juli 2009 (BGBl. I
S. 1870, 1883) geändert worden sind,
– des § 1 Absatz 4 Nummer 2, des § 4 Absatz 2, des
§ 5 Absatz 3, des § 6 Absatz 4, des § 7 Absatz 4, des
§ 8 Absatz 3, des § 9 Absatz 3, des § 10 Absatz 5,
des § 11 Absatz 6, auch in Verbindung mit § 12 Ab-
satz 4, des § 13 Absatz 7, des § 14 Absatz 6, des
§ 15 Absatz 3, des § 18 Absatz 5, des § 19 Absatz 3,
des § 20 Absatz 6, des § 21 Absatz 8, des § 22 Ab-
satz 4, des § 24 Absatz 2, des § 25 Absatz 4 und des
§ 28 Nummer 1 und 3, jeweils auch in Verbindung mit
§ 29 Absatz 3, des § 33 Absatz 7 und des § 34 Ab-
satz 3 des Schaumwein- und Zwischenerzeugnis-
steuergesetzes vom 15. Juli 2009 (BGBl. I S. 1870,
1896),
– des § 8 Absatz 3, des § 9 Absatz 3, des § 18 Ab-
satz 5, des § 20 Absatz 6, des § 21 Absatz 8, des
§ 24 Absatz 3, des § 25 Absatz 4, des § 28 Nummer 1
1
) Diese Verordnung dient der Umsetzung der Richtlinie 2008/118/EG
des Rates vom 16. Dezember 2008 über das allgemeine Verbrauch-
steuersystem und zur Aufhebung der Richtlinie 92/12/EWG (ABl. L 9
vom 14.1.2009, S. 12).
2
) Die Verpflichtungen aus der Richtlinie 98/34/EG des Europäischen
Parlaments und des Rates vom 22. Juni 1998 über ein Informations-
verfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften
und der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft
(ABl. L 204 vom 21.7.1998, S. 37), die zuletzt durch die Richtlinie
2006/96/EG (ABl. L 363 vom 20.12.2006, S. 81) geändert worden ist,
sind beachtet worden.
und 3 sowie des § 29 Absatz 1, 2 und 3 Nummer 1, 3
bis 7, 10 und 11 des Biersteuergesetzes vom 15. Juli
2009 (BGBl. I S. 1870, 1908),
– des § 2 Absatz 3, des § 5 Absatz 2, des § 6 Absatz 3,
des § 7 Absatz 4, des § 8 Absatz 3, des § 9 Absatz 5,
des § 10 Absatz 3, des § 11 Absatz 6, des § 12 Ab-
satz 3, des § 15 Absatz 5, des § 16 Absatz 3, des
§ 17 Absatz 8, des § 18 Absatz 7, des § 19 Absatz 4,
des § 20 Absatz 2, des § 21 Absatz 4 Nummer 1 bis 3
und des § 23 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe b und
Nummer 4 des Kaffeesteuergesetzes vom 15. Juli
2009 (BGBl. I S. 1870, 1919),
– des § 66 Absatz 1 Nummer 3 Buchstabe c und d,
Nummer 4 Buchstabe a, b und d, Nummer 5, 6, 7
Buchstabe b, Nummer 8 Buchstabe a, b, d und e,
Nummer 9 Buchstabe a, c und d, Nummer 10 Buch-
stabe a, c und d, Nummer 11 Buchstabe a und b,
Nummer 12 bis 17 des Energiesteuergesetzes, von
denen § 66 Absatz 1 Nummer 5 durch Artikel 6 Num-
mer 38 Buchstabe a Doppelbuchstabe dd des Ge-
setzes vom 15. Juli 2009 (BGBl. I S. 1870) neu ge-
fasst sowie § 66 Absatz 1 Nummer 6 durch Artikel 6
Nummer 38 Buchstabe a Doppelbuchstabe ee, § 66
Absatz 1 Nummer 9 Buchstabe c durch Artikel 6
Nummer 38 Buchstabe a Doppelbuchstabe ff und
§ 66 Absatz 1 Nummer 10 Buchstabe c durch Arti-
kel 6 Nummer 38 Buchstabe a Doppelbuchstabe gg
des Gesetzes vom 15. Juli 2009 (BGBl. I S. 1870)
geändert worden sind,
– des § 11 Nummer 4 und 10 des Stromsteuergeset-
zes, der durch Artikel 2 Nummer 8 des Gesetzes vom
15. Juli 2008 (BGBl. I S. 1534) neu gefasst worden
ist,
– des § 156 Absatz 1 Satz 1 und 2 sowie des § 212
Absatz 1 Nummer 5, 7, 8, Absatz 2 der Abgabenord-
nung in der Fassung der Bekanntmachung vom
1. Oktober 2002 (BGBl. I S. 3866; 2003 I S. 61),
– des § 25 Absatz 2 des Zollverwaltungsgesetzes, der
durch Artikel 1 Nummer 14 Buchstabe a des Geset-
zes vom 20. Dezember 1996 (BGBl. I S. 2030) geän-
dert worden ist,
verordnet das Bundesministerium der Finanzen:
Inhaltsübersicht
Artikel
Verordnung zur Durchführung des Tabaksteuergesetzes
(Tabaksteuerverordnung – TabStV) 1
Verordnung zur Durchführung des Branntweinmonopol-
gesetzes (Branntweinsteuerverordnung – BrStV) 2
Verordnung zur Durchführung des Schaumwein- und
Zwischenerzeugnissteuergesetzes (Schaumwein- und
Zwischenerzeugnissteuerverordnung – SchaumwZwStV) 3
Verordnung zur Durchführung des Biersteuergesetzes
(Biersteuerverordnung – BierStV) 4
Verordnung zur Durchführung des Kaffeesteuergesetzes
(Kaffeesteuerverordnung – KaffeeStV) 5
Änderung der Energiesteuer-Durchführungsverordnung 6
Änderung der Stromsteuer-Durchführungsverordnung 7

Änderung der Zollverordnung
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Artikel 1
Verordnung
zur Durchführung des Tabaksteuergesetzes
(Tabaksteuerverordnung – TabStV)
Inhaltsübersicht
Abschnitt 1
Allgemeines
§ 1 Begriffsbestimmungen
Abschnitt 2
Zu den §§ 1 und 4 Nummer 12 des Gesetzes
§ 2 Stückgewicht
§ 3 Steuerzeichen
Abschnitt 3
Zu den §§ 5 und 6 des Gesetzes
§ 4 Steuerlager, Anforderungen an die Einrichtung
§ 5 Antrag auf Erlaubnis zum Betrieb eines Steuerlagers
§ 6 Erteilung der Erlaubnis
§ 7 Sicherheitsleistung
§ 8 Änderung von Verhältnissen
§ 9 Erlöschen und Fortbestand der Erlaubnis
§ 10 Belegheft, Buchführung
8 § 28 Eingangs- und Ausfuhrmeldung im Ausfallverfahren
9 § 29 Ersatznachweise für die Beendigung der Beförderung
Abschnitt 8
Zu den §§ 14 und 15 Absatz 3 Nummer 1 des Gesetzes
§ 30 Unregelmäßigkeiten während der Beförderung unter Steu-
eraussetzung
Abschnitt 9
Zu § 16 des Gesetzes
§ 31 Verpackungszwang, Kleinverkaufspackungen
Abschnitt 10
Zu § 17 des Gesetzes
§ 32 Bezug der Steuerzeichen
§ 33 Berechnung des Steuerwerts und der Steuer
§ 34 Verwendung der Steuerzeichen
§ 35 Entwerten und Anbringen der Steuerzeichen
§ 36 Steuererklärung
Abschnitt 11
Zu den §§ 19 bis 21 und 33 des Gesetzes
§ 37 Gewerbliche Einfuhr
§ 38 Anmeldung
Abschnitt 12
Zu § 22 des Gesetzes
§ 39 Beförderungen zu privaten Zwecken
§ 11 Vollständige Zerstörung und unwiederbringlicher Verlust
§ 12 Bestandsaufnahme im Steuerlager
Abschnitt 4
Zu § 7 des Gesetzes
§ 13 Registrierter Empfänger
Abschnitt 5
Zu § 8 des Gesetzes
§ 14 Registrierter Versender
Abschnitt 6
Zu den §§ 9 und 35 Absatz 1 Nummer 1 des Gesetzes
Abschnitt 13
Zu den §§ 23 und 35 Absatz 1 Nummer 3 Buchstabe a des
Gesetzes
§ 40 Beförderungen von Tabakwaren des steuerrechtlich freien
Verkehrs durch einen anderen Mitgliedstaat oder durch das
Steuergebiet
Abschnitt 14
Zu § 24 des Gesetzes
§ 41 Beipack
Abschnitt 15
Zu § 26 des Gesetzes
§ 42 Zugaben
§ 15 Begünstigte, Ausstellen der Freistellungsbescheinigung
Abschnitt 7
Zu den §§ 10 bis 13 des Gesetzes
Abschnitt 16
Zu § 28 des Gesetzes
§ 43 Steuererklärung bei Abgabe über Kleinverkaufspreis
§ 16 Teilnahme am EDV-gestützten Beförderungs- und Kontroll-
system
Abschnitt 17
§ 17 Erstellen des elektronischen Verwaltungsdokuments, Mit-
führen eines Ausdrucks
§ 18 Mitführen der Freistellungsbescheinigung
§ 19 Art und Höhe der Sicherheitsleistung
§ 20 Annullierung des elektronischen Verwaltungsdokuments
§ 21 Änderung des Bestimmungsorts bei Verwendung des
elektronischen Verwaltungsdokuments
§ 22 Eingangs- und Ausfuhrmeldung bei Verwendung des
elektronischen Verwaltungsdokuments, Streckengeschäft
Zu § 30 des Gesetzes
§ 44 Steuerfreie Deputate
Abschnitt 18
Zu § 31 des Gesetzes
§ 45 Antrag auf Erlaubnis zur steuerfreien Verwendung
§ 46 Erteilung der Erlaubnis
§ 47 Abgabe von Tabakwaren, zweckwidrige Verwendung
§ 23 Beförderungen im Steuergebiet ohne elektronisches Ver-
waltungsdokument
Abschnitt 19
§ 24 Beförderungen im Steuergebiet in Betriebe von Verwendern
§ 25 Beginn der Beförderung im Ausfallverfahren
§ 26 Annullierung im Ausfallverfahren
§ 27 Änderung des Bestimmungsorts im Ausfallverfahren
Zu § 32 des Gesetzes
§ 48 Erlass- und Erstattungsverfahren
§ 49 Erlass- und Erstattungsgebühren

Abschnitt 20
Zu § 33 des Gesetzes
§ 50 Ausnahmen von der Anmeldepflicht
§ 51 Vernichten, Vergällen, Ungültigmachen, Aufreißen
Abschnitt 21
Zu § 212 Absatz 1 Nummer 8 der Abgabenordnung
§ 52 Probenentnahme im Rahmen der Steueraufsicht
Abschnitt 22
Zu § 156 Absatz 1 der Abgabenordnung
§ 53 Kleinbetragsregelung
Abschnitt 23
Zu § 381 Absatz 1 der Abgabenordnung
§ 54 Ordnungswidrigkeiten
Abschnitt 24
Schlussbestimmungen
§ 55 Übergangsregelungen
Abschnitt 1
Allgemeines
§1
Begriffsbestimmungen
Im Sinn dieser Verordnung ist
1. Systemrichtlinie: Richtlinie 2008/118/EG des Rates
vom 16. Dezember 2008 über das allgemeine Ver-
brauchsteuersystem und zur Aufhebung der Richt-
linie 92/12/EWG (ABl. L 9 vom 14.1.2009, S. 12) in
der jeweils geltenden Fassung;
2. EDV-gestütztes Beförderungs- und Kontrollsystem:
System, über das Personen, die an Beförderungen
unter Steueraussetzung beteiligt sind, elektronische
Meldungen über Bewegungen von Tabakwaren mit
der Zollverwaltung austauschen; das System dient
der Kontrolle dieser Bewegungen;
3. elektronisches Verwaltungsdokument: Entwurf des
elektronischen Verwaltungsdokuments nach amtlich
vorgeschriebenem Datensatz, der mit einem eindeu-
tigen Referenzcode versehen ist;
4. Begleitdokument: begleitendes Verwaltungsdoku-
ment nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck;
5. vereinfachtes Begleitdokument: das Dokument nach
Artikel 2 Absatz 1 oder ein anderes Dokument nach
Artikel 2 Absatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 3649/92
der Kommission vom 17. Dezember 1992 über ein
vereinfachtes Begleitdokument für die Beförderung
von verbrauchsteuerpflichtigen Waren, die sich be-
reits im steuerrechtlich freien Verkehr des Abgangs-
mitgliedstaats befinden (ABl. L 369 vom 18.12.1992,
S. 17), in Verbindung mit Artikel 34 der Systemricht-
linie;
6. Ausgangszollstelle:
a) für im Eisenbahnverkehr, mit der Post, im Luft-
oder im Seeverkehr beförderte Tabakwaren die
Zollstelle, die für den Ort zuständig ist, an dem
die Tabakwaren von Eisenbahngesellschaften,
Postdiensten, Luftverkehrs- oder Schifffahrtsge-
sellschaften im Rahmen eines durchgehenden
Beförderungsvertrags zur Beförderung mit Be-
stimmung in ein Drittland oder Drittgebiet über-
nommen werden,
b) für in sonstiger Weise oder unter anderen als in
Buchstabe a genannten Umständen beförderte
Tabakwaren die letzte Zollstelle vor dem Ausgang
der Tabakwaren aus dem Verbrauchsteuergebiet
der Europäischen Gemeinschaft;
7. Ausfallverfahren: Verfahren, das zu Beginn, während
oder nach Beendigung der Beförderung von Tabak-
waren unter Steueraussetzung angewendet wird,
wenn das EDV-gestützte Beförderungs- und Kon-
trollsystem nicht zur Verfügung steht;
8. Zollkodex-Durchführungsverordnung: die Verord-
nung (EWG) Nr. 2454/93 der Kommission vom 2. Juli
1993 mit Durchführungsvorschriften zu der Verord-
nung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates zur Festlegung
des Zollkodex der Gemeinschaften (ABl. L 253 vom
11.10.1992, S. 1, L 268 vom 19.10.1994, S. 32,
L 180 vom 19.7.1996, S. 34, L 156 vom 13.6.1997,
S. 59, L 111 vom 29.4.1999, S. 88), die zuletzt durch
die Verordnung (EG) Nr. 312/2009 (ABl. L 98 vom
17.4.2009, S. 3) geändert worden ist.
Abschnitt 2
Zu den §§ 1 und 4 Nummer 12 des Ge-
setzes
§2
Stückgewicht
Das Durchschnittsgewicht kann durch mehrmaliges
Abwiegen ermittelt werden. Beträgt die Menge von Zi-
garren oder Zigarillos weniger als 1 000 Stück, ist das
Durchschnittsgewicht durch Abwiegen dieser Menge
zu ermitteln. Das Gewicht von Filtern, Mundstücken,
Halmen und dergleichen sowie von Ringen und Um-
schließungen kann an geringeren Mengen festgestellt
und auf 1 000 Stück hochgerechnet werden.
§3
Steuerzeichen
(1) Steuerzeichen werden von der Bundesdruckerei
hergestellt, soweit nicht das Hauptzollamt Bielefeld
oder eine andere Druckerei damit beauftragt wird.
(2) Steuerzeichen haben die Form von Marken oder
Streifen. Sie sind unterteilt in mindestens ein Leerfeld
und in Hauptfelder mit dem Bundesadler, mit Angaben
über Bezeichnung, Menge sowie den Packungspreis
und bei Zigarren und Zigarillos auch über den Stück-
preis.
Abschnitt 3
Zu den §§ 5 und 6 des Gesetzes
§4
Steuerlager, Anforderungen an die Einrichtung
(1) Das Steuerlager (§ 5 des Gesetzes) umfasst die
Gesamtheit der baulich zueinander gehörenden Räume,
in denen sich die Einrichtungen zur Herstellung, zur
Lagerung, zur Be- oder Verarbeitung oder zum Verpa-
cken von Tabakwaren sowie zum Ausrüsten von Zigar-
ren oder Zigarillos befinden, ebenso die Lagerorte für

Roh- und Ausgangsstoffe, Halb- und Fertigerzeugnis-
se, die Ladeeinrichtungen, die Werkstätten zum In-
standhalten des Betriebs und die Verwaltung. Ferner
gehören dazu die Räume, Flächen und ortsfesten
Transportanlagen, die jene Räume miteinander verbin-
den, sowie die daran angrenzenden Flächen, soweit
diese für betriebliche Zwecke genutzt werden.
(2) Zum Steuerlager im Sinn des Absatzes 1 gehören
auch die Betriebsstätten des Herstellers,
1. in denen sich die Geschäftsleitung oder ein Teil der
Geschäftsleitung befindet, wenn von dort aus Roh-
tabak eingekauft wird,
2. in denen Tabakwaren verpackt oder Zigarren oder
Zigarillos ausgerüstet werden,
3. in denen, abgesehen von den in Nummer 4 genann-
ten Fällen, keine anderen als zur Ausfuhr bestimmte
unversteuerte Tabakwaren gelagert werden,
4. in denen Tabakwaren gelagert werden, die zur wei-
teren Be- oder Verarbeitung bestimmt sind,
5. in denen Tabakwaren gelagert werden, für die ein
Erlass oder eine Erstattung der Steuer beantragt
werden soll.
Zum Steuerlager gehören auch Räume, in denen die
Herstellung von Tabakwaren zu Werbezwecken veran-
schaulicht werden soll.
(3) In einem Steuerlager dürfen unter Steuerausset-
zung
1. Tabakwaren hergestellt, be- oder verarbeitet, gela-
gert oder verpackt und Zigarren oder Zigarillos aus-
gerüstet werden oder
2. Tabakwaren nur gelagert, verpackt, Zigarren oder
Zigarillos durch Pressen, Sortieren, Pudern, Berin-
gen, Einschlagen und dergleichen ausgerüstet, Zi-
garetten, Zigarren oder Zigarillos aufgerissen,
Steuerzeichen angebracht, Rauchtabake gemischt,
gepresst, aromatisiert oder Packungen mit Tabak-
waren bezeichnet werden.
(4) Das Steuerlager ist so einzurichten, dass im Rah-
men der Steueraufsicht der Ablauf der Herstellung, der
Be- und Verarbeitung sowie der Verbleib der Tabakwa-
ren verfolgt werden können.
(5) Das zuständige Hauptzollamt (§ 5 Absatz 2) kann
unter Berücksichtigung von Belangen der Steuerauf-
sicht bestimmen, dass bestimmte Räume und Flächen
nicht in das Steuerlager einbezogen werden.
(6) Die Arbeitsstätte einer Heimarbeiterin oder eines
Heimarbeiters gilt als Steuerlager des Auftraggebers, in
dem Tabakwaren hergestellt werden, wenn die Heimar-
beiterin oder der Heimarbeiter Tabakwaren nicht auf ei-
gene Rechnung herstellt und für nur einen Hersteller
tätig ist.
§5
Antrag auf Erlaubnis
zum Betrieb eines Steuerlagers
(1) Der Antrag auf Erlaubnis zum Betrieb eines Steu-
erlagers nach § 6 des Gesetzes ist vor dem geplanten
Betriebsbeginn eines Steuerlagers beim zuständigen
Hauptzollamt nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck
zu stellen. Dem Antrag sind in doppelter Ausfertigung
beizufügen:
1. ein aktueller Registerauszug bei Unternehmen, die in
das Handels- oder Genossenschaftsregister einge-
tragen oder einzutragen sind,
2. Lagepläne der Räumlichkeiten des beantragten
Steuerlagers mit Angabe der Anschriften sowie den
Funktionen der Räume, Flächen und Einrichtungen,
3. eine Betriebserklärung mit der Beschreibung der
Betriebsvorgänge bezogen auf die Herstellung, Be-
oder Verarbeitung und Lagerung der Tabakwaren im
beantragten Steuerlager.
(2) Zuständig ist das Hauptzollamt, von dessen Be-
zirk aus der Antragsteller sein Unternehmen betreibt
oder, wenn dieser kein Unternehmen betreibt, in dessen
Bezirk er seinen Wohnsitz hat. Für einen Antragsteller,
der sein Unternehmen an einem Ort außerhalb des
Steuergebiets betreibt, oder für einen Antragsteller,
der außerhalb des Steuergebiets wohnt, ist das Haupt-
zollamt zuständig, in dessen Bezirk der Antragsteller
erstmalig steuerlich in Erscheinung tritt.
(3) Der Antragsteller hat ein nach Gattungen geglie-
dertes Verzeichnis der Tabakwaren, die im Steuerlager
hergestellt, be- oder verarbeitet, gelagert, empfangen
oder versendet werden, nach amtlich vorgeschriebe-
nem Vordruck in zwei Exemplaren auszufertigen (Sor-
tenverzeichnis). Die erste Ausfertigung hat er dem zu-
ständigen Hauptzollamt mit dem Antrag nach Absatz 1
vorzulegen. Die zweite Ausfertigung ist dem Hauptzoll-
amt Bielefeld unverzüglich vorzulegen. Das Hauptzoll-
amt Bielefeld kann Muster der Tabakwaren anfordern.
(4) Auf Verlangen des zuständigen Hauptzollamts
hat der Antragsteller weitere Angaben zu machen,
wenn diese zur Sicherung des Steueraufkommens oder
für die Steueraufsicht erforderlich erscheinen. Das
Hauptzollamt kann auf Anforderungen nach den Absät-
zen 1 und 3 verzichten, wenn Steuerbelange dadurch
nicht beeinträchtigt werden.
(5) Beabsichtigt der Steuerlagerinhaber weitere
Steuerlager zu betreiben, beantragt er in entsprechen-
der Anwendung der Absätze 1 und 3 eine Erweiterung
der Erlaubnis.
(6) Für die Arbeitsstätte einer Heimarbeiterin oder ei-
nes Heimarbeiters gilt die Erlaubnis als erteilt, wenn die
Heimarbeiterin oder der Heimarbeiter in die Liste auf-
genommen ist, die der Auftraggeber nach § 6 des
Heimarbeitsgesetzes in der im Bundesgesetzblatt
Teil III, Gliederungsnummer 804-1, veröffentlichten be-
reinigten Fassung, das zuletzt durch Artikel 225 der
Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407)
geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung
zu führen hat.
§6
Erteilung der Erlaubnis
(1) Das zuständige Hauptzollamt erteilt schriftlich
unter Widerrufsvorbehalt die Erlaubnis in dem vom
Antragsteller beantragten zulässigen Umfang. Dabei
sind die Räume, Flächen und Einrichtungen des Steuer-
lagers oder der Steuerlager zu bestimmen. Mit der
Erlaubnis werden nach einer Verwaltungsvorschrift des
Bundesministeriums der Finanzen für den Steuerlager-
inhaber und für jedes Steuerlager Verbrauchsteuernum-
mern vergeben. Vor der Erteilung der Erlaubnis ist Si-
cherheit nach § 7 zu leisten, soweit Anzeichen für eine

Gefährdung der Steuer erkennbar sind. Die Erlaubnis
kann befristet werden.
(2) In den Fällen des § 5 Absatz 5 wird die Erlaubnis
erweitert. Absatz 1 bleibt unberührt.
§7
Sicherheitsleistung
(1) Bei Anzeichen für eine Gefährdung der Steuer
legt das zuständige Hauptzollamt die Höhe der Sicher-
heitsleistung anhand der Menge an Zigaretten und
Rauchtabak fest, die voraussichtlich in einem Monat
im Jahresdurchschnitt oder bei Zigarren und Zigarillos
anhand der Menge, die voraussichtlich in zwei Monaten
im Jahresdurchschnitt aus dem Steuerlager in den
steuerrechtlich freien Verkehr überführt werden. Die
Höhe der Sicherheitsleistung ist regelmäßig zu über-
prüfen und gegebenenfalls anzupassen.
(2) Sind Steuerbelange gefährdet, kann das zustän-
dige Hauptzollamt Sicherheitsleistung bis zur Höhe des
Steuerwerts des tatsächlichen Bestands im Steuerlager
verlangen. Davon unberührt bleibt die Befugnis des
Hauptzollamts Bielefeld, wegen mehrfach nicht recht-
zeitiger Entrichtung oder Gefährdung der Steuerzei-
chenschuld auf der Grundlage des § 221 der Abgaben-
ordnung die Fälligkeit nach § 18 des Gesetzes vorzu-
verlegen oder bei Gefährdung der Steuerzeichenschuld
eine Sicherheitsleistung zu verlangen.
§8
Änderung von Verhältnissen
(1) Der Steuerlagerinhaber hat dem zuständigen
Hauptzollamt die Änderung der in § 5 Absatz 1 und 4
dargestellten Verhältnisse vorher schriftlich anzuzeigen.
Änderungen der räumlichen Ausdehnung des oder der
Steuerlager oder der angeordneten Sicherungsmaß-
nahmen bedürfen der Zustimmung des zuständigen
Hauptzollamts. Sonstige Veränderungen, insbesondere
Überschuldung, drohende oder eingetretene Zahlungs-
unfähigkeit oder Zahlungseinstellung oder die Stellung
des Antrags auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens
hat der Steuerlagerinhaber dem zuständigen Hauptzoll-
amt unverzüglich anzuzeigen.
(2) Der Steuerlagerinhaber hat dem zuständigen
Hauptzollamt unverzüglich jede Änderung des Sorten-
verzeichnisses nach § 5 Absatz 3 entweder durch Vor-
lage eines ergänzten Sortenverzeichnisses oder durch
Vorlage eines Sortenverzeichnisses nur mit den beab-
sichtigten Änderungen anzuzeigen. Das Verfahren nach
§ 5 Absatz 3 gilt entsprechend.
(3) Soll der Betrieb eines Steuerlagers eingestellt
werden oder mehr als sechs Wochen ruhen, hat der
Steuerlagerinhaber dies dem zuständigen Hauptzollamt
vorher schriftlich anzuzeigen. Soll der Betrieb wieder
aufgenommen werden, hat der Steuerlagerinhaber dies
spätestens eine Woche vorher schriftlich anzuzeigen.
Das zuständige Hauptzollamt kann im Einzelfall hierzu
Anordnungen treffen oder Ausnahmen zulassen. Wird
der Betrieb eines Steuerlagers eingestellt, widerruft
das zuständige Hauptzollamt die Erlaubnis nach § 6. So-
fern die Erlaubnis mehrere Steuerlager umfasst, wird
diese geändert.
§9
Erlöschen und Fortbestand der Erlaubnis
(1) Die Erlaubnis nach § 6 erlischt durch
1. Widerruf,
2. Fristablauf,
3. Verzicht des Steuerlagerinhabers,
4. Abweisung der Eröffnung des Insolvenzverfahrens
mangels Masse,
5. Übergabe des Unternehmens an Dritte nach Ablauf
von drei Monaten nach der Übergabe,
6. den Tod des Steuerlagerinhabers nach Ablauf von
drei Monaten nach dem Ableben,
7. Auflösung der juristischen Person oder Personen-
vereinigung ohne Rechtspersönlichkeit, der die Er-
laubnis erteilt worden ist,
8. Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermö-
gen des Steuerlagerinhabers nach Ablauf von drei
Monaten nach dem maßgebenden Ereignis,
9. Unternehmensumwandlung nach § 1 Absatz 1 des
Umwandlungsgesetzes nach Ablauf von drei Mona-
ten nach dem maßgebenden Ereignis,
10. Änderung der Firma oder des Inhabers bei einer
Personengesellschaft oder Personenvereinigung
ohne Rechtspersönlichkeit, die Verlegung der Nie-
derlassung an einen anderen Ort nach Ablauf von
drei Monaten nach dem maßgebenden Ereignis,
soweit die folgenden Absätze zum Zeitpunkt des Erlö-
schens nichts anderes bestimmen.
(2) Teilen in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 6
bis 8 die Erben, die Liquidatoren oder der Insolvenzver-
walter dem zuständigen Hauptzollamt vor dem Erlö-
schen der Erlaubnis schriftlich mit, dass das Steuer-
lager bis zu seinem endgültigen Übergang auf einen
anderen Inhaber oder bis zur Abwicklung des Unter-
nehmens fortgeführt wird, gilt die Erlaubnis für die
Rechtsnachfolger, die Liquidatoren oder den Insolvenz-
verwalter entgegen Absatz 1 bis spätestens zum Ablauf
einer vom zuständigen Hauptzollamt festzusetzenden
angemessenen Frist fort. Absatz 1 Nummer 1 bleibt
hiervon unberührt.
(3) Beantragen in den in Absatz 1 Nummer 5, 6, 9
und 10 beschriebenen Fällen vor dem Erlöschen der
Erlaubnis
1. der neue Inhaber,
2. die Erben,
3. die Inhaber des neuen Unternehmens,
4. die Inhaber des Unternehmens, das den bisherigen
Rechtsträger übernommen hat, auf den sich die
Erlaubnis vor der Umwandlung bezieht, oder
5. die Inhaber des Unternehmens, bei dem die Ände-
rungen eingetreten sind,
eine neue Erlaubnis, gilt die Erlaubnis des Rechtsvor-
gängers für die Antragsteller entgegen Absatz 1 bis zur
Bestandskraft der Entscheidung über den Antrag fort.
Absatz 1 Nummer 1 bleibt hiervon unberührt. Wird die
neue Erlaubnis beantragt, kann, soweit sich keine
Änderungen ergeben haben, auf die Angaben und Un-
terlagen der bisherigen Erlaubnis Bezug genommen
werden, die dem zuständigen Hauptzollamt bereits

vorliegen. Mit Zustimmung des zuständigen Hauptzoll-
amts kann bei Antragstellung auf die Verwendung des
amtlich vorgeschriebenen Vordrucks verzichtet werden.
(4) Die fortgeltende Erlaubnis erlischt
1. in den Fällen des Absatzes 2, wenn auf eine Fortfüh-
rung des Steuerlagers oder der Steuerlager verzich-
tet wird,
2. in den Fällen des Absatzes 3, wenn keine neue Er-
laubnis erteilt wird.
(5) Tabakwaren, die sich zum Zeitpunkt des Erlö-
schens der Erlaubnis im Steuerlager befinden, gelten
als zum Zeitpunkt des Erlöschens in den steuerrecht-
lich freien Verkehr überführt. Der Steuerlagerinhaber,
die Erben, die Liquidatoren oder der Insolvenzverwalter
haben über die Bestände unverzüglich eine Steuerer-
klärung nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck ab-
zugeben. Hat das zuständige Hauptzollamt für die
Räumung des Steuerlagers eine Frist gewährt, gilt die
Erlaubnis für die Zwecke der Räumung bis zum Frist-
ablauf weiter.
(6) In den Fällen des Absatzes 1 Nummer 4 bis 8
haben dem zuständigen Hauptzollamt unverzüglich
schriftlich anzuzeigen
1. der neue Inhaber die Übergabe des Unternehmens,
2. die Erben den Tod des Erlaubnisinhabers,
3. die Liquidatoren und der Insolvenzverwalter jeweils
die Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder deren
Abweisung.
Entsprechendes gilt in den Fällen des Absatzes 1 Num-
mer 9 und 10 für den Steuerlagerinhaber.
§ 10
Belegheft, Buchführung
(1) Der Steuerlagerinhaber hat ein Belegheft zu füh-
ren. Das zuständige Hauptzollamt kann dazu Anord-
nungen treffen.
(2) Der Steuerlagerinhaber hat über die Zu- und
Abgänge für das Steuerlager oder bei mehreren Steuer-
lagern für jedes einzelne Steuerlager ein Lagerbuch
nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck zu führen.
Das zuständige Hauptzollamt kann Anordnungen zur
Lagerbuchführung treffen und weitere Aufzeichnungen
verlangen. Es lässt auf Antrag anstelle des Lagerbuchs
betriebliche Aufzeichnungen zu, wenn Steuerbelange
dadurch nicht beeinträchtigt werden.
(3) Der Steuerlagerinhaber hat die Zu- und Abgänge
unverzüglich aufzuzeichnen. Das zuständige Haupt-
zollamt kann zulassen, dass insbesondere die Überfüh-
rungen in den steuerrechtlich freien Verkehr in der
Lagerbuchführung für längstens einen Kalendermonat
zusammengefasst aufgezeichnet werden.
§ 11
Vollständige Zerstörung
und unwiederbringlicher Verlust
Sind Tabakwaren im Steuerlager unbeabsichtigt
vollständig zerstört worden oder unwiederbringlich ver-
loren gegangen, hat der Steuerlagerinhaber dies dem
zuständigen Hauptzollamt unverzüglich anzuzeigen
und anhand betrieblicher Unterlagen nachzuweisen.
Das zuständige Hauptzollamt kann Vereinfachungen
zulassen und Anordnungen zur Nachweisführung tref-
fen.
§ 12
Bestandsaufnahme im Steuerlager
(1) Der Steuerlagerinhaber hat einmal jährlich im
Steuerlager eine Bestandsaufnahme durchzuführen
und beim zuständigen Hauptzollamt innerhalb eines
Monats nach ihrem Abschluss den Soll- und Istbestand
sowie das Ergebnis nach amtlich vorgeschriebenem
Vordruck (Bestandsanmeldung) anzumelden und dabei
zu Mengenabweichungen Stellung zu nehmen. Das
zuständige Hauptzollamt kann zulassen, dass der Steu-
erlagerinhaber die Bestandsanmeldung in anderer Form
abgibt, wenn Steuerbelange nicht beeinträchtigt wer-
den. Der Steuerlagerinhaber hat den Beginn der Be-
standsaufnahme dem zuständigen Hauptzollamt spä-
testens drei Wochen im Voraus anzuzeigen.
(2) Das zuständige Hauptzollamt kann unter Wider-
rufsvorbehalt zulassen, dass alle oder einzelne Be-
stände auf Grund einer permanenten Inventur fest-
gestellt und angemeldet werden, wenn durch ein den
Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung entspre-
chendes Verfahren gesichert ist, dass die Bestände
nach Art und Menge zum Stichtag der Bestandsanmel-
dung festgestellt werden können.
(3) Auf Anordnung des zuständigen Hauptzollamts
sind die Bestände im Steuerlager amtlich festzustellen.
Der Steuerlagerinhaber hat dazu auf Verlangen des zu-
ständigen Hauptzollamts die Bestände nach amtlich
vorgeschriebenem Vordruck anzumelden und an der
Bestandsaufnahme teilzunehmen. Er hat dafür zu sor-
gen, dass die Bestände mit möglichst geringem Auf-
wand festgestellt werden können.
Abschnitt 4
Zu § 7 des Gesetzes
§ 13
Registrierter Empfänger
(1) Die Erlaubnis als registrierter Empfänger nach § 7
Absatz 2 des Gesetzes ist nur Personen zu erteilen,
die Tabakwaren mit vorschriftsmäßigen Steuerzeichen
empfangen wollen, es sei denn, der Empfang erfolgt
im Rahmen einer steuerfreien Verwendung.
(2) Wer als registrierter Empfänger (§ 7 Absatz 1
Satz 1 Nummer 1 des Gesetzes) Tabakwaren unter
Steueraussetzung nicht nur gelegentlich empfangen
will, hat die Erlaubnis im Voraus beim zuständigen
Hauptzollamt (§ 5 Absatz 2) nach amtlich vorgeschrie-
benem Vordruck zu beantragen. Dem Antrag sind in
doppelter Ausfertigung beizufügen:
1. ein aktueller Registerauszug bei Unternehmen, die in
das Handels- oder Genossenschaftsregister einge-
tragen oder einzutragen sind,
2. ein Lageplan mit dem beantragten Empfangsort im
Betrieb mit Angabe der Anschrift,

3. eine Darstellung der Buchführung über den Empfang
und den Verbleib der Tabakwaren.
Für das Sortenverzeichnis gilt § 5 Absatz 3 entspre-
chend.
(3) Auf Verlangen des zuständigen Hauptzollamts
hat der Antragsteller weitere Angaben zu machen,
wenn diese zur Sicherung des Steueraufkommens oder
für die Steueraufsicht erforderlich erscheinen. Das zu-
ständige Hauptzollamt kann auf Anforderungen nach
Absatz 2 verzichten, wenn Steuerbelange dadurch
nicht beeinträchtigt werden.
(4) Das zuständige Hauptzollamt erteilt schriftlich
unter Widerrufsvorbehalt die Erlaubnis als registrierter
Empfänger. Mit der Erlaubnis wird nach einer Verwal-
tungsvorschrift des Bundesministeriums der Finanzen
für jeden Empfangsort eine Verbrauchsteuernummer
vergeben. Werden Tabakwaren ohne Steuerzeichen be-
zogen, ist vor der Erteilung der Erlaubnis Sicherheit für
die Steuer nach § 7 Absatz 2 Satz 3 des Gesetzes zu
leisten. Für die Berechnung der Sicherheitsleistung gilt
§ 7 Absatz 1 entsprechend. Die Erlaubnis kann befristet
werden.
(5) Das zuständige Hauptzollamt kann, wenn Steuer-
belange dadurch nicht beeinträchtigt werden, auf An-
trag des registrierten Empfängers unter Widerrufsvor-
behalt zulassen, dass Tabakwaren als in dessen Betrieb
aufgenommen gelten, sobald er im Steuergebiet daran
Besitz erlangt hat.
(6) Der registrierte Empfänger hat ein Belegheft so-
wie Aufzeichnungen über die in seinen Betrieb aufge-
nommenen Tabakwaren zu führen. Das zuständige
Hauptzollamt kann dazu Anordnungen treffen. Werden
die Tabakwaren zu den in § 30 Absatz 1 Nummer 1
Buchstabe e und f des Gesetzes genannten Zwecken
verwendet und ist der registrierte Empfänger in Besitz
einer Erlaubnis nach § 46 Absatz 1, führt er die Auf-
zeichnungen nach Satz 1 in den Aufzeichnungen nach
§ 46 Absatz 3. Die bezogenen Tabakwaren sind vom
registrierten Empfänger unverzüglich aufzuzeichnen.
(7) Bei der Änderung der dargestellten Verhältnisse
und bei der Änderung des vorgelegten Sortenverzeich-
nisses gilt § 8 und für das Erlöschen und den Fortbe-
stand der Erlaubnis § 9 entsprechend.
(8) Wer als registrierter Empfänger im Einzelfall (§ 7
Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 des Gesetzes) Tabakwaren
unter Steueraussetzung empfangen will, hat die Erlaub-
nis im Voraus beim zuständigen Hauptzollamt (§ 5 Ab-
satz 2) unter Angabe der Menge sowie des Versenders
der Tabakwaren nach amtlich vorgeschriebenem Vor-
druck zu beantragen. Für das Sortenverzeichnis gilt
§ 5 Absatz 3 entsprechend. Das zuständige Hauptzoll-
amt kann weitere Angaben sowie Aufzeichnungen über
den Empfang verlangen, wenn diese zur Sicherung des
Steueraufkommens oder für die Steueraufsicht erfor-
derlich erscheinen. Für die Erlaubnis gilt Absatz 4 Satz 1
und 2 entsprechend mit der Maßgabe, dass die Erlaub-
nis auf die beantragte Menge und den angegebenen
Versender sowie auf eine Beförderung und auf einen
bestimmten Zeitraum zu beschränken ist. Werden Ta-
bakwaren auch ohne Steuerzeichen empfangen, ist
vor der Erteilung der Erlaubnis Sicherheit für die Steuer
nach § 7 Absatz 2 Satz 4 des Gesetzes zu leisten. Ab-
satz 5 gilt entsprechend.
Abschnitt 5
Zu § 8 des Gesetzes
§ 14
Registrierter Versender
(1) Wer als registrierter Versender (§ 8 Absatz 1 des
Gesetzes) Tabakwaren vom Ort der Einfuhr unter Steu-
eraussetzung versenden will, hat die Erlaubnis im
Voraus beim zuständigen Hauptzollamt (§ 5 Absatz 2)
nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck zu beantra-
gen. Dem Antrag sind in doppelter Ausfertigung beizu-
fügen:
1. ein aktueller Registerauszug bei Unternehmen, die in
das Handels- oder Genossenschaftsregister einge-
tragen oder einzutragen sind,
2. eine Aufstellung mit den Orten der Einfuhr beim
Eingang der Tabakwaren aus Drittländern oder Dritt-
gebieten (§ 4 Nummer 9 des Gesetzes),
3. eine Darstellung der Buchführung über den Versand
und den Verbleib der Tabakwaren.
Für das Sortenverzeichnis gilt § 5 Absatz 3 entspre-
chend.
(2) Auf Verlangen des zuständigen Hauptzollamts
hat der Antragsteller weitere Angaben zu machen,
wenn diese zur Sicherung des Steueraufkommens oder
für die Steueraufsicht erforderlich erscheinen. Das zu-
ständige Hauptzollamt kann auf Anforderungen nach
Absatz 1 verzichten, wenn Steuerbelange dadurch
nicht beeinträchtigt werden.
(3) Das zuständige Hauptzollamt erteilt schriftlich
unter Widerrufsvorbehalt die Erlaubnis als registrierter
Versender. Mit der Erlaubnis wird nach einer Verwal-
tungsvorschrift des Bundesministeriums der Finanzen
für den registrierten Versender eine Verbrauchsteuer-
nummer vergeben. Bei Beförderungen in andere Mit-
gliedstaaten ist vor der Erteilung der Erlaubnis Sicher-
heit für die Steuer nach § 8 Absatz 2 Satz 3 des Geset-
zes zu leisten. Die Erlaubnis kann befristet werden.
(4) Die Erlaubnis als registrierter Versender gilt nicht
für die Orte der Einfuhr, an denen Tabakwaren nach den
Artikeln 263 bis 267 der Zollkodex-Durchführungsver-
ordnung oder aus einem Zolllager des Typs D im Sinn
des Artikels 525 Absatz 2 Buchstabe a der Zollkodex-
Durchführungsverordnung in den zollrechtlich freien
Verkehr überführt werden. Hiervon ausgenommen sind
die Fälle, in denen das Hauptzollamt die Überlassung
der Tabakwaren zum zollrechtlich freien Verkehr prüft
und gegenüber dem Beteiligten erklärt.
(5) Der registrierte Versender hat ein Belegheft sowie
Aufzeichnungen über die beförderten Tabakwaren zu
führen. Das zuständige Hauptzollamt kann dazu Anord-
nungen treffen. Die beförderten Tabakwaren sind vom
registrierten Versender unverzüglich aufzuzeichnen.
(6) Bei der Änderung der dargestellten Verhältnisse
und bei der Änderung des vorgelegten Sortenverzeich-

nisses gilt § 8 und für das Erlöschen und den Fortbe-
stand der Erlaubnis § 9 entsprechend.
Abschnitt 6
Zu den §§ 9 und 35 Absatz 1 Nummer 1
des Gesetzes
§ 15
Begünstigte, Ausstellen
der Freistellungsbescheinigung
(1) Ein Begünstigter, der Tabakwaren unter Steuer-
aussetzung empfangen will, hat vor Beginn der Beför-
derung eine Freistellungsbescheinigung nach der Ver-
ordnung (EG) Nr. 31/96 der Kommission vom 10. Januar
1996 über die Verbrauchsteuerfreistellungsbescheini-
gung (ABl. L 8 vom 11.1.1996, S. 11) in der jeweils
geltenden Fassung in Verbindung mit Artikel 13 der
Systemrichtlinie in drei Exemplaren auszufertigen und
dem zuständigen Hauptzollamt zur Bestätigung in
Feld 6 vorzulegen. Der Begünstigte hat die mit Bestäti-
gungsvermerk des zuständigen Hauptzollamts verse-
hene erste und zweite Ausfertigung dem Steuerlager-
inhaber als Versender oder dem registrierten Versender
auszuhändigen. Die dritte Ausfertigung verbleibt beim
zuständigen Hauptzollamt. Nach der Übernahme der
Tabakwaren verbleibt die zweite Ausfertigung der
Freistellungsbescheinigung beim Begünstigten. Die
Tabakwaren sind unverzüglich nach der Bestätigung
nach Satz 1 zu beziehen.
(2) Zuständiges Hauptzollamt ist für Begünstigte
1. nach § 9 Absatz 1 Nummer 1 bis 3 des Gesetzes das
Hauptzollamt, das für den Sitz der amtlichen Be-
schaffungsstelle oder der Organisation der ausländi-
schen Streitkräfte, die zur Erteilung des Auftrages
berechtigt ist, örtlich zuständig ist,
2. nach § 9 Absatz 1 Nummer 4 des Gesetzes das
Hauptzollamt, das für die Überwachung der Kontin-
gente und Bezugsmengen von Diplomatengut oder
von Konsulargut zuständig ist,
3. nach § 9 Absatz 1 Nummer 5 des Gesetzes das
Hauptzollamt, das für den Sitz der internationalen
Einrichtung örtlich zuständig ist.
(3) Von der Bestätigung nach Absatz 1 Satz 1 in
Feld 6 der Freistellungsbescheinigung wird abgesehen,
wenn eine ausländische Truppe im Sinn des § 9 Ab-
satz 1 Nummer 1 des Gesetzes Tabakwaren unter Steu-
eraussetzung empfängt. An ihre Stelle tritt eine Eigen-
bestätigung der ausländischen Truppe.
(4) Werden Tabakwaren unter Steueraussetzung von
einer ausländischen Truppe aus Steuerlagern im Steu-
ergebiet oder von registrierten Versendern vom Ort der
Einfuhr im Steuergebiet empfangen, kann anstelle
der Freistellungsbescheinigung ein Abwicklungsschein
nach § 73 Absatz 1 Nummer 1 der Umsatzsteuer-
Durchführungsverordnung verwendet werden.
(5) Für die Voraussetzungen der Steuerfreiheit von
Tabakwaren, die durch Diplomaten und konsularische
Missionen empfangen werden, gilt § 17 der Zollverord-
nung in Verbindung mit den dazu ergangenen Verwal-
tungsvorschriften sinngemäß.
Abschnitt 7
Zu den §§ 10 bis 13 des Gesetzes
§ 16
Teilnahme am
EDV-gestützten Beförderungs- und Kontrollsystem
Das Bundesministerium der Finanzen legt durch eine
Verfahrensanweisung fest, unter welchen Vorausset-
zungen und Bedingungen Personen, die für Beförde-
rungen unter Steueraussetzung das elektronische Ver-
waltungsdokument verwenden, mit den Zollbehörden
elektronisch Nachrichten über das EDV-gestützte Be-
förderungs- und Kontrollsystem (§ 10 Absatz 1 des
Gesetzes) austauschen. Um auf diese Weise elektro-
nisch Nachrichten austauschen zu können, bedarf es
der vorherigen Anmeldung bei einer vom Bundesminis-
terium der Finanzen in der Verfahrensanweisung be-
kannt gegebenen Stelle. Die Verfahrensanweisung wird
vom Bundesministerium der Finanzen im Internet unter
www.zoll.de veröffentlicht. Die Personen nach Satz 1
und ihre IT-Dienstleister sind verpflichtet, die in der Ver-
fahrensanweisung festgelegten Voraussetzungen und
Bedingungen einzuhalten.
§ 17
Erstellen des elektronischen
Verwaltungsdokuments, Mitführen eines Ausdrucks
(1) Sollen Tabakwaren unter Steueraussetzung be-
fördert werden aus einem Steuerlager im Steuergebiet
oder vom Ort der Einfuhr im Steuergebiet
1. in ein Steuerlager im Steuergebiet oder zu einem Be-
günstigten im Steuergebiet,
2. in ein Steuerlager, in den Betrieb eines registrierten
Empfängers oder zu einem Begünstigten in einem
anderen Mitgliedstaat oder
3. zu einem Ort, an dem die Tabakwaren das Ver-
brauchsteuergebiet der Europäischen Gemeinschaft
verlassen,
hat der Steuerlagerinhaber als Versender oder der
registrierte Versender dem zuständigen Hauptzollamt
vor Beginn der Beförderung unter Verwendung des
EDV-gestützten Beförderungs- und Kontrollsystems
den Entwurf des elektronischen Verwaltungsdokuments
nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz zu übermit-
teln.
(2) Das zuständige Hauptzollamt überprüft automa-
tisiert die Angaben in dem Entwurf des elektronischen
Verwaltungsdokuments. Bei Beförderungen vom Ort
der Einfuhr erfolgt zusätzlich ein Abgleich mit der Zoll-
anmeldung. Gibt es keine Beanstandungen, wird der
Entwurf des elektronischen Verwaltungsdokuments mit
einem eindeutigen Referenzcode versehen und dem
Versender als elektronisches Verwaltungsdokument
übermittelt. Beanstandungen werden dem Versender
mitgeteilt.
(3) Der Beförderer hat während der Beförderung
einen Ausdruck des vom zuständigen Hauptzollamt
übermittelten elektronischen Verwaltungsdokuments
mitzuführen. Anstelle des ausgedruckten elektroni-
schen Verwaltungsdokuments kann ein Handelspapier
mitgeführt werden, wenn dieses dieselben Daten ent-
hält. Bei der Beförderung von Tabakwaren aus anderen
Mitgliedstaaten gelten die Sätze 1 und 2 entsprechend.

(4) Der Versender hat auf Verlangen des zuständigen
Hauptzollamts die Tabakwaren unverändert vorzufüh-
ren. Dabei kann das Hauptzollamt Verschlussmaßnah-
men anordnen.
(5) Ist der Empfänger im Fall des Absatzes 1 Num-
mer 1 ein Steuerlagerinhaber, leitet das für diesen
zuständige Hauptzollamt das elektronische Verwal-
tungsdokument an ihn weiter. Dies gilt auch für Beför-
derungen, die über einen anderen Mitgliedstaat erfol-
gen. Ein elektronisches Verwaltungsdokument, das
von den zuständigen Behörden eines anderen Mitglied-
staats übermittelt wurde, wird vom zuständigen Haupt-
zollamt an den Empfänger im Steuergebiet weiterge-
leitet, wenn dieser ein Steuerlagerinhaber oder ein
registrierter Empfänger ist.
§ 18
Mitführen der Freistellungsbescheinigung
Werden Tabakwaren unter Steueraussetzung zu Be-
günstigten befördert, hat der Beförderer während der
Beförderung eine dem Versender nach § 15 Absatz 1
Satz 2 ausgehändigte Ausfertigung oder eine von den
zuständigen Behörden eines anderen Mitgliedstaats
bestätigte zweite Ausfertigung der Freistellungsbe-
scheinigung mitzuführen. Die jeweils erste Ausfertigung
nimmt der Versender zu seinen Aufzeichnungen.
§ 19
Art und Höhe der Sicherheitsleistung
(1) Die Sicherheit für Beförderungen von Tabakwa-
ren unter Steueraussetzung kann für mehrere Verfahren
als Gesamtbürgschaft oder für jedes Verfahren einzeln
als Einzelbürgschaft oder als Barsicherheit geleistet
werden.
(2) Die Sicherheit als Gesamtbürgschaft oder Einzel-
bürgschaft wird durch eine selbstschuldnerische Bürg-
schaft eines tauglichen Steuerbürgen nach § 244 der
Abgabenordnung geleistet. Die Bürgschaft ist in einer
Urkunde nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck bei
dem für den Versender zuständigen Hauptzollamt zu
leisten.
(3) Das zuständige Hauptzollamt bestimmt die Höhe
der Bürgschaftssumme und die Höhe der Barsicherheit
insbesondere unter Berücksichtigung der Steuer, die
bei der Überführung der Tabakwaren in den steuer-
rechtlich freien Verkehr im Steuergebiet entstehen wür-
de. Die Angemessenheit der Bürgschaftssumme ist im
Fall der Gesamtbürgschaft regelmäßig zu überprüfen.
§ 20
Annullierung des
elektronischen Verwaltungsdokuments
(1) Der Versender kann das elektronische Verwal-
tungsdokument annullieren, solange die Beförderung
der Tabakwaren noch nicht begonnen hat.
(2) Um das elektronische Verwaltungsdokument zu
annullieren, hat der Steuerlagerinhaber als Versender
oder der registrierte Versender dem zuständigen
Hauptzollamt unter Verwendung des EDV-gestützten
Beförderungs- und Kontrollsystems vor Beginn der
Beförderung den Entwurf der elektronischen Annullie-
rungsmeldung nach amtlich vorgeschriebenem Daten-
satz zu übermitteln.
(3) Das zuständige Hauptzollamt überprüft automa-
tisiert die Angaben in der Annullierungsmeldung. Gibt
es keine Beanstandungen, wird dies dem Versender
unter Angabe des Datums und der Zeit der Prüfung mit-
geteilt. Beanstandungen werden dem Versender eben-
falls mitgeteilt.
(4) Ist ein elektronisches Verwaltungsdokument für
die Beförderung von Tabakwaren unter Steuerausset-
zung annulliert worden, die für einen Empfänger im
Steuergebiet bestimmt waren, der entweder ein Steuer-
lagerinhaber oder ein registrierter Empfänger ist, leitet
das für den Empfänger zuständige Hauptzollamt die
eingehende Annullierungsmeldung an diesen weiter.
§ 21
Änderung des
Bestimmungsorts bei Verwendung
des elektronischen Verwaltungsdokuments
(1) Während der Beförderung der Tabakwaren unter
Steueraussetzung kann der Steuerlagerinhaber als Ver-
sender oder der registrierte Versender den Bestim-
mungsort ändern und einen anderen zulässigen Be-
stimmungsort angeben (§ 11 Absatz 1, § 12 Absatz 1
Nummer 1, § 13 Absatz 1 des Gesetzes). Satz 1 gilt
auch für Tabakwaren, die nicht vom Empfänger auf-
genommen oder übernommen oder nicht ausgeführt
werden.
(2) Um den Bestimmungsort zu ändern, hat der
Steuerlagerinhaber als Versender oder der registrierte
Versender dem zuständigen Hauptzollamt unter Ver-
wendung des EDV-gestützten Beförderungs- und
Kontrollsystems den Entwurf der elektronischen Ände-
rungsmeldung nach amtlich vorgeschriebenem Daten-
satz zu übermitteln.
(3) Das zuständige Hauptzollamt überprüft automa-
tisiert die Angaben in dem Entwurf der elektronischen
Änderungsmeldung. Gibt es keine Beanstandungen,
wird dem Entwurf der Änderungsmeldung eine fort-
laufende Vorgangsnummer zugewiesen und dem Ver-
sender als Änderungsmeldung zum ursprünglichen
elektronischen Verwaltungsdokument übermittelt. Be-
anstandungen werden dem Versender mitgeteilt.
(4) Wird durch eine Aktualisierung eines elektroni-
schen Verwaltungsdokuments der darin angegebene
Empfänger geändert, der entweder ein Steuerlagerinha-
ber im Steuergebiet oder ein registrierter Empfänger im
Steuergebiet ist, gilt für die Weiterleitung des aktuali-
sierten elektronischen Verwaltungsdokuments § 17 Ab-
satz 5 entsprechend.
(5) Ändert sich der im elektronischen Verwaltungs-
dokument angegebene Empfänger, wird der ursprüng-
liche Empfänger, der entweder ein Steuerlagerinhaber
im Steuergebiet oder ein registrierter Empfänger im
Steuergebiet ist, von dem für ihn zuständigen Haupt-
zollamt durch eine entsprechende Meldung unterrich-
tet.
(6) Wird durch eine Aktualisierung eines elektroni-
schen Verwaltungsdokuments das darin angegebene
Steuerlager des Empfängers geändert, so leitet das
für den Empfänger zuständige Hauptzollamt die Ände-
rungsmeldung an diesen weiter.

§ 22
Eingangs- und Ausfuhrmeldung
bei Verwendung des elektronischen
Verwaltungsdokuments, Streckengeschäft
(1) Nach der Aufnahme der Tabakwaren, auch von
Teilmengen, an einem Bestimmungsort, der in § 11
Absatz 1 Nummer 1 und § 12 Absatz 1 Nummer 2
Buchstabe a und b des Gesetzes genannt ist, hat der
Empfänger dem zuständigen Hauptzollamt unter
Verwendung des EDV-gestützten Beförderungs- und
Kontrollsystems unverzüglich, spätestens jedoch fünf
Werktage nach Beendigung der Beförderung, eine Ein-
gangsmeldung nach amtlich vorgeschriebenem Daten-
satz zu übermitteln. Das zuständige Hauptzollamt kann
zur Vermeidung unbilliger Härten auf Antrag des Emp-
fängers die Frist nach Satz 1 verlängern.
(2) Das zuständige Hauptzollamt überprüft automa-
tisiert die Angaben in der Eingangsmeldung. Gibt es
keine Beanstandungen, wird dies dem Empfänger
mitgeteilt. Gibt es Beanstandungen, wird dies dem
Empfänger ebenfalls mitgeteilt. Das für den Versender
zuständige Hauptzollamt übermittelt diesem die Ein-
gangsmeldung, wenn er ein Steuerlagerinhaber im
Steuergebiet oder ein registrierter Versender im Steuer-
gebiet ist. Eine Eingangsmeldung, die von den zustän-
digen Behörden eines anderen Mitgliedstaats übermit-
telt wurde, wird an den Versender im Steuergebiet von
dem zuständigen Hauptzollamt weitergeleitet.
(3) Ist der Empfänger ein Begünstigter, hat er dem
zuständigen Hauptzollamt nach der Übernahme der
Tabakwaren, auch von Teilmengen, die Daten, die für
die Eingangsmeldung nach Absatz 1 erforderlich sind,
innerhalb der dort genannten Frist schriftlich zu über-
mitteln. Das Hauptzollamt erstellt nach Prüfung der
Angaben die Eingangsmeldung nach Absatz 1. Absatz 2
Satz 4 gilt entsprechend.
(4) Der Empfänger hat auf Verlangen des zuständi-
gen Hauptzollamts die Tabakwaren unverändert vorzu-
führen.
(5) In den Fällen des § 13 des Gesetzes erstellt das
Hauptzollamt auf der Grundlage der von der Ausgangs-
zollstelle übermittelten Ausgangsbestätigung eine Aus-
fuhrmeldung, mit der bestätigt wird, dass die Tabak-
waren das Verbrauchsteuergebiet der Europäischen
Gemeinschaft verlassen haben. Dies gilt auch bei der
Ausfuhr von Teilmengen. Das zuständige Hauptzollamt
übermittelt die Ausfuhrmeldung an den Steuerlagerin-
haber als Versender im Steuergebiet oder an den regis-
trierten Versender im Steuergebiet. Ausfuhrmeldungen,
die von den zuständigen Behörden eines anderen Mit-
gliedstaats übermittelt wurden, werden an den Versen-
der im Steuergebiet von dem zuständigen Hauptzollamt
weitergeleitet.
(6) Unbeschadet des § 28 gilt die Eingangsmeldung
nach Absatz 1 oder die Ausfuhrmeldung nach Absatz 5
als Nachweis, dass die Beförderung der Tabakwaren
beendet wurde. Die Ausfuhrmeldung gilt nicht als
Nachweis, wenn nachträglich festgestellt wird, dass
die Tabakwaren das Verbrauchsteuergebiet der Euro-
päischen Gemeinschaft nicht verlassen haben.
(7) Ist der Empfänger bei Beförderungen von Tabak-
waren unter Steueraussetzung ein Steuerlagerinhaber
im Steuergebiet, der die Tabakwaren unter Steueraus-
setzung in ein anderes Steuerlager im Steuergebiet
oder in den Betrieb eines Verwenders (§ 31 des Geset-
zes) im Steuergebiet weiterbefördert, kann das zustän-
dige Hauptzollamt auf Antrag unter Widerrufsvorbehalt
zulassen, dass die Tabakwaren als in sein Steuerlager
aufgenommen und zugleich entnommen gelten, sobald
der Empfänger im Steuergebiet an den Tabakwaren Be-
sitz erlangt hat. Die Vorschriften zu den Beförderungen
unter Steueraussetzung bleiben unberührt.
§ 23
Beförderungen im Steuergebiet
ohne elektronisches Verwaltungsdokument
Bei Beförderungen von Tabakwaren unter Steueraus-
setzung zwischen Steuerlagern eines Steuerlagerinha-
bers im Steuergebiet kann das zuständige Hauptzoll-
amt auf Antrag des Steuerlagerinhabers anstelle des
Verfahrens mit elektronischem Verwaltungsdokument
andere geeignete Verfahren zulassen, wenn Steuerbe-
lange nicht gefährdet sind.
§ 24
Beförderungen im
Steuergebiet in Betriebe von Verwendern
(1) Für Beförderungen von Tabakwaren unter Steuer-
aussetzung in Betriebe von Verwendern (§ 31 Absatz 1
des Gesetzes) hat der Steuerlagerinhaber als Versender
aus seinem Steuerlager im Steuergebiet oder der regis-
trierte Versender vom Ort der Einfuhr im Steuergebiet
das Begleitdokument zu verwenden. Anstelle des Be-
gleitdokuments kann der Versender ein Handelsdo-
kument verwenden, das alle in dem Begleitdokument
enthaltenen Angaben aufweist. Er hat das Handels-
dokument mit der Aufschrift
„Begleitdokument für
die Beförderung verbrauchsteuer-
pflichtiger Waren unter Steueraussetzung“
zu kennzeichnen.
(2) Der Versender hat das Dokument in vier Exem-
plaren auszufertigen. Er hat die erste Ausfertigung zu
seinen Aufzeichnungen zu nehmen. Der Beförderer der
Tabakwaren hat während der Beförderung die zweite
bis vierte Ausfertigung mitzuführen.
(3) Der Verwender hat die zweite Ausfertigung als
Beleg zu seinen Aufzeichnungen zu nehmen und dem
zuständigen Hauptzollamt (§ 5 Absatz 2) unverzüglich
die mit seinem Empfangsvermerk versehene dritte und
vierte Ausfertigung vorzulegen. Dieses bestätigt die
Übereinstimmung der beiden Ausfertigungen und die
Empfangsberechtigung auf der dritten Ausfertigung
(Rückschein). Der bestätigte Rückschein ist vom Ver-
wender spätestens binnen zwei Wochen nach dem
Empfang der Tabakwaren an den Versender zurückzu-
schicken. Die vierte Ausfertigung verbleibt beim zu-
ständigen Hauptzollamt.
(4) Zur Vereinfachung des Verfahrens kann das für
den Versender zuständige Hauptzollamt (§ 5 Absatz 2)
auf Antrag des Versenders zulassen, dass dieser an-
stelle des Begleitdokuments nach Absatz 1 für die in
einem Kalendermonat an denselben Verwender abge-
gebenen Tabakwaren eine Sammelanmeldung in dreifa-
cher Ausfertigung unter Angabe der Lieferscheinnum-

mern dem Verwender bis zum siebten Arbeitstag des
folgenden Monats übersendet, wenn die einzelnen
Sendungen von einem Lieferschein mit der deutlich
sichtbaren Aufschrift
„Unversteuerte Tabakwaren“
begleitet werden. Der Verwender hat die Erstausferti-
gung zu seinen Aufzeichnungen zu nehmen und unver-
züglich die mit seinem Empfangsvermerk versehene
zweite und dritte Ausfertigung dem für ihn zuständigen
Hauptzollamt vorzulegen. Das zuständige Hauptzollamt
bestätigt die Übereinstimmung der beiden Ausfertigun-
gen und die Empfangsberechtigung durch Stempelab-
druck auf der zweiten Ausfertigung. Der Verwender hat
als Rückschein die bestätigte Sammelanmeldung spä-
testens zwei Wochen nach dem Versandmonat an den
Versender zurückzuschicken. Die zurückgeschickte
Sammelanmeldung hat der Versender zu seinen Auf-
zeichnungen zu nehmen. Das für den Versender zu-
ständige Hauptzollamt kann weitere Vereinfachungen
des Verfahrens zulassen, wenn Steuerbelange dadurch
nicht beeinträchtigt werden.
(5) Das für den Versender zuständige Hauptzollamt
kann auf Antrag in geeigneten Fällen, soweit dies der
Vereinfachung des Verfahrens dient und Steuerbelange
nicht gefährdet erscheinen, insbesondere zulassen,
dass anstelle des Dokuments nach Absatz 1 Liefer-
scheine oder Rechnungen verwendet werden. Der Ver-
sender hat diese mit der Aufschrift
„Lieferschein/Rechnung für die
Beförderung von verbrauchsteuerpflichtigen
Waren unter Steueraussetzung im Steuergebiet“
zu kennzeichnen.
(6) Versender und Verwender haben auf Verlangen
des zuständigen Hauptzollamts die Tabakwaren unver-
ändert vorzuführen. Dabei kann das zuständige Haupt-
zollamt bei zu versendenden Tabakwaren Verschluss-
maßnahmen anordnen.
§ 25
Beginn der
Beförderung im Ausfallverfahren
(1) Steht das EDV-gestützte Beförderungs- und
Kontrollsystem nicht zur Verfügung, kann der Steuerla-
gerinhaber als Versender oder der registrierte Versender
abweichend von § 17 nur dann eine Beförderung von
Tabakwaren unter Steueraussetzung beginnen, wenn
ein Ausfalldokument nach amtlich vorgeschriebenem
Vordruck verwendet wird.
(2) Der Versender hat vor Beginn der ersten Beför-
derung im Ausfallverfahren das zuständige Hauptzoll-
amt in geeigneter schriftlicher Form über den Ausfall
des EDV-gestützten Beförderungs- und Kontrollsys-
tems zu unterrichten. Eine Unterrichtung ist nicht erfor-
derlich, wenn es sich um einen von der Zollverwaltung
veranlassten Ausfall handelt.
(3) Der Versender hat das Ausfalldokument in drei
Exemplaren auszufertigen. Er hat die erste Ausfertigung
zu seinen Aufzeichnungen zu nehmen. Die zweite Aus-
fertigung hat er unverzüglich dem zuständigen Haupt-
zollamt zu übermitteln. Der Beförderer der Tabakwaren
hat während der Beförderung die dritte Ausfertigung
mitzuführen.
(4) Der Versender hat auf Verlangen des zuständigen
Hauptzollamts jede Beförderung im Ausfallverfahren
vor Beginn anzuzeigen. Daneben hat der Versender
auf Verlangen des zuständigen Hauptzollamts die
zweite Ausfertigung des Ausfalldokuments bereits vor
Beginn einer Beförderung vorzulegen. § 17 Absatz 4 gilt
entsprechend.
(5) Steht das EDV-gestützte Beförderungs- und
Kontrollsystem wieder zur Verfügung, hat der Versender
dem zuständigen Hauptzollamt für alle im Ausfall-
verfahren durchgeführten Beförderungen unter Verwen-
dung des EDV-gestützten Beförderungs- und Kontroll-
systems den Entwurf des elektronischen Verwaltungs-
dokuments zu übermitteln, der dieselben Daten wie das
Ausfalldokument nach Absatz 1 enthält und in dem auf
die Verwendung des Ausfallverfahrens hingewiesen
wird. § 17 Absatz 2 und 5 gilt entsprechend.
(6) Das Ausfallverfahren gilt bis zur Übermittlung des
elektronischen Verwaltungsdokuments durch das zu-
ständige Hauptzollamt. Nach der Übermittlung tritt
das elektronische Verwaltungsdokument an die Stelle
des Ausfalldokuments.
(7) Der mit dem elektronischen Verwaltungsdoku-
ment übermittelte eindeutige Referenzcode ist vom
Versender auf der ersten Ausfertigung des Ausfalldoku-
ments in dem dafür vorgesehenen Feld einzutragen. Ist
die Beförderung noch nicht beendet, ist der Referenz-
code dem Beförderer der Tabakwaren mitzuteilen und
von diesem auf der dritten Ausfertigung des Ausfalldo-
kuments in dem dafür vorgesehenen Feld einzutragen,
wenn ihm kein Ausdruck des elektronischen Verwal-
tungsdokuments übermittelt wurde. Die mit dem Refe-
renzcode versehene dritte Ausfertigung des Ausfall-
dokuments gilt als Papier im Sinn des § 17 Absatz 3
Satz 1. Für die Eingangs- und Ausfuhrmeldung ist § 22
anzuwenden.
§ 26
Annullierung im Ausfallverfahren
(1) Steht das EDV-gestützte Beförderungs- und
Kontrollsystem nicht zur Verfügung, kann der Steuerla-
gerinhaber als Versender oder der registrierte Versender
das elektronische Verwaltungsdokument abweichend
von § 20 oder das Ausfalldokument nach amtlich vor-
geschriebenem Vordruck annullieren (Annullierungs-
dokument), solange mit der Beförderung der Tabak-
waren noch nicht begonnen wurde.
(2) Der Versender hat das Annullierungsdokument in
zwei Exemplaren auszufertigen. Er hat die erste Ausfer-
tigung zu seinen Aufzeichnungen zu nehmen. Mit der
zweiten Ausfertigung hat er unverzüglich das zustän-
dige Hauptzollamt zu unterrichten.
(3) Steht das EDV-gestützte Beförderungs- und
Kontrollsystem wieder zur Verfügung und liegt dem
Versender das elektronische Verwaltungsdokument vor,
hat er dem zuständigen Hauptzollamt unter Verwen-
dung des EDV-gestützten Beförderungs- und Kontroll-
systems den Entwurf einer elektronischen Annullie-
rungsmeldung nach § 20 Absatz 2 zu übermitteln.
§ 20 Absatz 3 und 4 gilt entsprechend.

§ 27
Änderung des
Bestimmungsorts im Ausfallverfahren
(1) Steht das EDV-gestützte Beförderungs- und
Kontrollsystem nicht zur Verfügung, kann der Steuerla-
gerinhaber als Versender oder der registrierte Versender
den Bestimmungsort während der Beförderung der
Tabakwaren abweichend von § 21 nach amtlich vorge-
schriebenem Vordruck ändern (Änderungsdokument).
Satz 1 gilt auch für Tabakwaren, die nicht vom Empfän-
ger aufgenommen oder übernommen oder nicht ausge-
führt werden.
(2) Der Versender hat das Änderungsdokument in
zwei Exemplaren auszufertigen. Er hat die erste Ausfer-
tigung zu seinen Aufzeichnungen zu nehmen. Die
zweite Ausfertigung hat er dem zuständigen Hauptzoll-
amt unverzüglich zu übermitteln. Er hat den Beförderer
unverzüglich über die geänderten Angaben im elektro-
nischen Verwaltungsdokument oder Ausfalldokument
zu unterrichten. Der Beförderer hat die Angaben unver-
züglich auf der Rückseite des mitgeführten Dokuments
einzutragen, wenn ihm nicht das Änderungsdokument
übermittelt wurde.
(3) Steht das EDV-gestützte Beförderungs- und
Kontrollsystem wieder zur Verfügung, hat der Versender
dem zuständigen Hauptzollamt für alle im Ausfall-
verfahren durchgeführten Änderungen des Bestim-
mungsorts unter Verwendung des EDV-gestützten
Beförderungs- und Kontrollsystems den Entwurf einer
elektronischen Änderungsmeldung nach § 21 Absatz 2
zu übermitteln, der dieselben Daten wie das Ände-
rungsdokument nach Absatz 1 enthält. § 21 Absatz 3
bis 6 gilt entsprechend.
(4) Für die Unterrichtung über den Ausfall des EDV-
gestützten Beförderungs- und Kontrollsystems, die
Anzeigepflicht bei jeder Änderung des Bestimmungs-
orts sowie die Übermittlung der zweiten Ausfertigung
des Änderungsdokuments gilt § 25 Absatz 2 und 4
Satz 1 und 2 entsprechend.
§ 28
Eingangs- und
Ausfuhrmeldung im Ausfallverfahren
(1) Kann der Empfänger die Eingangsmeldung nach
§ 22 Absatz 1 nach Beendigung einer Beförderung von
Tabakwaren unter Steueraussetzung nicht innerhalb der
dort festgelegten Frist übermitteln, weil das EDV-ge-
stützte Beförderungs- und Kontrollsystem nicht zur Ver-
fügung steht oder ihm das elektronische Verwaltungs-
dokument oder die Änderungsmeldung nach § 21 Ab-
satz 6 nicht zugeleitet wurde, hat er dem zuständigen
Hauptzollamt ein Eingangsdokument nach amtlich vor-
geschriebenem Vordruck vorzulegen, mit dem er den
Empfang der Tabakwaren bestätigt. Für die Frist zur
Vorlage des Eingangsdokuments und deren Verlänge-
rung gilt § 22 Absatz 1 entsprechend.
(2) Der Empfänger hat das Eingangsdokument in
drei Exemplaren auszufertigen. Das zuständige Haupt-
zollamt bestätigt die drei Exemplare und gibt dem Emp-
fänger die erste Ausfertigung zurück. Der Empfänger
hat diese Ausfertigung zu seinen Aufzeichnungen zu
nehmen. Wird die Eingangsmeldung nicht innerhalb der
in § 22 Absatz 1 genannten Frist vom Empfänger über-
mittelt, übersendet das für den Empfänger zuständige
Hauptzollamt die zweite Ausfertigung des Eingangsdo-
kuments dem für den Versender zuständigen Hauptzoll-
amt, das diese an den Versender weiterleitet. Eingangs-
dokumente, die von den zuständigen Behörden eines
anderen Mitgliedstaats übersendet wurden, werden an
den Versender im Steuergebiet von dem für ihn zustän-
digen Hauptzollamt weitergeleitet.
(3) Steht das EDV-gestützte Beförderungs- und
Kontrollsystem wieder zur Verfügung und liegt das
elektronische Verwaltungsdokument oder die Meldung
nach § 21 Absatz 5 oder Absatz 6 dem Empfänger vor,
hat dieser dem zuständigen Hauptzollamt für das im
Ausfallverfahren erstellte Eingangsdokument unter
Verwendung des EDV-gestützten Beförderungs- und
Kontrollsystems eine Eingangsmeldung nach § 22 Ab-
satz 1 zu übermitteln, die dieselben Daten wie das
Eingangsdokument nach Absatz 1 enthält. § 22 Ab-
satz 2 gilt entsprechend.
(4) Kann nach Beendigung einer Beförderung von
Tabakwaren unter Steueraussetzung die Ausfuhrmel-
dung nach § 22 Absatz 5 nicht erstellt werden, weil
entweder das EDV-gestützte Beförderungs- und Kon-
trollsystem nicht zur Verfügung steht oder das elektro-
nische Verwaltungsdokument nicht übermittelt wurde,
so erstellt das Hauptzollamt ein Ausfuhrdokument, in
dem bestätigt wird, dass die Tabakwaren das Ver-
brauchsteuergebiet der Europäischen Gemeinschaft
verlassen haben. Dies gilt auch bei der Ausfuhr von
Teilmengen. Das Hauptzollamt übersendet dem Versen-
der eine Ausfertigung dieses Ausfuhrdokuments, wenn
die Tabakwaren aus dem Steuergebiet versendet wur-
den. In den Fällen, in denen ein entsprechendes Aus-
fuhrdokument von den zuständigen Behörden eines an-
deren Mitgliedstaats übermittelt wurde, übersendet das
zuständige Hauptzollamt dem Versender eine Ausferti-
gung.
(5) Steht das EDV-gestützte Beförderungs- und
Kontrollsystem wieder zur Verfügung und liegt das
elektronische Verwaltungsdokument vor, erstellt das
zuständige Hauptzollamt eine Ausfuhrmeldung nach
§ 22 Absatz 5 Satz 1. § 22 Absatz 5 Satz 2 und 3 gilt
entsprechend.
§ 29
Ersatznachweise für
die Beendigung der Beförderung
Liegt kein Nachweis nach § 22 Absatz 6 vor, bestä-
tigt das für den Empfänger zuständige Hauptzollamt
oder das Hauptzollamt, in dessen Bezirk sich die Aus-
gangszollstelle befindet, in den Fällen, in denen keine
Eingangs- oder Ausfuhrmeldung nach § 28 vorliegt, die
Beendigung der Beförderung unter Steueraussetzung,
wenn hinreichend belegt ist, dass die Tabakwaren den
angegebenen Bestimmungsort erreicht haben oder das
Verbrauchsteuergebiet der Europäischen Gemeinschaft
verlassen haben (Ersatznachweis). Als hinreichender
Beleg im Sinn von Satz 1 gilt insbesondere ein vom
Empfänger vorgelegtes Dokument, das dieselben An-
gaben enthält wie die Eingangsmeldung und in dem
dieser den Empfang der Tabakwaren bestätigt.

Abschnitt 8
Zu den §§ 14 und 15 Absatz 3 Nummer 1
des Gesetzes
§ 30
Unregelmäßigkeiten während
der Beförderung unter Steueraussetzung
(1) Geht der Rückschein in den Fällen des § 24 nicht
binnen zwei Monaten beim Versender ein, ist dies vom
Steuerlagerinhaber als Versender oder vom registrierten
Versender unverzüglich dem zuständigen Hauptzollamt
(§ 5 Absatz 2) anzuzeigen.
(2) Sind Tabakwaren während der Beförderung in-
folge unvorhersehbarer Ereignisse oder höherer Gewalt
vollständig zerstört oder unwiederbringlich verloren ge-
gangen, hat der Beförderer dies dem Hauptzollamt un-
verzüglich anzuzeigen und durch geeignete Unterlagen
nachzuweisen.
Abschnitt 9
Zu § 16 des Gesetzes
§ 31
Verpackungszwang, Kleinverkaufspackungen
(1) Eingeführte oder aus anderen Mitgliedstaaten in
das Steuergebiet beförderte Tabakwaren, die weder
zum Handel noch zur gewerblichen Verwendung be-
stimmt sind, sind vom Verpackungszwang befreit.
(2) Das zuständige Hauptzollamt kann in einzelnen
besonders gelagerten Fällen zur Vermeidung unbilliger
Härten unter Widerrufsvorbehalt Ausnahmen vom
Verpackungszwang zulassen. Das gilt nicht für Tabak-
waren, die als steuerfreies Deputat (§ 44) abgegeben
werden.
(3) Packungen mit Tabakwaren, die verschiedenen
Steuersätzen unterliegen, sind unzulässig. Auf allen Pa-
ckungen muss deutlich lesbar die Menge angegeben
sein. Ausgenommen sind Packungen mit Zigaretten
und Rauchtabak, an denen Steuerzeichen angebracht
sind.
(4) Für Rauchtabak sind nur Packungen zulässig,
deren Inhalte nicht auf Bruchteile eines Gramms lauten.
(5) Die Packungen dürfen unterteilt sein. Allseitige
Verpackungen von Teilmengen sind jedoch nur zulässig
für
1. einzelne Zigarren oder Zigarillos,
2. mehrere Zigarren oder Zigarillos, soweit sie wegen
ihrer besonderen Form so miteinander verflochten
sind, dass sie nicht einzeln verpackt werden können,
3. jeweils zehn Zigarren oder Zigarillos mit gleich blei-
bendem Umfang in weichen Umschließungen, wenn
ihr Gesamtpreis nicht auf Bruchteile eines Cents
lautet,
4. höchstens drei Zigarren oder Zigarillos oder Mengen
von 2,5 Gramm oder 5 Gramm Pfeifentabak, wenn
die Unterteilungen unentgeltlich als Proben oder zu
Werbezwecken an Verbraucherinnen und Verbrau-
cher abgegeben werden sollen und entsprechend
gekennzeichnet sind.
Abschnitt 10
Zu § 17 des Gesetzes
§ 32
Bezug der Steuerzeichen
(1) Steuerzeichen sind beim Hauptzollamt Bielefeld
zu beziehen. Steuerzeichen für Tabakwaren, die im
Steuergebiet hergestellt werden, die aus anderen Mit-
gliedstaaten in das Steuergebiet befördert werden oder
aus Drittländern oder Drittgebieten eingeführt werden,
sind mit jeweils gesonderter Steueranmeldung zu be-
ziehen.
(2) Das Hauptzollamt Bielefeld kann auf Antrag unter
Widerrufsvorbehalt zulassen, dass die Angaben über
die Steuerzeichen und deren Steuerwerte in zweifacher
Ausfertigung als Anlagen zur Steueranmeldung in elek-
tronisch erstellten Listen gemacht werden. Werden
Steuerzeichen telefonisch, elektronisch oder per Tele-
fax vorab bestellt, ist die Steueranmeldung unverzüg-
lich nachzureichen.
(3) Steuerzeichen sind zu bestellen:
1. im Regelfall eine Woche vor Bedarf,
2. mindestens vier Wochen vor Bedarf, wenn es sich
um wesentlich größere Mengen einzelner Steuerzei-
chensorten als bisher oder um einzelne bisher nicht
hergestellte Steuerzeichensorten handelt,
3. mindestens acht Wochen vor Bedarf, wenn der
Steuertarif geändert wird und neue Steuerzeichen
eingeführt werden oder wenn bei Tabakwaren um-
fassende Änderungen der Kleinverkaufspreise vor-
genommen werden.
Wird der Steuertarif geändert, ist dem Hauptzollamt
Bielefeld mindestens vier Wochen vor Bestellung der
zu erwartende Bedarf an Steuerzeichen für einen Monat
schriftlich mitzuteilen. Auf Antrag des Beziehers werden
Steuerzeichen vor Ablauf der Bestellfristen nach den
Nummern 1 bis 3 ausgeliefert, wenn diese früher zur
Verfügung stehen.
(4) Sind wegen einer Änderung des Steuertarifs neue
Steuerzeichen zu verwenden, ist der Restbedarf an
alten Steuerzeichen spätestens sechs Wochen vor In-
krafttreten der Steuertarifänderung unter Angabe der
Auslieferungstermine zu bestellen.
(5) Nimmt ein Steuerzeichenbezieher bestellte Steu-
erzeichen ganz oder teilweise nicht ab, gilt die Nicht-
abnahme als Antrag auf Erlass der Steuerzeichen-
schuld mit Rückgabe der nicht abgenommenen Steuer-
zeichen.
(6) Zur Erleichterung der Lieferung von Steuerzei-
chen kann das Hauptzollamt Bielefeld bei Steuer-
zeichenbeziehern auf Antrag Steuerzeichenlager als
eigene Außenlager unter Widerrufsvorbehalt zulassen,
wenn dadurch Steuerbelange nicht beeinträchtigt wer-
den.
(7) Bezieher mit Steuerzeichenlager können ihren
Bedarf an Steuerzeichen für höchstens vier Wochen
schriftlich mitteilen, wenn sie sich vorher gegenüber
dem Hauptzollamt Bielefeld schriftlich verpflichten,
dem Bund die Herstellungs- und die Transportkosten
für die als Bedarf angegebenen Steuerzeichen zu erset-
zen, die sie nicht mit Steueranmeldungen beziehen. Für

die Bedarfsmitteilung gelten die Bestellfristen entspre-
chend. Bei Entnahme der Steuerzeichen aus dem Steu-
erzeichenlager unter Steueraufsicht sind Steueranmel-
dungen abzugeben.
(8) Für die Buchführung über die Zu- und Abgänge
von Steuerzeichen gilt § 10 und für die Bestandsauf-
nahme von Steuerzeichen § 12 entsprechend.
§ 33
Berechnung des
Steuerwerts und der Steuer
(1) Der Steuerwert des einzelnen Steuerzeichens
wird aus der Steuer für eine Zigarette, eine Zigarre, ein
Zigarillo oder 1 Kilogramm Rauchtabak und aus der
Mengenangabe auf dem Steuerzeichen berechnet. Da-
bei wird die Steuer in Cent eingesetzt, und zwar für die
Zigarette bis auf fünf, für die Zigarre und das Zigarillo
bis auf vier Dezimalstellen und für das Kilogramm
Rauchtabak bis auf eine Dezimalstelle. Der Steuerwert
wird in Cent bei Zigaretten bis auf vier, bei Zigarren,
Zigarillos und Rauchtabak bis auf drei Dezimalstellen
berechnet.
(2) Der Steuerwert des Steuerzeichenbogens wird in
Euro ausgedrückt und bei Steuerzeichen für Zigaretten
bis auf vier, für Zigarren, Zigarillos und Rauchtabak bis
auf drei Dezimalstellen gekürzt.
(3) Für die Berechnung der Steuer, die nicht durch
Verwendung von Steuerzeichen zu entrichten ist oder
nicht entrichtet worden ist, gilt Absatz 1 Satz 2 entspre-
chend.
§ 34
Verwendung der Steuerzeichen
(1) Hersteller oder Einführer, die Steuerlagerinhaber
sind, dürfen die Steuerzeichen nur in dem Steuerlager
verwenden, für das sie diese bezogen haben. Das
Hauptzollamt Bielefeld kann auf Antrag zulassen, dass
in einzelnen besonders gelagerten Fällen Steuerzeichen
auch in einem anderen Steuerlager des Steuerlagerin-
habers verwendet werden können. Außerhalb des Steu-
erlagers dürfen noch nicht angebrachte Steuerzeichen
entwertet und mit anderen Angaben versehen und
Steuerzeichenbogen geschnitten werden. Der Steuer-
lagerinhaber hat die nach § 32 Absatz 1 Satz 2 bezo-
genen Steuerzeichen nur für den dort genannten Zweck
zu verwenden.
(2) Hersteller, Einführer und Personen im Sinn des
§ 3 Absatz 2 des Gesetzes haben das Steuerzeichen
zu verwenden, das zur Versteuerung der jeweiligen
Tabakwarengattung bestimmt ist und nach Menge und
Packungspreis dem Inhalt der Packung entspricht. Sie
haben in den Fällen des § 3 Absatz 5 des Gesetzes
Steuerzeichen zu verwenden, deren Mengenangabe
mit der Stückzahl übereinstimmt, für die der stückbezo-
gene Steueranteil oder die stückbezogene Steuer erho-
ben wird. Mehrere Steuerzeichen dürfen verwendet
werden, wenn Mengen- und Packungspreisangaben
zusammen dem Inhalt der Packung entsprechen.
(3) Zur Versteuerung von Tabakwaren, die nach § 31
Absatz 1 und 2 vom Verpackungszwang befreit sind,
sind Steuerzeichen nicht zu verwenden. Das Hauptzoll-
amt Bielefeld kann in Einzelfällen unter Widerrufsvor-
behalt zur Vermeidung unbilliger Härten Ausnahmen
von der Verwendung von Steuerzeichen zulassen. Wer-
den Ausnahmen vom Verpackungszwang oder von der
Steuerzeichenverwendung zugelassen, regelt das zu-
ständige Hauptzollamt das Steuerverfahren.
(4) Das Hauptzollamt Bielefeld kann Steuerlagerin-
haber für Tabakwaren, die sie aus dem steuerrechtlich
freien Verkehr anderer Mitgliedstaaten zu Prüfzwecken
in das Steuergebiet befördern wollen, von der Steuer-
zeichenverwendung befreien.
§ 35
Entwerten und
Anbringen der Steuerzeichen
(1) Hersteller, Einführer und Personen im Sinn des
§ 3 Absatz 2 des Gesetzes haben die Steuerzeichen
durch Angabe der zweiten bis vierten Stelle der vom
Hauptzollamt Bielefeld zugeteilten Beziehernummer
oder einer zusätzlich vergebenen vierstelligen Nummer
in einem Leerfeld licht- und wasserbeständig zu ent-
werten (Entwertungsvermerk).
(2) In Leerfelder der Steuerzeichen dürfen außer dem
Entwertungsvermerk nur steuerliche Angaben aufge-
nommen werden. Das Bundesministerium der Finanzen
kann Ausnahmen zulassen. Leerfelder von Streifen-
steuerzeichen dürfen verkürzt werden.
(3) Hersteller und Einführer haben die Steuerzeichen
an der zum Öffnen vorgesehenen Stelle der Kleinver-
kaufspackung so anzubringen, dass die Tabakwaren
ohne sichtbare Beschädigung des Steuerzeichens oder
der Packung nicht entnommen werden können. Sie
haben die Steuerzeichen an der Packung so zu befes-
tigen, dass sie nicht unbeschädigt abgelöst werden
können.
(4) Die Verwendung von Kleinverkaufspackungen mit
mehr als einer Öffnungsstelle ist für Tabakwaren, die für
den Vertrieb im Steuergebiet bestimmt sind, unzulässig.
§ 36
Steuererklärung
Die Steuererklärung nach § 17 Absatz 3 des Geset-
zes ist nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck abzu-
geben.
Abschnitt 11
Zu den §§ 19 bis 21 und 33 des Gesetzes
§ 37
Gewerbliche Einfuhr
(1) Der Einführer hat die gewerbliche Einfuhr von
Tabakwaren aus Drittländern oder Drittgebieten spätes-
tens drei Wochen vor der erstmaligen Einfuhr beim
zuständigen Hauptzollamt (§ 5 Absatz 2) nach amtlich
vorgeschriebenem Vordruck anzuzeigen. Hat das Un-
ternehmen seinen Geschäftssitz außerhalb des Steuer-
gebiets, ist das Hauptzollamt Bielefeld zuständig. Für
das Sortenverzeichnis gilt § 5 Absatz 3 entsprechend.
(2) Bei der Änderung der dargestellten Verhältnisse
und bei der Änderung des vorgelegten Sortenverzeich-
nisses gilt § 8, für das Belegheft und die Buchführung

über die eingeführten Tabakwaren § 10. Der Einführer
hat auf Verlangen des zuständigen Hauptzollamts eine
Bestandsaufnahme von Tabakwaren durchzuführen;
§ 12 gilt entsprechend.
§ 38
Anmeldung
Tabakwaren aus Drittländern oder Drittgebieten sind
in den Fällen des § 21 Absatz 3 des Gesetzes nach den
Zollvorschriften mit den für die Besteuerung wesentli-
chen Merkmalen und nach dem Steuertarif anzumel-
den. Die Steuererklärung ist in der Zollanmeldung oder
nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck abzugeben.
Abschnitt 12
Zu § 22 des Gesetzes
§ 39
Beförderungen zu privaten Zwecken
Werden mehr als 800 Zigaretten, 200 Zigarren, 400
Zigarillos oder ein Kilogramm Rauchtabak nach § 22
des Gesetzes zu privaten Zwecken in das Steuergebiet
befördert, wird widerleglich vermutet, dass die Tabak-
waren zu gewerblichen Zwecken in das Steuergebiet
befördert werden (§ 23 des Gesetzes).
Abschnitt 13
Zu den §§ 23 und 35 Absatz 1 Nummer 3
Buchstabe a des Gesetzes
§ 40
Beförderungen von Tabakwaren des
steuerrechtlich freien Verkehrs durch einen
anderen Mitgliedstaat oder durch das Steuergebiet
(1) Wer Tabakwaren des steuerrechtlich freien Ver-
kehrs zu gewerblichen Zwecken durch einen anderen
Mitgliedstaat an einen Empfänger im Steuergebiet be-
fördern will, hat das vereinfachte Begleitdokument oder
ein Dokument, das die gleichen Angaben wie das ver-
einfachte Begleitdokument enthält, zu verwenden. Er
hat in Feld 3 des Dokuments den Hinweis
„Transit/Tabakwaren des
steuerrechtlich freien Verkehrs“
anzubringen sowie die Anschrift des zuständigen
Hauptzollamts (§ 5 Absatz 2) zu vermerken.
(2) Der Versender hat das vereinfachte Begleitdoku-
ment in drei Exemplaren auszufertigen. Die erste Aus-
fertigung hat er spätestens am Versandtag dem zustän-
digen Hauptzollamt zu übermitteln. Die zweite und
dritte Ausfertigung hat der Beförderer während der Be-
förderung mitzuführen. Der Beförderer hat die Tabak-
waren auf dem kürzesten zumutbaren Weg durch den
anderen Mitgliedstaat (Transitmitgliedstaat) zu beför-
dern. Nach Beendigung der Beförderung nimmt der
Empfänger die zweite Ausfertigung zu seinen Aufzeich-
nungen. Er bestätigt den Empfang der Tabakwaren auf
der dritten Ausfertigung und übersendet diese dem für
den Versender zuständigen Hauptzollamt.
(3) Tritt während der Beförderung auf dem Gebiet
des Transitmitgliedstaats eine Unregelmäßigkeit ein,
hat der Beförderer die zuständige Steuerbehörde des
Transitmitgliedstaats sowie das für den Versender zu-
ständige Hauptzollamt unverzüglich zu unterrichten.
§ 14 Absatz 1 des Gesetzes gilt entsprechend.
(4) Sollen Tabakwaren des steuerrechtlich freien Ver-
kehrs regelmäßig durch einen anderen Mitgliedstaat
befördert werden, kann das zuständige Hauptzollamt
auf Antrag des Versenders und im Benehmen mit der
zuständigen Steuerbehörde des Transitmitgliedstaats
ein vereinfachtes Verfahren unter Verzicht auf das ver-
einfachte Begleitdokument zulassen. Das Hauptzollamt
schreibt das Verfahren vor und erteilt unter Widerrufs-
vorbehalt eine Erlaubnis. Eine Ausfertigung dieser Er-
laubnis ist der zuständigen Steuerbehörde des Transit-
mitgliedstaats zuzuleiten.
(5) Werden Tabakwaren nach § 23 Absatz 2 Num-
mer 1 des Gesetzes durch das Steuergebiet befördert,
hat der Beförderer während der Beförderung die zweite
und dritte Ausfertigung des vereinfachten Begleitdoku-
ments mitzuführen. Tritt während der Beförderung im
Steuergebiet eine Unregelmäßigkeit ein, entsteht die
Steuer nach § 23 Absatz 1 des Gesetzes. § 15 Absatz 3
Nummer 1 des Gesetzes gilt entsprechend. Die Steu-
ererklärung nach § 23 Absatz 1 Satz 3 des Gesetzes ist
nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck abzugeben.
Die Sätze 1 und 2 gelten auch, wenn während der Be-
förderung im Steuergebiet eine Unregelmäßigkeit fest-
gestellt wurde, ohne dass sich der Ort, an dem diese
begangen wurde, bestimmen lässt. § 14 Absatz 1 des
Gesetzes gilt entsprechend.
Abschnitt 14
Zu § 24 des Gesetzes
§ 41
Beipack
Packungen mit Zigarren oder Zigarillos sowie Pa-
ckungen mit Zigarren und Zigarillos dürfen Zigarren-
spitzen von geringem Wert enthalten.
Abschnitt 15
Zu § 26 des Gesetzes
§ 42
Zugaben
Der Händler darf der Verbraucherin oder dem Ver-
braucher bei der Abgabe von Zigarren oder Zigarillos
Zigarrenspitzen von geringem Wert dazugeben.
Abschnitt 16
Zu § 28 des Gesetzes
§ 43
Steuererklärung bei
Abgabe über Kleinverkaufspreis
Die Steuererklärung nach § 28 Absatz 1 Satz 4 des
Gesetzes ist nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck
abzugeben.

Abschnitt 17
Zu § 30 des Gesetzes
§ 44
Steuerfreie Deputate
(1) Von der Steuer befreit sind nur Tabakwaren, die
der Steuerlagerinhaber, der Tabakwaren herstellt, an
Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer abgibt, die
1. in seinem Steuerlager mit der Herstellung von Ta-
bakwaren oder ihrer weiteren Behandlung bis zum
Versand beschäftigt sind,
2. in Räumen, die mit dem Steuerlager in räumlicher
Verbindung stehen oder an diesen angrenzen, eine
mit der Herstellung der Tabakwaren oder ihrer wei-
teren Behandlung bis zum Versand zusammenhän-
gende Tätigkeit ausüben,
3. mit Aufgaben betraut sind, deren Erledigung zeit-
weise und regelmäßige, wenn auch nicht dauernde
Anwesenheit in den Räumen erforderlich macht, in
denen Tabakwaren hergestellt oder versandfertig
hergerichtet werden, oder deren Tätigkeit der Siche-
rung des Steuerlagers oder der Betreuung der im
Steuerlager Beschäftigten dient, oder
4. zur Verwaltung des Betriebs gehören, soweit sie in
Räumen beschäftigt sind, die nach § 4 zum Steuer-
lager gehören, in dem Tabakwaren hergestellt wer-
den.
(2) Die Steuerfreiheit ist auf die Art und Menge der
Tabakwaren beschränkt, die
1. nach Tarifverträgen oder in herkömmlicher Weise als
Deputat gewährt werden und
2. in einem angemessenen Verhältnis zu den vom
Steuerlagerinhaber hergestellten oder versteuerten
Mengen an gleichartigen Tabakwaren stehen.
(3) Der Steuerlagerinhaber, der Tabakwaren herstellt,
hat Packungen mit Tabakwaren, die als steuerfreies
Deputat abgegeben werden, durch die Wörter
„Steuerfreies Deputat!
Abgabe gegen Entgelt unzulässig!“
deutlich zu kennzeichnen. Außerdem müssen Name
und Sitz des Herstellers angegeben werden.
(4) Die Steuererklärung nach § 30 Absatz 3 Satz 5
des Gesetzes ist nach amtlich vorgeschriebenem Vor-
druck abzugeben.
Abschnitt 18
Zu § 31 des Gesetzes
§ 45
Antrag auf Erlaubnis
zur steuerfreien Verwendung
(1) Der Antrag auf Erlaubnis zur steuerfreien Verwen-
dung von Tabakwaren nach § 31 Absatz 1 des Geset-
zes ist vor Beginn der Verwendung beim zuständigen
Hauptzollamt (§ 5 Absatz 2) nach amtlich vorgeschrie-
benem Vordruck zu stellen. Dem Antrag sind in doppel-
ter Ausfertigung beizufügen:
1. ein aktueller Registerauszug bei Unternehmen, die in
das Handels- oder Genossenschaftsregister einge-
tragen oder einzutragen sind,
2. ein Plan des Betriebs, in dem die Lager- und Ver-
wendungsorte der Tabakwaren eingezeichnet sind,
mit Angabe der Anschriften,
3. eine Betriebserklärung über den genauen Zweck und
die Art und Weise der Verwendung.
(2) Auf Verlangen des zuständigen Hauptzollamts
hat der Antragsteller weitere Angaben zu machen,
wenn diese zur Sicherung des Steueraufkommens oder
für die Steueraufsicht erforderlich erscheinen. Das zu-
ständige Hauptzollamt kann auf Anforderungen nach
Absatz 1 verzichten, wenn Steuerbelange dadurch
nicht beeinträchtigt werden.
§ 46
Erteilung der Erlaubnis
(1) Das zuständige Hauptzollamt erteilt dem Verwen-
der schriftlich unter Widerrufsvorbehalt die Erlaubnis
zur steuerfreien Verwendung der Tabakwaren mit den
für die Steueraufsicht erforderlichen Auflagen. Die Er-
laubnis kann befristet werden.
(2) Die Erlaubnis ist dem Steuerlagerinhaber oder
dem registrierten Versender vor der Beförderung der
Tabakwaren in den Betrieb des Verwenders nach § 11
Absatz 1 Nummer 2 des Gesetzes vorzulegen.
(3) Bei der Änderung der dargestellten Verhältnisse
gilt § 8 Absatz 1, für das Erlöschen und den Fortbe-
stand der Erlaubnis § 9, für das Belegheft und die
Buchführung § 10 und für die Bestandsaufnahme § 12
entsprechend.
§ 47
Abgabe von
Tabakwaren, zweckwidrige Verwendung
(1) Das zuständige Hauptzollamt kann dem Verwen-
der auf Antrag gestatten, in Ausnahmefällen Tabakwa-
ren im Rahmen der steuerfreien Verwendung an Steuer-
lagerinhaber oder an andere Verwender abzugeben.
Der Verwender hat den Tabakwaren bei der Abgabe
Handelspapiere beizufügen, die mit der Aufschrift
„Unversteuerte Tabakwaren“
versehen sind. Für die vollständige Zerstörung und den
unwiederbringlichen Verlust gilt § 11, für die Vernich-
tung gilt § 51 entsprechend.
(2) Die Steuererklärung nach § 31 Absatz 3 Satz 4
des Gesetzes ist nach amtlich vorgeschriebenem Vor-
druck abzugeben.
Abschnitt 19
Zu § 32 des Gesetzes
§ 48
Erlass- und Erstattungsverfahren
(1) In den Fällen des § 32 Absatz 1 in Verbindung mit
Absatz 2 des Gesetzes und § 32 Absatz 3 des Geset-
zes hat der Antragsteller den Erlass und die Erstattung
der durch Verwendung von Steuerzeichen entrichteten
Steuer und der Steuerzeichenschuld beim Hauptzoll-
amt Bielefeld nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck

zu beantragen. Dabei ist der zu erlassende oder zu er-
stattende Betrag selbst zu berechnen (Erlass-/Erstat-
tungsanmeldung). Für die Erlass-/Erstattungsanmel-
dung gelten die in der Abgabenordnung vorgesehenen
Regelungen für Steueranmeldungen sinngemäß.
(2) Die Erlass-/Erstattungsanmeldung nach Absatz 1
ist bei dem Hauptzollamt einzureichen, in dessen Be-
zirk die Steuerzeichen vernichtet oder ungültig ge-
macht werden sollen; bei Rückgabe nicht entwerteter
Steuerzeichen unmittelbar beim Hauptzollamt Bielefeld.
Das Hauptzollamt Bielefeld kann auf Antrag unter Wi-
derrufsvorbehalt zulassen, dass die Angaben über die
Steuerzeichen und deren Steuerwerte in elektronisch
erstellten Listen in zwei Ausfertigungen als Anlagen
zum Antrag gemacht werden.
(3) In den Fällen des § 32 Absatz 1 des Gesetzes hat
der Antragsteller den Erlass und die Erstattung der
Steuer für Tabakwaren, die nicht durch Steuerzeichen-
verwendung entrichtet worden ist oder zu entrichten
ist, schriftlich in zwei Ausfertigungen beim zuständigen
Hauptzollamt (§ 5 Absatz 2) zu beantragen.
(4) Der Erlass und die Erstattung der durch Verwen-
dung von Steuerzeichen entrichteten Steuer und der
Steuerzeichenschuld werden nur gewährt, wenn Steu-
erzeichen im Wert von mindestens 10 Euro im Kalen-
derjahr vernichtet, ungültig gemacht oder zurückgege-
ben werden. Der Erstattungsbetrag wird mit noch nicht
entrichteter Steuer und Steuerzeichenschuld in der
zeitlichen Reihenfolge der Forderungen des Bundes
verrechnet. Übersteigt der Erstattungsbetrag die Steuer
und Steuerzeichenschuld, wird der Differenzbetrag zur
späteren Verrechnung gutgeschrieben oder auf Antrag
ausgezahlt.
(5) Werden Steuerzeichen an das Hauptzollamt Bie-
lefeld zurückgegeben, entwertete Steuerzeichen oder
angebrachte Steuerzeichen vor dem Entstehen der
Steuer unter Steueraufsicht vernichtet oder ungültig
gemacht, ist Erstattung durch Verrechnung, Gutschrift
oder Zahlung nur zulässig, wenn der Antragsteller
nachweist, dass er die Steuerzeichenschuld für diese
Steuerzeichen bereits entrichtet hat. Wird der Nachweis
nicht erbracht, sind die Steuerzeichenschulden in zeit-
licher Reihenfolge entgegengesetzt zu ihrer Fälligkeit zu
erlassen.
§ 49
Erlass- und Erstattungsgebühren
(1) Die Gebühr nach § 32 Absatz 4 des Gesetzes
beträgt für jeden vollen Steuerzeichenbogen oder die
entsprechende Anzahl gleicher Steuerzeichen und für
jede Teilmenge eines Bogens:
1. 0,15 Euro, wenn nicht entwertete Steuerzeichen zu-
rückgegeben werden,
2. 0,30 Euro, wenn Steuerzeichen vernichtet oder un-
gültig gemacht werden.
(2) Die Gebühr wird nicht erhoben, wenn Steuerzei-
chen nicht der Bestellung entsprechen, technisch man-
gelhaft geliefert oder bei amtlichen Prüfungen beschä-
digt oder vernichtet worden sind.
Abschnitt 20
Zu § 33 des Gesetzes
§ 50
Ausnahmen von der Anmeldepflicht
Von der Anmeldepflicht nach § 33 Absatz 2 des
Gesetzes sind ausgenommen:
1. der Versand und die Ausfuhr von unversteuerten
Tabakwaren,
2. der Handel mit Tabakwaren, ausgenommen die ge-
werbliche Einfuhr.
§ 51
Vernichten, Vergällen,
Ungültigmachen, Aufreißen
(1) Der Steuerlagerinhaber hat das Aufreißen von
Zigarren, Zigarillos und Zigaretten im Steuerlager sowie
das Vernichten und Vergällen von Tabakwaren beim zu-
ständigen Hauptzollamt jeweils mindestens eine Woche
im Voraus unter Angabe des Zeitpunkts, des Orts und
der Menge anzumelden. Das Hauptzollamt kann unter
Widerrufsvorbehalt kürzere Anmeldefristen zulassen,
auf die Anmeldung der Menge sowie auf die jeweilige
Anmeldung des Aufreißens, Vernichtens und Vergällens
von Tabakwaren verzichten, wenn dadurch jeweils
Steuerbelange nicht gefährdet werden.
(2) Der Steuerlagerinhaber, die Person nach § 17 Ab-
satz 2 Satz 2 des Gesetzes und der Einführer haben
das Vernichten oder das Ungültigmachen von Steuer-
zeichen jeweils eine Woche im Voraus in dem Antrag
nach § 48 Absatz 1 Satz 1 unter Angabe des Zeitpunkts
und des Orts beim zuständigen Hauptzollamt schriftlich
anzumelden. Das zuständige Hauptzollamt kann unter
Widerrufsvorbehalt kürzere Anmeldefristen zulassen.
Abschnitt 21
Zu § 212 Absatz 1 Nummer 8 der Abga-
benordnung
§ 52
Probenentnahme
im Rahmen der Steueraufsicht
Die mit der Steueraufsicht betrauten Amtsträger kön-
nen zu Untersuchungszwecken unentgeltlich Proben
entnehmen von:
1. Waren, die der Tabaksteuer unterliegen oder unter-
liegen können,
2. Roh- und Ausgangsstoffen sowie von Halb- und Fer-
tigerzeugnissen, die zur oder bei der Herstellung sol-
cher Waren verwendet werden, und
3. den Umschließungen von Waren nach Nummer 1.
Auf Verlangen ist eine Entnahmebestätigung auszustel-
len. Auf Verlangen des zuständigen Hauptzollamts ha-
ben Erlaubnisinhaber zu Untersuchungszwecken un-
entgeltlich Proben zur Verfügung zu stellen.

Abschnitt 22
Zu § 156 Absatz 1 der Abgabenordnung
§ 53
Kleinbetragsregelung
Eine angemeldete oder festgesetzte Steuer oder
Steuerzeichenschuld wird vom zuständigen Hauptzoll-
amt nur abweichend festgesetzt, geändert oder berich-
tigt, wenn die Abweichung mindestens 10 Euro beträgt.
Abschnitt 23
Zu § 381 Absatz 1 der Abgabenordnung
§ 54
Ordnungswidrigkeiten
(1) Ordnungswidrig im Sinn des § 381 Absatz 1
Nummer 1 der Abgabenordnung handelt, wer vorsätz-
lich oder leichtfertig
1. entgegen § 8 Absatz 1 Satz 1 oder 3, jeweils auch
in Verbindung mit § 13 Absatz 7, § 14 Absatz 6,
§ 37 Absatz 2 Satz 1 oder § 46 Absatz 3 eine An-
zeige nicht, nicht richtig, nicht in der vorgeschrie-
benen Weise oder nicht rechtzeitig erstattet,
2. entgegen § 8 Absatz 2 Satz 1, jeweils auch in Ver-
bindung mit § 13 Absatz 7, § 14 Absatz 6 oder § 37
Absatz 2 Satz 1 eine Anzeige nicht, nicht richtig,
nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht
rechtzeitig erstattet,
3. entgegen § 8 Absatz 3 Satz 1 oder 2, jeweils auch
in Verbindung mit § 13 Absatz 7, § 14 Absatz 6 oder
§ 37 Absatz 2 Satz 1 eine Anzeige nicht, nicht rich-
tig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht
rechtzeitig erstattet,
4. entgegen § 9 Absatz 6, auch in Verbindung mit § 13
Absatz 7, § 14 Absatz 6 oder § 46 Absatz 3, oder
§ 37 Absatz 1 Satz 1 eine Anzeige nicht, nicht rich-
tig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht
rechtzeitig erstattet,
5. entgegen § 11 Satz 1 oder § 30 Absatz 1 oder 2
eine Anzeige nicht, nicht richtig oder nicht rechtzei-
tig erstattet,
6. entgegen § 12 Absatz 1 Satz 3, auch in Verbindung
mit § 32 Absatz 8, § 37 Absatz 2 Satz 2 oder § 46
Absatz 3 eine Anzeige nicht oder nicht rechtzeitig
erstattet,
7. entgegen § 25 Absatz 4 Satz 1, auch in Verbindung
mit § 27 Absatz 4, eine Anzeige nicht oder nicht
rechtzeitig erstattet,
8. entgegen § 12 Absatz 1 Satz 1 oder Absatz 3
Satz 2, jeweils auch in Verbindung mit § 32 Ab-
satz 8, § 37 Absatz 2 Satz 2 oder § 46 Absatz 3,
§ 51 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 Satz 1 eine An-
meldung nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht
in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzei-
tig abgibt,
9. entgegen § 10 Absatz 1 Satz 1 oder Absatz 2 Satz 1
oder Absatz 3 Satz 1, jeweils auch in Verbindung
mit § 32 Absatz 8, § 37 Absatz 2 Satz 1 oder § 46
Absatz 3, § 13 Absatz 6 Satz 1 oder 4, § 14 Absatz 5
Satz 1 oder 3 ein Belegheft, ein Buch oder eine
Aufzeichnung nicht, nicht richtig, nicht in der vor-
geschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig führt,
10. entgegen § 22 Absatz 1 Satz 1, § 25 Absatz 3 Satz 3
oder Absatz 5 Satz 1, § 26 Absatz 3 Satz 1, § 27
Absatz 2 Satz 3 oder Absatz 3 Satz 1, § 28 Absatz 3
Satz 1, § 40 Absatz 2 Satz 2 eine Übermittlung
nicht, nicht richtig, nicht in der vorgeschriebenen
Weise oder nicht rechtzeitig vornimmt,
11. entgegen § 17 Absatz 3, § 18 Satz 1, § 24 Absatz 2
Satz 3, § 40 Absatz 2 Satz 3 oder Absatz 5 Satz 1
ein Dokument, eine Bescheinigung oder eine Aus-
fertigung nicht mitführt,
12. entgegen § 17 Absatz 4 Satz 1, auch in Verbindung
mit § 25 Absatz 4 Satz 3, § 22 Absatz 4, § 24 Ab-
satz 6 Satz 1, die Tabakwaren nicht, nicht vollstän-
dig oder nicht rechtzeitig vorführt,
13. entgegen § 24 Absatz 1 Satz 1 ein Begleitdokument
nicht verwendet,
14. entgegen § 5 Absatz 3 Satz 1, auch in Verbindung
mit § 8 Absatz 2 Satz 2, § 13 Absatz 2 Satz 3 oder
Absatz 8 Satz 2, § 14 Absatz 1 Satz 3 oder § 37
Absatz 1 Satz 3, § 15 Absatz 1 Satz 1, § 24 Absatz 2
Satz 1, § 25 Absatz 3 Satz 1, § 26 Absatz 2 Satz 1,
§ 27 Absatz 2 Satz 1, § 28 Absatz 2 Satz 1, § 40
Absatz 2 Satz 1 ein Sortenverzeichnis, eine Be-
scheinigung oder ein Dokument nicht, nicht richtig
oder nicht in der vorgeschriebenen Weise ausfer-
tigt,
15. entgegen § 5 Absatz 3 Satz 2 oder 3, jeweils auch
in Verbindung mit § 8 Absatz 2 Satz 2, § 13 Absatz 2
Satz 3 oder Absatz 8 Satz 2, § 14 Absatz 1 Satz 3
oder § 37 Absatz 1 Satz 3, § 15 Absatz 1 Satz 1,
§ 24 Absatz 3 Satz 1 oder Absatz 4 Satz 2, § 25
Absatz 4 Satz 2, auch in Verbindung mit § 27 Ab-
satz 4, oder § 28 Absatz 1 Satz 1 ein Sortenver-
zeichnis, eine Bescheinigung, ein Dokument oder
eine Ausfertigung nicht, nicht richtig oder nicht
rechtzeitig vorlegt,
16. entgegen § 24 Absatz 3 Satz 3 oder Absatz 4 Satz 4
einen Rückschein oder eine Sammelanmeldung als
Rückschein nicht oder nicht rechtzeitig zurück-
schickt,
17. entgegen § 25 Absatz 2 Satz 1, auch in Verbindung
mit § 27 Absatz 4, § 26 Absatz 2 Satz 3, § 27 Ab-
satz 2 Satz 4, § 40 Absatz 3 Satz 1 eine Unterrich-
tung nicht, nicht richtig, nicht rechtzeitig oder nicht
in der vorgeschriebenen Weise vornimmt oder
18. entgegen § 25 Absatz 7 Satz 1 oder 2, § 27 Absatz 2
Satz 5 eine Eintragung nicht, nicht richtig oder nicht
rechtzeitig vornimmt,
19. entgegen § 12 Absatz 1 Satz 1, auch in Verbindung
mit § 32 Absatz 8, § 37 Absatz 2 Satz 2 oder § 46
Absatz 3 eine Bestandsaufnahme nicht oder nicht
richtig durchführt,
20. entgegen § 34 Absatz 1 Satz 1 oder 4 oder Absatz 2
Satz 1 oder 2 ein Steuerzeichen verwendet,
21. entgegen § 35 Absatz 1 Satz 1 ein Steuerzeichen
nicht, nicht richtig oder nicht in der vorgeschriebe-
nen Weise entwertet,

22. entgegen § 35 Absatz 3 Satz 1 oder 2 ein Steuer-
zeichen nicht oder nicht in der vorgeschriebenen
Weise anbringt oder befestigt oder
23. entgegen § 35 Absatz 4 eine Kleinverkaufspackung
verwendet.
(2) Ordnungswidrig im Sinn des § 381 Absatz 1
Nummer 2 der Abgabenordnung handelt, wer vorsätz-
lich oder leichtfertig
1. entgegen § 24 Absatz 5 Satz 2 einen Lieferschein
oder eine Rechnung nicht, nicht richtig oder nicht
in der vorgeschriebenen Form kennzeichnet,
2. entgegen § 44 Absatz 3 Satz 1 oder 2 ein Deputat
nicht oder nicht in der vorgeschriebenen Weise
kennzeichnet oder Name und Sitz des Herstellers
nicht angibt,
3. entgegen § 40 Absatz 1 Satz 2 einen Hinweis nicht,
nicht richtig oder nicht in der vorgeschriebenen
Weise anbringt oder
4. entgegen § 47 Absatz 1 Satz 2 ein Handelspapier
nicht, nicht richtig oder nicht in der vorgeschriebe-
nen Weise beifügt.
Abschnitt 24
Schlussbestimmungen
§ 55
Übergangsregelungen
(1) Für Beförderungen
1. von Tabakwaren unter Steueraussetzung, die vor
dem 1. Januar 2011 begonnen worden sind,
2. von Tabakwaren unter Steueraussetzung im Steuer-
gebiet, die vor dem 1. Januar 2012 begonnen wor-
den sind,
3. von Tabakwaren, die unter Steueraussetzung un-
mittelbar aus dem Steuergebiet in Drittländer oder
Drittgebiete ausgeführt werden und deren Beförde-
rungen vor dem 1. Januar 2012 begonnen worden
sind,
ist diese Verordnung in der bis zum 31. März 2010
geltenden Fassung weiter anzuwenden, es sei denn,
die Beförderungen sind mit einem elektronischen Ver-
waltungsdokument begonnen worden. Für die Aus-
fuhrförmlichkeiten ist in den Fällen des Satzes 1 Num-
mer 3 ab dem 1. Januar 2011 der Artikel 793c der
Zollkodex-Durchführungsverordnung in der bis zum
31. Dezember 2010 geltenden Fassung weiter anzu-
wenden.
(2) Bei den Erlaubnissen und Zulassungen nach die-
ser Verordnung, die auf Grund des § 37 Absatz 2 des
Gesetzes bis zum 31. Dezember 2010 bei den zustän-
digen Hauptzollämtern neu beantragt werden müssen,
sind die Unterlagen zu den Anträgen nach dieser
Verordnung nur vorzulegen, wenn sich zwischenzeitlich
Änderungen ergeben haben oder der Antragsteller
Änderungen vornehmen will.
Artikel 2
Verordnung
zur Durchführung
des Branntweinmonopolgesetzes
(Branntweinsteuerverordnung – BrStV)
Inhaltsübersicht
Abschnitt 1
Allgemeines
§ 1 Begriffsbestimmungen
Abschnitt 2
Zu den §§ 130, 131 und 164 Absatz 2 und 3 des Gesetzes
§ 2 Brennwein
§ 3 Alkoholgehalt
§ 4 Alkoholmenge
Abschnitt 3
Zu den §§ 133, 134 und 143 Absatz 3 des Gesetzes
§ 5 Steuerlager, Anforderungen an die Einrichtung
§ 6 Antrag auf Erlaubnis zum Betrieb eines Steuerlagers
§ 7 Erteilung der Erlaubnis
§ 8 Sicherheitsleistung
§ 9 Aufnahme von Abfindungsbranntwein
§ 10 Änderung von Verhältnissen, anderweitige Nutzung des
Steuerlagers
§ 11 Erlöschen und Fortbestand der Erlaubnis
§ 12 Belegheft, Buchführung
§ 13 Vernichtung, vollständige Zerstörung und unwiederbring-
licher Verlust
§ 14 Bestandsaufnahme im Steuerlager
§ 15 Fehlmengen im Steuerlager
§ 16 Vergällter Branntwein, Branntwein aus nichtlandwirtschaft-
lichen Rohstoffen
Abschnitt 4
Zu § 135 des Gesetzes
§ 17 Registrierter Empfänger
Abschnitt 5
Zu § 136 des Gesetzes
§ 18 Registrierter Versender
Abschnitt 6
Zu den §§ 137 und 159 Nummer 1 des Gesetzes
§ 19 Begünstigte, Ausstellen der Freistellungsbescheinigung
Abschnitt 7
Zu den §§ 138 bis 141 des Gesetzes
§ 20 Teilnahme am EDV-gestützten Beförderungs- und Kontroll-
system
§ 21 Erstellen des elektronischen Verwaltungsdokuments, Mit-
führen eines Ausdrucks
§ 22 Mitführen der Freistellungsbescheinigung
§ 23 Art und Höhe der Sicherheitsleistung
§ 24 Annullierung des elektronischen Verwaltungsdokuments
§ 25 Änderung des Bestimmungsorts bei Verwendung des
elektronischen Verwaltungsdokuments
§ 26 Eingangs- und Ausfuhrmeldung bei Verwendung des
elektronischen Verwaltungsdokuments, Streckengeschäft
§ 27 Beförderungen im Steuergebiet ohne elektronisches Ver-
waltungsdokument
§ 28 Beförderungen im Steuergebiet in Betriebe von Verwendern
§ 29 Beginn der Beförderung im Ausfallverfahren

§ 30 Annullierung im Ausfallverfahren
§ 31 Änderung des Bestimmungsorts im Ausfallverfahren
§ 32 Eingangs- und Ausfuhrmeldung im Ausfallverfahren
§ 33 Ersatznachweise für die Beendigung der Beförderung
Abschnitt 8
Zu den §§ 142 und 143 Absatz 3 des Gesetzes
§ 34 Unregelmäßigkeiten während der Beförderung unter Steu-
eraussetzung
Abschnitt 9
Zu den §§ 143 und 144 des Gesetzes
§ 35 Steueranmeldung
Abschnitt 10
Zu § 156 Absatz 1 der Abgabenordnung
§ 36 Kleinbetragsregelung
Abschnitt 11
Zu den §§ 145 bis 147 des Gesetzes
§ 37 Anmeldung der Erzeugnisse
Abschnitt 12
Zu § 148 des Gesetzes
§ 38 Beförderungen zu privaten Zwecken
Abschnitt 13
Zu § 149 des Gesetzes
§ 39 Beförderungen zu gewerblichen Zwecken
§ 40 Durchfuhr von Erzeugnissen des steuerrechtlich freien
Verkehrs eines anderen Mitgliedstaats
Abschnitt 14
Zu § 150 des Gesetzes
§ 41 Versandhandel, Beauftragter
Abschnitt 15
Zu § 151 des Gesetzes
§ 42 Unregelmäßigkeiten während der Beförderung von Erzeug-
nissen des steuerrechtlich freien Verkehrs anderer Mitglied-
staaten
Abschnitt 16
Zu den §§ 152 und 153 des Gesetzes
§ 43 Vollständig vergällter Branntwein
§ 44 Allgemeine Verwendungserlaubnis
§ 45 Antrag auf Erlaubnis zur steuerfreien Verwendung
§ 46 Erteilung der Erlaubnis, Erlaubnisschein
§ 47 Belegheft, Buchführung
§ 48 Lagerung, Bestandsaufnahme
§ 49 Abgabe von Erzeugnissen, zweckwidrige Verwendung
§ 50 Vergällung
§ 51 Steuerfreie Erzeugnisse aus vergällten Erzeugnissen
§ 52 Antrag auf Erlaubnis zur Verwendung gegen Steuerent-
lastung
§ 53 Erteilung der Erlaubnis
§ 54 Entlastungsverfahren, abweichende Verfahren
§ 55 Abgabe von Getränke- und Lebensmittelaromen, zweck-
widrige Abgabe oder Verwendung
Abschnitt 17
Zu § 154 des Gesetzes
§ 56 Steuerentlastung im Steuergebiet
Abschnitt 18
Zu § 155 des Gesetzes
§ 57 Steuerentlastung bei der Beförderung von Erzeugnissen
des steuerrechtlich freien Verkehrs in andere Mitglied-
staaten
Abschnitt 19
Zu § 156 des Gesetzes und § 212 der Abgabenordnung
§ 58 Anmeldungen im Rahmen der Steueraufsicht
§ 59 Probenentnahme im Rahmen der Steueraufsicht
Abschnitt 20
Zu § 159 Nummer 3 Buchstabe a des Gesetzes
§ 60 Beförderung von Erzeugnissen des steuerrechtlich freien
Verkehrs durch einen anderen Mitgliedstaat
Abschnitt 21
Zu § 381 Absatz 1 der Abgabenordnung
§ 61 Ordnungswidrigkeiten
Abschnitt 22
Schlussbestimmungen
§ 62 Übergangsregelungen
Abschnitt 1
Allgemeines
§1
Begriffsbestimmungen
Im Sinn dieser Verordnung ist
1. Systemrichtlinie: Richtlinie 2008/118/EG des Rates
vom 16. Dezember 2008 über das allgemeine Ver-
brauchsteuersystem und zur Aufhebung der Richt-
linie 92/12/EWG (ABl. L 9 vom 14.1.2009, S. 12), in
der jeweils geltenden Fassung;
2. EDV-gestütztes Beförderungs- und Kontrollsystem:
System, über das Personen, die an Beförderungen
unter Steueraussetzung beteiligt sind, elektronische
Meldungen über Bewegungen von Erzeugnissen mit
der Zollverwaltung austauschen; das System dient
der Kontrolle dieser Bewegungen;
3. elektronisches Verwaltungsdokument: Entwurf des
elektronischen Verwaltungsdokuments nach amtlich
vorgeschriebenem Datensatz, der mit einem eindeu-
tigen Referenzcode versehen ist;
4. Begleitdokument: begleitendes Verwaltungsdoku-
ment nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck;
5. vereinfachtes Begleitdokument: Dokument nach
Artikel 2 Absatz 1 oder ein anderes Dokument nach
Artikel 2 Absatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 3649/92
der Kommission vom 17. Dezember 1992 über ein
vereinfachtes Begleitdokument für die Beförderung
von verbrauchsteuerpflichtigen Waren, die sich be-
reits im steuerrechtlich freien Verkehr des Abgangs-
mitgliedstaats befinden (ABl. L 369 vom 18.12.1992,
S. 17) in Verbindung mit Artikel 34 der Systemricht-
linie;
6. Ausgangszollstelle:
a) für im Eisenbahnverkehr, mit der Post, im Luft-
oder im Seeverkehr beförderte Erzeugnisse die
Zollstelle, die für den Ort zuständig ist, an dem
die Erzeugnisse von Eisenbahngesellschaften,

Postdiensten, Luftverkehrs- oder Schifffahrtsge-
sellschaften im Rahmen eines durchgehenden
Beförderungsvertrags zur Beförderung mit Be-
stimmung in ein Drittland oder Drittgebiet über-
nommen werden,
b) für in sonstiger Weise oder unter anderen als in
Buchstabe a genannten Umständen beförderte
Erzeugnisse die letzte Zollstelle vor dem Ausgang
der Erzeugnisse aus dem Verbrauchsteuergebiet
der Europäischen Gemeinschaft;
7. Ausfallverfahren: Verfahren, das zu Beginn, während
oder nach Beendigung der Beförderung von Erzeug-
nissen unter Steueraussetzung angewendet wird,
wenn das EDV-gestützte Beförderungs- und Kon-
trollsystem nicht zur Verfügung steht;
8. Zollkodex-Durchführungsverordnung: die Verord-
nung (EWG) Nr. 2454/93 der Kommission vom 2. Juli
1993 mit Durchführungsvorschriften zu der Verord-
nung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates zur Festlegung
des Zollkodex der Gemeinschaften (ABl. L 253 vom
11.10.1992, S. 1, L 268 vom 19.10.1994, S. 32,
L 180 vom 19.7.1996, S. 34, L 156 vom 13.6.1997,
S. 59, L 111 vom 29.4.1999, S. 88), die zuletzt durch
die Verordnung (EG) Nr. 312/2009 (ABl. L 98 vom
17.4.2009, S. 3) geändert worden ist.
Abschnitt 2
Zu den §§ 130, 131 und 164 Absatz 2
und 3 des Gesetzes
§2
Brennwein
Brennwein mit einem Alkoholgehalt von nicht mehr
als 22 Volumenprozent, der in ein Steuerlager mit einer
Weinbrennerei aufgenommen wird, wird bis zur bestim-
mungsgemäßen Verarbeitung wie Branntwein behan-
delt.
§3
Alkoholgehalt
(1) Der Alkoholgehalt ist der Anteil des Ethanols an
der Gesamtmenge eines Gemisches.
(2) Der Alkoholgehalt wird ermittelt
1. in Alkohol-Wasser-Mischungen als Volumenkonzen-
tration des Ethanols bei 20 Grad Celsius
a) mit einem Alkoholometer der Genauigkeitsklasse
III nach Nummer 6 des Anhangs zu Artikel 2 der
Richtlinie 76/765/EWG des Rates vom 27. Juli
1976 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der
Mitgliedstaaten über Alkoholometer und Aräome-
ter für Alkohol (ABl. L 262 vom 27.9.1976, S. 143),
die zuletzt durch die Richtlinie 82/624/EWG
(ABl. L 252 vom 27.8.1982, S. 8) geändert worden
ist, in der jeweils geltenden Fassung,
b) mit einem Pyknometer aus Glas, einem Flüssig-
keits-Dichtemessgerät nach dem Schwingerprin-
zip oder einem anderen geeichten Messgerät von
mindestens der gleichen Genauigkeit aus der
Dichte rho (bei 20 Grad Celsius);
2. in extrakthaltigen Erzeugnissen, die außer Ethanol
und Wasser keine weiteren flüchtigen Stoffe enthal-
ten,
a) wenn sie volumetrisch messbar sind, als Volu-
menkonzentration des Ethanols bei 20 Grad
Celsius
aa) mit einem Alkoholometer nach Nummer 1
Buchstabe a, nach Abtrieb,
bb) mit dem Pyknometer aus Glas, einem Flüs-
sigkeits-Dichtemessgerät nach dem Schwin-
gerprinzip oder einem anderen geeichten
Messgerät von mindestens der gleichen Ge-
nauigkeit aus der Dichte rho (bei 20 Grad
Celsius) des Destillats nach Abtrieb,
b) wenn eine Abmessung nur nach dem Gewicht
möglich ist, als Massengehalt des Ethanols mit
dem Pyknometer aus Glas, einem Flüssigkeits-
Dichtemessgerät nach dem Schwingerprinzip
oder einem anderen geeichten Messgerät von
mindestens der gleichen Genauigkeit aus der
Dichte rho (bei 20 Grad Celsius) des Destillats
nach Abtrieb;
3. in Erzeugnissen, die außer Ethanol und Wasser an-
dere flüchtige Stoffe enthalten,
a) mit dem Pyknometer aus Glas, einem Flüssig-
keits-Dichtemessgerät nach dem Schwingerprin-
zip oder einem anderen geeichten Messgerät von
mindestens der gleichen Genauigkeit aus der
Dichte rho (bei 20 Grad Celsius) des Destillats
nach Vorbehandlung und Abtrieb als Volumen-
oder Massenkonzentration des Ethanols bei
20 Grad Celsius oder als Massengehalt des
Ethanols,
b) nach einer anderen dem Stand der Technik ent-
sprechenden und anerkannten Methode, wenn
die Methode nach Buchstabe a nicht anwendbar
ist.
(3) Der Ermittlung des Alkoholgehalts aus der Dichte
nach den Vorschriften des Absatzes 2 liegt die Formel
für die Berechnung der Dichte einer Alkohol-Wasser-
Mischung zugrunde, die in Nummer 4 des Anhangs
der Richtlinie Nr. 76/766/EWG des Rates der Europäi-
schen Gemeinschaften vom 27. Juli 1976 zur Anglei-
chung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über
Alkoholtafeln (ABl. L 262 vom 27.9.1976, S. 149) ange-
geben ist.
(4) Der Alkoholgehalt wird angegeben
1. als Volumenkonzentration bei 20 Grad Celsius in
Volumenprozent oder
2. als Massengehalt in Masseprozent.
§4
Alkoholmenge
(1) Die Alkoholmenge ist das in Litern ausgedrückte
Volumen des Ethanols bei einer Temperatur von 20 Grad
Celsius.
(2) Die Alkoholmenge in einem Erzeugnis wird aus
dem Gewicht oder Volumen und aus dem Alkoholgehalt
ermittelt. Die Ermittlung kann mit einem Messgerät vor-
genommen werden, das nach dem Gesetz und seinen
Ausführungsbestimmungen in Verbindung mit Anhang A
Nummer 29 Buchstabe b zu § 8 der Eichordnung vom
12. August 1988 (BGBl. I S. 1657), die zuletzt durch
Artikel 3 Abschnitt 2 § 14 des Gesetzes vom 13. Dezem-

ber 2007 (BGBl. I S. 2930) geändert worden ist, in der
jeweils geltenden Fassung geprüft und beglaubigt ist.
(3) Bei Erzeugnissen in Fertigpackungen wird die
Alkoholmenge aus der Nennfüllmenge und dem Alko-
holgehalt berechnet, die auf den Packungen angege-
ben sind, es sei denn, diese Angaben weichen um mehr
als 0,5 Volumenprozent von dem tatsächlichen Alkohol-
gehalt ab.
Abschnitt 3
Zu den §§ 133, 134 und 143 Absatz 3 des
Gesetzes
§5
Steuerlager,
Anforderungen an die Einrichtung
(1) Das Steuerlager (§ 133 des Gesetzes) umfasst
die Gesamtheit der baulich zueinander gehörenden
Räume, in denen sich die Einrichtungen zur Gewin-
nung, zur Herstellung, zur Reinigung, zur Vergällung,
zur Be- und Verarbeitung, zum Um- und Abfüllen sowie
zum verkaufsfertigen Herrichten und zur Lagerung von
Erzeugnissen befinden, ebenso die Lagerorte für Roh-
und Ausgangsstoffe sowie Vergällungsmittel, Halb- und
Fertigerzeugnisse, die Ladeeinrichtungen, die Werk-
stätten zum Instandhalten des Betriebs und die Verwal-
tung. Ferner gehören dazu die Räume, Flächen und
ortsfesten Transportanlagen, die jene Räume miteinan-
der verbinden, sowie die daran angrenzenden Flächen,
soweit diese für betriebliche Zwecke genutzt werden.
(2) In einem Steuerlager dürfen Erzeugnisse unter
Steueraussetzung
1. hergestellt, gereinigt, vergällt, be- oder verarbeitet,
um- und abgefüllt, verkaufsfertig hergerichtet und
gelagert werden oder
2. zeitlich unbegrenzt von Herstellern, Großhändlern
oder Inhabern von gewerblichen Lagerbetrieben ge-
lagert, verkaufsfertig hergerichtet und anderen zuge-
lassenen Lagerbehandlungen unterzogen werden.
Für die Gewinnung und Reinigung von Branntwein in
einer Verschlussbrennerei (§ 133 Absatz 2 des Geset-
zes) gelten die Vorschriften des Dritten Buches der
Brennereiordnung (Anlage zur Branntweinmonopolver-
ordnung) vom 20. Februar 1998 (BGBl. I S. 383), die
zuletzt durch Artikel 7 der Verordnung vom 19. März
2008 (BGBl. I S. 450) geändert worden ist, in der jeweils
geltenden Fassung.
(3) Das Steuerlager ist so einzurichten, dass im Rah-
men der Steueraufsicht der Ablauf der Herstellung, der
Be- und Verarbeitung sowie der Verbleib der Erzeug-
nisse verfolgt werden kann.
(4) Das zuständige Hauptzollamt kann unter Berück-
sichtigung von Belangen der Steueraufsicht bestim-
men, dass
1. bestimmte Räume und Flächen des Unternehmens
nicht in das Steuerlager einbezogen werden,
2. einzelne Räume und Flächen in demselben Haupt-
zollamtsbezirk oder im Umkreis von bis zu 50 Kilo-
meter als vorübergehend zum Steuerlager gehörend
behandelt werden.
(5) Alle Lagerstätten, in denen sich Branntwein der
Bundesmonopolverwaltung befindet, gelten als zuge-
lassene Branntweinlager der Bundesmonopolverwal-
tung. Diese stellt sicher, dass die Pflichten erfüllt wer-
den, die einem Lagerinhaber nach dem Gesetz und die-
ser Verordnung obliegen. Die Steueraufsicht wird von
der Bundesmonopolverwaltung für Branntwein und
der Zollverwaltung nach Maßgabe des § 5 Absatz 1
und 2 der Branntweinmonopolverordnung ausgeübt.
§6
Antrag auf Erlaubnis
zum Betrieb eines Steuerlagers
(1) Der Antrag auf Erlaubnis zum Betrieb eines Steu-
erlagers nach § 134 des Gesetzes ist vor dem geplan-
ten Betriebsbeginn eines Steuerlagers beim zuständi-
gen Hauptzollamt nach amtlich vorgeschriebenem
Vordruck zu stellen. Dem Antrag sind in doppelter
Ausfertigung beizufügen:
1. ein aktueller Registerauszug bei Unternehmen, die in
das Handels- oder Genossenschaftsregister einge-
tragen oder einzutragen sind,
2. Lagepläne der Räumlichkeiten des beantragten
Steuerlagers mit Angabe der Anschriften sowie den
Funktionen der Räume, Flächen und Einrichtungen,
3. eine Betriebserklärung mit der Beschreibung der
Betriebsvorgänge bezogen auf die Herstellung, Be-
oder Verarbeitung und Lagerung der Erzeugnisse im
beantragten Steuerlager gegebenenfalls mit Anga-
ben darüber,
a) ob Branntwein vergällt bezogen oder im Lager
vergällt werden soll und welche Vergällungsmittel
eingesetzt werden sollen,
b) ob und wo Branntwein aus nichtlandwirtschaftli-
chen Rohstoffen gelagert werden soll,
c) wie lange nicht selbst hergestellter oder nicht
selbst abgefüllter Trinkbranntwein im Jahres-
durchschnitt gelagert werden soll.
(2) Zuständig ist das Hauptzollamt, von dessen Be-
zirk aus der Antragsteller sein Unternehmen betreibt
oder, wenn dieser kein Unternehmen betreibt, in dessen
Bezirk der Antragsteller seinen Wohnsitz hat. Für einen
Antragsteller, der sein Unternehmen an einem Ort au-
ßerhalb des Steuergebiets betreibt, oder für einen An-
tragsteller, der außerhalb des Steuergebiets wohnt, ist
das Hauptzollamt zuständig, in dessen Bezirk der An-
tragsteller erstmalig steuerlich in Erscheinung tritt.
(3) Auf Verlangen des zuständigen Hauptzollamts
hat der Antragsteller weitere Angaben zu machen,
wenn diese zur Sicherung des Steueraufkommens oder
für die Steueraufsicht erforderlich erscheinen. Das
Hauptzollamt kann auf Anforderungen nach Absatz 1
verzichten, wenn Steuerbelange dadurch nicht beein-
trächtigt werden.
(4) Beabsichtigt der Steuerlagerinhaber weitere
Steuerlager zu betreiben, beantragt er in entsprechen-
der Anwendung der Absätze 1 und 3 eine Erweiterung
der Erlaubnis.
§7
Erteilung der Erlaubnis
(1) Das zuständige Hauptzollamt erteilt schriftlich
unter Widerrufsvorbehalt die Erlaubnis in dem vom An-

tragsteller beantragten zulässigen Umfang. Dabei sind
die Räume, Flächen und Einrichtungen des Steuerla-
gers oder der Steuerlager zu bestimmen. Mit der Er-
laubnis werden nach einer Verwaltungsvorschrift des
Bundesministeriums der Finanzen für den Steuerlager-
inhaber und für jedes Steuerlager Verbrauchsteuernum-
mern vergeben. Vor der Erteilung der Erlaubnis ist Si-
cherheit nach § 8 zu leisten, soweit Anzeichen für eine
Gefährdung der Steuer erkennbar sind. Die Erlaubnis
kann befristet werden.
(2) Eine Erlaubnis für ein Steuerlager wird nicht er-
teilt, wenn Erzeugnisse ausschließlich gelagert werden
sollen und
1. der jährliche Lagerumschlag (Zu- und Abgang) vo-
raussichtlich unter 50 Hektoliter Alkohol liegt,
2. die Lagerdauer für fertige Erzeugnisse weniger als
1,5 Monate im Jahresdurchschnitt beträgt.
(3) Das zuständige Hauptzollamt kann Ausnahmen
von Absatz 2 zulassen, wenn
1. der Steuerlagerinhaber bereits ein Steuerlager be-
treibt, in dem Erzeugnisse hergestellt werden,
2. das Steuerlager der unversteuerten Abgabe von
Erzeugnissen dient,
3. die Erzeugnisse im Steuerlager verkaufsfertig herge-
richtet und weiter gehenden Lagerbehandlungen
unterzogen werden.
(4) Das zuständige Hauptzollamt kann mit Zustim-
mung der Bundesmonopolverwaltung für Branntwein
ausnahmsweise zulassen, dass Branntwein außerhalb
des verschlusssicher eingerichteten Teils eines Steuer-
lagers gewonnen wird, wenn der Alkohol in einem be-
triebswirtschaftlich nicht auf die Branntweingewinnung
abgestellten Verfahren anfällt (Zwangsanfall) und den
Steuerbelangen durch andere als Verschlussmaßnah-
men Rechnung getragen werden kann.
(5) In den Fällen des § 6 Absatz 4 wird die Erlaubnis
erweitert. Die Absätze 1 bis 4 bleiben unberührt.
§8
Sicherheitsleistung
(1) Bei Anzeichen für eine Gefährdung der Steuer
legt das zuständige Hauptzollamt die Höhe der Sicher-
heitsleistung anhand der Alkoholmenge fest, die vo-
raussichtlich in 1,5 Monaten im Jahresdurchschnitt
unvergällt aus dem Steuerlager in den steuerrechtlich
freien Verkehr überführt wird. Die Höhe der Sicherheits-
leistung ist regelmäßig zu überprüfen und gegebenen-
falls anzupassen.
(2) Sind Steuerbelange gefährdet, kann das zustän-
dige Hauptzollamt Sicherheitsleistung bis zur Höhe des
Steuerwerts des tatsächlichen Bestands im Steuerlager
sowie der entstandenen, aber noch nicht entrichteten
Steuer verlangen; § 221 der Abgabenordnung bleibt
unberührt. Auf Antrag des Steuerlagerinhabers kann
das Hauptzollamt das Steuerlager, soweit die baulichen
Voraussetzungen dafür gegeben sind, unter amtlichen
Mitverschluss nehmen und die Sicherheitsleistung auf
die entstandene, aber noch nicht entrichtete Steuer be-
schränken. Für den amtlichen Mitverschluss des Steu-
erlagers gilt § 83 der Brennereiordnung entsprechend.
§9
Aufnahme von Abfindungsbranntwein
(1) Das zuständige Hauptzollamt kann dem Steuer-
lagerinhaber unter Widerrufsvorbehalt gestatten, unter
Abfindung erzeugten Obstbranntwein (Branntwein aus
Obststoffen, ausgenommen Traubenwein) in sein Steu-
erlager aufzunehmen und für diesen Branntwein eine
um 1 Prozent gekürzte gleiche Alkoholmenge an Obst-
branntwein steuerfrei, auch in Teilmengen, in den freien
Verkehr zu entnehmen. Voraussetzung ist, dass der La-
gerinhaber selbst eine Obstverschlussbrennerei nicht
nur gelegentlich betreibt, dabei mindestens 5 Prozent
der im Kalenderjahr in das Lager beförderten Alkohol-
menge an Abfindungsbranntwein oder mindestens
20 000 Liter Alkohol im gleichen Zeitraum herstellt
und zusammen mit dem Abfindungsbranntwein im La-
ger zu trinkfertigem Obstbranntwein verarbeitet.
(2) Der in das Steuerlager aufzunehmende Abfin-
dungsbranntwein ist amtlich abzufertigen. Der Steuer-
lagerinhaber hat die Aufnahme des Branntweins nach
amtlich vorgeschriebenem Vordruck zu beantragen und
auf Verlangen des zuständigen Hauptzollamts dessen
Herkunft als Abfindungsbranntwein nachzuweisen. Bei
der Abfertigung wird die Alkoholmenge festgestellt. Der
Herkunftsnachweis gilt vorbehaltlich gegenteiliger Fest-
stellungen als erbracht, wenn der Steuerlagerinhaber
nachweist, dass er oder eine von ihm beauftragte
Person den Branntwein von einem registrierten Abfin-
dungsbrenner oder Stoffbesitzer als unter Abfindung
hergestellt aufgekauft hat. Das Hauptzollamt kann dazu
nähere Anordnungen treffen. Es kann auch den Her-
kunftsnachweis über einen anderen Aufkäufer anerken-
nen, wenn dieser den Abfindungsbranntwein aus-
schließlich von Abfindungsbrennern oder Stoffbesitzern
erwirbt und Steuerbelange dem nicht entgegenstehen.
(3) Obstbranntwein darf aus dem Steuerlager nur
dann unter Steueraussetzung versendet werden, wenn
sich eine entsprechende Menge Obstbranntwein von
gleicher Art buchmäßig im Lager befindet, die nicht un-
ter Abfindung erzeugt wurde und die gleiche Qualität
besitzt wie der zu versendende Obstbranntwein.
(4) Das zuständige Hauptzollamt ordnet zur Durch-
führung der Absätze 1 und 3 eine besondere Lager-
buchführung an.
§ 10
Änderung von Verhältnissen,
anderweitige Nutzung des Steuerlagers
(1) Der Steuerlagerinhaber hat dem zuständigen
Hauptzollamt im Voraus die Änderung der in § 6 darge-
stellten Verhältnisse schriftlich anzuzeigen. Änderungen
der räumlichen Ausdehnung des oder der Steuerlager
oder der angeordneten Sicherungsmaßnahmen bedür-
fen der Zustimmung des Hauptzollamts. Sonstige Ver-
änderungen, insbesondere Überschuldung, drohende
oder eingetretene Zahlungsunfähigkeit oder Zahlungs-
einstellung oder die Stellung des Antrags auf Eröffnung
eines Insolvenzverfahrens hat der Steuerlagerinhaber
dem Hauptzollamt unverzüglich anzuzeigen.
(2) Soll der Betrieb eines Steuerlagers eingestellt
werden oder mehr als sechs Wochen ruhen, so hat
der Steuerlagerinhaber dies dem zuständigen Haupt-
zollamt im Voraus schriftlich anzuzeigen. Soll der Be-

trieb wieder aufgenommen werden, hat der Steuerla-
gerinhaber dies spätestens eine Woche im Voraus
schriftlich anzuzeigen. Das Hauptzollamt kann im Ein-
zelfall hierzu Anordnungen treffen oder Ausnahmen zu-
lassen. Wird der Betrieb des Steuerlagers eingestellt,
widerruft das Hauptzollamt die Erlaubnis nach § 7. So-
fern die Erlaubnis mehrere Steuerlager umfasst, wird
diese geändert.
(3) Die vorübergehende Nutzung der Räume oder
der Betriebseinrichtung des Steuerlagers für andere
als Steuerlagerzwecke (§ 133 Absatz 1 des Gesetzes)
bedarf der Zustimmung des zuständigen Hauptzoll-
amts.
§ 11
Erlöschen und Fortbestand der Erlaubnis
(1) Die Erlaubnis nach § 7 erlischt durch
1. Widerruf,
2. Fristablauf,
3. Verzicht des Steuerlagerinhabers,
4. Abweisung der Eröffnung des Insolvenzverfahrens
mangels Masse,
5. Übergabe des Unternehmens an Dritte nach Ablauf
von drei Monaten nach der Übergabe,
6. den Tod des Steuerlagerinhabers nach Ablauf von
drei Monaten nach dem Ableben,
7. Auflösung der juristischen Person oder Personen-
vereinigung ohne Rechtspersönlichkeit, der die Er-
laubnis erteilt worden ist,
8. Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermö-
gen des Steuerlagerinhabers nach Ablauf von drei
Monaten nach dem maßgebenden Ereignis,
9. Unternehmensumwandlung nach § 1 Absatz 1 des
Umwandlungsgesetzes nach Ablauf von drei Mona-
ten nach dem maßgebenden Ereignis,
10. Änderung der Firma oder des Inhabers bei einer
Personengesellschaft oder Personenvereinigung
ohne Rechtspersönlichkeit, die Verlegung der Nie-
derlassung an einen anderen Ort nach Ablauf von
drei Monaten nach dem maßgebenden Ereignis,
soweit die folgenden Absätze zum Zeitpunkt des Erlö-
schens nichts anderes bestimmen.
(2) Teilen in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 6
bis 8 die Erben, die Liquidatoren oder der Insolvenz-
verwalter dem zuständigen Hauptzollamt vor dem Erlö-
schen der Erlaubnis schriftlich mit, dass das Steuer-
lager bis zu seinem endgültigen Übergang auf einen
anderen Inhaber oder bis zur Abwicklung des Unter-
nehmens fortgeführt wird, gilt die Erlaubnis für die
Rechtsnachfolger, die Liquidatoren oder den Insolvenz-
verwalter entgegen Absatz 1 bis spätestens zum Ablauf
einer vom Hauptzollamt festzusetzenden angemesse-
nen Frist fort. Absatz 1 Nummer 1 bleibt hiervon unbe-
rührt.
(3) Beantragen in den in Absatz 1 Nummer 5, 6, 9
und 10 beschriebenen Fällen vor dem Erlöschen der
Erlaubnis
1. der neue Inhaber,
2. die Erben,
3. die Inhaber des neuen Unternehmens,
4. die Inhaber des Unternehmens, das den bisherigen
Rechtsträger übernommen hat, auf den sich die Er-
laubnis vor der Umwandlung bezieht, oder
5. die Inhaber des Unternehmens, bei dem die Ände-
rungen eingetreten sind,
eine neue Erlaubnis, gilt die Erlaubnis des Rechtsvor-
gängers für die Antragsteller entgegen Absatz 1 bis zur
Bestandskraft der Entscheidung über den Antrag fort.
Absatz 1 Nummer 1 bleibt hiervon unberührt. Wird eine
neue Erlaubnis beantragt, kann, soweit sich keine
Änderungen ergeben haben, auf die Angaben und Un-
terlagen der bisherigen Erlaubnis Bezug genommen
werden, die dem zuständigen Hauptzollamt bereits vor-
liegen. Mit Zustimmung des Hauptzollamts kann bei
der Antragstellung auf die Verwendung des amtlich vor-
geschriebenen Vordrucks verzichtet werden.
(4) Die fortgeltende Erlaubnis erlischt
1. in den Fällen des Absatzes 2, wenn auf eine Fortfüh-
rung des Steuerlagers oder der Steuerlager verzich-
tet wird,
2. in den Fällen des Absatzes 3, wenn keine neue Er-
laubnis erteilt wird.
(5) Erzeugnisse, die sich zum Zeitpunkt des Erlö-
schens der Erlaubnis im Steuerlager befinden, gelten
als zum Zeitpunkt des Erlöschens in den steuerrecht-
lich freien Verkehr überführt. Der Steuerlagerinhaber,
die Erben, die Liquidatoren oder der Insolvenzverwalter
haben über die Bestände unverzüglich eine Steueran-
meldung nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck ab-
zugeben. Hat das zuständige Hauptzollamt für die Räu-
mung des Steuerlagers eine Frist gewährt, gilt die
Erlaubnis für die Zwecke der Räumung bis zum Frist-
ablauf weiter.
(6) In den Fällen des Absatzes 1 Nummer 4 bis 8
haben dem zuständigen Hauptzollamt unverzüglich
schriftlich anzuzeigen
1. der neue Inhaber die Übergabe des Unternehmens,
2. die Erben den Tod des Erlaubnisinhabers,
3. die Liquidatoren und der Insolvenzverwalter jeweils
die Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder deren
Abweisung.
Entsprechendes gilt in den Fällen des Absatzes 1 Num-
mer 9 und 10 für den Steuerlagerinhaber.
§ 12
Belegheft, Buchführung
(1) Der Steuerlagerinhaber hat ein Belegheft zu füh-
ren. Das zuständige Hauptzollamt kann dazu Anord-
nungen treffen.
(2) Der Steuerlagerinhaber hat über die Zu- und Ab-
gänge für das Steuerlager ein Lagerbuch nach amtlich
vorgeschriebenem Vordruck zu führen. Ist er Hersteller
von Trinkbranntwein in Fertigpackungen, hat er das
Lagerbuch sowohl über die Zu- und Abgänge im Her-
stellungsbereich als auch über die Zu- und Abgänge
bei der Fertigwarenlagerung zu führen. Das zuständige
Hauptzollamt kann Anordnungen zur Lagerbuchführung
treffen und weitere Aufzeichnungen verlangen. Es lässt
auf Antrag anstelle des Lagerbuchs betriebliche Auf-
zeichnungen zu, wenn Steuerbelange dadurch nicht
beeinträchtigt werden.

(3) Der Steuerlagerinhaber hat die Zu- und Abgänge
unverzüglich aufzuzeichnen. Das zuständige Hauptzoll-
amt kann zulassen, dass insbesondere die Entnahmen
in den freien Verkehr in der Lagerbuchführung für längs-
tens einen Kalendermonat zusammengefasst aufge-
zeichnet werden.
§ 13
Vernichtung, vollständige
Zerstörung und unwiederbringlicher Verlust
(1) Sind Erzeugnisse im Steuerlager unbeabsichtigt
vollständig zerstört worden oder unwiederbringlich ver-
loren gegangen, hat der Steuerlagerinhaber dies dem
zuständigen Hauptzollamt unverzüglich anzuzeigen
und anhand betrieblicher Unterlagen nachzuweisen.
Das Hauptzollamt kann Vereinfachungen zulassen und
Anordnungen zur Nachweisführung treffen.
(2) Sollen im Steuerlager befindliche Erzeugnisse
vernichtet werden, hat der Steuerlagerinhaber dies min-
destens eine Woche im Voraus anzuzeigen. Das zu-
ständige Hauptzollamt kann kürzere Fristen zulassen.
Die Vernichtung ist, soweit das Hauptzollamt nicht
darauf verzichtet, amtlich zu überwachen. Außersteuer-
liche Vorschriften bleiben unberührt.
§ 14
Bestandsaufnahme im Steuerlager
(1) Der Steuerlagerinhaber hat einmal jährlich im
Steuerlager eine Bestandsaufnahme durchzuführen
und beim zuständigen Hauptzollamt innerhalb eines
Monats nach ihrem Abschluss den Soll- und Istbestand
sowie das Ergebnis nach amtlich vorgeschriebenem
Vordruck (Bestandsanmeldung) anzumelden und dabei
zu Mengenabweichungen Stellung zu nehmen. Ist er
Trinkbranntweinhersteller, hat er eine Bestandsanmel-
dung sowohl für den Herstellungsbereich als auch für
die Fertigwarenlagerung abzugeben. Das Hauptzollamt
kann zulassen, dass der Steuerlagerinhaber die Be-
standsanmeldung in anderer Form abgibt, wenn Steu-
erbelange nicht beeinträchtigt werden. Der Steuerlager-
inhaber hat den Beginn der Bestandsaufnahme dem
Hauptzollamt spätestens drei Wochen im Voraus anzu-
zeigen.
(2) Das zuständige Hauptzollamt kann unter Wider-
rufsvorbehalt zulassen, dass alle oder einzelne Be-
stände auf Grund einer permanenten Inventur festge-
stellt und angemeldet werden, wenn durch ein den
Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung entspre-
chendes Verfahren gesichert ist, dass die Bestände
nach Art und Menge zum Stichtag der Bestandsanmel-
dung festgestellt werden können.
(3) Auf Anordnung des zuständigen Hauptzollamts
sind die Bestände im Steuerlager amtlich festzustellen.
Der Steuerlagerinhaber hat dazu auf Verlangen des
Hauptzollamts die Bestände nach amtlich vorgeschrie-
benem Vordruck anzumelden und an der Bestandsauf-
nahme teilzunehmen. Er hat dafür zu sorgen, dass die
Bestände mit möglichst geringem Aufwand festgestellt
werden können. Kann das Hauptzollamt die Alkohol-
menge nicht feststellen, hat sie der Lagerinhaber auf
seine Kosten ermitteln zu lassen.
(4) Das zuständige Hauptzollamt befreit Inhaber von
Versuchs- und Lehrbetrieben von den Verpflichtungen
nach Absatz 1, wenn sichergestellt ist, dass Erzeug-
nisse dort ausschließlich zu Versuchs- oder Unter-
richtszwecken hergestellt und im Rahmen dieser Zwe-
cke verbraucht oder vernichtet werden.
§ 15
Fehlmengen im Steuerlager
(1) Fehlmengen im Steuerlager, die auf Verarbei-
tungs-, Abfüll- und Lagerungsverluste zurückzuführen
sind, gelten als unwiederbringlich verloren gegangen
im Sinn des § 143 Absatz 3 des Gesetzes.
(2) Bei der Verarbeitung, Abfüllung und Lagerung
von Branntwein im Steuerlager werden die folgenden
Verlustsätze im Allgemeinen nicht überschritten:
1. bei der Herstellung von Trinkbranntwein, Halber-
zeugnissen und Aromen auf kaltem Weg, ausge-
nommen Auszugsverfahren (Mazeration, Perkola-
tion) oder ähnliche Herstellungsweisen:
1 Prozent der verarbeiteten Alkoholmenge;
2. bei der Herstellung von Trinkbranntwein, Halber-
zeugnissen und Aromen durch Auszugsverfahren
(Mazeration, Perkolation) oder ähnliche Herstel-
lungsweisen sowie Abtrieb (Destillation) oder sons-
tigen Warmbehandlungen:
3 Prozent der verarbeiteten Alkoholmenge;
3. beim Abfüllen
a) auf Fertigpackungen bis 5 Liter:
0,5 Prozent der zur Abfüllung eingesetzten Alko-
holmenge;
b) auf andere Fertigpackungen:
0,3 Prozent der zur Abfüllung eingesetzten Alko-
holmenge;
4. bei der Lagerung von Branntwein in anderen Behält-
nissen als Fertigpackungen und Holzfässern ohne
innere oder äußere Beschichtung:
1 Prozent des durchschnittlichen jährlichen Lager-
bestandes;
5. bei der Lagerung von Branntwein in Holzfässern
ohne innere oder äußere Beschichtung:
4 Prozent des durchschnittlichen jährlichen Lager-
bestandes.
Der Gesamtverlust in einem Steuerlager, der im All-
gemeinen nicht überschritten wird, wird aus den vorste-
henden Verlustsätzen gebildet. Höhere Verluste in Teil-
bereichen können durch niedrigere Verluste in anderen
Teilbereichen ausgeglichen werden.
(3) Übersteigt die tatsächlich festgestellte Fehl-
menge den Gesamtverlust nach Absatz 2 Satz 2, wird
widerleglich vermutet, dass die darüber hinausgehende
Fehlmenge aus dem Steuerlager in den steuerrechtlich
freien Verkehr entnommen wurde. Sie wird nur dann als
unwiederbringlich verloren gegangen anerkannt, wenn
der Steuerlagerinhaber anhand betrieblicher Unterlagen
im Einzelnen nachweisen kann, in welchen Teilberei-
chen sowie in welchem Umfang und aus welchen Grün-
den die Verlustsätze des Absatzes 2 Satz 1 in den ein-
zelnen Teilbereichen überschritten wurden und dass
dies zur Überschreitung des Gesamtverlusts geführt
hat.

(4) Der Steuerlagerinhaber hat die Verarbeitungs-
und Abfüllverluste (Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3)
vom Endprodukt zu errechnen (retrograde Berech-
nung). Dazu hat er seine Erzeugnisse unter Angabe
der Einzelverluste und des Gesamtverlusts anzumel-
den. Zur Ermittlung der Lagerungsverluste (Absatz 2
Satz 1 Nummer 4 und 5) hat er Aufzeichnungen zu füh-
ren. Das zuständige Hauptzollamt kann Anordnungen
zur retrograden Berechnung nach den Sätzen 1 und 2
und zu den Aufzeichnungen nach Satz 3 treffen. Es
kann, wenn Steuerbelange dies erfordern, statt der re-
trograden Berechnung nach Satz 1 anordnen, dass die
Verluste in den einzelnen Teilbereichen durch entspre-
chende Aufzeichnungen nachgewiesen werden.
(5) Das zuständige Hauptzollamt kann amtliche
Schwundermittlungen anordnen. Es kann in Ausnah-
mefällen, soweit Steuerbelange dem nicht entgegen-
stehen, eine andere Art der Verlustermittlung und
-bewertung zulassen, wenn die Ermittlung nach den
Absätzen 2 bis 4 zu betrieblichen Schwierigkeiten führt.
§ 16
Vergällter
Branntwein, Branntwein aus
nichtlandwirtschaftlichen Rohstoffen
(1) Soll Branntwein auf Antrag des Steuerlagerinha-
bers vergällt werden, gilt § 50 Absatz 2 entsprechend.
Im Übrigen sind die §§ 43 Absatz 1, 44 Nummer 1
und 50 Absatz 4 bis 7 anzuwenden.
(2) Das zuständige Hauptzollamt kann dem Steuer-
lagerinhaber mit Zustimmung der Bundesmonopolver-
waltung für Branntwein auf Antrag erlauben, bestimmte
Vergällungen selbst durchzuführen.
(3) Nach § 43 vollständig vergällter Branntwein tritt
mit seiner Entnahme aus dem Steuerlager unter Steu-
erbefreiung in den freien Verkehr.
(4) Der Steuerlagerinhaber hat vergällten und un-
vergällten Branntwein, mit verschiedenen Vergällungs-
mitteln vergällten Branntwein sowie Branntwein aus
landwirtschaftlichen und nichtlandwirtschaftlichen Roh-
stoffen jeweils getrennt von einander zu lagern.
Abschnitt 4
Zu § 135 des Gesetzes
§ 17
Registrierter Empfänger
(1) Wer als registrierter Empfänger (§ 135 Absatz 1
Satz 1 Nummer 1 des Gesetzes) Erzeugnisse unter
Steueraussetzung nicht nur gelegentlich empfangen
will, hat die Erlaubnis im Voraus beim zuständigen
Hauptzollamt (§ 6 Absatz 2) nach amtlich vorgeschrie-
benem Vordruck zu beantragen. Dem Antrag sind in
doppelter Ausfertigung beizufügen
1. ein aktueller Registerauszug bei Unternehmen, die in
das Handels- oder Genossenschaftsregister einge-
tragen oder einzutragen sind,
2. ein Lageplan mit dem beantragten Empfangsort im
Betrieb mit Angabe der Anschrift,
3. eine Darstellung der Buchführung über den Empfang
und den Verbleib der Erzeugnisse.
(2) Auf Verlangen des zuständigen Hauptzollamts
hat der Antragsteller weitere Angaben zu machen,
wenn diese zur Sicherung des Steueraufkommens oder
für die Steueraufsicht erforderlich erscheinen. Das
Hauptzollamt kann auf Anforderungen nach Absatz 1
verzichten, wenn Steuerbelange dadurch nicht beein-
trächtigt werden.
(3) Das zuständige Hauptzollamt erteilt schriftlich
unter Widerrufsvorbehalt die Erlaubnis als registrierter
Empfänger. Mit der Erlaubnis wird nach einer Verwal-
tungsvorschrift des Bundesministeriums der Finanzen
für jeden Empfangsort eine Verbrauchsteuernummer
vergeben. Vor der Erteilung der Erlaubnis ist Sicherheit
für die Steuer nach § 135 Absatz 2 Satz 3 des Gesetzes
zu leisten. Für die Berechnung der Sicherheit gilt § 8
Absatz 1 entsprechend. Die Erlaubnis kann befristet
werden.
(4) Das zuständige Hauptzollamt kann, wenn Steuer-
belange dadurch nicht beeinträchtigt werden, auf An-
trag des registrierten Empfängers unter Widerrufsvor-
behalt zulassen, dass die Erzeugnisse als in dessen
Betrieb aufgenommen gelten, sobald er im Steuerge-
biet daran Besitz erlangt hat.
(5) Der registrierte Empfänger hat ein Belegheft zu
führen sowie Aufzeichnungen über die in seinen Betrieb
aufgenommenen Erzeugnisse zu führen. Das zustän-
dige Hauptzollamt kann dazu Anordnungen treffen.
Werden die Erzeugnisse zu den in § 152 Absatz 1 des
Gesetzes genannten Zwecken verwendet und ist der
registrierte Empfänger in Besitz einer Erlaubnis nach
§ 46 Absatz 1, führt er die Aufzeichnungen nach Satz 1
in den Aufzeichnungen nach § 47 Absatz 2. Die emp-
fangenen Erzeugnisse sind vom registrierten Empfän-
ger unverzüglich aufzuzeichnen.
(6) Bei der Änderung der dargestellten Verhältnisse
gilt § 10 und für das Erlöschen und den Fortbestand
der Erlaubnis § 11 entsprechend.
(7) Wer als registrierter Empfänger im Einzelfall (§ 135
Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 des Gesetzes) Erzeugnisse
unter Steueraussetzung empfangen will, hat die Erlaub-
nis im Voraus beim zuständigen Hauptzollamt (§ 6 Ab-
satz 2) unter Angabe von Menge, Art und Alkoholgehalt
sowie des Versenders der Erzeugnisse nach amtlich
vorgeschriebenem Vordruck zu beantragen. Das
Hauptzollamt kann weitere Angaben sowie Aufzeich-
nungen über den Empfang verlangen, wenn diese zur
Sicherung des Steueraufkommens oder für die Steuer-
aufsicht erforderlich erscheinen. Für die Erlaubnis gilt
Absatz 3 Satz 1 und 2 entsprechend mit der Maßgabe,
dass die Erlaubnis auf die beantragte Menge, den an-
gegebenen Versender sowie auf eine Beförderung und
auf einen bestimmten Zeitraum zu beschränken ist. Vor
der Erteilung der Erlaubnis ist Sicherheit nach § 135
Absatz 2 Satz 4 des Gesetzes zu leisten. Absatz 4 gilt
entsprechend.
Abschnitt 5
Zu § 136 des Gesetzes
§ 18
Registrierter Versender
(1) Wer als registrierter Versender (§ 136 Absatz 1
des Gesetzes) Erzeugnisse vom Ort der Einfuhr unter

Steueraussetzung versenden will, hat die Erlaubnis im
Voraus beim zuständigen Hauptzollamt (§ 6 Absatz 2)
nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck zu beantra-
gen. Dem Antrag sind in doppelter Ausfertigung beizu-
fügen:
1. ein aktueller Registerauszug bei Unternehmen, die in
das Handels- oder Genossenschaftsregister einge-
tragen oder einzutragen sind,
2. eine Aufstellung mit den Orten der Einfuhr beim Ein-
gang der Erzeugnisse aus Drittländern und Drittge-
bieten (§ 132 Nummer 9 des Gesetzes),
3. eine Darstellung der Buchführung über den Versand
und den Verbleib der Erzeugnisse.
(2) Auf Verlangen des zuständigen Hauptzollamts
hat der Antragsteller weitere Angaben zu machen,
wenn diese zur Sicherung des Steueraufkommens oder
für die Steueraufsicht erforderlich erscheinen. Das
Hauptzollamt kann auf Anforderungen nach Absatz 1
verzichten, wenn Steuerbelange dadurch nicht beein-
trächtigt werden.
(3) Das zuständige Hauptzollamt erteilt schriftlich
unter Widerrufsvorbehalt die Erlaubnis als registrierter
Versender. Mit der Erlaubnis wird nach einer Verwal-
tungsvorschrift des Bundesministeriums der Finanzen
für den registrierten Versender eine Verbrauchsteuer-
nummer vergeben. Bei der Beförderung in andere Mit-
gliedstaaten ist vor der Erteilung der Erlaubnis Sicher-
heit für die Steuer nach § 136 Absatz 2 Satz 3 des
Gesetzes zu leisten. Die Erlaubnis kann befristet wer-
den.
(4) Die Erlaubnis als registrierter Versender gilt nicht
für die Orte der Einfuhr, an denen Erzeugnisse nach den
Artikeln 263 bis 267 der Zollkodex-Durchführungsver-
ordnung oder aus einem Zolllager des Typs D im Sinn
des Artikels 525 Absatz 2 Buchstabe a der Zollkodex-
Durchführungsverordnung in den zollrechtlich freien
Verkehr überführt werden. Hiervon ausgenommen sind
die Fälle, in denen das Hauptzollamt die Überlassung
der Erzeugnisse zum zollrechtlich freien Verkehr prüft
und gegenüber dem Beteiligten erklärt.
(5) Der registrierte Versender hat ein Belegheft zu
führen sowie Aufzeichnungen über die beförderten
Erzeugnisse zu führen. Das zuständige Hauptzollamt
kann dazu Anordnungen treffen. Die beförderten Er-
zeugnisse sind vom registrierten Versender unverzüg-
lich aufzuzeichnen.
(6) Bei der Änderung der dargestellten Verhältnisse
gilt § 10 und für das Erlöschen und den Fortbestand
der Erlaubnis § 11 entsprechend.
Abschnitt 6
Zu den §§ 137 und 159 Nummer 1 des Ge-
setzes
§ 19
Begünstigte, Ausstellen
der Freistellungsbescheinigung
(1) Ein Begünstigter, der Erzeugnisse unter Steuer-
aussetzung empfangen will, hat vor Beginn der Be-
förderung eine Freistellungsbescheinigung nach der
Verordnung (EG) Nr. 31/96 der Kommission vom 10. Ja-
nuar 1996 über die Verbrauchsteuerfreistellungsbe-
scheinigung (ABl. L 8 vom 11.1.1996, S. 11) in der
jeweils geltenden Fassung in Verbindung mit Artikel 13
der Systemrichtlinie in drei Exemplaren auszufertigen
und dem zuständigen Hauptzollamt zur Bestätigung in
Feld 6 vorzulegen. Der Begünstigte hat die mit Bestäti-
gungsvermerk des Hauptzollamts versehene erste und
zweite Ausfertigung dem Steuerlagerinhaber als Ver-
sender oder dem registrierten Versender auszuhändi-
gen. Die dritte Ausfertigung verbleibt beim Hauptzoll-
amt. Nach der Übernahme der Erzeugnisse verbleibt
die zweite Ausfertigung der Freistellungsbescheinigung
beim Begünstigten. Die Erzeugnisse sind unverzüglich
nach der Bestätigung nach Satz 1 zu beziehen.
(2) Zuständiges Hauptzollamt ist für Begünstigte
1. nach § 137 Absatz 1 Nummer 1 bis 3 des Gesetzes
das Hauptzollamt, das für den Sitz der amtlichen Be-
schaffungsstelle oder der Organisation der ausländi-
schen Streitkräfte, die zur Erteilung des Auftrages
berechtigt ist, örtlich zuständig ist,
2. nach § 137 Absatz 1 Nummer 4 des Gesetzes das
Hauptzollamt, das für die Überwachung der Kontin-
gente und Bezugsmengen von Diplomatengut oder
von Konsulargut zuständig ist,
3. nach § 137 Absatz 1 Nummer 5 des Gesetzes das
Hauptzollamt, das für den Sitz der internationalen
Einrichtung örtlich zuständig ist.
(3) Von der Bestätigung nach Absatz 1 Satz 1 in
Feld 6 der Freistellungsbescheinigung wird abgesehen,
wenn eine ausländische Truppe im Sinn des § 137 Ab-
satz 1 Nummer 1 des Gesetzes Erzeugnisse unter
Steueraussetzung empfängt. An ihre Stelle tritt eine
Eigenbestätigung der ausländischen Truppe.
(4) Werden Erzeugnisse unter Steueraussetzung von
einer ausländischen Truppe aus Steuerlagern im Steu-
ergebiet oder von registrierten Versendern vom Ort der
Einfuhr im Steuergebiet empfangen, kann anstelle der
Freistellungsbescheinigung ein Abwicklungsschein
nach § 73 Absatz 1 Nummer 1 der Umsatzsteuer-
Durchführungsverordnung verwendet werden.
(5) Für die Voraussetzungen der Steuerfreiheit von
Erzeugnissen, die durch Diplomaten und konsularische
Missionen empfangen werden, gilt § 17 der Zollverord-
nung in Verbindung mit den dazu ergangenen Verwal-
tungsvorschriften sinngemäß.
Abschnitt 7
Zu den §§ 138 bis 141 des Gesetzes
§ 20
Teilnahme am EDV-gestützten
Beförderungs- und Kontrollsystem
Das Bundesministerium der Finanzen legt durch eine
Verfahrensanweisung fest, unter welchen Vorausset-
zungen und Bedingungen Personen, die für Beförde-
rungen unter Steueraussetzung das elektronische Ver-
waltungsdokument verwenden, mit den Zollbehörden
elektronisch Nachrichten über das EDV-gestützte Be-
förderungs- und Kontrollsystem (§ 10 Absatz 1 des
Gesetzes) austauschen. Um auf diese Weise elektro-

nisch Nachrichten austauschen zu können, bedarf es
der vorherigen Anmeldung bei einer vom Bundesminis-
terium der Finanzen in der Verfahrensanweisung be-
kannt gegebenen Stelle. Die Verfahrensanweisung wird
vom Bundesministerium der Finanzen im Internet unter
www.zoll.de veröffentlicht. Die Personen nach Satz 1
und ihre IT-Dienstleister sind verpflichtet, die in der Ver-
fahrensanweisung festgelegten Voraussetzungen und
Bedingungen einzuhalten.
§ 21
Erstellen des elektronischen
Verwaltungsdokuments, Mitführen eines Ausdrucks
(1) Sollen Erzeugnisse unter Steueraussetzung be-
fördert werden aus einem Steuerlager im Steuergebiet
oder vom Ort der Einfuhr im Steuergebiet
1. in ein Steuerlager im Steuergebiet oder zu einem
Begünstigten im Steuergebiet,
2. in ein Steuerlager, in den Betrieb eines registrierten
Empfängers oder zu einem Begünstigten in einem
anderen Mitgliedstaat oder
3. zu einem Ort, an dem die Erzeugnisse das Ver-
brauchsteuergebiet der Europäischen Gemeinschaft
verlassen,
hat der Steuerlagerinhaber als Versender oder der
registrierte Versender dem zuständigen Hauptzollamt
vor Beginn der Beförderung unter Verwendung des
EDV-gestützten Beförderungs- und Kontrollsystems
den Entwurf des elektronischen Verwaltungsdokuments
nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz zu übermit-
teln.
(2) Das Hauptzollamt überprüft automatisiert die
Angaben in dem Entwurf des elektronischen Verwal-
tungsdokuments. Bei Beförderungen vom Ort der Ein-
fuhr erfolgt zusätzlich ein Abgleich mit der Zollanmel-
dung. Gibt es keine Beanstandungen, wird der Entwurf
des elektronischen Verwaltungsdokuments mit einem
eindeutigen Referenzcode versehen und dem Versen-
der als elektronisches Verwaltungsdokument übermit-
telt. Beanstandungen werden dem Versender mitgeteilt.
(3) Der Beförderer hat während der Beförderung ei-
nen Ausdruck des vom zuständigen Hauptzollamt über-
mittelten elektronischen Verwaltungsdokuments mit-
zuführen. Anstelle des ausgedruckten elektronischen
Verwaltungsdokuments kann ein Handelspapier mit-
geführt werden, wenn dieses dieselben Daten enthält.
Bei der Beförderung von Erzeugnissen aus anderen
Mitgliedstaaten gelten die Sätze 1 und 2 entsprechend.
(4) Der Versender hat die Erzeugnisse auf Verlangen
des zuständigen Hauptzollamts unverändert vorzufüh-
ren. Dabei kann das Hauptzollamt Verschlussmaßnah-
men anordnen.
(5) Ist der Empfänger im Fall des Absatzes 1 Num-
mer 1 ein Steuerlagerinhaber, leitet das für diesen zu-
ständige Hauptzollamt das elektronische Verwaltungs-
dokument an ihn weiter. Dies gilt auch für Beförderun-
gen, die über einen anderen Mitgliedstaat erfolgen. Ein
elektronisches Verwaltungsdokument, das von den
zuständigen Behörden eines anderen Mitgliedstaats
übermittelt wurde, wird vom zuständigen Hauptzollamt
an den Empfänger im Steuergebiet weitergeleitet, wenn
dieser ein Steuerlagerinhaber oder ein registrierter
Empfänger ist.
§ 22
Mitführen der
Freistellungsbescheinigung
Werden Erzeugnisse unter Steueraussetzung zu Be-
günstigten befördert, hat der Beförderer während der
Beförderung die dem Versender nach § 19 Absatz 1
Satz 2 ausgehändigte Ausfertigung oder die von den
zuständigen Behörden eines anderen Mitgliedstaats
bestätigte zweite Ausfertigung der Freistellungsbe-
scheinigung mitzuführen. Die jeweils erste Ausfertigung
nimmt der Versender zu seinen Aufzeichnungen.
§ 23
Art und Höhe der Sicherheitsleistung
(1) Die Sicherheit für Beförderungen von Erzeugnis-
sen unter Steueraussetzung kann für mehrere Verfahren
als Gesamtbürgschaft oder für jedes Verfahren einzeln
als Einzelbürgschaft oder als Barsicherheit geleistet
werden.
(2) Die Sicherheit als Gesamtbürgschaft oder Einzel-
bürgschaft wird durch eine selbstschuldnerische Bürg-
schaft eines tauglichen Steuerbürgen nach § 244 der
Abgabenordnung geleistet. Die Bürgschaft ist in einer
Urkunde nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck bei
dem für den Versender zuständigen Hauptzollamt zu
leisten.
(3) Das zuständige Hauptzollamt bestimmt die Höhe
der Bürgschaftssumme und die Höhe der Barsicherheit,
insbesondere unter Berücksichtigung der Steuer, die
bei der Überführung der Erzeugnisse in den steuer-
rechtlich freien Verkehr im Steuergebiet entstehen
würde. Die Angemessenheit der Bürgschaftssumme
ist im Fall der Gesamtbürgschaft regelmäßig zu über-
prüfen.
§ 24
Annullierung des
elektronischen Verwaltungsdokuments
(1) Der Versender kann das elektronische Verwal-
tungsdokument annullieren, solange die Beförderung
der Erzeugnisse noch nicht begonnen hat.
(2) Um das elektronische Verwaltungsdokument zu
annullieren, hat der Steuerlagerinhaber als Versender
oder der registrierte Versender dem zuständigen
Hauptzollamt unter Verwendung des EDV-gestützten
Beförderungs- und Kontrollsystems den Entwurf der
elektronischen Annullierungsmeldung nach amtlich vor-
geschriebenem Datensatz zu übermitteln.
(3) Das zuständige Hauptzollamt überprüft automa-
tisiert die Angaben in der Annullierungsmeldung. Gibt
es keine Beanstandungen, wird dies dem Versender
unter Angabe des Datums und der Zeit der Prüfung mit-
geteilt. Beanstandungen werden dem Versender eben-
falls mitgeteilt.
(4) Ist ein elektronisches Verwaltungsdokument für
die Beförderung von Erzeugnissen unter Steuerausset-
zung annulliert worden, die für einen Empfänger im
Steuergebiet bestimmt waren, der entweder ein Steuer-

lagerinhaber oder ein registrierter Empfänger ist, leitet
das für den Empfänger zuständige Hauptzollamt die
eingehende Annullierungsmeldung an diesen weiter.
§ 25
Änderung des
Bestimmungsorts bei Verwendung
des elektronischen Verwaltungsdokuments
(1) Während der Beförderung der Erzeugnisse unter
Steueraussetzung kann der Steuerlagerinhaber als Ver-
sender oder der registrierte Versender den Bestim-
mungsort ändern und einen anderen zulässigen Be-
stimmungsort angeben (§ 139 Absatz 1, § 140 Absatz 1
Nummer 1, § 141 Absatz 1 des Gesetzes). Satz 1 gilt
auch für Erzeugnisse, die nicht vom Empfänger auf-
genommen oder übernommen oder nicht ausgeführt
werden.
(2) Um den Bestimmungsort zu ändern, hat der
Steuerlagerinhaber als Versender oder der registrierte
Versender dem zuständigen Hauptzollamt unter Ver-
wendung des EDV-gestützten Beförderungs- und
Kontrollsystems den Entwurf der elektronischen Ände-
rungsmeldung nach amtlich vorgeschriebenem Daten-
satz zu übermitteln.
(3) Das Hauptzollamt überprüft automatisiert die
Angaben in dem Entwurf der elektronischen Ände-
rungsmeldung. Gibt es keine Beanstandungen, wird
dem Entwurf der Änderungsmeldung eine fortlaufende
Vorgangsnummer zugewiesen und dem Versender als
Änderungsmeldung zum ursprünglichen elektronischen
Verwaltungsdokument übermittelt. Beanstandungen
werden dem Versender mitgeteilt.
(4) Wird durch eine Aktualisierung eines elektroni-
schen Verwaltungsdokuments der darin angegebene
Empfänger geändert, der entweder ein Steuerlagerinha-
ber im Steuergebiet oder ein registrierter Empfänger im
Steuergebiet ist, gilt für die Weiterleitung des aktuali-
sierten elektronischen Verwaltungsdokuments § 21 Ab-
satz 5 entsprechend.
(5) Ändert sich der im elektronischen Verwaltungs-
dokument angegebene Empfänger, wird der ursprüng-
liche Empfänger, der entweder ein Steuerlagerinhaber
im Steuergebiet oder ein registrierter Empfänger im
Steuergebiet ist, von dem für ihn zuständigen Haupt-
zollamt durch eine entsprechende Meldung unterrich-
tet.
(6) Wird durch eine Aktualisierung des elektroni-
schen Verwaltungsdokuments das darin angegebene
Steuerlager des Empfängers geändert, so leitet das
für den Empfänger zuständige Hauptzollamt die Ände-
rungsmeldung an diesen weiter.
§ 26
Eingangs- und Ausfuhrmeldung
bei Verwendung des elektronischen
Verwaltungsdokuments, Streckengeschäft
(1) Nach der Aufnahme der Erzeugnisse, auch in
Teilmengen, an einem Bestimmungsort, der in § 139
Absatz 1 Nummer 1 und § 140 Absatz 1 Nummer 2
Buchstabe a und b des Gesetzes genannt ist, hat der
Empfänger dem zuständigen Hauptzollamt unter Ver-
wendung des EDV-gestützten Beförderungs- und Kon-
trollsystems unverzüglich, spätestens jedoch fünf
Werktage nach Beendigung der Beförderung, eine Ein-
gangsmeldung nach amtlich vorgeschriebenem Daten-
satz zu übermitteln. Das Hauptzollamt kann zur Vermei-
dung unbilliger Härten auf Antrag des Empfängers die
Frist nach Satz 1 verlängern.
(2) Das zuständige Hauptzollamt überprüft automa-
tisiert die Angaben in der Eingangsmeldung. Gibt es
keine Beanstandungen, wird dies dem Empfänger mit-
geteilt. Gibt es Beanstandungen, wird dies dem Emp-
fänger ebenfalls mitgeteilt. Das für den Versender zu-
ständige Hauptzollamt übermittelt diesem die Ein-
gangsmeldung, wenn er ein Steuerlagerinhaber im
Steuergebiet oder ein registrierter Versender im Steuer-
gebiet ist. Eine Eingangsmeldung, die von den zustän-
digen Behörden eines anderen Mitgliedstaats übermit-
telt wurde, wird vom zuständigen Hauptzollamt an den
Versender im Steuergebiet weitergeleitet.
(3) Ist der Empfänger ein Begünstigter, hat er dem
zuständigen Hauptzollamt nach der Übernahme der Er-
zeugnisse, auch von Teilmengen, die Daten, die für die
Eingangsmeldung nach Absatz 1 erforderlich sind, in-
nerhalb der dort genannten Frist schriftlich zu übermit-
teln. Das Hauptzollamt erstellt nach Prüfung der Anga-
ben die Eingangsmeldung nach Absatz 1. Absatz 2
Satz 4 gilt entsprechend.
(4) Der Empfänger hat auf Verlangen des zuständi-
gen Hauptzollamts die Erzeugnisse unverändert vorzu-
führen.
(5) In den Fällen des § 141 des Gesetzes erstellt das
Hauptzollamt auf der Grundlage der von der Ausgangs-
zollstelle übermittelten Ausgangsbestätigung eine Aus-
fuhrmeldung mit der bestätigt wird, dass die Erzeug-
nisse das Verbrauchsteuergebiet der Europäischen
Gemeinschaft verlassen haben. Dies gilt auch bei der
Ausfuhr von Teilmengen. Das Hauptzollamt übermittelt
die Ausfuhrmeldung an den Steuerlagerinhaber als
Versender im Steuergebiet oder an den registrierten
Versender im Steuergebiet. Ausfuhrmeldungen, die
von den zuständigen Behörden eines anderen Mitglied-
staats übermittelt wurden, werden vom zuständigen
Hauptzollamt an den Versender im Steuergebiet weiter-
geleitet.
(6) Unbeschadet des § 34 gilt die Eingangsmeldung
nach Absatz 1 oder die Ausfuhrmeldung nach Absatz 5
als Nachweis, dass die Beförderung der Erzeugnisse
beendet wurde. Die Ausfuhrmeldung gilt nicht als
Nachweis, wenn nachträglich festgestellt wird, dass
die Erzeugnisse das Verbrauchsteuergebiet der Euro-
päischen Gemeinschaft nicht verlassen haben.
(7) Ist der Empfänger bei Beförderungen von Er-
zeugnissen unter Steueraussetzung ein Steuerlager-
inhaber im Steuergebiet, der die Erzeugnisse unter
Steueraussetzung in ein anderes Steuerlager im Steuer-
gebiet oder in den Betrieb eines Verwenders (§ 153 Ab-
satz 1 des Gesetzes) im Steuergebiet weiterbefördert,
kann das zuständige Hauptzollamt auf Antrag unter Wi-
derrufsvorbehalt zulassen, dass die Erzeugnisse als in
sein Steuerlager aufgenommen und zugleich entnom-
men gelten, sobald der Empfänger im Steuergebiet an
den Erzeugnissen Besitz erlangt hat. Die Vorschriften
zu den Beförderungen unter Steueraussetzung bleiben
unberührt.

§ 27
Beförderungen im Steuergebiet
ohne elektronisches Verwaltungsdokument
Bei Beförderungen von Erzeugnissen unter Steuer-
aussetzung zwischen Steuerlagern eines Steuerlagerin-
habers im Steuergebiet kann das zuständige Hauptzoll-
amt auf Antrag des Steuerlagerinhabers anstelle des
Verfahrens mit elektronischem Verwaltungsdokument
andere geeignete Verfahren zulassen, wenn Steuerbe-
lange nicht gefährdet sind.
§ 28
Beförderungen im
Steuergebiet in Betriebe von Verwendern
(1) Bei Beförderungen von Erzeugnissen unter Steu-
eraussetzung in Betriebe von Verwendern (§ 153 Ab-
satz 1 des Gesetzes) hat der Steuerlagerinhaber im
Steuergebiet als Versender oder der registrierte Versen-
der vom Ort der Einfuhr im Steuergebiet das Begleitdo-
kument zu verwenden. Anstelle des Begleitdokuments
kann der Versender ein Handelsdokument verwenden,
das alle in dem Begleitdokument enthaltenen Angaben
aufweist. Er hat das Handelsdokument mit der Auf-
schrift
„Begleitdokument für
die Beförderung verbrauchsteuer-
pflichtiger Waren unter Steueraussetzung“
zu kennzeichnen.
(2) Der Versender hat das Begleitdokument in vier
Exemplaren auszufertigen. Er hat die erste Ausfertigung
zu seinen Aufzeichnungen zu nehmen. Der Beförderer
der Erzeugnisse hat während der Beförderung die Aus-
fertigungen zwei bis vier mitzuführen.
(3) Der Verwender hat die zweite Ausfertigung als
Beleg zu seinen Aufzeichnungen zu nehmen und dem
zuständigen Hauptzollamt unverzüglich die mit seinem
Empfangsvermerk versehene dritte und vierte Ausferti-
gung vorzulegen. Dieses bestätigt die Übereinstim-
mung der beiden Ausfertigungen und die Empfangsbe-
rechtigung auf der dritten Ausfertigung (Rückschein).
Der bestätigte Rückschein ist vom Verwender spätes-
tens binnen zwei Wochen nach dem Empfang der
Erzeugnisse an den Versender zurückzusenden. Den
Rückschein hat der Versender zu seinen Aufzeichnun-
gen zu nehmen. Die vierte Ausfertigung verbleibt beim
zuständigen Hauptzollamt.
(4) Zur Vereinfachung des Verfahrens kann das für
den Versender zuständige Hauptzollamt auf Antrag zu-
lassen, dass dieser anstelle des Begleitdokuments
nach Absatz 1 für die in einem Kalendermonat an
denselben Verwender abgegebenen Erzeugnisse eine
Sammelanmeldung in dreifacher Ausfertigung unter An-
gabe der Lieferscheinnummern dem Verwender bis zum
siebten Arbeitstag des folgenden Monats übersendet,
wenn die einzelnen Sendungen von einem Lieferschein
mit der deutlich sichtbaren Aufschrift
„Unversteuerte Erzeugnisse“
begleitet werden. Der Verwender hat die Erstausferti-
gung zu seinen Aufzeichnungen zu nehmen und unver-
züglich die mit seinem Empfangsvermerk versehene
zweite und dritte Ausfertigung dem für ihn zuständigen
Hauptzollamt vorzulegen. Das Hauptzollamt bestätigt
die Übereinstimmung der beiden Ausfertigungen und
die Empfangsberechtigung durch Stempelabdruck auf
der zweiten Ausfertigung. Der Verwender hat als Rück-
schein die bestätigte Sammelanmeldung spätestens
zwei Wochen nach dem Versandmonat an den Versen-
der zurückzusenden. Die zurückgesandte Sammelan-
meldung hat der Versender zu seinen Aufzeichnungen
zu nehmen. Das für den Versender zuständige Haupt-
zollamt kann weitere Vereinfachungen des Verfahrens
zulassen, wenn Steuerbelange dadurch nicht beein-
trächtigt werden.
(5) Das für den Versender zuständige Hauptzollamt
kann auf Antrag in geeigneten Fällen, soweit dies der
Vereinfachung des Verfahrens dient und Steuerbelange
nicht gefährdet erscheinen, insbesondere zulassen,
dass anstelle des Begleitdokuments nach Absatz 1 Lie-
ferscheine oder Rechnungen verwendet werden. Der
Versender hat diese mit der Aufschrift
„Lieferschein/Rechnung für die
Beförderung verbrauchsteuerpflichtiger
Waren unter Steueraussetzung“
zu kennzeichnen.
(6) Versender und Verwender haben auf Verlangen
des für sie zuständigen Hauptzollamts die Erzeugnisse
unverändert vorzuführen. Dabei kann das Hauptzollamt
bei zu versendenden Erzeugnissen Verschlussmaßnah-
men anordnen.
(7) Die Begleitpapiere nach Absatz 1 und 4 sind un-
ter den Voraussetzungen des Absatzes 8 Satz 1 nicht
erforderlich, soweit folgende Erzeugnisse befördert
werden:
1. Branntwein, der mit den in den §§ 44 und 50 Ab-
satz 4 und 5 genannten Vergällungsmitteln vergällt
worden ist,
2. Aromen zu gewerblich-technischen Zwecken im
Sinn des § 152 Absatz 1 Nummer 1, 3 und 4 des
Gesetzes.
Die Erzeugnisse gelten als in den Verwendungsbetrieb
des Empfängers aufgenommen, sobald dieser daran
Besitz erlangt hat.
(8) Der Versender hat den in Absatz 7 genannten Er-
zeugnissen bei Beförderung Handelspapiere beizuge-
ben, die gekennzeichnet sind:
1. im Fall des Absatzes 7 Satz 1 Nummer 1 mit der
Aufschrift:
„Dieser Branntwein ist vergällt. Eine Entgällung oder
Verwendung zu Trinkzwecken oder zur Herstellung
alkoholhaltiger Getränke sowie der unerlaubte Han-
del hat straf- und steuerrechtliche Folgen.“
2. im Fall des Absatzes 7 Satz 1 Nummer 2 mit der
Aufschrift:
„Dieses Erzeugnis darf nicht zu Trinkzwecken oder
zur Herstellung alkoholhaltiger Getränke verwendet
werden. Eine zweckwidrige Verwendung hat straf-
und steuerrechtlichen Folgen.“
Werden die Erzeugnisse in Fertigpackungen mit einer
Nennfüllmenge von 0,5 bis 10 Liter vom Versender ab-
gegeben, hat er auch auf diesen die Aufschriften nach
Satz 1 vor der Beförderung anzubringen.
(9) Die nach Absatz 1 und 4 vorgesehenen Begleit-
papiere sind auch nicht erforderlich, wenn unvergällter
Branntwein aus einem Steuerlager unter Steuerausset-
zung zu Apotheken befördert wird. Der Versender hat

dem Branntwein bei der Beförderung Handelspapiere
beizugeben, die mit der Aufschrift
„Unversteuerter Branntwein“
gekennzeichnet sind, und dem für die Apotheke zu-
ständigen Hauptzollamt den Versand durch unverzügli-
che Übersendung eines Exemplars des Handelspapiers
anzuzeigen. Das für den Steuerlagerinhaber zuständige
Hauptzollamt kann zulassen, dass die Lieferungen ei-
nes Monats zusammengefasst angezeigt werden.
§ 29
Beginn der
Beförderung im Ausfallverfahren
(1) Steht das EDV-gestützte Beförderungs- und
Kontrollsystem nicht zur Verfügung, kann der Steuerla-
gerinhaber als Versender oder der registrierte Versender
abweichend von § 21 nur dann eine Beförderung von
Erzeugnissen unter Steueraussetzung beginnen, wenn
ein Ausfalldokument nach amtlich vorgeschriebenem
Vordruck verwendet wird.
(2) Der Versender hat das zuständige Hauptzollamt
vor Beginn der ersten Beförderung im Ausfallverfahren
in geeigneter schriftlicher Form über den Ausfall des
EDV-gestützten Beförderungs- und Kontrollsystems zu
unterrichten. Eine Unterrichtung ist nicht erforderlich,
wenn es sich um einen von der Zollverwaltung veran-
lassten Ausfall handelt.
(3) Der Versender hat das Ausfalldokument in drei
Exemplaren auszufertigen. Er hat die erste Ausfertigung
zu seinen Aufzeichnungen zu nehmen. Die zweite Aus-
fertigung hat er unverzüglich dem zuständigen Haupt-
zollamt zu übermitteln. Der Beförderer der Erzeugnisse
hat während der Beförderung die dritte Ausfertigung
mitzuführen.
(4) Der Versender hat auf Verlangen des zuständigen
Hauptzollamts jede Beförderung im Ausfallverfahren
vor Beginn anzuzeigen. Daneben hat der Versender
auf Verlangen des Hauptzollamts die zweite Ausferti-
gung des Ausfalldokuments bereits vor Beginn einer
Beförderung vorzulegen. § 21 Absatz 4 gilt entspre-
chend.
(5) Steht das EDV-gestützte Beförderungs- und
Kontrollsystem wieder zur Verfügung, hat der Versender
dem zuständigen Hauptzollamt für alle im Ausfallver-
fahren durchgeführten Beförderungen unter Verwen-
dung des EDV-gestützten Beförderungs- und Kontroll-
systems den Entwurf des elektronischen Verwaltungs-
dokuments zu übermitteln, der dieselben Daten wie das
Ausfalldokument nach Absatz 1 enthält und in dem auf
die Verwendung des Ausfallverfahrens hingewiesen
wird. § 21 Absatz 2 und 5 gilt entsprechend.
(6) Das Ausfallverfahren gilt bis zur Übermittlung des
elektronischen Verwaltungsdokuments durch das zu-
ständige Hauptzollamt. Nach der Übermittlung tritt
das elektronische Verwaltungsdokument an die Stelle
des Ausfalldokuments.
(7) Der mit dem elektronischen Verwaltungsdoku-
ment übermittelte eindeutige Referenzcode ist vom
Versender auf der ersten Ausfertigung des Ausfalldoku-
ments in dem dafür vorgesehenen Feld einzutragen. Ist
die Beförderung noch nicht beendet, ist der Referenz-
code dem Beförderer der Erzeugnisse mitzuteilen und
von diesem auf der dritten Ausfertigung des Ausfall-
dokuments in dem dafür vorgesehenen Feld einzu-
tragen, wenn ihm kein Ausdruck des elektronischen
Verwaltungsdokuments übermittelt wurde. Die mit
dem Referenzcode versehene dritte Ausfertigung des
Ausfalldokuments gilt als Beförderungspapier im Sinn
des § 21 Absatz 3 Satz 1. Für die Eingangs- und Aus-
fuhrmeldung ist § 26 anzuwenden.
§ 30
Annullierung im Ausfallverfahren
(1) Steht das EDV-gestützte Beförderungs- und
Kontrollsystem nicht zur Verfügung, kann der Steuerla-
gerinhaber als Versender oder der registrierte Versender
das elektronische Verwaltungsdokument abweichend
von § 24 oder das Ausfalldokument mit amtlich vorge-
schriebenem Vordruck annullieren (Annullierungsdoku-
ment), solange mit der Beförderung der Erzeugnisse
noch nicht begonnen wurde.
(2) Der Versender hat das Annullierungsdokument in
zwei Exemplaren auszufertigen. Er hat die erste Ausfer-
tigung zu seinen Aufzeichnungen zu nehmen. Mit der
zweiten Ausfertigung hat er unverzüglich das zustän-
dige Hauptzollamt zu unterrichten.
(3) Steht das EDV-gestützte Beförderungs- und
Kontrollsystem wieder zur Verfügung und liegt dem Ver-
sender das elektronische Verwaltungsdokument vor,
hat er dem zuständigen Hauptzollamt unter Verwen-
dung des EDV-gestützten Beförderungs- und Kontroll-
systems den Entwurf einer elektronischen Annullie-
rungsmeldung nach § 24 Absatz 2 zu übermitteln.
§ 24 Absatz 3 und 4 gilt entsprechend.
§ 31
Änderung des
Bestimmungsorts im Ausfallverfahren
(1) Steht das EDV-gestützte Beförderungs- und
Kontrollsystem nicht zur Verfügung, kann der Steuerla-
gerinhaber als Versender oder der registrierte Versender
den Bestimmungsort während der Beförderung der
Erzeugnisse abweichend von § 25 mit nach amtlich
vorgeschriebenem Vordruck ändern (Änderungsdoku-
ment). Satz 1 gilt auch für Erzeugnisse, die nicht vom
Empfänger aufgenommen oder übernommen oder
nicht ausgeführt werden.
(2) Der Versender hat das Änderungsdokument in
zwei Exemplaren auszufertigen. Er hat die erste Ausfer-
tigung zu seinen Aufzeichnungen zu nehmen. Die
zweite Ausfertigung hat er dem zuständigen Hauptzoll-
amt unverzüglich zu übermitteln. Er hat den Beförderer
unverzüglich über die geänderten Angaben im elektro-
nischen Verwaltungsdokument oder Ausfalldokument
zu unterrichten. Der Beförderer hat die Angaben unver-
züglich auf der Rückseite des mitgeführten Beförde-
rungspapiers einzutragen, wenn ihm nicht das Ände-
rungsdokument übermittelt wurde.
(3) Steht das EDV-gestützte Beförderungs- und
Kontrollsystem wieder zur Verfügung, hat der Versender
dem zuständigen Hauptzollamt für alle im Ausfall-
verfahren durchgeführten Änderungen des Bestim-
mungsorts unter Verwendung des EDV-gestützten Be-
förderungs- und Kontrollsystems den Entwurf einer
elektronischen Änderungsmeldung nach § 25 Absatz 2
zu übermitteln, der dieselben Daten wie das Ände-

rungsdokument nach Absatz 1 enthält. § 25 Absatz 3
bis 6 gilt entsprechend.
(4) Für die Unterrichtung über den Ausfall des EDV-
gestützten Beförderungs- und Kontrollsystems, die An-
zeigepflicht bei jeder Änderung des Bestimmungsorts
sowie die Übermittlung der zweiten Ausfertigung des
Änderungsdokuments gilt § 29 Absatz 2 und Absatz 4
Satz 1 und 2 entsprechend.
§ 32
Eingangs- und
Ausfuhrmeldung im Ausfallverfahren
(1) Kann der Empfänger die Eingangsmeldung nach
§ 26 Absatz 1 nach Beendigung einer Beförderung von
Erzeugnissen unter Steueraussetzung nicht innerhalb
der dort festgelegten Frist übermitteln, weil das EDV-
gestützte Beförderungs- und Kontrollsystem nicht zur
Verfügung steht oder ihm das elektronische Verwal-
tungsdokument oder die Änderungsmeldung nach
§ 25 Absatz 6 nicht zugeleitet wurde, hat er dem zu-
ständigen Hauptzollamt ein Eingangsdokument nach
amtlich vorgeschriebenem Vordruck vorzulegen, mit
dem er den Empfang der Erzeugnisse bestätigt. Für
die Frist zur Vorlage des Eingangsdokuments und
deren Verlängerung gilt § 26 Absatz 1 entsprechend.
(2) Der Empfänger hat das Eingangsdokument in
drei Exemplaren auszufertigen. Das zuständige Haupt-
zollamt bestätigt die drei Exemplare und gibt dem Emp-
fänger die erste Ausfertigung zurück. Der Empfänger
hat diese Ausfertigung zu seinen Aufzeichnungen zu
nehmen. Wird die Eingangsmeldung nicht innerhalb
der in § 26 Absatz 1 genannten Frist vom Empfänger
übermittelt, übersendet das für den Empfänger zustän-
dige Hauptzollamt die zweite Ausfertigung des Ein-
gangsdokuments dem für den Versender zuständigen
Hauptzollamt, das diese an den Versender weiterleitet.
Eingangsdokumente, die von den zuständigen Behör-
den eines anderen Mitgliedstaats übersendet wurden,
werden vom zuständigen Hauptzollamt an den Versen-
der im Steuergebiet weitergeleitet.
(3) Steht das EDV-gestützte Beförderungs- und
Kontrollsystem wieder zur Verfügung und liegt das
elektronische Verwaltungsdokument oder die Ände-
rungsmeldung nach § 25 Absatz 5 oder 6 dem Empfän-
ger vor, hat dieser dem zuständigen Hauptzollamt für
das im Ausfallverfahren erstellte Eingangsdokument
unter Verwendung des EDV-gestützten Beförderungs-
und Kontrollsystems eine Eingangsmeldung nach § 26
Absatz 1 zu übermitteln, die dieselben Daten wie das
Eingangsdokument nach Absatz 1 enthält. § 26 Ab-
satz 2 gilt entsprechend.
(4) Kann nach Beendigung einer Beförderung von
Erzeugnissen unter Steueraussetzung die Ausfuhrmel-
dung nach § 26 Absatz 5 nicht erstellt werden, weil
entweder das EDV-gestützte Beförderungs- und Kon-
trollsystem nicht zur Verfügung steht oder das elektro-
nische Verwaltungsdokument nicht übermittelt wurde,
so erstellt das Hauptzollamt ein Ausfuhrdokument, in
dem bestätigt wird, dass die Erzeugnisse das Ver-
brauchsteuergebiet der Europäischen Gemeinschaft
verlassen haben. Dies gilt auch bei der Ausfuhr von
Teilmengen. Das Hauptzollamt übersendet dem Versen-
der eine Ausfertigung dieses Ausfuhrdokuments, wenn
die Erzeugnisse aus dem Steuergebiet versendet wur-
den. In den Fällen, in denen ein entsprechendes Aus-
fuhrdokument von den zuständigen Behörden eines
anderen Mitgliedstaats übermittelt wurde, übersendet
das zuständige Hauptzollamt dem Versender eine Aus-
fertigung.
(5) Steht das EDV-gestützte Beförderungs- und
Kontrollsystem wieder zur Verfügung und liegt das
elektronische Verwaltungsdokument vor, erstellt das
Hauptzollamt eine Ausfuhrmeldung nach § 26 Absatz 5
Satz 1. § 26 Absatz 5 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.
§ 33
Ersatznachweise für
die Beendigung der Beförderung
Liegt kein Nachweis nach § 26 Absatz 6 vor, bestä-
tigt das für den Empfänger zuständige Hauptzollamt
oder das Hauptzollamt, in dessen Bezirk sich die Aus-
gangszollstelle befindet, in den Fällen, in denen keine
Eingangs- oder Ausfuhrmeldung nach § 32 vorliegt, die
Beendigung der Beförderung unter Steueraussetzung,
wenn hinreichend belegt ist, dass die Erzeugnisse den
angegebenen Bestimmungsort erreicht haben oder das
Verbrauchsteuergebiet der Europäischen Gemeinschaft
verlassen haben (Ersatznachweis). Als hinreichender
Beleg im Sinn von Satz 1 gilt insbesondere ein vom
Empfänger vorgelegtes Dokument, das dieselben An-
gaben enthält wie die Eingangsmeldung und in dem
dieser den Empfang der Erzeugnisse bestätigt.
Abschnitt 8
Zu den §§ 142 und 143 Absatz 3 des Ge-
setzes
§ 34
Unregelmäßigkeiten während
der Beförderung unter Steueraussetzung
(1) Werden beim Empfänger im Steuergebiet Abwei-
chungen festgestellt, kann das zuständige Hauptzoll-
amt im Allgemeinen Fehlmengen bis zu 0,5 Prozent
als auf Grund der Beschaffenheit der Erzeugnisse als
unwiederbringlich verloren gegangen ansehen, sofern
es sich nicht um Erzeugnisse in Fertigpackungen han-
delt.
(2) Geht der Rückschein in den Fällen des § 28 nicht
binnen zwei Monaten beim Versender ein, ist dies vom
Steuerlagerinhaber als Versender oder vom registrierten
Versender unverzüglich dem zuständigen Hauptzollamt
(§ 6 Absatz 2) anzuzeigen.
(3) Sind die Erzeugnisse während der Beförderung
infolge unvorhersehbarer Ereignisse oder höherer
Gewalt vollständig zerstört oder unwiederbringlich ver-
loren gegangen, hat der Beförderer dies dem Haupt-
zollamt unverzüglich anzuzeigen und durch geeignete
Unterlagen nachzuweisen.
Abschnitt 9
Zu den §§ 143 und 144 des Gesetzes
§ 35
Steueranmeldung
Die Steueranmeldung nach § 144 Absatz 1 Satz 1
und Absatz 2 Satz 1 des Gesetzes ist nach amtlich vor-
geschriebenem Vordruck abzugeben.

Abschnitt 10
Zu § 156 Absatz 1 der Abgabenordnung
§ 36
Kleinbetragsregelung
Eine angemeldete oder festgesetzte Steuer wird vom
zuständigen Hauptzollamt nur abweichend festgesetzt,
geändert oder berichtigt, wenn die Abweichung von der
angemeldeten oder festgesetzten Steuer mindestens
10 Euro beträgt.
Abschnitt 11
Zu den §§ 145 bis 147 des Gesetzes
§ 37
Anmeldung der Erzeugnisse
Erzeugnisse aus Drittländern und Drittgebieten sind
in den Fällen des § 147 Absatz 3 des Gesetzes nach
den Zollvorschriften mit den für die Besteuerung we-
sentlichen Merkmalen und nach dem Steuertarif anzu-
melden. Die Steuererklärung ist in der Zollanmeldung
oder nach amtlichem Vordruck abzugeben.
Abschnitt 12
Zu § 148 des Gesetzes
§ 38
Beförderungen zu privaten Zwecken
Werden mehr als 10 Liter Branntwein oder Trink-
branntwein nach § 148 des Gesetzes zu privaten Zwe-
cken in das Steuergebiet befördert, wird widerleglich
vermutet, dass dieser zu gewerblichen Zwecken in
das Steuergebiet befördert wird (§ 149 des Gesetzes).
Abschnitt 13
Zu § 149 des Gesetzes
§ 39
Beförderungen zu gewerblichen Zwecken
(1) Wer Erzeugnisse aus dem steuerrechtlich freien
Verkehr eines anderen Mitgliedstaats zu gewerblichen
Zwecken im Steuergebiet beziehen, erstmals in Besitz
halten oder verwenden will, hat dies im Voraus beim
zuständigen Hauptzollamt (§ 6 Absatz 2) nach amtlich
vorgeschriebenem Vordruck unter Angabe der für die
Besteuerung wesentlichen Merkmale (Art, Menge, Al-
koholgehalt) anzuzeigen und Sicherheit für die Steuer
nach § 149 Absatz 4 des Gesetzes zu leisten. Für die
Steueranmeldung gilt § 35 entsprechend. Auf Verlan-
gen des Hauptzollamts hat der zur Anzeige Verpflich-
tete weitere Angaben zu machen, Aufzeichnungen über
den Bezug der Erzeugnisse zu führen und diese unver-
ändert vorzuführen, wenn dies zur Sicherung des Steu-
eraufkommens oder für die Steueraufsicht erforderlich
erscheint.
(2) Wer nicht nur gelegentlich Erzeugnisse aus dem
steuerrechtlich freien Verkehr eines anderen Mitglied-
staats zu gewerblichen Zwecken im Steuergebiet
beziehen und dabei die Verfahrensvereinfachung nach
§ 149 Absatz 5 Satz 3 des Gesetzes in Anspruch neh-
men will, hat dies im Voraus beim zuständigen Haupt-
zollamt (§ 6 Absatz 2) nach amtlich vorgeschriebenem
Vordruck zu beantragen. Für die Zulassung zu diesem
Verfahren, die Sicherheitsleistung, das Belegheft sowie
die Aufzeichnungen über die bezogenen Erzeugnisse,
die Anzeigepflicht bei Änderung der dargestellten
betrieblichen Verhältnisse und die Steueranmeldung
gelten die Regelungen für registrierte Empfänger in
§ 17 Absatz 3 Satz 1, 3 und 4, Absatz 5, Absatz 6 sowie
§ 35 entsprechend.
(3) Werden Erzeugnisse nach Absatz 1 Satz 1 und
Absatz 2 Satz 1 in das Steuergebiet befördert, hat der
Beförderer die zweite und dritte Ausfertigung des ver-
einfachten Begleitdokuments während der Beförderung
mitzuführen.
(4) Der Bezieher nach Absatz 1 hat dem zuständigen
Hauptzollamt mit der Steueranmeldung die zweite und
dritte Ausfertigung des vereinfachten Begleitdoku-
ments, versehen mit seiner Empfangsbestätigung, vor-
zulegen. Auf Antrag bestätigt das Hauptzollamt die
Anmeldung oder Entrichtung der Steuer.
§ 40
Durchfuhr von
Erzeugnissen des steuerrechtlich
freien Verkehrs eines anderen Mitgliedstaats
Werden Erzeugnisse nach § 149 Absatz 2 Satz 2
Nummer 1 des Gesetzes durch das Steuergebiet beför-
dert, gilt § 39 Absatz 3 entsprechend.
Abschnitt 14
Zu § 150 des Gesetzes
§ 41
Versandhandel, Beauftragter
(1) Der Versandhändler hat die Anzeige nach § 150
Absatz 4 Satz 1 des Gesetzes nach amtlich vorge-
schriebenem Vordruck abzugeben.
(2) Der Beauftragte des Versandhändlers hat den
Antrag auf Erlaubnis vor Aufnahme seiner Tätigkeit
nach § 150 Absatz 4 Satz 3 des Gesetzes beim zustän-
digen Hauptzollamt (§ 6 Absatz 2) nach amtlich vorge-
schriebenem Vordruck zu stellen. Dem Antrag ist bei
Unternehmen, die in das Handels- oder Genossen-
schaftsregister eingetragen oder einzutragen sind, in
doppelter Ausfertigung ein aktueller Registerauszug
beizufügen. Auf Verlangen des Hauptzollamts hat der
Antragsteller weitere Angaben zu machen, wenn diese
zur Sicherung des Steueraufkommens oder für die
Steueraufsicht erforderlich erscheinen.
(3) Das zuständige Hauptzollamt erteilt dem Beauf-
tragten des Versandhändlers schriftlich unter Wider-
rufsvorbehalt die Erlaubnis, sofern der Beauftragte
Sicherheit geleistet hat für die im Einzelfall oder bei
nicht nur gelegentlichen Lieferungen nach § 150 Ab-
satz 5 Satz 4 des Gesetzes für die voraussichtlich
während eines Monats entstehende Steuer. Für das
Erlöschen und den Fortbestand der Erlaubnis gilt
§ 11, für die Berechnung der Sicherheitsleistung § 23
Absatz 1 und 2 entsprechend. Die Erlaubnis kann
befristet werden.
(4) Der Beauftragte hat ein Belegheft zu führen. Das
zuständige Hauptzollamt kann dazu sowie zu den Auf-

zeichnungen und den Anzeigen nach § 150 Absatz 4
Satz 5 des Gesetzes Anordnungen treffen. Der Beauf-
tragte ist verpflichtet, alle die Erlaubnis betreffenden
Änderungen der dargestellten Verhältnisse dem Haupt-
zollamt unverzüglich anzuzeigen.
(5) Die Steueranmeldung ist nach amtlich vorge-
schriebenem Vordruck abzugeben.
Abschnitt 15
Zu § 151 des Gesetzes
§ 42
Unregelmäßigkeiten
während der Beförderung von
Erzeugnissen des steuerrechtlich freien
Verkehrs anderer Mitgliedstaaten
(1) Stellt der Bezieher (§ 39 Absatz 1 oder Absatz 2)
Abweichungen gegenüber den Angaben im vereinfach-
ten Begleitdokument fest, hat er dies dem zuständigen
Hauptzollamt unverzüglich schriftlich anzuzeigen. § 34
Absatz 1 gilt entsprechend.
(2) Die Steuerschuldner nach § 151 Absatz 3 Satz 1
des Gesetzes haben die Steueranmeldung nach amt-
lich vorgeschriebenem Vordruck abzugeben.
Abschnitt 16
Zu den §§ 152 und 153 des Gesetzes
§ 43
Vollständig vergällter Branntwein
(1) Branntwein ist vollständig vergällt, wenn ihm auf
100 Liter Alkohol folgende Stoffe zugesetzt sind:
a) 0,75 Liter Methylethylketon (bestehend aus 95 bis 96
Masseprozent MEK, 2,5 bis 3 Masseprozent Methyl-
isopropylketon und 1,5 bis 2 Masseprozent Ethyl-
isoamylketon (5-Methyl-3-heptanon)) und 0,25 Liter
Pyridinbasen oder
b) 1,0 Liter Methylethylketon (bestehend aus 95 bis 96
Masseprozent MEK, 2,5 bis 3 Masseprozent Methyl-
isopropylketon und 1,5 bis 2 Masseprozent Ethyl-
isoamylketon (5-Methyl-3-heptanon)) und 1 Gramm
Denatoniumbenzoat.
(2) Branntwein ist auch vollständig vergällt, wenn er
nach den Vorschriften eines anderen Mitgliedstaats ver-
gällt wurde, die in der Verordnung (EG) Nr. 3199/93 der
Kommission vom 22. November 1993 über die gegen-
seitige Anerkennung der Verfahren zur vollständigen
Denaturierung von Alkohol für Zwecke der Verbrauch-
steuerbefreiung (ABl. L 288 vom 23.11. 1993, S. 12), die
zuletzt durch die Verordnung (EG) Nr. 849/2008 (ABl.
L 231 vom 28.8.2008, S. 11) geändert worden ist, in
der jeweils geltenden Fassung beschrieben sind.
(3) Wird vollständig vergällter Branntwein aus ande-
ren oder in andere Mitgliedstaaten befördert, hat der
Beförderer die zweite und dritte Ausfertigung des ver-
einfachten Begleitdokuments mitzuführen.
§ 44
Allgemeine Verwendungserlaubnis
Unter Verzicht auf eine förmliche Erlaubnis ist die ge-
werbliche Verwendung
1. von mit
a) 1,0 Liter Methylethylketon, bestehend aus 95
bis 96 Masseprozent MEK, 2,5 bis 3 Masse-
prozent Methylisopropylketon und 1,5 bis 2 Mas-
seprozent Ethylisoamylketon (5-Methyl-3-hepta-
non),
b) 6,0 Kilogramm Schellack,
c) 2,0 Liter Toluol,
d) 2,0 Liter Cyclohexan
vergällten Erzeugnissen und
2. von branntweinhaltigen Aromen
für die in § 152 Absatz 1 Nummer 3 und 4 des Gesetzes
genannten Zwecke allgemein erlaubt. Die §§ 45 bis 48
gelten insoweit nicht.
§ 45
Antrag auf
Erlaubnis zur steuerfreien Verwendung
(1) Wer in anderen als den in § 44 genannten Fällen
Erzeugnisse steuerfrei verwenden will, hat die Erlaubnis
vor Beginn der Verwendung nach amtlich vorgeschrie-
benem Vordruck beim zuständigen Hauptzollamt (§ 6
Absatz 2) zu beantragen. Dem Antrag sind in doppelter
Ausfertigung beizufügen:
1. ein aktueller Registerauszug bei Unternehmen, die in
das Handels- oder Genossenschaftsregister einge-
tragen oder einzutragen sind,
2. ein Plan des Betriebs, in dem die beantragten Lager-
und Verwendungsorte der Erzeugnisse eingezeich-
net sind, mit Angabe der Anschriften,
3. eine Betriebserklärung über den genauen Zweck und
die Art und Weise der Verwendung.
Arzneimittelhersteller haben außerdem ihre arzneimit-
telrechtliche Herstellungsberechtigung nachzuweisen.
(2) Auf Verlangen des Hauptzollamts hat der Antrag-
steller weitere Angaben zu machen, wenn sie zur
Sicherung des Steueraufkommens oder für die Steuer-
aufsicht erforderlich erscheinen. Das Hauptzollamt
kann auf Anforderungen nach Absatz 1 verzichten,
wenn Steuerbelange dadurch nicht beeinträchtigt
werden.
§ 46
Erteilung der Erlaubnis, Erlaubnisschein
(1) Das zuständige Hauptzollamt erteilt dem Verwen-
der schriftlich unter Widerrufsvorbehalt die Erlaubnis
zur steuerfreien Verwendung der Erzeugnisse und stellt
auf Antrag einen Erlaubnisschein als Nachweis der Be-
zugsberechtigung aus. Die Erlaubnis kann befristet
werden. Eine Erlaubnis wird nicht erteilt, wenn der
voraussichtliche Jahresbedarf an unvergällten Erzeug-
nissen unter 50 Liter Alkohol liegt. Das zuständige
Hauptzollamt kann von den Beschränkungen des Sat-
zes 3 befreien, wenn sich der Verwender verpflichtet,
Erzeugnisse in Mengen von mindestens 25 Liter Alko-
hol im Einzelfall zu beziehen. Die Erlaubnis kann befris-
tet werden.
(2) Der Verwender hat den Erlaubnisschein unver-
züglich zurückzugeben, wenn die Erlaubnis erloschen
ist oder die steuerfreie Verwendung eingestellt wird. Er

hat den Verlust des Erlaubnisscheins dem zuständigen
Hauptzollamt unverzüglich anzuzeigen.
(3) Der Erlaubnisschein ist dem Steuerlagerinhaber
oder dem registrierten Versender vor der Beförderung
der Erzeugnisse in den Betrieb des Verwenders nach
§ 139 Absatz 1 Nummer 2 des Gesetzes vorzulegen.
(4) Für die Anzeigepflicht bei Änderung der darge-
stellten Verhältnisse gilt § 10 und für das Erlöschen
und den Fortbestand § 11 entsprechend.
§ 47
Belegheft, Buchführung
(1) Der Verwender hat ein Belegheft zu führen. Das
zuständige Hauptzollamt kann dazu Anordnungen tref-
fen.
(2) Der Verwender hat ein Verwendungsbuch nach
amtlich vorgeschriebenem Vordruck zu führen. Das zu-
ständige Hauptzollamt kann dazu Anordnungen treffen.
Auf Verlangen hat der Verwender weitere Aufzeichnun-
gen zu führen. Das Hauptzollamt lässt auf Antrag
anstelle des Verwendungsbuchs betriebliche Aufzeich-
nungen zu, wenn Steuerbelange dadurch nicht beein-
trächtigt werden. Für die Aufzeichnungspflicht gilt § 12
Absatz 3 entsprechend. Das Hauptzollamt kann in
Ausnahmefällen, soweit steuerliche Belange dem nicht
entgegenstehen, auf das Führen eines Verwendungs-
buches verzichten.
§ 48
Lagerung, Bestandsaufnahme
(1) Der Verwender darf die Erzeugnisse nur an den
angemeldeten Orten lagern. Das zuständige Hauptzoll-
amt kann Ausnahmen zulassen, wenn Steuerbelange
nicht beeinträchtigt werden. Es kann verlangen, dass
in den Lagerräumen sowie in den Räumen, in denen
die Erzeugnisse steuerfrei verwendet werden, Bekannt-
machungen auszuhängen sind, in denen die vorgese-
hene Verwendung angegeben und auf die steuerlichen
Folgen einer zweckwidrigen Verwendung hingewiesen
wird. Für Vernichtung, vollständige Zerstörung und un-
wiederbringlichen Verlust gilt § 13 entsprechend.
(2) Der Verwender hat versteuerte und unversteuerte
Erzeugnisse getrennt voneinander zu lagern. Der Ver-
wender, der Arzneimittel aus unvergälltem, unversteuer-
tem Branntwein herstellt und daneben versteuerten
Branntwein verwenden will, hat dies im Voraus dem zu-
ständigen Hauptzollamt anzuzeigen. Er ist verpflichtet,
Aufzeichnungen über den Bezug und die Verwendung
des versteuerten Branntweins zu führen. Das Haupt-
zollamt kann dazu Anordnungen treffen.
(3) Soweit nach § 47 Absatz 2 ein Verwendungsbuch
geführt wird oder andere Aufzeichnungen an seiner
Stelle zugelassen sind, hat der Verwender einmal jähr-
lich den Bestand aufzunehmen. Die §§ 14 und 15 Ab-
satz 1 gelten entsprechend.
§ 49
Abgabe von
Erzeugnissen, zweckwidrige Verwendung
(1) Das zuständige Hauptzollamt kann dem Verwen-
der auf Antrag gestatten, in Ausnahmefällen Erzeug-
nisse im Rahmen seiner Erlaubnis zur steuerfreien
Verwendung an Steuerlager oder an andere Verwender
abzugeben. Der Verwender hat den Erzeugnissen bei
der Abgabe Handelspapiere beizugeben, die mit der
Aufschrift
„Unversteuerte Erzeugnisse“
versehen sind.
(2) Die Steueranmeldung nach § 153 Absatz 3 Satz 5
des Gesetzes ist nach amtlich vorgeschriebenem Vor-
druck abzugeben.
§ 50
Vergällung
(1) Erzeugnisse, die zu den in § 152 Absatz 1 Num-
mer 3 bis 4 des Gesetzes genannten Zwecken verwen-
det werden sollen, sind nach Maßgabe der Absätze 2, 4
und 5 zu vergällen.
(2) Für Erzeugnisse, die nicht schon beim Lieferer
vergällt worden sind, hat der Verwender vorbehaltlich
des Absatzes 3 Satz 1 die Vergällung unverzüglich im
Anschluss an die Aufnahme in den Betrieb unter An-
gabe des Vergällungsmittels und der zu vergällenden
Alkoholmenge beim zuständigen Hauptzollamt zu be-
antragen. Das Hauptzollamt kann zusätzliche Angaben
verlangen. Der Verwender hat die für die Vergällung
notwendigen Geräte sowie das Vergällungsmittel be-
reitzuhalten.
(3) Branntwein zur Herstellung von Essig nach § 152
Absatz 1 Nummer 2 des Gesetzes ist nach Aufnahme in
den Betrieb von dem Essighersteller unverzüglich mit
6,0 Kilogramm Essigsäure für 100 Liter Alkohol, ge-
rechnet als wasserfreie Säure, selbst zu vergällen. Das
zuständige Hauptzollamt kann dazu Anordnungen
treffen. Es kann die amtliche Vergällung nach Absatz 3
anordnen, wenn dies zur Sicherung des Steueraufkom-
mens oder für die Steueraufsicht erforderlich erscheint.
(4) Zur Vergällung von 100 Liter Alkohol werden fol-
gende Vergällungsmittel zugelassen:
1. zur Herstellung von kosmetischen Mitteln oder Mit-
teln zur Geruchsverbesserung:
a) 0,5 Kilogramm Phthalsäurediethylester,
b) 0,5 Kilogramm Thymol,
c) 5,0 Kilogramm Isopropanol und 78,0 Gramm
Tertiärbutanol,
d) 0,8 Gramm Denatoniumbenzoat und 78,0 Gramm
Tertiärbutanol;
2. zur Herstellung von wissenschaftlichen Präparaten
zu Lehrzwecken, für chemische Untersuchungen al-
ler Art, zum Ansetzen von Chemikalien und Reagen-
zien für den eigenen Laborbedarf, zur Herstellung,
Aufbewahrung und Sterilisation von medizinischem
Nahtmaterial und zur Herstellung von Siegellack:
1,0 Liter Petrolether;
3. zur Herstellung von Emulsionen und ähnlichen
Zubereitungen für photographische Zwecke, Licht-
druck- und Lichtpausverfahren und zur Herstellung
von Verbandstoffen mit Ausnahme von Kollodium:
5,0 Liter Ethylether;
4. zur Herstellung von Kraftstoffen:
2,0 Liter Kraftstoff;
5. zur Herstellung von Ethyl-Tertiär-Butyl-Ether (ETBE):
0,085 Liter ETBE;

6. zur Herstellung oder Verdünnung von Druckfarben:
2 Liter Ethylacetat und 0,1 Liter Isopropylacetat oder
0,1 Liter n-Propanol.
Außersteuerrechtliche, insbesondere lebens- und arz-
neimittelrechtliche Vorschriften bleiben unberührt.
(5) Sind die in Absatz 4 genannten Vergällungsmittel
im Einzelfall nach den Anforderungen des Verwenders
ungeeignet, kann die Bundesmonopolverwaltung für
Branntwein auf Antrag andere Vergällungsmittel zulas-
sen. Handelt es sich um in anderen Mitgliedstaaten
nachweislich allgemein zugelassene Vergällungsmittel,
erteilt sie die Zulassung, wenn Gründe der Sicherung
des Steueraufkommens oder des Gesundheitsschutzes
dem nicht entgegenstehen. Der Antragsteller hat der
Bundesmonopolverwaltung auf Verlangen unentgeltlich
Proben für Untersuchungszwecke zu überlassen.
(6) Sollen Erzeugnisse aus anderen Mitgliedstaaten
oder aus Drittländern bezogen werden, denen ein im
Steuergebiet nicht zugelassenes Vergällungsmittel zu-
gesetzt ist, gilt Absatz 5 entsprechend.
(7) Es ist verboten, vergällten Erzeugnissen das Ver-
gällungsmittel ganz oder teilweise zu entziehen oder
den Erzeugnissen Stoffe beizufügen, die die Wirkung
des Vergällungsmittels beeinträchtigen. Wird im Pro-
duktionsprozess bei einem wiederholten Einsatz von
Erzeugnissen die Wirkung des Vergällungsmittels ge-
mindert, sind sie erneut zu vergällen. Das zuständige
Hauptzollamt kann Ausnahmen zulassen, wenn steuer-
liche Belange nicht beeinträchtigt werden. Es kann dem
Verwender die Reinigung von unbrauchbar gewordenen
Erzeugnisse genehmigen.
(8) Will der Verwender Waren herstellen, die keinen
Alkohol mehr enthalten und ist eine Vergällung nicht
möglich, kann das zuständige Hauptzollamt mit Zu-
stimmung der Bundesmonopolverwaltung auf Antrag
von einer Vergällung absehen.
§ 51
Steuerfreie Erzeugnisse
aus vergällten Erzeugnissen
Erzeugnisse nach § 152 Absatz 2 Nummer 5 des Ge-
setzes aus einem anderen Mitgliedstaat oder einem
Drittland, die nach § 152 Absatz 1 des Gesetzes im
Steuergebiet nur aus vergällten Erzeugnissen steuerfrei
hergestellt werden dürfen, gelten als aus nach dem Ge-
setz vergällten Erzeugnissen hergestellt. Dies gilt nicht,
wenn festgestellt wurde, dass die Erzeugnisse aus un-
vergällten Erzeugnissen hergestellt wurden oder dass
sie von einer Beschaffenheit sind, die einen Missbrauch
der Steuerfreiheit befürchten lassen.
§ 52
Antrag auf Erlaubnis
zur Verwendung gegen Steuerentlastung
(1) Wer Erzeugnisse gegen Erlass, Erstattung oder
Vergütung der Steuer (Steuerentlastung) zur Herstel-
lung von Getränke- und Lebensmittelaromen nach
§ 152 Absatz 3 Nummer 1 des Gesetzes oder von Pra-
linen und anderen Lebensmitteln nach § 152 Absatz 3
Nummer 2 des Gesetzes verwenden will, hat die Er-
laubnis vor Beginn der Verwendung nach amtlich
vorgeschriebenem Vordruck beim zuständigen Haupt-
zollamt (§ 6 Absatz 2) zu beantragen. Dem Antrag sind
in doppelter Ausfertigung beizufügen:
1. ein aktueller Registerauszug bei Unternehmen, die in
das Handels- oder Genossenschaftsregister einge-
tragen oder einzutragen sind,
2. ein Plan des Betriebs, in dem die Lager- und Ver-
wendungsorte der Erzeugnisse eingezeichnet sind,
3. eine Betriebserklärung über die Art und Weise der
Verwendung der Erzeugnisse mit Angaben über
den voraussichtlichen Jahresbedarf und einer Dar-
stellung der kaufmännischen Aufzeichnungen über
den Verbleib der unter Verwendung der Erzeugnisse
jeweils hergestellten Waren,
4. eine Sortimentsliste der Waren, für deren Herstellung
Steuerentlastung begehrt wird, wobei deren betrieb-
liche Artikelnummern, deren Alkoholgehalt (Liter Al-
kohol pro 100 Kilogramm Ware) und die zu deren
Herstellung pro 100 Kilogramm Ware jeweils einge-
setzte Alkoholmenge anzugeben sind.
(2) Auf Verlangen des zuständigen Hauptzollamts
hat der Antragsteller weitere Angaben zu machen,
wenn sie zur Sicherung des Steueraufkommens oder
für die Steueraufsicht erforderlich erscheinen. Das
Hauptzollamt kann auf Anforderungen nach Absatz 1
verzichten, wenn Steuerbelange dadurch nicht beein-
trächtigt werden.
(3) Als Lebensmittelaromen im Sinn des Absatzes 1
gelten auch solche zum Verzehr nicht geeignete Zube-
reitungen und Grundstoffe, die nachweislich dazu be-
stimmt sind, unter geringer Dosierung zur Herstellung
und Aromatisierung der in § 152 Absatz 3 Nummer 1
des Gesetzes genannten nicht alkoholischen Getränke
und anderen Lebensmitteln gewerblich eingesetzt zu
werden, und bestimmte Trinkbranntweine mit gleicher
Zweckbestimmung, die in einem zugelassenen Verfah-
ren unter amtlicher Aufsicht für Trinkzwecke unbrauch-
bar gemacht worden sind. Das Verfahren wird durch
Verwaltungsvorschrift des Bundesministeriums der
Finanzen bestimmt.
§ 53
Erteilung der Erlaubnis
(1) Das zuständige Hauptzollamt erteilt dem Verwen-
der schriftlich unter Widerrufsvorbehalt die Erlaubnis
zur Verwendung der Erzeugnisse gegen Steuerentlas-
tung. Die Erlaubnis kann befristet werden. Sie wird nur
erteilt, wenn die eingesetzte Menge voraussichtlich
50 Liter Alkohol im Jahr überschreitet.
(2) Bei der Änderung der dargestellten Verhältnisse
gilt § 10, für das Erlöschen und den Fortbestand der
Erlaubnis § 11 und für die Beleg- und Verwendungs-
buchführung § 47 entsprechend.
§ 54
Entlastungsverfahren,
abweichende Verfahren
(1) Die Steuerentlastung ist mit einer Entlastungsan-
meldung nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck für
alle Waren zu beantragen, die innerhalb eines Entlas-
tungsabschnitts nach Absatz 3 hergestellt worden sind.
Der Verwender hat die Anmeldung dem zuständigen
Hauptzollamt bis zum zehnten Tag des zweiten auf
den Entlastungsabschnitt folgenden Monats abzuge-

ben, in ihr alle für die Bemessung der Steuerentlastung
erforderlichen Angaben zu machen und den Entlas-
tungsbetrag selbst zu berechnen. Die Entlastung
schließt Verarbeitungsverluste mit ein. Das Hauptzoll-
amt kann verlangen, dass die Entlastungsanmeldung
nach der Sortimentsliste (§ 52 Absatz 1 Satz 2 Num-
mer 4) erfolgt. Werden Aromen hergestellt, deren steu-
erbegünstigte Zwecksetzung erst mit der Abgabe be-
stimmbar ist, kann abweichend von Satz 1 auf Antrag
für den Entlastungsabschnitt auf den Zeitpunkt der
Abgabe abgestellt werden. Die Frist nach Satz 2 kann
vom Hauptzollamt im Einzelfall verlängert werden.
(2) Sofern der Verwender die eingesetzten Erzeug-
nisse nicht selbst versteuert hat, hat er als Nachweis
der Versteuerung im Steuergebiet (§ 152 Absatz 3
Satz 1 des Gesetzes) dem zuständigen Hauptzollamt
eine Versteuerungsbestätigung des Herstellers oder
Steuerschuldners oder anderen Verkäufers nach amt-
lich vorgeschriebenem Vordruck vorzulegen. Der An-
tragsteller hat bei Verwendung von inländischem Trink-
branntwein im Rahmen des Versteuerungsnachweises
durch eine Erklärung des Herstellers auch den Nach-
weis zu führen, dass der Trinkbranntwein keinen Abfin-
dungsbranntwein enthält (§ 152 Absatz 3 Satz 2 des
Gesetzes). Das Hauptzollamt kann bei anderem als
Obstbranntwein auf die Vorlage einer Erklärung des
Herstellers verzichten, wenn die Verwendung von
Abfindungsbranntwein unwahrscheinlich ist. Das
Hauptzollamt kann weitere Nachweise verlangen. Han-
delt es sich bei den zur Herstellung eingesetzten
Erzeugnissen um branntweinhaltige Lebensmittel mit
einem Alkoholgehalt bis zu 5 Liter Alkohol pro 100 Kilo-
gramm, ist auch nachzuweisen, dass diese nicht
Gegenstand eines Entlastungsverfahrens bei deren
Hersteller sind oder waren.
(3) Der Entlastungsabschnitt umfasst ein Kalender-
vierteljahr. Das zuständige Hauptzollamt kann auf An-
trag den Zeitraum bis auf ein Kalenderjahr verlängern
oder bis auf einen Kalendermonat verkürzen.
(4) Entnimmt der Verwender die Erzeugnisse seinem
Steuerlager, hat er die Steuerentlastung bis zum zehn-
ten Tag des auf den Entlastungsabschnitt folgenden
Monats in der Steueranmeldung nach § 35 zu beantra-
gen. Der Entlastungsabschnitt beträgt in diesem Fall
einen Kalendermonat.
(5) Zur Verfahrensvereinfachung und soweit Steuer-
belange nicht beeinträchtigt werden, kann das zustän-
dige Hauptzollamt einem Steuerlagerinhaber, der alle
verwendeten Erzeugnisse seinem Steuerlager ent-
nimmt, auf Antrag unter Widerrufsvorbehalt die Erlaub-
nis erteilen, diese unter Steuerbefreiung entsprechend
§ 152 Absatz 1 des Gesetzes zu verwenden. Für die
Erlaubnis gilt § 52, im Übrigen gelten § 53 Absatz 2
und die §§ 47 bis 49 entsprechend.
(6) Auf Antrag lässt das zuständige Hauptzollamt die
Herstellung von Getränke- und Lebensmittelaromen im
Steuerlager zu.
§ 55
Abgabe von Getränke-
und Lebensmittelaromen,
zweckwidrige Abgabe oder Verwendung
(1) Wer für Getränke- und Lebensmittelaromen eine
Steuervergünstigung in Anspruch nehmen will, ist ver-
pflichtet, diesen bei Abgabe Handelspapiere beizuge-
ben, die mit folgender Aufschrift gekennzeichnet sind:
„Dieses Erzeugnis darf nicht zu Trinkzwecken oder zur
Herstellung alkoholhaltiger Getränke verwendet wer-
den. Die zweckwidrige Verwendung hat straf- und
steuerrechtliche Folgen.“
Werden die Aromen in Fertigpackungen mit einer Nenn-
füllmenge von 0,5 Liter und mehr abgegeben, hat der
Abgebende auch auf diesen Aufschriften nach Satz 1
anzubringen. Die Kennzeichnungspflichten gelten auch
auf weiteren Handelsstufen.
(2) Wer steuerbegünstigte alkoholhaltige Aromen
oder andere steuerbegünstigte Lebensmittel als Halb-
erzeugnisse gewerblich zu anderen als den in § 152
Absatz 3 Nummer 1 oder 2 des Gesetzes genannten
Zwecken abgibt oder verwendet, wird entsprechend
§ 153 Absatz 3 des Gesetzes besteuert, soweit das
Gesetz nicht etwas anderes vorsieht oder mit der
Steuerentstehung eine Doppelbesteuerung einträte.
Abschnitt 17
Zu § 154 des Gesetzes
§ 56
Steuerentlastung im Steuergebiet
(1) Der Steuerlagerinhaber darf von ihm selbst ver-
steuerte Erzeugnisse (Rückwaren) in sein Steuerlager
aufnehmen. Für die Erfassung in der Lagerbuchführung
gilt § 12 Absatz 3. Der Steuerlagerinhaber beantragt
Erlass oder Erstattung nach § 154 Absatz 1 des Geset-
zes, indem er die in einem Monat aufgenommenen
Rückwaren in die Steueranmeldung nach § 35 über-
trägt.
(2) Andere nachweislich versteuerte Erzeugnisse
darf der Steuerlagerinhaber unter den Voraussetzungen
des Absatzes 3 gegen Steuervergütung in sein Steuer-
lager aufnehmen. Für die Erfassung in der Lagerbuch-
führung gilt Absatz 1 Satz 2, für die Steuervergütung
Absatz 1 Satz 3 entsprechend.
(3) Der Steuerlagerinhaber hat als Nachweis der
Versteuerung im Steuergebiet (§ 154 Absatz 1 des
Gesetzes) dem zuständigen Hauptzollamt mit der Steu-
eranmeldung eine Versteuerungsbestätigung des Her-
stellers oder des Steuerschuldners oder des anderen
Verkäufers nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck
vorzulegen. Er hat ferner bei der Aufnahme von inländi-
schem Trinkbranntwein im Rahmen des Versteuerungs-
nachweises durch eine Erklärung des Herstellers den
Nachweis zu führen, dass der Branntwein keinen Abfin-
dungsbranntwein enthält. Das Hauptzollamt kann bei
anderem als Obstbranntwein auf die Vorlage einer Er-
klärung des Herstellers nach Satz 2 verzichten, wenn
die Verwendung von Abfindungsbranntwein unwahr-
scheinlich ist.
(4) Der Steuerlagerinhaber kann beim zuständigen
Hauptzollamt beantragen, versteuerte Erzeugnisse un-
ter Steueraussetzung an Steuerlagerinhaber oder in
Betriebe von registrierten Empfängern in anderen Mit-
gliedstaaten zu befördern, ohne die Erzeugnisse in sein
Steuerlager aufzunehmen. Die Erzeugnisse sind auf
Verlangen des Hauptzollamts vorher vorzuführen. Die
Absätze 2 und 3 gelten entsprechend.

Abschnitt 18
Zu § 155 des Gesetzes
§ 57
Steuerentlastung
bei der Beförderung
von Erzeugnissen des steuerrechtlich
freien Verkehrs in andere Mitgliedstaaten
(1) Wer Erzeugnisse des steuerrechtlich freien Ver-
kehrs zu gewerblichen Zwecken, ausgenommen im
Versandhandel, in andere Mitgliedstaaten befördern
will, hat das vereinfachte Begleitdokument auszuferti-
gen. Der Beförderer hat die zweite und dritte Ausferti-
gung während der Beförderung mitzuführen.
(2) Wer eine Steuerentlastung nach § 155 Absatz 1
des Gesetzes für in andere Mitgliedstaaten beförderte
versteuerte Erzeugnisse nicht nur gelegentlich in An-
spruch nehmen will, hat dies im Voraus dem zuständi-
gen Hauptzollamt (§ 6 Absatz 2) nach amtlich vor-
geschriebenem Vordruck anzumelden. Dem Antrag ist
in doppelter Ausfertigung eine Aufstellung über die Art
der Erzeugnisse unter Angabe ihres Alkoholgehalts
(Sortimentsliste) beizufügen. Der Entlastungsberech-
tigte hat außerdem zu versichern, dass die Erzeugnisse
zum Regelsatz versteuert sind und keinen Abfindungs-
branntwein enthalten. Änderungen der dargestellten
Verhältnisse hat der Entlastungsberechtigte dem
Hauptzollamt unverzüglich anzuzeigen.
(3) Der Entlastungsberechtigte hat ein Belegheft und
Aufzeichnungen über die Beförderungen in andere Mit-
gliedstaaten zu führen. Das zuständige Hauptzollamt
kann dazu Anordnungen treffen. Auf Verlangen des
Hauptzollamts hat der Entlastungsberechtigte die
Erzeugnisse vor Beginn der Beförderung vorzuführen.
(4) Die Steuerentlastung ist mit einer Entlastungsan-
meldung nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck für
alle Erzeugnisse zu beantragen, die innerhalb eines
Entlastungsabschnitts nach Absatz 5 aus dem Steuer-
gebiet befördert worden sind. Der Entlastungsberech-
tigte hat die Anmeldung dem zuständigen Hauptzollamt
bis zum zehnten Tag des zweiten auf den Entlastungs-
abschnitt folgenden Monats abzugeben, in ihr alle für
die Bemessung der Steuerentlastung erforderlichen
Angaben zu machen und den Entlastungsbetrag selbst
zu berechnen. Außerdem ist die dritte vom Empfänger
bestätigte Ausfertigung des vereinfachten Begleitdoku-
ments zusammen mit dem Versteuerungsnachweis des
anderen Mitgliedstaats vorzulegen. Als Versteuerungs-
nachweis gilt auch die amtliche Bestätigung des an-
deren Mitgliedstaats, dass die Erzeugnisse dort ord-
nungsgemäß steuerlich erfasst wurden. Der Entlas-
tungsberechtigte hat außerdem, sofern er die Erzeug-
nisse nicht selbst versteuert hat, als Nachweis der
Versteuerung im Steuergebiet (§ 155 Absatz 1 Satz 1
des Gesetzes) dem Hauptzollamt eine Versteuerungs-
bestätigung des Herstellers oder Steuerschuldners
oder anderen Verkäufers nach amtlich vorgeschriebe-
nem Vordruck vorzulegen. Der Entlastungsberechtigte
hat bei der Beförderung von inländischem Trinkbrannt-
wein durch eine Erklärung des Herstellers auch den
Nachweis zu führen, dass der Branntwein keinen Ab-
findungsbranntwein enthält. § 56 Absatz 3 Satz 3 gilt
entsprechend. Die Frist nach Satz 2 kann vom Haupt-
zollamt auf Antrag im Einzelfall verlängert werden.
(5) Der Entlastungsabschnitt umfasst ein Kalender-
vierteljahr. Das zuständige Hauptzollamt kann ihn auf
Antrag bis auf einen Kalendermonat verkürzen oder
bis auf ein Kalenderjahr verlängern. Außerdem kann es
in Einzelfällen die Steuer unverzüglich erlassen, erstat-
ten oder vergüten.
(6) Hat der Entlastungsberechtigte die Erzeugnisse
unter Versteuerung seinem Steuerlager entnommen,
hat er die Steuerentlastung bis zum zehnten Tag des
auf den Entlastungsabschnitt folgenden Monats in der
Steueranmeldung nach § 35 zu beantragen. Der Entlas-
tungsabschnitt beträgt in diesem Fall einen Kalender-
monat.
(7) Der Antrag auf Erlass oder Erstattung der Steuer
nach § 155 Absatz 3 des Gesetzes ist mit einer Entlas-
tungsanmeldung nach Absatz 4 Satz 1 bei dem Haupt-
zollamt zu stellen, das die Steuer nach § 151 Absatz 3
des Gesetzes erhoben hat. Dem Antrag ist der Ver-
steuerungsnachweis des anderen Mitgliedstaats bei-
zufügen.
Abschnitt 19
Zu § 156 des Gesetzes und § 212 der Ab-
gabenordnung
§ 58
Anmeldungen
im Rahmen der Steueraufsicht
(1) Wer Trinkbranntwein außerhalb des Steuerlagers
zu gewerblichen Zwecken herstellt oder herstellen will,
hat dies schriftlich in doppelter Ausfertigung beim zu-
ständigen Hauptzollamt (§ 6 Absatz 2) anzumelden. Da-
bei hat der Anmeldepflichtige anzugeben:
1. den Namen, den Geschäftssitz und die Rechtsform,
2. die Steuernummer beim zuständigen Finanzamt,
3. den Umfang der voraussichtlichen Herstellung in
einem Jahr in Liter Ware,
4. die Art der hergestellten Trinkbranntweine mit An-
gabe des Alkoholgehaltes und
5. die Art der zur Herstellung eingesetzten alkoholhal-
tigen Erzeugnisse.
Sofern nicht der Branntweinsteuer unterliegende alko-
holhaltige Erzeugnisse eingesetzt werden, hat er auch
die Höhe des Anteils dieser Erzeugnisse am Gesamt-
alkoholgehalt der hergestellten Trinkbranntweine anzu-
geben. Inhaber einer Erlaubnis nach § 7 Absatz 1, § 17
Absatz 3 und § 53 Absatz 1 haben dem Hauptzollamt
die Herstellung von Trinkbranntwein nur anzuzeigen.
Auf Verlangen des Hauptzollamts hat der Anmelde-
pflichtige weitere Angaben zu machen, wenn diese zur
Sicherung des Steueraufkommens oder für die Steuer-
aufsicht erforderlich erscheinen. Das Hauptzollamt
kann auf Angaben verzichten, wenn Steuerbelange
dadurch nicht beeinträchtigt werden. Der Trinkbrannt-
weinhersteller hat über die eingesetzten alkoholhaltigen
Erzeugnisse sowie über die hergestellten Trinkbrannt-
weine jeweils unter Angabe ihres Alkoholgehalts Auf-
zeichnungen zu führen. Das Hauptzollamt kann dazu
Anordnungen treffen. Es kann weitere Aufzeichnungen
verlangen, wenn diese zur Sicherung des Steuerauf-
kommens oder für die Steueraufsicht erforderlich er-
scheinen.

(2) Wer, ohne Steuerlagerinhaber (§ 7 Absatz 1) zu
sein, Abfindungsbranntwein aufkauft oder aufkaufen
will, hat dies beim zuständigen Hauptzollamt (§ 6 Ab-
satz 2) schriftlich in doppelter Ausfertigung anzumel-
den. Dabei hat der Aufkäufer anzugeben:
1. den Namen, den Geschäftssitz und die Rechtsform,
2. die Steuernummer beim zuständigen Finanzamt,
3. den Umfang der voraussichtlichen jährlichen Auf-
kaufmenge in Liter Alkohol,
4. die Art der Abfindungsbranntweine und
5. die Form der Weitervermarktung der Abfindungs-
branntweine.
Er hat auf Verlangen des Hauptzollamts weitere An-
gaben zu machen, wenn diese zur Sicherung des Steu-
eraufkommens oder für die Steueraufsicht erforderlich
erscheinen. Der Aufkäufer ist verpflichtet, Aufzeichnun-
gen über den aufgekauften Abfindungsbranntwein un-
ter Angabe des Verkäufers sowie über den Verbleib
dieses Branntweins zu führen. Absatz 1 Satz 8 und 9
gilt entsprechend.
(3) Die Anmeldepflichtigen nach den Absätzen 1
und 2 haben Änderungen der dargestellten Betriebsver-
hältnisse dem zuständigen Hauptzollamt unverzüglich
schriftlich anzuzeigen. Stellt ein Anmeldepflichtiger die
Tätigkeit ein, hat er dies dem Hauptzollamt ebenfalls
unverzüglich schriftlich anzuzeigen.
§ 59
Probenentnahme
im Rahmen der Steueraufsicht
Die mit der Steueraufsicht betrauten Amtsträger
können von Waren, die der Branntweinsteuer unterlie-
gen oder unterliegen können, von Roh- und Ausgangs-
stoffen, von Halb- und Fertigerzeugnissen sowie von
Vergällungsmitteln, die zur oder bei der Herstellung
solcher Waren verwendet werden, und von den Um-
schließungen dieser Waren zu Untersuchungszwecken
unentgeltlich Proben entnehmen. Auf Verlangen ist eine
Entnahmebestätigung auszustellen. Auf Verlangen des
zuständigen Hauptzollamts haben Erlaubnisinhaber zu
Untersuchungszwecken unentgeltlich Proben zur Ver-
fügung zu stellen.
Abschnitt 20
Zu § 159 Nummer 3 Buchstabe a des Ge-
setzes
§ 60
Beförderung von
Erzeugnissen des steuerrechtlich freien
Verkehrs durch einen anderen Mitgliedstaat
(1) Wer Erzeugnisse des steuerrechtlich freien Ver-
kehrs zu gewerblichen Zwecken durch einen anderen
Mitgliedstaat an einen Empfänger im Steuergebiet be-
fördert, hat das vereinfachte Begleitdokument auszu-
fertigen. Der Versender hat in Feld 3 des vereinfachten
Begleitdokuments den Hinweis
„Transit/Erzeugnisse des
steuerrechtlich freien Verkehrs“
anzubringen sowie die Anschrift des zuständigen
Hauptzollamts (§ 6 Absatz 2) zu vermerken. Der Beför-
derer hat während der Beförderung die zweite und
dritte Ausfertigung mitzuführen. Er hat die Erzeugnisse
auf dem kürzesten zumutbaren Weg durch den anderen
Mitgliedstaat (Transitmitgliedstaat) zu befördern.
(2) Der Versender hat die erste Ausfertigung des ver-
einfachten Begleitdokuments spätestens am Versand-
tag dem Hauptzollamt vorzulegen. Nach Beendigung
der Beförderung hat der Empfänger die Übernahme
der Erzeugnisse auf der dritten Ausfertigung des ver-
einfachten Begleitdokuments zu bestätigen und sie
dem für den Versender zuständigen Hauptzollamt zu
übermitteln.
(3) Tritt während der Beförderung auf dem Gebiet
des Transitmitgliedstaats eine Unregelmäßigkeit ein,
hat der Beförderer die zuständige Steuerbehörde des
Transitmitgliedstaats und das für den Versender zu-
ständige Hauptzollamt unverzüglich zu unterrichten.
(4) Sollen Erzeugnisse des steuerrechtlich freien Ver-
kehrs regelmäßig durch einen anderen Mitgliedstaat
befördert werden, kann das zuständige Hauptzollamt
auf Antrag des Versenders und im Benehmen mit der
zuständigen Steuerbehörde des Transitmitgliedstaats
ein erleichtertes Verfahren unter Verzicht auf das ver-
einfachte Begleitdokument zulassen. Das Hauptzollamt
schreibt das Verfahren vor und erteilt unter Widerrufs-
vorbehalt eine Erlaubnis. Eine Ausfertigung dieser
Erlaubnis ist der zuständigen Steuerbehörde des
Transitmitgliedstaats zuzuleiten.
Abschnitt 21
Zu § 381 Absatz 1 der Abgabenordnung
§ 61
Ordnungswidrigkeiten
(1) Ordnungswidrig im Sinn des § 381 Absatz 1
Nummer 1 der Abgabenordnung handelt, wer vorsätz-
lich oder leichtfertig
1. entgegen § 10 Absatz 1 Satz 1 oder 3 oder Absatz 2
Satz 1 oder 2, jeweils auch in Verbindung mit § 17
Absatz 6, § 18 Absatz 6, § 39 Absatz 2 Satz 2, § 46
Absatz 4, § 53 Absatz 2 oder § 54 Absatz 5 Satz 2
eine Anzeige nicht, nicht richtig, nicht in der vorge-
schriebenen Weise oder nicht rechtzeitig erstattet,
2. entgegen § 11 Absatz 6, auch in Verbindung mit
§ 17 Absatz 6, § 18 Absatz 6, § 39 Absatz 2 Satz 2,
§ 41 Absatz 3, § 46 Absatz 4, § 53 Absatz 2 oder
§ 54 Absatz 5 Satz 2 eine Anzeige nicht, nicht rich-
tig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht
rechtzeitig erstattet,
3. entgegen § 13 Absatz 1 Satz 1 oder Absatz 2
Satz 1, auch in Verbindung mit § 48 Absatz 1 Satz 4,
eine Anzeige nicht, nicht richtig, nicht in der vorge-
schriebenen Weise oder nicht rechtzeitig erstattet,
4. entgegen § 14 Absatz 1 Satz 4, auch in Verbindung
mit § 48 Absatz 3 Satz 2 oder § 29 Absatz 4 Satz 1,
auch in Verbindung mit § 31 Absatz 4 eine Anzeige
nicht oder nicht rechtzeitig erstattet,
5. entgegen § 34 Absatz 2 oder Absatz 3, § 39 Ab-
satz 1 Satz 1, § 41 Absatz 4 Satz 3, § 42 Absatz 1
Satz 1 eine Anzeige nicht, nicht richtig, nicht in der
vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig er-
stattet,

6. entgegen § 46 Absatz 2 Satz 2, § 48 Absatz 2
Satz 2, auch in Verbindung mit § 54 Absatz 5 Satz 2,
§ 57 Absatz 2 Satz 4 eine Anzeige nicht oder nicht
rechtzeitig erstattet,
7. entgegen § 58 Absatz 1 Satz 4, auch in Verbindung
mit Absatz 3 eine Anzeige nicht, nicht richtig, nicht
in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzei-
tig erstattet,
8. entgegen § 11 Absatz 5 Satz 2, § 14 Absatz 1 Satz 1
oder 2 oder Absatz 3 Satz 2, § 15 Absatz 4 Satz 2,
§ 35, auch in Verbindung mit § 39 Absatz 1 Satz 2
oder Absatz 2 Satz 2, § 41 Absatz 5, § 42 Absatz 2
oder § 49 Absatz 2, § 58 Absatz 1 Satz 1 oder Ab-
satz 2 Satz 1 eine Anmeldung nicht, nicht richtig,
nicht vollständig, nicht in der vorgeschriebenen
Weise oder nicht rechtzeitig abgibt,
9. entgegen § 12 Absatz 1 Satz 1 oder Absatz 2 Satz 1
oder 2 oder Absatz 3 Satz 1, auch in Verbindung
mit § 47 Absatz 2 Satz 5, § 15 Absatz 4 Satz 3,
§ 17 Absatz 5 Satz 1 oder 4, jeweils auch in Verbin-
dung mit § 39 Absatz 2, § 18 Absatz 5 Satz 1 oder
3, § 41 Absatz 4 Satz 1, § 47 Absatz 1 Satz 1 oder
Absatz 2 Satz 1, jeweils auch in Verbindung mit
§ 53 Absatz 2 oder § 54 Absatz 5 Satz 2, § 48 Ab-
satz 2 Satz 3, auch in Verbindung mit § 54 Absatz 5
Satz 2, § 57 Absatz 3 Satz 1, § 58 Absatz 1 Satz 7
oder Absatz 2 Satz 4 ein Belegheft, ein Buch oder
eine Aufzeichnung nicht, nicht richtig, nicht in der
vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig
führt,
10. entgegen § 21 Absatz 1, § 24 Absatz 2, § 25 Ab-
satz 2, § 26 Absatz 1 Satz 1 oder Absatz 3 Satz 1,
§ 29 Absatz 3 Satz 2 oder Absatz 5 Satz 1, § 30
Absatz 3 Satz 1, § 31 Absatz 2 Satz 3 oder Absatz 3
Satz 1, § 32 Absatz 3 Satz 1, § 60 Absatz 2 Satz 2
eine Übermittlung nicht, nicht richtig, nicht in der
vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig vor-
nimmt,
11. entgegen § 21 Absatz 3 Satz 1 und 3, § 22 Satz 1,
§ 28 Absatz 2 Satz 2, § 29 Absatz 3 Satz 4, § 39
Absatz 3, auch in Verbindung mit § 40, § 57 Ab-
satz 1 Satz 2, § 60 Absatz 1 Satz 3 einen Ausdruck
oder eine Ausfertigung eines Dokuments oder einer
Bescheinigung nicht mitführt,
12. entgegen § 21 Absatz 4 Satz 1, auch in Verbindung
mit § 29 Absatz 4 Satz 3, § 26 Absatz 4, § 28 Ab-
satz 6 Satz 1, § 39 Absatz 1 Satz 3, § 56 Absatz 4
Satz 2, § 57 Absatz 3 Satz 3 die Erzeugnisse nicht,
nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig
vorführt,
13. entgegen § 28 Absatz 2 Satz 1, § 29 Absatz 3
Satz 1, § 30 Absatz 2 Satz 1, § 31 Absatz 2 Satz 1,
§ 32 Absatz 2 Satz 1, § 57 Absatz 1 Satz 1, § 60
Absatz 1 Satz 1 ein Dokument nicht, nicht richtig
oder nicht in der vorgeschriebenen Weise ausfer-
tigt,
14. entgegen § 28 Absatz 3 Satz 1 oder Absatz 4
Satz 2, § 29 Absatz 4 Satz 2, auch in Verbindung
mit § 31 Absatz 4, § 32 Absatz 1 Satz 1, § 39 Ab-
satz 4 Satz 1 ein Dokument oder eine Ausfertigung
nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig vorlegt,
15. entgegen § 28 Absatz 3 Satz 3 oder Absatz 4 Satz 4
einen Rückschein oder eine Sammelanmeldung als
Rückschein nicht oder nicht rechtzeitig zurücksen-
det,
16. entgegen § 29 Absatz 2 Satz 1, § 30 Absatz 2
Satz 3, § 31 Absatz 2 Satz 4, § 60 Absatz 3 eine
Unterrichtung nicht, nicht richtig oder nicht recht-
zeitig vornimmt oder
17. entgegen § 29 Absatz 7 Satz 1 oder 2, § 31 Absatz 2
Satz 5 eine Eintragung nicht, nicht richtig, nicht in
der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig
vornimmt.
(2) Ordnungswidrig im Sinn des § 381 Absatz 1
Nummer 2 der Abgabenordnung handelt, wer vorsätz-
lich oder leichtfertig
1. entgegen § 28 Absatz 5 Satz 2 einen Lieferschein
oder eine Rechnung nicht, nicht richtig oder nicht
in der vorgeschriebenen Weise kennzeichnet,
2. entgegen § 28 Absatz 8 Satz 1 oder 2 oder Absatz 9
Satz 2, § 49 Absatz 1 Satz 2 oder § 55 Absatz 1
Satz 1 und 2 ein Handelspapier nicht, nicht richtig
oder nicht in der vorgeschriebenen Weise beigibt
oder
3. entgegen § 60 Absatz 1 Satz 2 einen Hinweis nicht,
nicht richtig oder nicht in der vorgeschriebenen
Weise anbringt.
Abschnitt 22
Schlussbestimmungen
§ 62
Übergangsregelungen
(1) Für Beförderungen
1. von Erzeugnissen unter Steueraussetzung, die vor
dem 1. Januar 2011 begonnen worden sind,
2. von Erzeugnissen unter Steueraussetzung im Steu-
ergebiet, die vor dem 1. Januar 2012 begonnen wor-
den sind,
3. von Erzeugnissen, die unter Steueraussetzung un-
mittelbar aus dem Steuergebiet in Drittländer oder
Drittgebiete ausgeführt werden und deren Beförde-
rungen vor dem 1. Januar 2012 begonnen worden
sind,
ist diese Verordnung in der bis zum 31. März 2010 gel-
tenden Fassung weiter anzuwenden, es sei denn, die
Beförderungen sind mit einem elektronischen Verwal-
tungsdokument begonnen worden. Für die Ausfuhr-
förmlichkeiten ist in den Fällen des Satzes 1 Nummer 3
ab dem 1. Januar 2011 der Artikel 793c der Zollkodex-
Durchführungsverordnung in der bis zum 31. Dezember
2010 geltenden Fassung weiter anzuwenden.
(2) Bei den Erlaubnissen und Zulassungen nach die-
ser Verordnung, die auf Grund des § 37 Absatz 2 des
Gesetzes bis zum 31. Dezember 2010 bei den zustän-
digen Hauptzollämtern neu beantragt werden müssen,
sind die Unterlagen zu den Anträgen nach dieser
Verordnung nur vorzulegen, wenn sich zwischenzeitlich
Änderungen ergeben haben oder der Antragsteller
Änderungen vornehmen will.

Artikel 3
Verordnung
zur Durchführung des Schaumwein-
und Zwischenerzeugnissteuergesetzes
(Schaumwein- und Zwischenerzeugnis-
steuerverordnung – SchaumwZwStV)
Inhaltsübersicht
Abschnitt 1
Allgemeines
§ 1 Begriffsbestimmungen
Abschnitt 2
Zu § 1 Absatz 4 Nummer 2 des Gesetzes
§ 2 Alkoholgehalt, steuerbare Menge
Abschnitt 3
Zu den §§ 4, 5 und 14 Absatz 3 des Gesetzes
§ 3 Steuerlager, Anforderungen an die Einrichtung
§ 4 Antrag auf Erlaubnis zum Betrieb eines Steuerlagers
§ 5 Erteilung der Erlaubnis
§ 6 Sicherheitsleistung
§ 7 Änderung von Verhältnissen
§ 8 Erlöschen und Fortbestand der Erlaubnis
§ 9 Belegheft, Buchführung
§ 10 Vernichtung, vollständige Zerstörung und unwiederbring-
licher Verlust
§ 11 Bestandsaufnahme im Steuerlager
Abschnitt 4
Zu § 6 des Gesetzes
§ 12 Registrierter Empfänger
Abschnitt 5
Zu § 7 des Gesetzes
§ 13 Registrierter Versender
Abschnitt 6
Zu den §§ 8 und 28 Nummer 1 des Gesetzes
§ 14 Begünstigte, Ausstellen der Freistellungsbescheinigung
Abschnitt 7
Zu den §§ 9 bis 12 des Gesetzes
§ 15 Teilnahme am EDV-gestützten Beförderungs- und Kontroll-
system
§ 16 Erstellen des elektronischen Verwaltungsdokuments, Mit-
führen eines Ausdrucks
§ 17 Mitführen der Freistellungsbescheinigung
§ 18 Art und Höhe der Sicherheitsleistung
§ 19 Annullierung des elektronischen Verwaltungsdokuments
§ 20 Änderung des Bestimmungsorts bei Verwendung des
elektronischen Verwaltungsdokuments
§ 21 Eingangs- und Ausfuhrmeldung bei Verwendung des
elektronischen Verwaltungsdokuments, Streckengeschäft
§ 22 Beförderungen im Steuergebiet ohne elektronisches Ver-
waltungsdokument
§ 23 Beförderungen im Steuergebiet in Betriebe von Verwendern
§ 24 Beginn einer Beförderung im Ausfallverfahren
§ 25 Annullierung im Ausfallverfahren
§ 26 Änderung des Bestimmungsorts im Ausfallverfahren
§ 27 Eingangs- und Ausfuhrmeldung im Ausfallverfahren
§ 28 Ersatznachweise für die Beendigung der Beförderung
Abschnitt 8
Zu den §§ 13 und 14 Absatz 3 des Gesetzes
§ 29 Unregelmäßigkeiten während der Beförderung unter Steu-
eraussetzung
Abschnitt 9
Zu den §§ 14 und 15 des Gesetzes
§ 30 Steueranmeldung
Abschnitt 10
Zu § 156 Absatz 1 der Abgabenordnung
§ 31 Kleinbetragsregelung
Abschnitt 11
Zu den §§ 16 bis 18 des Gesetzes
§ 32 Anmeldung des Schaumweins
Abschnitt 12
Zu § 19 des Gesetzes
§ 33 Beförderungen zu privaten Zwecken
Abschnitt 13
Zu § 20 des Gesetzes
§ 34 Beförderungen zu gewerblichen Zwecken
§ 35 Durchfuhr von Schaumwein des steuerrechtlich freien
Verkehrs eines anderen Mitgliedstaats
Abschnitt 14
Zu § 21 des Gesetzes
§ 36 Versandhandel, Beauftragter
Abschnitt 15
Zu § 22 des Gesetzes
§ 37 Unregelmäßigkeiten während der Beförderung von
Schaumwein des steuerrechtlich freien Verkehrs anderer
Mitgliedstaaten
Abschnitt 16
Zu § 23 Absatz 2 des Gesetzes
§ 38 Steuerbefreiungen, Steuerentlastungen
Abschnitt 17
Zu § 24 des Gesetzes
§ 39 Steuerentlastung im Steuergebiet
Abschnitt 18
Zu § 25 des Gesetzes
§ 40 Steuerentlastung bei der Beförderung von Schaumwein
des steuerrechtlich freien Verkehrs in andere Mitglied-
staaten
Abschnitt 19
Zu § 26 des Gesetzes und § 212 Absatz 1 Nummer 8 der
Abgabenordnung
§ 41 Probenentnahme im Rahmen der Steueraufsicht
Abschnitt 20
Zu § 28 Nummer 3 Buchstabe a des Gesetzes
§ 42 Beförderung von Schaumwein des steuerrechtlich freien
Verkehrs durch einen anderen Mitgliedstaat
Abschnitt 21
Zu den §§ 29 und 31 des Gesetzes
§ 43 Zwischenerzeugnisse

§ 44 Beförderungen zu privaten Zwecken
§ 45 Herstellung von Zwischenerzeugnissen außerhalb eines
Steuerlagers
Abschnitt 22
Zu § 33 des Gesetzes
§ 46 Erlaubnis für Betriebe nach § 33 Absatz 2 des Gesetzes zur
Teilnahme an Beförderungen von Wein in andere, aus
anderen und durch andere Mitgliedstaaten
§ 47 Belegheft, Buchführung
§ 48 Registrierter Empfänger
§ 49 Registrierter Versender
§ 50 Verfahren für die Beförderung von Wein in andere, aus
anderen und durch andere Mitgliedstaaten
Abschnitt 23
Zu § 34 des Gesetzes
§ 51 Beförderung von Wein des steuerrechtlich freien Verkehrs
in andere und aus anderen Mitgliedstaaten
§ 52 Beförderung von Wein des steuerrechtlich freien Verkehrs
durch andere Mitgliedstaaten
Abschnitt 24
Zu § 381 Absatz 1 der Abgabenordnung
§ 53 Ordnungswidrigkeiten
Abschnitt 25
Schlussbestimmungen
§ 54 Übergangsregelungen
Abschnitt 1
Allgemeines
§1
Begriffsbestimmungen
Im Sinn dieser Verordnung ist oder sind
1. Systemrichtlinie: Richtlinie 2008/118/EG des Rates
vom 16. Dezember 2008 über das allgemeine Ver-
brauchsteuersystem und zur Aufhebung der Richtli-
nie 92/12/EWG (ABl. L 9 vom 14.1.2009, S. 12), in
der jeweils geltenden Fassung;
2. EDV-gestütztes Beförderungs- und Kontrollsystem:
System, über das Personen, die an Beförderungen
unter Steueraussetzung beteiligt sind, elektronische
Meldungen über Bewegungen von Schaumwein mit
der Zollverwaltung austauschen; das System dient
der Kontrolle dieser Bewegungen;
3. elektronisches Verwaltungsdokument: Entwurf des
elektronischen Verwaltungsdokuments nach amtlich
vorgeschriebenem Datensatz, der mit einem eindeu-
tigen Referenzcode versehen ist;
4. Begleitdokument: begleitendes Verwaltungsdoku-
ment nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck;
5. vereinfachtes Begleitdokument: das Dokument nach
Artikel 2 Absatz 1 oder ein anderes Dokument nach
Artikel 2 Absatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 3649/92
der Kommission vom 17. Dezember 1992 über ein
vereinfachtes Begleitdokument für die Beförderung
von verbrauchsteuerpflichtigen Waren, die sich be-
reits im steuerrechtlich freien Verkehr des Abgangs-
mitgliedstaats befinden (ABl. L 369 vom 18.12.1992,
S. 17), in Verbindung mit Artikel 34 der Systemricht-
linie;
6. Ausgangszollstelle:
a) für im Eisenbahnverkehr, mit der Post, im Luftver-
kehr oder im Seeverkehr beförderten Schaum-
wein die Zollstelle, die für den Ort zuständig ist,
an dem der Schaumwein von Eisenbahngesell-
schaften, den Postdiensten, der Luftverkehrs-
oder Schifffahrtsgesellschaften im Rahmen eines
durchgehenden Beförderungsvertrags zur Beför-
derung mit Bestimmung in ein Drittland oder
Drittgebiet übernommen wird,
b) für in sonstiger Weise oder unter anderen als in
Buchstabe a genannten Umständen beförderter
Schaumwein die letzte Zollstelle vor dem Aus-
gang des Schaumweins aus dem Verbrauchsteu-
ergebiet der Europäischen Gemeinschaft;
7. Ausfallverfahren: Verfahren, das zu Beginn, während
oder nach Beendigung der Beförderung von
Schaumwein unter Steueraussetzung angewendet
wird, wenn das EDV-gestützte Beförderungs- und
Kontrollsystem nicht zur Verfügung steht;
8. Zollkodex-Durchführungsverordnung: die Verord-
nung (EWG) Nr. 2454/93 der Kommission vom 2. Juli
1993 mit Durchführungsvorschriften zu der Verord-
nung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates zur Festlegung
des Zollkodex der Gemeinschaften (ABl. L 253 vom
11.10.1992, S. 1, L 268 vom 19.10.1994, S. 32,
L 180 vom 19.7.1996, S. 34, L 156 vom 13.6.1997,
S. 59, L 111 vom 29.4.1999, S. 88), die zuletzt durch
die Verordnung (EG) Nr. 312/2009 (ABl. L 98 vom
17.4.2009, S. 3) geändert worden ist.
Abschnitt 2
Zu § 1 Absatz 4 Nummer 2 des Gesetzes
§2
Alkoholgehalt, steuerbare Menge
(1) Der Alkoholgehalt bestimmt sich bei Schaum-
wein in Fertigpackungen nach den Angaben auf den
Fertigpackungen, es sei denn, diese Angaben weichen
um mehr als 0,5 Volumenprozent von dem tatsächli-
chen Alkoholgehalt ab.
(2) Die steuerbare Menge bestimmt sich bei
Schaumwein in Fertigpackungen nach deren Nennfüll-
menge, im Übrigen nach dem Raumgehalt der Um-
schließung.
Abschnitt 3
Zu den §§ 4, 5 und 14 Absatz 3 des Ge-
setzes
§3
Steuerlager,
Anforderungen an die Einrichtung
(1) Das Steuerlager (§ 4 des Gesetzes) umfasst die
Gesamtheit der baulich zueinander gehörenden Räume,
in denen sich die Einrichtungen zur Herstellung, zur Be-
und Verarbeitung, zum Um- und Abfüllen sowie zum
verkaufsfertigen Herrichten und zur Lagerung von
Schaumwein befinden, ebenso die Lagerorte für Roh-
und Ausgangsstoffe, Halb- und Fertigerzeugnisse, die
Ladeeinrichtungen, die Werkstätten zum Instandhalten
des Betriebs und die Verwaltung. Ferner gehören dazu
die Räume, Flächen und ortsfesten Transportanlagen,

die jene Räume miteinander verbinden, sowie die daran
angrenzenden Flächen, soweit diese für betriebliche
Zwecke genutzt werden.
(2) In einem Steuerlager darf Schaumwein unter
Steueraussetzung
1. hergestellt, be- oder verarbeitet, um- und abgefüllt,
verkaufsfertig hergerichtet und gelagert werden oder
2. zeitlich unbegrenzt von Herstellern, Großhändlern
oder gewerblichen Lagerbetrieben gelagert, ver-
kaufsfertig hergerichtet und anderen, zugelassenen
Lagerbehandlungen unterzogen werden.
(3) Das Steuerlager ist so einzurichten, dass im Rah-
men der Steueraufsicht der Ablauf der Herstellung, der
Be- und Verarbeitung sowie der Verbleib des Schaum-
weins verfolgt werden kann.
(4) Das zuständige Hauptzollamt kann unter Berück-
sichtigung von Belangen der Steueraufsicht bestim-
men, dass
1. bestimmte Räume und Flächen des Unternehmens
nicht in das Steuerlager einbezogen werden,
2. einzelne Räume und Flächen in demselben Haupt-
zollamtbezirk oder im Umkreis von bis zu 50 Kilome-
ter als vorübergehend zum Steuerlager gehörend
behandelt werden.
§4
Antrag auf
Erlaubnis zum Betrieb eines Steuerlagers
(1) Der Antrag auf Erlaubnis zum Betrieb eines Steu-
erlagers nach § 5 des Gesetzes ist vor dem geplanten
Betriebsbeginn eines Steuerlagers beim zuständigen
Hauptzollamt nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck
zu stellen. Dem Antrag sind in doppelter Ausfertigung
beizufügen:
1. ein aktueller Registerauszug bei Unternehmen, die in
das Handels- oder Genossenschaftsregister einge-
tragen oder einzutragen sind,
2. Lagepläne der Räumlichkeiten des beantragten
Steuerlagers mit Angabe der Anschriften sowie den
Funktionen der Räume, Flächen und Einrichtungen,
3. eine Betriebserklärung mit der Beschreibung der
Betriebsvorgänge in Bezug auf die Herstellung, Be-
oder Verarbeitung und Lagerung des Schaumweins
im Steuerlager.
(2) Zuständig ist das Hauptzollamt, von dessen Be-
zirk aus der Antragsteller sein Unternehmen betreibt
oder, wenn dieser kein Unternehmen betreibt, in dessen
Bezirk er seinen Wohnsitz hat. Für einen Antragsteller,
der sein Unternehmen an einem Ort außerhalb des
Steuergebiets betreibt, oder für einen Antragsteller,
der außerhalb des Steuergebiets wohnt, ist das Haupt-
zollamt zuständig, in dessen Bezirk der Antragsteller
erstmalig steuerlich in Erscheinung tritt.
(3) Auf Verlangen des zuständigen Hauptzollamts
hat der Antragsteller weitere Angaben zu machen,
wenn diese zur Sicherung des Steueraufkommens oder
für die Steueraufsicht erforderlich erscheinen. Das
Hauptzollamt kann auf Anforderungen nach Absatz 1
verzichten, wenn Steuerbelange dadurch nicht beein-
trächtigt werden.
(4) Beabsichtigt der Steuerlagerinhaber weitere
Steuerlager zu betreiben, beantragt er in entsprechen-
der Anwendung der Absätze 1 und 3 eine Erweiterung
der Erlaubnis.
§5
Erteilung der Erlaubnis
(1) Das zuständige Hauptzollamt erteilt schriftlich
unter Widerrufsvorbehalt die Erlaubnis in dem vom An-
tragsteller beantragten zulässigen Umfang. Dabei sind
die Räume, Flächen und Einrichtungen des Steuerla-
gers oder der Steuerlager zu bestimmen. Mit der Er-
laubnis werden nach einer Verwaltungsvorschrift des
Bundesministeriums der Finanzen für den Steuerlager-
inhaber und für jedes Steuerlager Verbrauchsteuernum-
mern vergeben. Vor der Erteilung der Erlaubnis ist
Sicherheit nach § 6 zu leisten, soweit Anzeichen für
eine Gefährdung der Steuer erkennbar sind. Die Erlaub-
nis kann befristet werden.
(2) Eine Erlaubnis für ein Steuerlager wird nicht er-
teilt, wenn Schaumwein ausschließlich gelagert werden
soll und
1. der jährliche Lagerumschlag (Zu- und Abgang)
voraussichtlich unter 100 Hektoliter (hl) liegt,
2. die Lagerdauer für den fertigen Schaumwein weniger
als 1,5 Monate im Jahresdurchschnitt beträgt.
(3) Das zuständige Hauptzollamt kann Ausnahmen
von Absatz 2 zulassen, wenn
1. der Steuerlagerinhaber bereits ein Steuerlager be-
treibt, in dem Schaumwein hergestellt wird,
2. das Steuerlager der unversteuerten Abgabe von
Schaumwein dient,
3. Schaumwein im Steuerlager verkaufsfertig herge-
richtet und weiter gehenden Lagerbehandlungen un-
terzogen wird,
4. ein Weinbaubetrieb Schaumwein, der unter Verwen-
dung von ausschließlich aus selbst erzeugten Trau-
ben gewonnenem Wein im Lohnverfahren von Drit-
ten hergestellt wurde, anschließend unter Steuer-
aussetzung im eigenen Betrieb lagern will.
(4) In den Fällen des § 4 Absatz 4 wird die Erlaubnis
erweitert. Die Absätze 1 bis 3 bleiben unberührt.
§6
Sicherheitsleistung
(1) Bei Anzeichen für eine Gefährdung der Steuer
legt das zuständige Hauptzollamt die Höhe der Sicher-
heitsleistung anhand der Menge des Schaumweins
fest, die voraussichtlich in 1,5 Monaten im Jahres-
durchschnitt aus dem Steuerlager in den steuerrecht-
lich freien Verkehr überführt wird. Die Höhe der Sicher-
heitsleistung ist regelmäßig zu überprüfen und gegebe-
nenfalls anzupassen. Für die Sicherheitsleistung gilt
§ 18 Absatz 1 und 2 entsprechend.
(2) Sind Steuerbelange gefährdet, kann das zustän-
dige Hauptzollamt Sicherheitsleistung bis zur Höhe des
Steuerwerts des tatsächlichen Bestands im Steuerlager
sowie der entstandenen, aber noch nicht entrichteten
Schaumweinsteuer verlangen; § 221 der Abgabenord-
nung bleibt unberührt. Auf Antrag des Steuerlagerin-
habers kann das zuständige Hauptzollamt das Steuer-
lager, soweit die baulichen Voraussetzungen dafür

vorliegen, unter amtlichen Mitverschluss nehmen und
die Sicherheitsleistung auf die entstandene, aber noch
nicht entrichtete Schaumweinsteuer beschränken.
§7
Änderung von Verhältnissen
(1) Der Steuerlagerinhaber hat dem zuständigen
Hauptzollamt die Änderung der in § 4 dargestellten
Verhältnisse vorher schriftlich anzuzeigen. Änderungen
der räumlichen Ausdehnung des oder der Steuerlager
oder der angeordneten Sicherungsmaßnahmen bedür-
fen der Zustimmung des zuständigen Hauptzollamts.
Sonstige Veränderungen, insbesondere Überschul-
dung, drohende oder eingetretene Zahlungsunfähigkeit
oder Zahlungseinstellung oder die Stellung des Antrags
auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens hat der Steuer-
lagerinhaber dem zuständigen Hauptzollamt unverzüg-
lich anzuzeigen.
(2) Soll der Betrieb eines Steuerlagers eingestellt
werden oder mehr als sechs Wochen ruhen, so hat
der Steuerlagerinhaber dies dem zuständigen Haupt-
zollamt vorher schriftlich anzuzeigen. Soll der Betrieb
wieder aufgenommen werden, hat der Steuerlagerinha-
ber dies spätestens eine Woche vorher schriftlich anzu-
zeigen. Das zuständige Hauptzollamt kann im Einzelfall
hierzu Anordnungen treffen oder Ausnahmen zulassen.
Wird der Betrieb eines Steuerlagers eingestellt, wider-
ruft das zuständige Hauptzollamt die Erlaubnis nach
§ 5. Sofern die Erlaubnis mehrere Steuerlager umfasst,
wird diese geändert.
§8
Erlöschen und Fortbestand der Erlaubnis
(1) Die Erlaubnis nach § 5 erlischt durch
1. Widerruf,
2. Fristablauf,
3. Verzicht des Steuerlagerinhabers,
4. Abweisung der Eröffnung des Insolvenzverfahrens
mangels Masse,
5. Übergabe des Unternehmens an Dritte nach Ablauf
von drei Monaten nach der Übergabe,
6. den Tod des Steuerlagerinhabers nach Ablauf von
drei Monaten nach dem Ableben,
7. Auflösung der juristischen Person oder Personen-
vereinigung ohne Rechtspersönlichkeit, der die Er-
laubnis erteilt worden ist,
8. Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermö-
gen des Steuerlagerinhabers nach Ablauf von drei
Monaten nach dem maßgebenden Ereignis,
9. Unternehmensumwandlung nach § 1 Absatz 1 des
Umwandlungsgesetzes nach Ablauf von drei Mona-
ten nach dem maßgebenden Ereignis,
10. Änderung der Firma oder des Inhabers bei einer
Personengesellschaft oder Personenvereinigung
ohne Rechtspersönlichkeit, die Verlegung der Nie-
derlassung an einen anderen Ort nach Ablauf von
drei Monaten nach dem maßgebenden Ereignis,
soweit die folgenden Absätze zum Zeitpunkt des Erlö-
schens nichts anderes bestimmen.
(2) Teilen in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 6
bis 8 die Erben, die Liquidatoren oder der Insolvenzver-
walter dem zuständigen Hauptzollamt vor dem Er-
löschen der Erlaubnis schriftlich mit, dass das Steuer-
lager bis zu seinem endgültigen Übergang auf einen
anderen Inhaber oder bis zur Abwicklung des Unter-
nehmens fortgeführt wird, gilt die Erlaubnis für die
Rechtsnachfolger, die Liquidatoren oder den Insolvenz-
verwalter entgegen Absatz 1 bis spätestens zum Ablauf
einer vom zuständigen Hauptzollamt festzusetzenden
angemessenen Frist fort. Absatz 1 Nummer 1 bleibt
hiervon unberührt.
(3) Beantragen in den in Absatz 1 Nummer 5, 6, 9
und 10 beschriebenen Fällen vor dem Erlöschen der
Erlaubnis
1. der neue Inhaber,
2. die Erben,
3. die Inhaber des neuen Unternehmens,
4. die Inhaber des Unternehmens, das den bisherigen
Rechtsträger übernommen hat, auf den sich die Er-
laubnis vor der Umwandlung bezieht, oder
5. die Inhaber des Unternehmens, bei dem die Ände-
rungen eingetreten sind,
eine neue Erlaubnis, gilt die Erlaubnis des Rechtsvor-
gängers für die Antragsteller entgegen Absatz 1 bis zur
Bestandskraft der Entscheidung über den Antrag fort.
Absatz 1 Nummer 1 bleibt hiervon unberührt. Wird die
neue Erlaubnis beantragt, kann, soweit sich keine
Änderungen ergeben haben, auf die Angaben und
Unterlagen der bisherigen Erlaubnis Bezug genommen
werden, die dem zuständigen Hauptzollamt bereits vor-
liegen. Mit Zustimmung des zuständigen Hauptzollamts
kann bei Antragstellung auf die Verwendung des amt-
lich vorgeschriebenen Vordrucks verzichtet werden.
(4) Die fortgeltende Erlaubnis erlischt
1. in den Fällen des Absatzes 2, wenn auf eine Fortfüh-
rung des Steuerlagers oder der Steuerlager verzich-
tet wird,
2. in den Fällen des Absatzes 3, wenn keine Erlaubnis
erteilt wird.
(5) Schaumwein, der sich zum Zeitpunkt des Erlö-
schens der Erlaubnis im Steuerlager befindet, gilt als
zum Zeitpunkt des Erlöschens in den steuerrechtlich
freien Verkehr überführt. Der Steuerlagerinhaber, die
Erben, die Liquidatoren oder der Insolvenzverwalter
haben über die Bestände unverzüglich eine Steueran-
meldung nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck
abzugeben. Hat das zuständige Hauptzollamt für die
Räumung des Steuerlagers eine Frist gewährt, gilt die
Erlaubnis für die Zwecke der Räumung bis zum Frist-
ablauf weiter.
(6) In den Fällen des Absatzes 1 Nummer 4 bis 8
haben dem zuständigen Hauptzollamt unverzüglich
schriftlich anzuzeigen
1. der neue Inhaber die Übergabe des Unternehmens,
2. die Erben den Tod des Erlaubnisinhabers,
3. die Liquidatoren und der Insolvenzverwalter jeweils
die Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder deren
Abweisung.
Entsprechendes gilt in den Fällen des Absatzes 1 Num-
mer 9 und 10 für den Steuerlagerinhaber.

§9
Belegheft, Buchführung
(1) Der Steuerlagerinhaber hat ein Belegheft zu füh-
ren. Das zuständige Hauptzollamt kann dazu Anord-
nungen treffen.
(2) Der Steuerlagerinhaber hat über die Zu- und Ab-
gänge für das Steuerlager ein Lagerbuch nach amtlich
vorgeschriebenem Vordruck zu führen. Das zuständige
Hauptzollamt kann Anordnungen zur Lagerbuchführung
treffen und weitere Aufzeichnungen verlangen. Es lässt
auf Antrag anstelle des Lagerbuchs betriebliche Auf-
zeichnungen zu, wenn Steuerbelange dadurch nicht
beeinträchtigt werden.
(3) Der Steuerlagerinhaber hat die Zu- und Abgänge
unverzüglich aufzuzeichnen. Das zuständige Hauptzoll-
amt kann zulassen, dass insbesondere die Entnahmen
in den freien Verkehr in der Lagerbuchführung für längs-
tens einen Kalendermonat zusammengefasst aufge-
zeichnet werden.
§ 10
Vernichtung, vollständige
Zerstörung und unwiederbringlicher Verlust
(1) Ist Schaumwein im Steuerlager unbeabsichtigt
vollständig zerstört worden oder unwiederbringlich ver-
loren gegangen, hat der Steuerlagerinhaber dies dem
zuständigen Hauptzollamt unverzüglich anzuzeigen
und anhand betrieblicher Unterlagen nachzuweisen.
Das zuständige Hauptzollamt kann Vereinfachungen
zulassen und Anordnungen zur Nachweisführung tref-
fen.
(2) Soll im Steuerlager befindlicher Schaumwein
vernichtet werden, hat der Steuerlagerinhaber dies min-
destens eine Woche vorher anzuzeigen. Das zustän-
dige Hauptzollamt kann kürzere Fristen zulassen. Die
Vernichtung ist, soweit das zuständige Hauptzollamt
nicht darauf verzichtet, amtlich zu überwachen. Außer-
steuerliche Vorschriften bleiben unberührt.
§ 11
Bestandsaufnahme im Steuerlager
(1) Der Steuerlagerinhaber hat einmal jährlich im
Steuerlager eine Bestandsaufnahme durchzuführen
und beim zuständigen Hauptzollamt innerhalb eines
Monats nach ihrem Abschluss den Soll- und Istbestand
sowie das Ergebnis nach amtlich vorgeschriebenem
Vordruck (Bestandsanmeldung) anzumelden und dabei
zu Mengenabweichungen Stellung zu nehmen. Das
zuständige Hauptzollamt kann zulassen, dass der Steu-
erlagerinhaber die Bestandsanmeldung in anderer Form
abgibt, wenn Steuerbelange nicht beeinträchtigt wer-
den. Der Steuerlagerinhaber hat den Beginn der
Bestandsaufnahme dem zuständigen Hauptzollamt
spätestens drei Wochen im Voraus anzuzeigen.
(2) Das zuständige Hauptzollamt kann unter Wider-
rufsvorbehalt zulassen, dass alle oder einzelne Be-
stände auf Grund einer permanenten Inventur festge-
stellt und angemeldet werden, wenn durch ein den
Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung entspre-
chendes Verfahren gesichert ist, dass die Bestände
nach Art und Menge zum Stichtag der Bestandsanmel-
dung festgestellt werden können.
(3) Auf Anordnung des zuständigen Hauptzollamts
sind die Bestände im Steuerlager amtlich festzustellen.
Der Steuerlagerinhaber hat dazu auf Verlangen des zu-
ständigen Hauptzollamts die Bestände nach amtlich
vorgeschriebenem Vordruck anzumelden und an der
Bestandsaufnahme teilzunehmen. Er hat dafür zu
sorgen, dass die Bestände mit möglichst geringem
Aufwand festgestellt werden können.
(4) Das zuständige Hauptzollamt befreit Inhaber von
Versuchs- und Lehrbetrieben von den Verpflichtungen
nach Absatz 1, wenn sichergestellt ist, dass dort
Schaumwein ausschließlich zu Versuchs- oder Unter-
richtszwecken hergestellt und im Rahmen dieser Zwe-
cke verbraucht oder vernichtet wird.
Abschnitt 4
Zu § 6 des Gesetzes
§ 12
Registrierter Empfänger
(1) Wer als registrierter Empfänger (§ 6 Absatz 1
Satz 1 Nummer 1 des Gesetzes) Schaumwein unter
Steueraussetzung nicht nur gelegentlich empfangen
will, hat die Erlaubnis im Voraus beim zuständigen
Hauptzollamt (§ 4 Absatz 2) nach amtlich vorgeschrie-
benem Vordruck zu beantragen. Dem Antrag sind in
doppelter Ausfertigung beizufügen:
1. ein aktueller Registerauszug bei Unternehmen, die in
das Handels- oder Genossenschaftsregister einge-
tragen oder einzutragen sind,
2. ein Lageplan mit dem beantragten Empfangsort im
Betrieb mit Angabe der Anschrift,
3. eine Darstellung der Buchführung über den Empfang
und den Verbleib des Schaumweins.
(2) Auf Verlangen des zuständigen Hauptzollamts
hat der Antragsteller weitere Angaben zu machen,
wenn diese zur Sicherung des Steueraufkommens oder
für die Steueraufsicht erforderlich erscheinen. Das zu-
ständige Hauptzollamt kann auf Anforderungen nach
Absatz 1 verzichten, wenn Steuerbelange dadurch
nicht beeinträchtigt werden.
(3) Das zuständige Hauptzollamt erteilt schriftlich
unter Widerrufsvorbehalt die Erlaubnis als registrierter
Empfänger. Mit der Erlaubnis wird nach einer Verwal-
tungsvorschrift des Bundesministeriums der Finanzen
für den Empfangsort eine Verbrauchsteuernummer
vergeben. Vor der Erteilung der Erlaubnis ist Sicherheit
für die Schaumweinsteuer nach § 6 Absatz 2 Satz 3 des
Gesetzes zu leisten. Für die Berechnung der Sicher-
heitsleistung gilt § 6 Absatz 1 entsprechend. Die Er-
laubnis kann befristet werden.
(4) Das zuständige Hauptzollamt kann, wenn Steuer-
belange dadurch nicht beeinträchtigt werden, auf An-
trag des registrierten Empfängers unter Widerrufsvor-
behalt zulassen, dass Schaumwein als in dessen Be-
trieb aufgenommen gilt, sobald er im Steuergebiet da-
ran Besitz erlangt hat.
(5) Der registrierte Empfänger hat ein Belegheft
sowie Aufzeichnungen über den in seinen Betrieb
aufgenommenen Schaumwein zu führen. Das
zuständige Hauptzollamt kann dazu Anordnungen tref-
fen. Wird Schaumwein zu den in § 23 Absatz 2 des
Gesetzes in Verbindung mit § 152 Absatz 1 des Brannt-

weinmonopolgesetzes genannten Zwecken verwendet
und ist der registrierte Empfänger in Besitz einer Er-
laubnis nach § 38 in Verbindung mit § 46 Absatz 1 der
Branntweinsteuerverordnung, führt er die Aufzeichnun-
gen nach Satz 1 in den Aufzeichnungen nach § 38 in
Verbindung mit § 47 Absatz 2 der Branntweinsteuerver-
ordnung. Der empfangene Schaumwein ist vom regis-
trierten Empfänger unverzüglich aufzuzeichnen.
(6) Bei Änderung der dargestellten Verhältnisse gilt
§ 7 und für das Erlöschen und den Fortbestand der
Erlaubnis § 8 entsprechend.
(7) Wer als registrierter Empfänger im Einzelfall (§ 6
Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 des Gesetzes) Schaumwein
unter Steueraussetzung empfangen will, hat die Erlaub-
nis im Voraus bei dem zuständigen Hauptzollamt (§ 4
Absatz 2) unter Angabe von Menge und Art sowie des
Versenders des Schaumweins nach amtlich vorge-
schriebenem Vordruck zu beantragen. Das zuständige
Hauptzollamt kann weitere Angaben sowie Aufzeich-
nungen über den Bezug verlangen, wenn diese zur
Sicherung des Steueraufkommens oder für die Steuer-
aufsicht erforderlich erscheinen. Für die Erlaubnis gilt
Absatz 3 Satz 1 und 2 entsprechend mit der Maßgabe,
dass die Erlaubnis auf die beantragte Menge, den an-
gegebenen Versender sowie auf eine Beförderung und
auf einen bestimmten Zeitraum zu beschränken ist. Vor
der Erteilung der Erlaubnis ist Sicherheit nach § 6 Ab-
satz 2 Satz 4 des Gesetzes zu leisten. Absatz 4 gilt
entsprechend.
Abschnitt 5
Zu § 7 des Gesetzes
§ 13
Registrierter Versender
(1) Wer als registrierter Versender (§ 7 Absatz 1 des
Gesetzes) Schaumwein vom Ort der Einfuhr unter Steu-
eraussetzung versenden will, hat die Erlaubnis im
Voraus beim zuständigen Hauptzollamt (§ 4 Absatz 2)
nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck zu beantra-
gen. Dem Antrag sind in doppelter Ausfertigung beizu-
fügen:
1. ein aktueller Registerauszug bei Unternehmen, die in
das Handels- oder Genossenschaftsregister einge-
tragen oder einzutragen sind,
2. eine Aufstellung mit den Orten der Einfuhr beim
Eingang des Schaumweins aus Drittländern und
Drittgebieten (§ 3 Nummer 9 des Gesetzes),
3. eine Darstellung der Buchführung über den Versand
und den Verbleib des Schaumweins.
(2) Auf Verlangen des zuständigen Hauptzollamts
hat der Antragsteller weitere Angaben zu machen,
wenn diese zur Sicherung des Steueraufkommens oder
für die Steueraufsicht erforderlich erscheinen. Das zu-
ständige Hauptzollamt kann auf Anforderungen nach
Absatz 1 verzichten, wenn Steuerbelange dadurch
nicht beeinträchtigt werden.
(3) Das zuständige Hauptzollamt erteilt schriftlich
unter Widerrufsvorbehalt die Erlaubnis als registrierter
Versender. Mit der Erlaubnis wird nach einer Verwal-
tungsvorschrift des Bundesministeriums der Finanzen
für den registrierten Versender eine Verbrauchsteuer-
nummer vergeben. Bei vorgesehenen Beförderungen
in andere Mitgliedstaaten ist vor der Erteilung der
Erlaubnis Sicherheit für die Steuer nach § 7 Absatz 2
Satz 3 des Gesetzes zu leisten. Die Erlaubnis kann be-
fristet werden.
(4) Die Erlaubnis als registrierter Versender gilt nicht
für die Orte der Einfuhr, an denen Schaumwein nach
den Artikeln 263 bis 267 der Zollkodex-Durchführungs-
verordnung oder aus einem Zolllager des Typs D im
Sinn des Artikels 525 Absatz 2 Buchstabe a der Zoll-
kodex-Durchführungsverordnung in den zollrechtlich
freien Verkehr überführt wird. Hiervon ausgenommen
sind die Fälle, in denen das Hauptzollamt die Überlas-
sung des Schaumweins zum zollrechtlich freien Verkehr
prüft und gegenüber dem Beteiligten erklärt.
(5) Der registrierte Versender hat ein Belegheft zu
führen sowie Aufzeichnungen über den beförderten
Schaumwein zu führen. Das zuständige Hauptzollamt
kann dazu Anordnungen treffen. Der beförderte
Schaumwein ist vom registrierten Versender unverzüg-
lich aufzuzeichnen.
(6) Bei Änderungen der dargestellten Verhältnisse
gilt § 7 und für das Erlöschen und den Fortbestand
der Erlaubnis § 8 entsprechend.
Abschnitt 6
Zu den §§ 8 und 28 Nummer 1 des Ge-
setzes
§ 14
Begünstigte, Ausstellen
der Freistellungsbescheinigung
(1) Ein Begünstigter, der Schaumwein unter Steuer-
aussetzung empfangen will, hat vor Beginn der Be-
förderung eine Freistellungsbescheinigung nach der
Verordnung (EG) Nr. 31/96 der Kommission vom 10. Ja-
nuar 1996 über die Verbrauchsteuerfreistellungsbe-
scheinigung (ABl. L 8 vom 11.1.1996, S. 11) in der je-
weils geltenden Fassung in Verbindung mit Artikel 13
der Systemrichtlinie in drei Exemplaren auszufertigen
und dem zuständigen Hauptzollamt zur Bestätigung in
Feld 6 vorzulegen. Der Begünstigte hat die mit Bestäti-
gungsvermerk des zuständigen Hauptzollamts verse-
hene erste und zweite Ausfertigung dem Steuerlagerin-
haber als Versender oder dem registrierten Versender
auszuhändigen. Die dritte Ausfertigung verbleibt beim
zuständigen Hauptzollamt. Nach der Übernahme des
Schaumweins verbleibt die zweite Ausfertigung der
Freistellungsbescheinigung beim Begünstigten. Der
Schaumwein ist unverzüglich nach der Bestätigung
nach Satz 1 zu beziehen.
(2) Zuständiges Hauptzollamt ist für Begünstigte
1. nach § 8 Absatz 1 Nummer 1 bis 3 des Gesetzes das
Hauptzollamt, das für den Sitz der amtlichen Be-
schaffungsstelle oder der Organisation der ausländi-
schen Streitkräfte, die zur Erteilung des Auftrags
berechtigt ist, örtlich zuständig ist,
2. nach § 8 Absatz 1 Nummer 4 des Gesetzes das
Hauptzollamt, das für die Überwachung der Kontin-
gente und Bezugsmengen von Diplomatengut oder
von Konsulargut zuständig ist,
3. nach § 8 Absatz 1 Nummer 5 des Gesetzes das
Hauptzollamt, das für den Sitz der internationalen
Einrichtung örtlich zuständig ist.

(3) Von der Bestätigung nach Absatz 1 Satz 1 in
Feld 6 der Freistellungsbescheinigung wird abgesehen,
wenn eine ausländische Truppe im Sinn des § 8 Ab-
satz 1 Nummer 1 des Gesetzes Schaumwein unter
Steueraussetzung empfängt. An ihre Stelle tritt eine
Eigenbestätigung der ausländischen Truppe.
(4) Wird Schaumwein unter Steueraussetzung von
einer ausländischen Truppe aus Steuerlagern im Steu-
ergebiet oder von registrierten Versendern vom Ort
der Einfuhr im Steuergebiet empfangen, kann anstelle
der Freistellungsbescheinigung ein Abwicklungsschein
nach § 73 Absatz 1 Nummer 1 der Umsatzsteuer-
Durchführungsverordnung verwendet werden.
(5) Für die Voraussetzungen der Steuerfreiheit von
Schaumwein, der durch Diplomaten und konsularische
Missionen empfangen wird, gilt § 17 der Zollverordnung
in Verbindung mit den dazu ergangenen Verwaltungs-
vorschriften sinngemäß.
Abschnitt 7
Zu den §§ 9 bis 12 des Gesetzes
§ 15
Teilnahme am EDV-gestützten
Beförderungs- und Kontrollsystem
Das Bundesministerium der Finanzen legt durch eine
Verfahrensanweisung fest, unter welchen Vorausset-
zungen und Bedingungen Personen, die für Beförde-
rungen unter Steueraussetzung das elektronische
Verwaltungsdokument verwenden, mit den Zollbehör-
den elektronisch Nachrichten über das EDV-gestützte
Beförderungs- und Kontrollsystem (§ 9 Absatz 1 des
Gesetzes) austauschen. Um auf diese Weise elektro-
nisch Nachrichten austauschen zu können, bedarf es
der vorherigen Anmeldung bei einer vom Bundesminis-
terium der Finanzen in der Verfahrensanweisung be-
kannt gegebenen Stelle. Die Verfahrensanweisung wird
vom Bundesministerium der Finanzen im Internet unter
www.zoll.de veröffentlicht. Die Personen nach Satz 1
und ihre IT-Dienstleister sind verpflichtet, die in der
Verfahrensanweisung festgelegten Voraussetzungen
und Bedingungen einzuhalten.
§ 16
Erstellen des elektronischen
Verwaltungsdokuments, Mitführen eines Ausdrucks
(1) Soll Schaumwein unter Steueraussetzung beför-
dert werden aus einem Steuerlager im Steuergebiet
oder vom Ort der Einfuhr im Steuergebiet
1. in ein Steuerlager im Steuergebiet oder zu einem
Begünstigten im Steuergebiet,
2. in ein Steuerlager, in den Betrieb eines registrierten
Empfängers oder zu einem Begünstigten in einem
anderen Mitgliedstaat oder
3. zu einem Ort, an dem der Schaumwein das Ver-
brauchsteuergebiet der Europäischen Gemeinschaft
verlässt,
hat der Steuerlagerinhaber als Versender oder der re-
gistrierte Versender dem zuständigen Hauptzollamt vor
Beginn der Beförderung unter Verwendung des EDV-
gestützten Beförderungs- und Kontrollsystems den
Entwurf des elektronischen Verwaltungsdokuments
nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz zu übermit-
teln.
(2) Das zuständige Hauptzollamt überprüft automa-
tisiert die Angaben in dem Entwurf des elektronischen
Verwaltungsdokuments. Bei Beförderungen vom Ort
der Einfuhr erfolgt zusätzlich ein Abgleich mit der Zoll-
anmeldung. Gibt es keine Beanstandungen, wird der
Entwurf des elektronischen Verwaltungsdokuments mit
einem eindeutigen Referenzcode versehen und dem
Versender als elektronisches Verwaltungsdokument
übermittelt. Beanstandungen werden dem Versender
mitgeteilt.
(3) Der Beförderer hat während der Beförderung
einen Ausdruck des vom zuständigen Hauptzollamt
übermittelten elektronischen Verwaltungsdokuments
mitzuführen. Anstelle des ausgedruckten elektroni-
schen Verwaltungsdokuments kann ein Handelspapier
mitgeführt werden, wenn dieses dieselben Daten ent-
hält. Bei der Beförderung von Schaumwein aus ande-
ren Mitgliedstaaten gelten die Sätze 1 und 2 entspre-
chend.
(4) Der Versender hat auf Verlangen des zuständigen
Hauptzollamts den Schaumwein unverändert vorzu-
führen. Dabei kann das Hauptzollamt Verschlussmaß-
nahmen anordnen.
(5) Ist der Empfänger im Fall des Absatzes 1 Num-
mer 1 ein Steuerlagerinhaber, leitet das für diesen zu-
ständige Hauptzollamt das elektronische Verwaltungs-
dokument an ihn weiter. Dies gilt auch für Beförderun-
gen, die über einen anderen Mitgliedstaat erfolgen. Ein
elektronisches Verwaltungsdokument, das von den
zuständigen Behörden eines anderen Mitgliedstaats
übermittelt wurde, wird vom zuständigen Hauptzollamt
an den Empfänger im Steuergebiet weitergeleitet, wenn
dieser ein Steuerlagerinhaber oder ein registrierter
Empfänger ist.
§ 17
Mitführen der Freistellungsbescheinigung
Wird Schaumwein unter Steueraussetzung zu Be-
günstigten befördert, hat der Beförderer während der
Beförderung eine dem Versender nach § 14 Absatz 1
Satz 2 ausgehändigte Ausfertigung oder eine von den
zuständigen Behörden eines anderen Mitgliedstaats
bestätigte zweite Ausfertigung der Freistellungsbe-
scheinigung mitzuführen. Die jeweils erste Ausfertigung
nimmt der Versender zu seinen Aufzeichnungen.
§ 18
Art und Höhe der Sicherheitsleistung
(1) Die Sicherheit für Beförderungen von Schaum-
wein unter Steueraussetzung kann für mehrere Verfah-
ren als Gesamtbürgschaft oder für jedes Verfahren
einzeln als Einzelbürgschaft oder als Barsicherheit ge-
leistet werden.
(2) Die Sicherheit als Gesamtbürgschaft oder Einzel-
bürgschaft wird durch eine selbstschuldnerische Bürg-
schaft eines tauglichen Steuerbürgen nach § 244 der
Abgabenordnung geleistet. Die Bürgschaft ist in einer

Urkunde nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck bei
dem für den Versender zuständigen Hauptzollamt zu
leisten.
(3) Das zuständige Hauptzollamt bestimmt die Höhe
der Bürgschaftssumme und die Höhe der Barsicherheit
insbesondere unter Berücksichtigung der Steuer, die
bei der Überführung des Schaumweins in den steuer-
rechtlich freien Verkehr im Steuergebiet entstehen wür-
de. Die Angemessenheit der Bürgschaftssumme ist im
Fall der Gesamtbürgschaft regelmäßig zu überprüfen.
§ 19
Annullierung des
elektronischen Verwaltungsdokuments
(1) Der Versender kann das elektronische Verwal-
tungsdokument annullieren, solange die Beförderung
des Schaumweins noch nicht begonnen hat.
(2) Um das elektronische Verwaltungsdokument zu
annullieren, hat der Steuerlagerinhaber als Versender
oder der registrierte Versender dem zuständigen
Hauptzollamt unter Verwendung des EDV-gestützten
Beförderungs- und Kontrollsystems vor Beginn der Be-
förderung den Entwurf der elektronischen Annullie-
rungsmeldung nach amtlich vorgeschriebenem Daten-
satz zu übermitteln.
(3) Das zuständige Hauptzollamt überprüft automa-
tisiert die Angaben in der Annullierungsmeldung. Gibt
es keine Beanstandungen, wird dies dem Versender
unter Angabe des Datums und der Zeit der Prüfung mit-
geteilt. Beanstandungen werden dem Versender eben-
falls mitgeteilt.
(4) Ist ein elektronisches Verwaltungsdokument für
die Beförderung von Schaumwein unter Steuerausset-
zung annulliert worden, der für einen Empfänger im
Steuergebiet bestimmt war, der entweder ein Steuerla-
gerinhaber oder ein registrierter Empfänger ist, leitet
das für den Empfänger zuständige Hauptzollamt die
eingehende Annullierungsmeldung an diesen weiter.
§ 20
Änderung des
Bestimmungsorts bei Verwendung
des elektronischen Verwaltungsdokuments
(1) Während der Beförderung des Schaumweins un-
ter Steueraussetzung kann der Steuerlagerinhaber als
Versender oder der registrierte Versender den Bestim-
mungsort ändern und einen anderen zulässigen Be-
stimmungsort angeben (§ 10 Absatz 1, § 11 Absatz 1
Nummer 1, § 12 Absatz 1 des Gesetzes). Satz 1 gilt
auch für Schaumwein, der nicht vom Empfänger aufge-
nommen oder übernommen oder nicht ausgeführt wird.
(2) Um den Bestimmungsort zu ändern, hat der
Steuerlagerinhaber als Versender oder der registrierte
Versender dem zuständigen Hauptzollamt unter Ver-
wendung des EDV-gestützten Beförderungs- und
Kontrollsystems den Entwurf der elektronischen Ände-
rungsmeldung nach amtlich vorgeschriebenem Daten-
satz zu übermitteln.
(3) Das zuständige Hauptzollamt überprüft automa-
tisiert die Angaben in dem Entwurf der elektronischen
Änderungsmeldung. Gibt es keine Beanstandungen,
wird dem Entwurf der Änderungsmeldung eine fort-
laufende Vorgangsnummer zugewiesen und dem Ver-
sender als Änderungsmeldung zum ursprünglichen
elektronischen Verwaltungsdokument übermittelt. Be-
anstandungen werden dem Versender mitgeteilt.
(4) Wird durch eine Aktualisierung eines elektroni-
schen Verwaltungsdokuments der darin angegebene
Empfänger geändert, der entweder ein Steuerlagerinha-
ber im Steuergebiet oder ein registrierter Empfänger im
Steuergebiet ist, gilt für die Weiterleitung des aktuali-
sierten elektronischen Verwaltungsdokuments § 16
Absatz 5 entsprechend.
(5) Ändert sich der im elektronischen Verwaltungs-
dokument angegebene Empfänger, wird der ursprüng-
liche Empfänger, der entweder ein Steuerlagerinhaber
im Steuergebiet oder ein registrierter Empfänger im
Steuergebiet ist, von dem für ihn zuständigen Haupt-
zollamt durch eine entsprechende Meldung unterrich-
tet.
(6) Wird durch eine Aktualisierung eines elektroni-
schen Verwaltungsdokuments das darin angegebene
Steuerlager des Empfängers geändert, so leitet das
für den Empfänger zuständige Hauptzollamt die Ände-
rungsmeldung an diesen weiter.
§ 21
Eingangs- und Ausfuhrmeldung
bei Verwendung des elektronischen
Verwaltungsdokuments, Streckengeschäft
(1) Nach der Aufnahme des Schaumweins, auch von
Teilmengen, an einem Bestimmungsort, der in § 10
Absatz 1 Nummer 1 und § 11 Absatz 1 Nummer 2
Buchstabe a und b des Gesetzes genannt ist, hat der
Empfänger dem zuständigen Hauptzollamt unter
Verwendung des EDV-gestützten Beförderungs- und
Kontrollsystems unverzüglich, spätestens jedoch fünf
Werktage nach Beendigung der Beförderung, eine Ein-
gangsmeldung nach amtlich vorgeschriebenem Daten-
satz zu übermitteln. Das zuständige Hauptzollamt kann
zur Vermeidung unbilliger Härten auf Antrag des Emp-
fängers die Frist nach Satz 1 verlängern.
(2) Das zuständige Hauptzollamt überprüft automa-
tisiert die Angaben in der Eingangsmeldung. Gibt es
keine Beanstandungen wird dies dem Empfänger
mitgeteilt. Gibt es Beanstandungen, wird dies dem
Empfänger ebenfalls mitgeteilt. Das für den Versender
zuständige Hauptzollamt übermittelt diesem die Ein-
gangsmeldung, wenn er ein Steuerlagerinhaber im
Steuergebiet oder ein registrierter Versender im Steuer-
gebiet ist. Eine Eingangsmeldung, die von den zustän-
digen Behörden eines anderen Mitgliedstaats übermit-
telt wurde, wird an den Versender im Steuergebiet von
dem für ihn zuständigen Hauptzollamt weitergeleitet.
(3) Ist der Empfänger ein Begünstigter, hat er dem
zuständigen Hauptzollamt nach der Übernahme des
Schaumweins, auch von Teilmengen, die Daten, die
für die Eingangsmeldung nach Absatz 1 erforderlich
sind, innerhalb der dort genannten Frist schriftlich zu
übermitteln. Das Hauptzollamt erstellt nach Prüfung
der Angaben die Eingangsmeldung nach Absatz 1.
Absatz 2 Satz 4 gilt entsprechend.
(4) Der Empfänger hat auf Verlangen des zuständi-
gen Hauptzollamts den Schaumwein unverändert vor-
zuführen.

(5) In den Fällen des § 12 des Gesetzes erstellt das
Hauptzollamt auf der Grundlage der von der Ausgangs-
zollstelle übermittelten Ausgangsbestätigung eine Aus-
fuhrmeldung mit der bestätigt wird, dass der Schaum-
wein das Verbrauchsteuergebiet der Europäischen Ge-
meinschaft verlassen hat. Dies gilt auch bei der Ausfuhr
von Teilmengen. Das zuständige Hauptzollamt übermit-
telt die Ausfuhrmeldung an den Steuerlagerinhaber als
Versender im Steuergebiet oder an den registrierten
Versender im Steuergebiet. Ausfuhrmeldungen, die
von den zuständigen Behörden eines anderen Mitglied-
staats übermittelt wurden, werden an den Versender im
Steuergebiet von dem zuständigen Hauptzollamt wei-
tergeleitet.
(6) Unbeschadet des § 29 gilt die Eingangsmeldung
nach Absatz 1 oder die Ausfuhrmeldung nach Absatz 5
als Nachweis, dass die Beförderung des Schaumweins
beendet wurde. Die Ausfuhrmeldung gilt nicht als
Nachweis, wenn nachträglich festgestellt wird, dass
der Schaumwein das Verbrauchsteuergebiet der Euro-
päischen Gemeinschaft nicht verlassen hat.
(7) Ist der Empfänger bei Beförderungen von
Schaumwein unter Steueraussetzung ein Steuerlager-
inhaber im Steuergebiet, der den Schaumwein unter
Steueraussetzung in ein anderes Steuerlager im Steuer-
gebiet oder in den Betrieb eines Verwenders (§ 23 Ab-
satz 2 des Gesetzes in Verbindung mit § 153 Absatz 1
des Branntweinmonopolgesetzes) im Steuergebiet
weiterbefördert, kann das zuständige Hauptzollamt auf
Antrag unter Widerrufsvorbehalt zulassen, dass der
Schaumwein als in sein Steuerlager aufgenommen
und zugleich entnommen gilt, sobald der Empfänger
im Steuergebiet an dem Schaumwein Besitz erlangt
hat. Die Vorschriften zu den Beförderungen unter Steu-
eraussetzung bleiben unberührt.
§ 22
Beförderungen im Steuergebiet
ohne elektronisches Verwaltungsdokument
Bei Beförderungen von Schaumwein unter Steuer-
aussetzung zwischen Steuerlagern eines Steuerlagerin-
habers im Steuergebiet kann das zuständige Hauptzoll-
amt auf Antrag des Steuerlagerinhabers anstelle des
Verfahrens mit elektronischem Verwaltungsdokument
andere geeignete Verfahren zulassen, wenn Steuerbe-
lange nicht gefährdet sind.
§ 23
Beförderungen im
Steuergebiet in Betriebe von Verwendern
(1) Für Beförderungen von Schaumwein unter Steu-
eraussetzung in Betriebe von Verwendern (§ 23 Ab-
satz 2 des Gesetzes in Verbindung mit § 153 Absatz 1
des Branntweinmonopolgesetzes) hat der Steuerlager-
inhaber als Versender aus seinem Steuerlager im Steu-
ergebiet oder der registrierte Versender vom Ort der
Einfuhr im Steuergebiet das Begleitdokument zu ver-
wenden. Anstelle des Begleitdokuments kann der Ver-
sender ein Handelsdokument verwenden, das alle in
dem Begleitdokument enthaltenen Angaben aufweist.
Er hat das Handelsdokument mit der Aufschrift
„Begleitdokument für
die Beförderung verbrauchsteuer-
pflichtiger Waren unter Steueraussetzung“
zu kennzeichnen.
(2) Der Versender hat das Dokument in vier Exem-
plaren auszufertigen. Er hat die erste Ausfertigung zu
seinen Lageraufzeichnungen zu nehmen. Der Beförde-
rer des Schaumweins hat während der Beförderung die
Ausfertigungen zwei bis vier mitzuführen.
(3) Der Verwender hat die zweite Ausfertigung als
Beleg zu seinen Aufzeichnungen zu nehmen und dem
zuständigen Hauptzollamt (§ 4 Absatz 2) unverzüglich
die mit seinem Empfangsvermerk versehene dritte und
vierte Ausfertigung vorzulegen. Dieses bestätigt die
Übereinstimmung der beiden Ausfertigungen und die
Empfangsberechtigung auf der dritten Ausfertigung
(Rückschein). Der bestätigte Rückschein ist vom Ver-
wender spätestens binnen zwei Wochen nach dem
Empfang des Schaumweins an den Versender zurück-
zusenden. Die vierte Ausfertigung verbleibt beim zu-
ständigen Hauptzollamt.
(4) Zur Vereinfachung des Verfahrens kann das für
den Versender zuständige Hauptzollamt (§ 4 Absatz 2)
auf Antrag des Versenders zulassen, dass dieser an-
stelle des Begleitdokuments nach Absatz 1 für den in
einem Kalendermonat an denselben Verwender abge-
gebenen Schaumwein eine Sammelanmeldung in drei-
facher Ausfertigung unter Angabe der Lieferscheinnum-
mern dem Verwender bis zum siebten Arbeitstag des
folgenden Monats übersendet, wenn die einzelnen
Sendungen von einem Lieferschein mit der deutlich
sichtbaren Aufschrift
„Unversteuerter Schaumwein“
begleitet werden. Der Verwender hat die Erstausferti-
gung zu seinen Aufzeichnungen zu nehmen und unver-
züglich die mit seinem Empfangsvermerk versehene
zweite und dritte Ausfertigung dem für ihn zuständigen
Hauptzollamt vorzulegen. Das zuständige Hauptzollamt
bestätigt die Übereinstimmung der beiden Ausfertigun-
gen und die Empfangsberechtigung durch Stempelab-
druck auf der zweiten Ausfertigung. Der Verwender hat
als Rückschein die bestätigte Sammelanmeldung spä-
testens zwei Wochen nach dem Versandmonat an den
Versender zurückzuschicken. Die zurückgeschickte
Sammelanmeldung hat der Versender zu seinen Auf-
zeichnungen zu nehmen. Das für den Versender zu-
ständige Hauptzollamt kann weitere Vereinfachungen
des Verfahrens zulassen, wenn Steuerbelange dadurch
nicht beeinträchtigt werden.
(5) Das für den Versender zuständige Hauptzollamt
kann auf Antrag in geeigneten Fällen, soweit dies der
Vereinfachung des Verfahrens dient und Steuerbelange
nicht gefährdet erscheinen, insbesondere zulassen,
dass anstelle des Dokuments nach Absatz 1 Liefer-
scheine oder Rechnungen verwendet werden. Der Ver-
sender hat diese mit der Aufschrift
„Lieferschein/Rechnung für die
Beförderung von verbrauchsteuerpflichtigen
Waren unter Steueraussetzung im Steuergebiet“
zu kennzeichnen.

(6) Versender und Verwender haben auf Verlangen
des zuständigen Hauptzollamts den Schaumwein un-
verändert vorzuführen. Dabei kann das zuständige
Hauptzollamt bei zu versendendem Schaumwein Ver-
schlussmaßnahmen anordnen.
§ 24
Beginn einer
Beförderung im Ausfallverfahren
(1) Steht das EDV-gestützte Beförderungs- und
Kontrollsystem nicht zur Verfügung, kann der Steuerla-
gerinhaber als Versender oder der registrierte Versender
abweichend von § 16 nur dann eine Beförderung von
Schaumwein unter Steueraussetzung beginnen, wenn
ein Ausfalldokument nach amtlich vorgeschriebenem
Vordruck verwendet wird.
(2) Der Versender hat vor Beginn der ersten Be-
förderung im Ausfallverfahren das zuständige Haupt-
zollamt in geeigneter schriftlicher Form über den Ausfall
des EDV-gestützten Beförderungs- und Kontrollsys-
tems zu unterrichten. Eine Unterrichtung ist nicht erfor-
derlich, wenn es sich um einen von der Zollverwaltung
veranlassten Ausfall handelt.
(3) Der Versender hat das Ausfalldokument in drei
Exemplaren auszufertigen. Er hat die erste Ausfertigung
zu seinen Aufzeichnungen zu nehmen. Die zweite Aus-
fertigung hat er unverzüglich dem für ihn zuständigen
Hauptzollamt zu übermitteln. Der Beförderer des
Schaumweins hat während der Beförderung die dritte
Ausfertigung mitzuführen.
(4) Der Versender hat auf Verlangen des zuständigen
Hauptzollamts jede Beförderung im Ausfallverfahren
vor Beginn anzuzeigen. Daneben hat der Versender
auf Verlangen des zuständigen Hauptzollamts die
zweite Ausfertigung des Ausfalldokuments bereits vor
Beginn einer Beförderung vorzulegen. § 16 Absatz 4 gilt
entsprechend.
(5) Steht das EDV-gestützte Beförderungs- und
Kontrollsystem wieder zur Verfügung, hat der Versender
dem zuständigen Hauptzollamt für alle im Ausfall-
verfahren durchgeführten Beförderungen unter Verwen-
dung des EDV-gestützten Beförderungs- und Kontroll-
systems den Entwurf des elektronischen Verwaltungs-
dokuments zu übermitteln, der dieselben Daten wie das
Ausfalldokument nach Absatz 1 enthält und in dem auf
die Verwendung des Ausfallverfahrens hingewiesen
wird. § 16 Absatz 2 und 5 gilt entsprechend.
(6) Das Ausfallverfahren gilt bis zur Übermittlung des
elektronischen Verwaltungsdokuments durch das zu-
ständige Hauptzollamt. Nach der Übermittlung tritt
das elektronische Verwaltungsdokument an die Stelle
des Ausfalldokuments.
(7) Der mit dem elektronischen Verwaltungsdoku-
ment übermittelte eindeutige Referenzcode ist vom
Versender auf der ersten Ausfertigung des Ausfalldoku-
ments in dem dafür vorgesehenen Feld einzutragen. Ist
die Beförderung noch nicht beendet, ist der Referenz-
code dem Beförderer des Schaumweins mitzuteilen
und von diesem auf der dritten Ausfertigung des Aus-
falldokuments in dem dafür vorgesehenen Feld einzu-
tragen, wenn ihm kein Ausdruck des elektronischen
Verwaltungsdokuments übermittelt wurde. Die mit
dem Referenzcode versehene dritte Ausfertigung des
Ausfalldokuments gilt als Papier im Sinn des § 16 Ab-
satz 3 Satz 1. Für die Eingangs- und Ausfuhrmeldung
ist § 21 anzuwenden.
§ 25
Annullierung im Ausfallverfahren
(1) Steht das EDV-gestützte Beförderungs- und
Kontrollsystem nicht zur Verfügung, kann der Steuerla-
gerinhaber als Versender oder der registrierte Versender
das elektronische Verwaltungsdokument abweichend
von § 19 oder das Ausfalldokument nach amtlich vor-
geschriebenem Vordruck annullieren (Annullierungsdo-
kument), solange mit der Beförderung des Schaum-
weins noch nicht begonnen wurde.
(2) Der Versender hat das Annullierungsdokument in
zwei Exemplaren auszufertigen. Er hat die erste Ausfer-
tigung zu seinen Aufzeichnungen zu nehmen. Mit der
zweiten Ausfertigung hat er unverzüglich das für ihn
zuständige Hauptzollamt zu unterrichten.
(3) Steht das EDV-gestützte Beförderungs- und
Kontrollsystem wieder zur Verfügung und liegt dem
Versender das elektronische Verwaltungsdokument vor,
hat er dem zuständigen Hauptzollamt unter Verwen-
dung des EDV-gestützten Beförderungs- und Kontroll-
systems den Entwurf der elektronischen Annullierungs-
meldung nach § 19 Absatz 2 zu übermitteln. § 19 Ab-
satz 3 und 4 gilt entsprechend.
§ 26
Änderung des
Bestimmungsorts im Ausfallverfahren
(1) Steht das EDV-gestützte Beförderungs- und
Kontrollsystem nicht zur Verfügung, kann der Steuerla-
gerinhaber als Versender oder der registrierte Versender
den Bestimmungsort während der Beförderung des
Schaumweins abweichend von § 20 nach amtlich vor-
geschriebenem Vordruck ändern (Änderungsdoku-
ment). Satz 1 gilt auch für Schaumwein, der nicht vom
Empfänger aufgenommen oder übernommen oder
nicht ausgeführt wird.
(2) Der Versender hat das Änderungsdokument in
zwei Exemplaren auszufertigen. Er hat die erste Ausfer-
tigung zu seinen Aufzeichnungen zu nehmen. Die
zweite Ausfertigung hat er dem zuständigen Hauptzoll-
amt unverzüglich zu übermitteln. Er hat den Beförderer
unverzüglich über die geänderten Angaben im elektro-
nischen Verwaltungsdokument oder Ausfalldokument
zu unterrichten. Der Beförderer hat die Angaben unver-
züglich auf der Rückseite des mitgeführten Dokuments
einzutragen, wenn ihm nicht das Änderungsdokument
übermittelt wurde.
(3) Steht das EDV-gestützte Beförderungs- und
Kontrollsystem wieder zur Verfügung, hat der Versender
dem zuständigen Hauptzollamt für alle im Ausfallver-
fahren durchgeführten Änderungen des Bestimmungs-
orts unter Verwendung des EDV-gestützten Beförde-
rungs- und Kontrollsystems den Entwurf der elektroni-
schen Änderungsmeldung nach § 20 Absatz 2 zu über-
mitteln, der dieselben Daten wie das Änderungsdoku-
ment enthält. § 20 Absatz 3 bis 6 gilt entsprechend.
(4) Für die Unterrichtung über den Ausfall des EDV-
gestützten Beförderungs- und Kontrollsystems, die An-
zeigepflicht bei jeder Änderung des Bestimmungsorts

sowie die Übermittlung der zweiten Ausfertigung des
Änderungsdokuments gelten § 24 Absatz 2 und § 24
Absatz 4 Satz 1 und 2 entsprechend.
§ 27
Eingangs- und
Ausfuhrmeldung im Ausfallverfahren
(1) Kann der Empfänger die Eingangsmeldung nach
§ 21 Absatz 1 nach Beendigung einer Beförderung un-
ter Steueraussetzung nicht innerhalb der dort festge-
legten Frist übermitteln, weil das EDV-gestützte Beför-
derungs- und Kontrollsystem nicht zur Verfügung steht
oder ihm das elektronische Verwaltungsdokument oder
die Änderungsmeldung nach § 20 Absatz 6 nicht zuge-
leitet wurde, hat er dem für ihn zuständigen Hauptzoll-
amt ein Eingangsdokument nach amtlich vorgeschrie-
benem Vordruck vorzulegen, mit dem er den Empfang
des Schaumweins bestätigt. Für die Frist zur Vorlage
des Eingangsdokuments und deren Verlängerung gilt
§ 21 Absatz 1 entsprechend.
(2) Der Empfänger hat das Eingangsdokument in
drei Exemplaren auszufertigen. Das für ihn zuständige
Hauptzollamt bestätigt die drei Exemplare und gibt dem
Empfänger die erste Ausfertigung zurück. Der Empfän-
ger hat diese bestätigte erste Ausfertigung zu seinen
Aufzeichnungen zu nehmen. Wird die Eingangsmel-
dung nicht innerhalb der in § 21 Absatz 1 genannten
Frist vom Empfänger übermittelt, übersendet das für
den Empfänger zuständige Hauptzollamt die zweite
Ausfertigung des Eingangsdokuments dem für den Ver-
sender zuständigen Hauptzollamt, das diese an den
Versender weiterleitet. Eingangsdokumente, die von
den zuständigen Behörden eines anderen Mitglied-
staats übersendet wurden, werden an den Versender
im Steuergebiet von dem für ihn zuständigen Hauptzoll-
amt weitergeleitet.
(3) Steht das EDV-gestützte Beförderungs- und
Kontrollsystem wieder zur Verfügung und liegt das
elektronische Verwaltungsdokument oder die Meldung
nach § 20 Absatz 5 oder Absatz 6 dem Empfänger vor,
hat dieser dem zuständigen Hauptzollamt für das im
Ausfallverfahren erstellte Eingangsdokument unter
Verwendung des EDV-gestützten Beförderungs- und
Kontrollsystems eine Eingangsmeldung nach § 21 Ab-
satz 1 zu übermitteln, die dieselben Daten wie das
Eingangsdokument nach Absatz 1 enthält. § 21 Ab-
satz 2 gilt entsprechend.
(4) Kann nach der Beendigung einer Beförderung
von Schaumwein unter Steueraussetzung die Ausfuhr-
meldung nach § 21 Absatz 5 nicht erstellt werden, weil
entweder das EDV-gestützte Beförderungs- und Kon-
trollsystem nicht zur Verfügung steht oder das elektro-
nische Verwaltungsdokument nicht übermittelt wurde,
so erstellt das Hauptzollamt ein Ausfuhrdokument, in
dem bestätigt wird, dass der Schaumwein das Ver-
brauchsteuergebiet der Europäischen Gemeinschaft
verlassen hat. Dies gilt auch bei der Ausfuhr von Teil-
mengen. Das Hauptzollamt übersendet dem Versender
eine Ausfertigung dieses Ausfuhrdokuments, wenn der
Schaumwein aus dem Steuergebiet versendet wurde.
In den Fällen, in denen ein entsprechendes Ausfuhrdo-
kument von den zuständigen Behörden eines anderen
Mitgliedstaats übermittelt wurde, übersendet das zu-
ständige Hauptzollamt dem Versender eine Ausferti-
gung.
(5) Steht das EDV-gestützte Beförderungs- und
Kontrollsystem wieder zur Verfügung und liegt das
elektronische Verwaltungsdokument vor, erstellt das
zuständige Hauptzollamt eine Ausfuhrmeldung nach
§ 21 Absatz 5 Satz 1. § 21 Absatz 5 Satz 2 und 3 gilt
entsprechend.
§ 28
Ersatznachweise für
die Beendigung der Beförderung
Liegt kein Nachweis nach § 21 Absatz 6 vor, bestä-
tigt das für den Empfänger zuständige Hauptzollamt
oder das Hauptzollamt, in dessen Bezirk sich die Aus-
gangszollstelle befindet, in den Fällen, in denen keine
Eingangs- oder Ausfuhrmeldung nach § 27 vorliegt, die
Beendigung der Beförderung unter Steueraussetzung,
wenn hinreichend belegt ist, dass der Schaumwein den
angegebenen Bestimmungsort erreicht oder das Ver-
brauchsteuergebiet der Europäischen Gemeinschaft
verlassen hat (Ersatznachweis). Als hinreichender Beleg
im Sinn von Satz 1 gilt insbesondere ein vom Empfän-
ger vorgelegtes Dokument, das dieselben Angaben
enthält wie eine Eingangsmeldung und in dem dieser
den Empfang des Schaumweins bestätigt.
Abschnitt 8
Zu den §§ 13 und 14 Absatz 3 des Ge-
setzes
§ 29
Unregelmäßigkeiten während
der Beförderung unter Steueraussetzung
(1) Werden beim Empfänger im Steuergebiet Abwei-
chungen festgestellt, kann das zuständige Hauptzoll-
amt im allgemeinen Fehlmengen bis zu 0,5 Prozent als
auf Grund der Beschaffenheit des Schaumweins als un-
wiederbringlich verloren gegangen ansehen, sofern es
sich nicht um Schaumwein in Fertigpackungen handelt.
(2) Geht der Rückschein in den Fällen des § 23 nicht
binnen zwei Monaten beim Versender ein, ist dies vom
Steuerlagerinhaber als Versender oder vom registrierten
Versender unverzüglich dem zuständigen Hauptzollamt
(§ 4 Absatz 2) anzuzeigen.
(3) Ist Schaumwein während der Beförderung infolge
unvorhersehbarer Ereignisse oder höherer Gewalt voll-
ständig zerstört oder unwiederbringlich verloren gegan-
gen, hat der Beförderer dies dem Hauptzollamt unver-
züglich anzuzeigen und durch geeignete Unterlagen
nachzuweisen.
Abschnitt 9
Zu den §§ 14 und 15 des Gesetzes
§ 30
Steueranmeldung
Die Steueranmeldung nach § 15 Absatz 1 und 2 des
Gesetzes ist nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck
abzugeben.

Abschnitt 10
Zu § 156 Absatz 1 der Abgabenordnung
§ 31
Kleinbetragsregelung
Eine angemeldete oder festgesetzte Steuer wird vom
zuständigen Hauptzollamt nur abweichend festgesetzt,
geändert oder berichtigt, wenn die Abweichung von der
angemeldeten oder festgesetzten Steuer mindestens
10 Euro beträgt.
Abschnitt 11
Zu den §§ 16 bis 18 des Gesetzes
§ 32
Anmeldung des Schaumweins
Schaumwein aus Drittländern und Drittgebieten ist in
den Fällen des § 18 Absatz 3 des Gesetzes nach den
Zollvorschriften mit den für die Besteuerung wesentli-
chen Merkmalen und nach dem Steuertarif anzumel-
den. Die Steuererklärung ist in der Zollanmeldung oder
nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck abzugeben.
Abschnitt 12
Zu § 19 des Gesetzes
§ 33
Beförderungen zu privaten Zwecken
Werden mehr als 60 Liter Schaumwein nach § 19 des
Gesetzes zu privaten Zwecken in das Steuergebiet
befördert, wird widerleglich vermutet, dass der
Schaumwein zu gewerblichen Zwecken in das Steuer-
gebiet befördert wird (§ 20 des Gesetzes).
Abschnitt 13
Zu § 20 des Gesetzes
§ 34
Beförderungen zu gewerblichen Zwecken
(1) Wer Schaumwein aus dem steuerrechtlich freien
Verkehr eines anderen Mitgliedstaats zu gewerblichen
Zwecken im Steuergebiet beziehen, erstmals in Besitz
halten oder verwenden will, hat dies im Voraus beim
zuständigen Hauptzollamt (§ 4 Absatz 2) nach amtlich
vorgeschriebenem Vordruck unter Angabe der für die
Besteuerung wesentlichen Merkmale (Art, Menge)
anzuzeigen und Sicherheit für die Steuer nach § 20 Ab-
satz 4 des Gesetzes zu leisten. Für die Sicherheitsleis-
tung gilt § 18 Absatz 1, für die Steueranmeldung gilt
§ 30 entsprechend. Auf Verlangen des zuständigen
Hauptzollamts hat der zur Anzeige Verpflichtete weitere
Angaben zu machen, Aufzeichnungen über den Bezug
des Schaumweins zu führen und diesen unverändert
vorzuführen, wenn dies zur Sicherung des Steuerauf-
kommens oder für die Steueraufsicht erforderlich er-
scheint.
(2) Wer Schaumwein aus dem steuerrechtlich freien
Verkehr eines anderen Mitgliedstaats zu gewerblichen
Zwecken im Steuergebiet nicht nur gelegentlich bezie-
hen und dabei die Verfahrensvereinfachung nach § 20
Absatz 5 Satz 3 des Gesetzes in Anspruch nehmen will,
hat dies im Voraus beim zuständigen Hauptzollamt (§ 4
Absatz 2) nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck zu
beantragen. Für die Zulassung zu diesem Verfahren, die
Sicherheitsleistung, das Belegheft sowie die Aufzeich-
nungen über den bezogenen Schaumwein, die Anzei-
gepflicht bei Änderung der angemeldeten betrieblichen
Verhältnisse und die Steueranmeldung gelten die Rege-
lungen für registrierte Empfänger in § 12 Absatz 3
Satz 1, 3 und 4, Absatz 5 Satz 1 bis 3 und 4, Absatz 6
sowie § 30 entsprechend.
(3) Wird Schaumwein nach Absatz 1 Satz 1 und
Absatz 2 Satz 1 in das Steuergebiet befördert, hat der
Beförderer die zweite und dritte Ausfertigung des ver-
einfachten Begleitdokuments während der Beförderung
mitzuführen.
(4) Der Bezieher nach Absatz 1 hat dem zuständigen
Hauptzollamt mit der Steueranmeldung die zweite und
dritte Ausfertigung des vereinfachten Begleitdoku-
ments, versehen mit seiner Empfangsbestätigung, vor-
zulegen. Auf Antrag bestätigt das zuständige Haupt-
zollamt die Anmeldung oder Entrichtung der Steuer.
§ 35
Durchfuhr von
Schaumwein des steuerrechtlich
freien Verkehrs eines anderen Mitgliedstaats
Wird Schaumwein nach § 20 Absatz 2 Satz 2 Num-
mer 1 des Gesetzes durch das Steuergebiet befördert,
gilt § 34 Absatz 3 entsprechend.
Abschnitt 14
Zu § 21 des Gesetzes
§ 36
Versandhandel, Beauftragter
(1) Der Versandhändler hat die Anzeige nach § 21
Absatz 4 Satz 1 des Gesetzes nach amtlich vorge-
schriebenem Vordruck abzugeben.
(2) Der Beauftragte des Versandhändlers hat den
Antrag auf Erlaubnis vor Aufnahme seiner Tätigkeit
nach § 21 Absatz 4 Satz 3 des Gesetzes beim zustän-
digen Hauptzollamt (§ 4 Absatz 2) nach amtlich vorge-
schriebenem Vordruck zu stellen. Dem Antrag ist bei
Unternehmen, die in das Handels- oder Genossen-
schaftsregister eingetragen oder einzutragen sind, in
doppelter Ausfertigung ein aktueller Registerauszug
beizufügen. Auf Verlangen des zuständigen Hauptzoll-
amts hat der Antragsteller weitere Angaben zu machen,
wenn diese zur Sicherung des Steueraufkommens oder
für die Steueraufsicht erforderlich erscheinen.
(3) Das zuständige Hauptzollamt erteilt dem Beauf-
tragten des Versandhändlers schriftlich unter Wider-
rufsvorbehalt die Erlaubnis, sofern der Beauftragte Si-
cherheit geleistet hat für die im Einzelfall oder bei nicht
nur gelegentlichen Lieferungen nach § 21 Absatz 5
Satz 4 des Gesetzes für die voraussichtlich während
eines Monats entstehende Steuer. Für das Erlöschen
und den Fortbestand der Erlaubnis gilt § 8, für die
Sicherheitsleistung § 6 entsprechend. Die Erlaubnis
kann befristet werden.
(4) Der Beauftragte hat ein Belegheft zu führen. Das
zuständige Hauptzollamt kann dazu sowie zu den Auf-
zeichnungen und den Anzeigen nach § 21 Absatz 4
Satz 5 des Gesetzes Anordnungen treffen. Der Beauf-

tragte ist verpflichtet, alle die Erlaubnis betreffenden
Änderungen der dargestellten Verhältnisse dem zustän-
digen Hauptzollamt unverzüglich anzuzeigen.
(5) Die Steueranmeldung nach § 21 Absatz 5 Satz 2
und 6 des Gesetzes ist nach § 30 abzugeben.
Abschnitt 15
Zu § 22 des Gesetzes
§ 37
Unregelmäßigkeiten
während der Beförderung
von Schaumwein des steuerrechtlich
freien Verkehrs anderer Mitgliedstaaten
(1) Stellt der Bezieher (§ 34 Absatz 1 oder Absatz 2)
Abweichungen gegenüber den Angaben im vereinfach-
ten Begleitdokument fest, hat er dies dem zuständigen
Hauptzollamt unverzüglich schriftlich anzuzeigen. § 29
Absatz 1 gilt entsprechend.
(2) Die Steueranmeldung nach § 22 Absatz 3 Satz 2
des Gesetzes ist nach § 30 abzugeben.
Abschnitt 16
Zu § 23 Absatz 2 des Gesetzes
§ 38
Steuerbefreiungen, Steuerentlastungen
Für die Verwendung von Schaumwein zu steuerfreien
Zwecken gelten die §§ 45 bis 51 der Branntweinsteuer-
verordnung, für die Verwendung von Schaumwein ge-
gen Erlass, Erstattung oder Vergütung der Schaum-
weinsteuer (Steuerentlastung) gelten die §§ 52 bis 55
der Branntweinsteuerverordnung entsprechend.
Abschnitt 17
Zu § 24 des Gesetzes
§ 39
Steuerentlastung im Steuergebiet
(1) Der Steuerlagerinhaber darf von ihm selbst ver-
steuerten Schaumwein (Rückwaren) in sein Steuerlager
aufnehmen. Für die Erfassung in der Lagerbuchführung
gilt § 9 Absatz 3. Der Steuerlagerinhaber beantragt Er-
lass oder Erstattung nach § 24 Absatz 1 des Gesetzes,
indem er die in einem Monat aufgenommenen Rückwa-
ren in die Steueranmeldung nach § 30 überträgt.
(2) Anderen nachweislich versteuerten Schaumwein
darf der Steuerlagerinhaber unter den Voraussetzungen
des Absatzes 3 gegen Steuervergütung in sein Steuer-
lager aufnehmen. Für die Erfassung in der Lagerbuch-
führung gilt Absatz 1 Satz 2, für die Steuervergütung
Absatz 1 Satz 3 entsprechend.
(3) Der Steuerlagerinhaber hat als Nachweis der
Versteuerung im Steuergebiet (§ 24 Absatz 1 des
Gesetzes) dem zuständigen Hauptzollamt mit der
Steueranmeldung eine Versteuerungsbestätigung des
Herstellers oder des Steuerschuldners oder des ande-
ren Verkäufers nach amtlich vorgeschriebenem Vor-
druck vorzulegen.
(4) Der Steuerlagerinhaber kann beim zuständigen
Hauptzollamt beantragen, versteuerten Schaumwein
unter Steueraussetzung in Steuerlager oder in Betriebe
von registrierten Empfängern in anderen Mitgliedstaa-
ten zu befördern, ohne den Schaumwein in sein Steuer-
lager aufzunehmen. Der Schaumwein ist auf Verlangen
des Hauptzollamts vorher vorzuführen. Die Absätze 2
und 3 gelten entsprechend.
Abschnitt 18
Zu § 25 des Gesetzes
§ 40
Steuerentlastung
bei der Beförderung
von Schaumwein des steuerrechtlich
freien Verkehrs in andere Mitgliedstaaten
(1) Wer Schaumwein des steuerrechtlich freien Ver-
kehrs zu gewerblichen Zwecken, ausgenommen im
Versandhandel, in andere Mitgliedstaaten befördern
will, hat das vereinfachte Begleitdokument auszuferti-
gen. Der Beförderer hat die zweite und dritte Ausferti-
gung während der Beförderung des Schaumweins mit-
zuführen.
(2) Wer eine Steuerentlastung nach § 25 Absatz 1
des Gesetzes für in andere Mitgliedstaaten beförderten
versteuerten Schaumwein nicht nur gelegentlich in An-
spruch nehmen will, hat dies vorher dem zuständigen
Hauptzollamt (§ 4 Absatz 2) nach amtlich vorgeschrie-
benem Vordruck anzumelden. Dem Antrag ist in dop-
pelter Ausfertigung eine Aufstellung über die Art des
Schaumweins (Sortimentsliste) beizufügen. Änderun-
gen der dargestellten Verhältnisse hat der Entlastungs-
berechtigte dem zuständigen Hauptzollamt unverzüg-
lich anzuzeigen.
(3) Der Entlastungsberechtigte hat ein Belegheft und
Aufzeichnungen über die Beförderungen in andere Mit-
gliedstaaten zu führen. Das zuständige Hauptzollamt
kann dazu Anordnungen treffen. Auf Verlangen des zu-
ständigen Hauptzollamts hat der Entlastungsberech-
tigte den Schaumwein vor Beginn der Beförderung vor-
zuführen.
(4) Die Steuerentlastung ist mit einer Entlastungsan-
meldung nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck für
den Schaumwein zu beantragen, der innerhalb eines
Entlastungsabschnitts nach Absatz 5 aus dem Steuer-
gebiet befördert worden ist. Der Entlastungsberechtigte
hat die Anmeldung dem zuständigen Hauptzollamt bis
zum zehnten Tag des zweiten auf den Entlastungsab-
schnitt folgenden Monats abzugeben, in ihr alle für die
Bemessung der Steuerentlastung erforderlichen Anga-
ben zu machen und den Entlastungsbetrag selbst zu
berechnen. Außerdem ist die dritte vom Empfänger be-
stätigte Ausfertigung des vereinfachten Begleitdoku-
ments zusammen mit dem Versteuerungsnachweis
des anderen Mitgliedstaats vorzulegen. Als Versteue-
rungsnachweis gilt auch die amtliche Bestätigung des
anderen Mitgliedstaats, dass der Schaumwein dort
ordnungsgemäß steuerlich erfasst wurde. Der Entlas-
tungsberechtigte hat außerdem, sofern er den Schaum-
wein nicht selbst versteuert hat, als Nachweis der Ver-
steuerung im Steuergebiet (§ 25 Absatz 1 Satz 1 des
Gesetzes) dem zuständigen Hauptzollamt eine Ver-
steuerungsbestätigung des Herstellers oder Steuer-
schuldners oder anderen Verkäufers nach amtlich vor-
geschriebenem Vordruck vorzulegen. Die Frist nach

Satz 2 kann vom Hauptzollamt auf Antrag im Einzelfall
verlängert werden.
(5) Der Entlastungsabschnitt umfasst ein Kalender-
vierteljahr. Das zuständige Hauptzollamt kann ihn auf
Antrag bis auf einen Kalendermonat verkürzen oder
bis auf ein Kalenderjahr verlängern. Außerdem kann es
in Einzelfällen die Steuer unverzüglich erlassen, erstat-
ten oder vergüten.
(6) Hat der Entlastungsberechtigte den Schaumwein
unter Versteuerung seinem Steuerlager entnommen,
hat er die Entlastung in der Steueranmeldung nach
§ 30 zu beantragen. In diesem Fall beträgt der Entlas-
tungsabschnitt einen Kalendermonat.
(7) Der Antrag auf Erlass oder Erstattung der Steuer
nach § 25 Absatz 3 des Gesetzes ist mit einer Entlas-
tungsanmeldung nach Absatz 4 Satz 1 bei dem Haupt-
zollamt zu stellen, das die Steuer nach § 22 Absatz 3
des Gesetzes erhoben hat. Dem Antrag ist der Ver-
steuerungsnachweis in dem anderen Mitgliedstaat bei-
zufügen.
Abschnitt 19
Zu § 26 des Gesetzes und § 212 Absatz 1
Nummer 8 der Abgabenordnung
§ 41
Probenentnahme
im Rahmen der Steueraufsicht
Die mit der Steueraufsicht betrauten Amtsträger kön-
nen von Waren, die der Schaumweinsteuer unterliegen
oder unterliegen können, sowie von Stoffen, die zur
Herstellung solcher Waren bestimmt sind, und von
den Umschließungen dieser Waren zu Untersuchungs-
zwecken unentgeltlich Proben entnehmen. Auf Verlan-
gen ist eine Entnahmebestätigung auszustellen. Auf
Anforderung des zuständigen Hauptzollamts haben
Erlaubnisinhaber zu Untersuchungszwecken unentgelt-
lich Proben zur Verfügung zu stellen.
Abschnitt 20
Zu § 28 Nummer 3 Buchstabe a des Ge-
setzes
§ 42
Beförderung
von Schaumwein des
steuerrechtlich freien Verkehrs
durch einen anderen Mitgliedstaat
(1) Wer Schaumwein des steuerrechtlich freien Ver-
kehrs zu gewerblichen Zwecken durch einen anderen
Mitgliedstaat an einen Empfänger im Steuergebiet
befördern will, hat das vereinfachte Begleitdokument
auszufertigen. Der Versender hat in Feld 3 des verein-
fachten Begleitdokuments den Hinweis
„Transit/Schaumwein des
steuerrechtlich freien Verkehrs“
anzubringen sowie die Anschrift des zuständigen
Hauptzollamts (§ 4 Absatz 2) zu vermerken. Der Beför-
derer hat die zweite und dritte Ausfertigung des verein-
fachten Begleitdokuments während der Beförderung
mitzuführen. Er hat den Schaumwein auf dem kürzes-
ten zumutbaren Weg durch den anderen Mitgliedstaat
(Transitmitgliedstaat) zu befördern.
(2) Der Versender hat die erste Ausfertigung des ver-
einfachten Begleitdokuments spätestens am Versand-
tag dem zuständigen Hauptzollamt vorzulegen. Nach
Beendigung der Beförderung hat der Empfänger die
Übernahme des Schaumweins auf der dritten Ausferti-
gung des vereinfachten Begleitdokuments zu bestäti-
gen und sie dem für den Versender zuständigen Haupt-
zollamt vorzulegen.
(3) Tritt während der Beförderung auf dem Gebiet
des Transitmitgliedstaats eine Unregelmäßigkeit ein,
hat der Beförderer die zuständige Steuerbehörde des
Transitmitgliedstaats und das für den Versender zu-
ständige Hauptzollamt unverzüglich zu unterrichten.
§ 13 Absatz 1 des Gesetzes gilt entsprechend.
(4) Soll Schaumwein des steuerrechtlich freien Ver-
kehrs regelmäßig durch einen anderen Mitgliedstaat
befördert werden, kann das Hauptzollamt auf Antrag
des Versenders und im Benehmen mit der zuständigen
Steuerbehörde des Transitmitgliedstaats ein erleichter-
tes Verfahren unter Verzicht auf das vereinfachte Be-
gleitdokument zulassen. Das zuständige Hauptzollamt
schreibt das Verfahren vor und erteilt unter Widerrufs-
vorbehalt eine Erlaubnis. Eine Ausfertigung dieser Er-
laubnis ist der zuständigen Steuerbehörde des Transit-
mitgliedstaats zuzuleiten.
Abschnitt 21
Zu den §§ 29 und 31 des Gesetzes
§ 43
Zwischenerzeugnisse
Die §§ 1 bis 32 und 34 bis 42 sind auf Zwischener-
zeugnisse nach § 29 des Gesetzes anzuwenden.
§ 44
Beförderungen zu privaten Zwecken
Werden mehr als 20 Liter Zwischenerzeugnisse nach
§ 19 in Verbindung mit § 29 Absatz 3 des Gesetzes zu
privaten Zwecken in das Steuergebiet befördert, wird
widerleglich vermutet, dass die Zwischenerzeugnisse
zu gewerblichen Zwecken in das Steuergebiet beför-
dert werden (§ 20 des Gesetzes).
§ 45
Herstellung von Zwischen-
erzeugnissen außerhalb eines Steuerlagers
(1) Wer Zwischenerzeugnisse ohne Erlaubnis zum
Betrieb eines Steuerlagers zu gewerblichen Zwecken
herstellt oder herstellen will, hat dies vor dem geplanten
Betriebsbeginn beim zuständigen Hauptzollamt (§ 4
Absatz 2) schriftlich in doppelter Ausfertigung anzumel-
den. Dabei hat er anzugeben:
1. den Namen, den Geschäftssitz und die Rechtsform,
2. die Steuernummer beim zuständigen Finanzamt,
3. die Art der herzustellenden Zwischenerzeugnisse
und der zur Herstellung eingesetzten alkoholhaltigen
Erzeugnisse,
4. die voraussichtliche jährliche Herstellungsmenge der
Ware in Litern.
Auf Verlangen des Hauptzollamts hat der Anmelde-
pflichtige weitere Angaben zu machen, wenn diese zur
Sicherung des Steueraufkommens oder für die Steuer-

aufsicht erforderlich erscheinen. Das Hauptzollamt
kann auf Angaben verzichten, wenn Steuerbelange da-
durch nicht beeinträchtigt werden.
(2) Der Hersteller ist verpflichtet, unter Angabe des
jeweiligen Alkoholgehalts über die eingesetzten alko-
holhaltigen Erzeugnisse sowie die hergestellten Zwi-
schenerzeugnisse Aufzeichnungen zu führen. Das
Hauptzollamt kann dazu Anordnungen treffen. Es kann
weitere Aufzeichnungen verlangen, wenn diese zur Si-
cherung des Steueraufkommens oder für die Steuer-
aufsicht erforderlich erscheinen.
(3) Stellt der Anmeldepflichtige den Betrieb ein, hat
er dies dem Hauptzollamt unverzüglich schriftlich anzu-
zeigen. Änderungen der angemeldeten Betriebsverhält-
nisse hat der Anmeldepflichtige dem Hauptzollamt
ebenfalls unverzüglich schriftlich anzuzeigen.
Abschnitt 22
Zu § 33 des Gesetzes
§ 46
Erlaubnis für
Betriebe nach § 33 Absatz 2
des Gesetzes zur Teilnahme an
Beförderungen von Wein in andere,
aus anderen und durch andere Mitgliedstaaten
(1) Inhaber von Betrieben, die an Beförderungen von
Wein unter Steueraussetzung in andere Mitgliedstaa-
ten, aus anderen Mitgliedstaaten und durch andere Mit-
gliedstaaten nach § 33 Absatz 2 des Gesetzes teilneh-
men wollen, haben vorbehaltlich des Absatzes 3 vor
der erstmaligen Beförderung die Erlaubnis nach § 33
Absatz 3 des Gesetzes schriftlich in doppelter Ausfer-
tigung bei dem zuständigen Hauptzollamt (§ 4 Absatz 2)
zu beantragen. Dabei sind der Name, der Geschäfts-
sitz, die Rechtsform, die Steuernummer beim zuständi-
gen Finanzamt und die Umsatzsteueridentifikations-
nummer anzugeben. Ferner sind die Art, wie zum Bei-
spiel Wein aus Weintrauben oder Obstwein, und die
Menge des voraussichtlich jährlich in andere oder aus
anderen Mitgliedstaaten zu befördernden Weins mitzu-
teilen.
(2) Das Hauptzollamt erteilt schriftlich unter Wider-
rufsvorbehalt die Erlaubnis zur Teilnahme an Beförde-
rungen von Wein unter Steueraussetzung in andere und
aus anderen Mitgliedstaaten. Mit der Erlaubnis werden
nach einer Verwaltungsvorschrift des Bundesministeri-
ums der Finanzen für den Betriebsinhaber und für jeden
Betrieb Verbrauchsteuernummern vergeben. Für das
Erlöschen und den Fortbestand der Erlaubnis gilt § 8
entsprechend. Die Erlaubnis kann befristet werden.
(3) Inhaber von Betrieben mit einer Durchschnittser-
zeugung von weniger als 1 000 hl Wein pro Weinwirt-
schaftsjahr (kleine Weinerzeuger) haben die Anzeige
nach § 33 Absatz 3 Satz 2 des Gesetzes spätestens
eine Woche vor der erstmaligen Beförderung in doppel-
ter Ausfertigung beim zuständigen Hauptzollamt abzu-
geben. In der Anzeige ist die Durchschnittserzeugung
anzugeben. Zur Berechnung der Durchschnittserzeu-
gung sind die dem Weinwirtschaftsjahr der Anzeige
vorausgegangenen drei Weinwirtschaftsjahre heranzu-
ziehen. Mit dem Eingang der ordnungsgemäßen
Anzeige gilt die Erlaubnis zur Teilnahme an der Beför-
derung von Wein unter Steueraussetzung in andere
Mitgliedstaaten als erteilt.
(4) Betriebe, deren Inhaber im Besitz einer Erlaubnis
nach Absatz 2 oder Absatz 3 sind, gelten für die Beför-
derungen von Wein unter Steueraussetzung in andere
Mitgliedstaaten und aus anderen Mitgliedstaaten als
Steuerlager.
§ 47
Belegheft, Buchführung
(1) Der Steuerlagerinhaber hat ein Belegheft zu füh-
ren. Das zuständige Hauptzollamt kann dazu Anord-
nungen treffen.
(2) Der Steuerlagerinhaber hat über die Zu- und Ab-
gänge von Wein, der unter Steueraussetzung in andere
und aus anderen Mitgliedstaaten befördert wird, Auf-
zeichnungen zu führen. Bei Wein aus Weintrauben gel-
ten die nach Weinrecht zu führenden Ein- und Aus-
gangsbücher als ausreichende Aufzeichnungen, es sei
denn, das zuständige Hauptzollamt ordnet etwas ande-
res an.
§ 48
Registrierter Empfänger
(1) Wer als registrierter Empfänger (§ 33 Absatz 5
des Gesetzes) Wein unter Steueraussetzung zu ge-
werblichen Zwecken aus Steuerlagern oder von regis-
trierten Versendern in anderen Mitgliedstaaten nicht nur
gelegentlich empfangen will, hat die Erlaubnis im
Voraus beim zuständigen Hauptzollamt (§ 4 Absatz 2)
schriftlich in doppelter Ausfertigung unter Angabe des
Namens, des Geschäftssitzes und der Rechtsform so-
wie der Art und der voraussichtlichen Liefermenge des
Weins zu beantragen.
(2) Das Hauptzollamt erteilt schriftlich unter Wider-
rufsvorbehalt die Erlaubnis als registrierter Empfänger.
Mit der Erlaubnis wird nach einer Verwaltungsvorschrift
des Bundesministeriums der Finanzen für den Emp-
fangsort eine Verbrauchsteuernummer vergeben. Für
das Erlöschen und den Fortbestand der Erlaubnis gilt
§ 8 entsprechend. Die Erlaubnis kann befristet werden.
(3) Für das Führen eines Beleghefts sowie für die
Aufzeichnungen gilt § 47 entsprechend.
(4) Für den Empfang im Einzelfall gelten Absatz 1
und Absatz 2 Satz 1 und 2 entsprechend.
§ 49
Registrierter Versender
(1) Wer als registrierter Versender (§ 33 Absatz 6 des
Gesetzes) Wein vom Ort der Einfuhr unter Steueraus-
setzung in andere Mitgliedstaaten befördern will, hat
die Erlaubnis im Voraus beim zuständigen Hauptzollamt
(§ 4 Absatz 2) schriftlich in doppelter Ausfertigung unter
Angabe des Namens, des Geschäftssitzes und der
Rechtsform sowie der Art und der voraussichtlichen
Liefermenge des Weins zu beantragen.
(2) Das Hauptzollamt erteilt schriftlich unter Wider-
rufsvorbehalt die Erlaubnis als registrierter Versender.
Mit der Erlaubnis wird nach einer Verwaltungsvorschrift
des Bundesministeriums der Finanzen für den regis-
trierten Versender eine Verbrauchsteuernummer ver-
geben. Für das Erlöschen und den Fortbestand der

Erlaubnis gilt § 8 entsprechend. Die Erlaubnis kann
befristet werden.
(3) Für das Führen eines Beleghefts sowie für die
Aufzeichnungen gilt § 47 entsprechend.
§ 50
Verfahren für die
Beförderung von Wein in andere,
aus anderen und durch andere Mitgliedstaaten
(1) Wer als Inhaber eines Steuerlagers oder als regis-
trierter Versender im Steuergebiet Wein unter Steuer-
aussetzung an ein Steuerlager oder den Betrieb eines
registrierten Empfängers in einen anderen Mitgliedstaat
befördern oder durch andere Mitgliedstaaten aus dem
Verbrauchsteuergebiet der Europäischen Gemeinschaft
ausführen will, hat das elektronische Verwaltungsdoku-
ment zu verwenden. Für die Teilnahme am EDV-ge-
stützten Beförderungs- und Kontrollverfahren (§ 9 Ab-
satz 1 des Gesetzes) sowie für das Verfahren gelten die
§§ 15, 16, 19, 20, 24 bis 26 entsprechend.
(2) Wird Wein unter Steueraussetzung aus einem
Steuerlager in einem anderen Mitgliedstaat oder von
einem registrierten Versender vom Ort der Einfuhr in ei-
nem anderen Mitgliedstaat mit einem elektronischen
Verwaltungsdokument in das Steuergebiet befördert
oder durch das Steuergebiet aus dem Verbrauchsteuer-
gebiet der Europäischen Gemeinschaft ausgeführt, gel-
ten die §§ 21, 27 und 28 entsprechend.
Abschnitt 23
Zu § 34 des Gesetzes
§ 51
Beförderung von Wein
des steuerrechtlich freien Verkehrs in
andere und aus anderen Mitgliedstaaten
(1) Wer Wein des steuerrechtlich freien Verkehrs zu
gewerblichen Zwecken, ausgenommen im Versandhan-
del, in andere Mitgliedstaaten befördern will, hat das
vereinfachte Begleitdokument auszufertigen. Der Beför-
derer hat während der Beförderung des Weins die
zweite und dritte Ausfertigung mitzuführen. Satz 1 gilt
nicht für kleine Weinerzeuger (§ 46 Absatz 3), wenn in
einem anderen nach weinrechtlichen Vorschriften aus-
zustellenden Begleitdokument deutlich sichtbar und
gut lesbar der Hinweis
„Wein des steuerrechtlich freien Verkehrs –
Kleiner Weinerzeuger gemäß Artikel 40
der Richtlinie 2008/118/EG des Rates
vom 16. Dezember 2008“
eingetragen ist.
(2) Wer Wein des steuerrechtlich freien Verkehrs aus
anderen Mitgliedstaaten, ausgenommen im Versand-
handel, empfängt, kann dies dem zuständigen Haupt-
zollamt (§ 4 Absatz 2) anzeigen und beantragen, den
Empfang des Weins amtlich zu bestätigen. Dazu hat
der Empfänger die entsprechenden Liefer- und Fracht-
papiere einzureichen sowie die zweite und die mit sei-
nem Empfangsvermerk versehene dritte Ausfertigung
des vereinfachten Begleitdokuments vorzulegen. Der
Empfänger oder derjenige, der den Wein in das Steuer-
gebiet befördert, hat auf Verlangen des Hauptzollamts
den Wein unverändert vorzuführen.
(3) Weinversandhändler mit Sitz im Steuergebiet ha-
ben die Anzeige nach § 34 Absatz 2 in Verbindung mit
§ 21 Absatz 7 des Gesetzes über den Versandhandel
mit anderen Mitgliedstaaten beim zuständigen Haupt-
zollamt (§ 4 Absatz 2) in doppelter Ausfertigung abzu-
geben. Dabei sind die Mitgliedstaaten, in die Wein be-
fördert werden soll, sowie der voraussichtliche Liefer-
umfang anzugeben.
(4) Weinversandhändler mit Sitz in anderen Mitglied-
staaten oder ihre Beauftragten können ihre in einem
Kalendermonat durchgeführten Weinlieferungen dem
für den Empfänger im Steuergebiet zuständigen Haupt-
zollamt mit dem Antrag auf Bestätigung der Lieferun-
gen in doppelter Ausfertigung anmelden. Dazu sind die
entsprechenden Liefer- und Frachtpapiere mit einzurei-
chen. Der Versandhändler kann bei einem für einen
Empfänger zuständigen Hauptzollamt beantragen,
dass dieses für ihn zentral die Bestätigungen abgibt.
§ 52
Beförderung von Wein
des steuerrechtlich freien
Verkehrs durch andere Mitgliedstaaten
(1) Wird Wein des steuerrechtlich freien Verkehrs
durch das Gebiet eines anderen Mitgliedstaats an einen
Empfänger im Steuergebiet befördert, gilt § 51 Absatz 1
entsprechend. Der Versender hat in Feld 3 des verein-
fachten Begleitdokuments den Hinweis
„Transit/Wein des steuerrechtlich freien Verkehrs“
anzubringen sowie die Anschrift des zuständigen
Hauptzollamts (§ 4 Absatz 2) zu vermerken. Er hat den
Wein auf dem kürzesten zumutbaren Weg über das Ge-
biet des anderen Mitgliedstaats (Transitmitgliedstaat)
zu befördern.
(2) Der Versender hat die erste Ausfertigung des ver-
einfachten Begleitdokuments spätestens am Versand-
tag dem zuständigen Hauptzollamt zu übermitteln.
Nach Beendigung der Beförderung hat der Empfänger
die Übernahme des Weins auf der dritten Ausfertigung
des vereinfachten Begleitdokuments zu bestätigen und
sie dem für den Versender zuständigen Hauptzollamt
zu übermitteln.
(3) Tritt während der Beförderung auf dem Gebiet
des Transitmitgliedstaats eine Unregelmäßigkeit ein,
hat der Beförderer die zuständige Steuerbehörde des
Transitmitgliedstaats und das für den Versender zu-
ständige Hauptzollamt unverzüglich zu unterrichten.
(4) Soll Wein des steuerrechtlich freien Verkehrs re-
gelmäßig durch einen anderen Mitgliedstaat befördert
werden, kann das Hauptzollamt auf Antrag des Versen-
ders und im Benehmen mit der zuständigen Steuerbe-
hörde des Transitmitgliedstaats ein erleichtertes Verfah-
ren unter Verzicht auf das vereinfachte Begleitdoku-
ment zulassen. Das zuständige Hauptzollamt schreibt
das Verfahren vor und erteilt unter Widerrufsvorbehalt
eine Erlaubnis. Eine Ausfertigung dieser Erlaubnis ist
der zuständigen Steuerbehörde des Transitmitglied-
staats zuzuleiten. Die Erlaubnis kann befristet werden.

Abschnitt 24
Zu § 381 Absatz 1 der Abgabenordnung
§ 53
Ordnungswidrigkeiten
(1) Ordnungswidrig im Sinn des § 381 Absatz 1
Nummer 1 der Abgabenordnung handelt, wer vorsätz-
lich oder leichtfertig
1. entgegen § 7 Absatz 1 Satz 1 oder 3 oder Absatz 2
Satz 1 oder 2, jeweils auch in Verbindung mit § 12
Absatz 6 oder § 13 Absatz 6 oder § 34 Absatz 2
Satz 2, § 8 Absatz 6, auch in Verbindung mit § 12
Absatz 6 oder § 13 Absatz 6 oder § 34 Absatz 2
Satz 2 oder § 36 Absatz 3 Satz 2 oder § 46 Absatz 2
Satz 3 oder § 48 Absatz 2 Satz 3 oder § 49 Absatz 2
Satz 3, § 10 Absatz 1 Satz 1, § 11 Absatz 1 Satz 3,
§ 24 Absatz 4 Satz 1, auch in Verbindung mit § 26
Absatz 4 oder § 50 Absatz 1 Satz 2, § 29 Absatz 2
oder Absatz 3, § 34 Absatz 1 Satz 1, § 36 Absatz 4
Satz 3, § 37 Absatz 1 Satz 1, § 40 Absatz 2 Satz 3,
§ 45 Absatz 3, § 46 Absatz 3 Satz 1 oder § 51 Ab-
satz 3 Satz 1 eine Anzeige nicht, nicht richtig, nicht
in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzei-
tig erstattet,
2. entgegen § 8 Absatz 5 Satz 2, § 11 Absatz 1 Satz 1
oder Absatz 3 Satz 2, § 30, auch in Verbindung mit
§ 34 Absatz 1 Satz 2 oder Absatz 2 Satz 2 oder
§ 36 Absatz 5 oder § 37 Absatz 2, § 32 Satz 1 oder
§ 45 Absatz 1 Satz 1 eine Anmeldung nicht, nicht
richtig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder
nicht rechtzeitig abgibt,
3. entgegen § 9 Absatz 1 Satz 1 oder Absatz 2 Satz 1
oder Absatz 3 Satz 1, § 12 Absatz 5 Satz 1 oder 4,
jeweils auch in Verbindung mit § 34 Absatz 2 Satz 2,
§ 13 Absatz 5 Satz 1 oder 3, § 36 Absatz 4 Satz 1,
§ 40 Absatz 3 Satz 1, § 45 Absatz 2 Satz 1, § 47
Absatz 1 Satz 1 oder Absatz 2 Satz 1, auch in Ver-
bindung mit § 48 Absatz 3 oder § 49 Absatz 3 ein
Belegheft, ein Buch oder eine Aufzeichnung nicht,
nicht richtig, nicht in der vorgeschriebenen Weise
oder nicht rechtzeitig führt,
4. entgegen § 16 Absatz 1, § 19 Absatz 2 oder § 20
Absatz 2, jeweils auch in Verbindung mit § 50 Ab-
satz 1 Satz 2, § 21 Absatz 1 Satz 1, auch in Verbin-
dung mit Absatz 3 Satz 1 oder § 50 Absatz 2, § 24
Absatz 3 Satz 3 oder Absatz 5 Satz 1, jeweils auch
in Verbindung mit § 50 Absatz 1 Satz 2, § 25 Ab-
satz 3 Satz 1, auch in Verbindung mit § 50 Absatz 1
Satz 2, § 26 Absatz 2 Satz 3 oder Absatz 3 Satz 1,
jeweils auch in Verbindung mit § 50 Absatz 1 Satz 2,
§ 27 Absatz 3 Satz 1, auch in Verbindung mit § 50
Absatz 2, oder § 52 Absatz 2 Satz 1 eine Übermitt-
lung nicht, nicht richtig, nicht in der vorgeschriebe-
nen Weise oder nicht rechtzeitig vornimmt,
5. entgegen § 16 Absatz 3 Satz 1 oder 3, auch in Ver-
bindung mit § 50 Absatz 1 Satz 2, § 17 Satz 1, § 23
Absatz 2 Satz 3, § 24 Absatz 3 Satz 4, auch in Ver-
bindung mit § 50 Absatz 1 Satz 2, § 34 Absatz 3,
auch in Verbindung mit § 35, § 40 Absatz 1 Satz 2,
§ 42 Absatz 1 Satz 3 oder § 51 Absatz 1 Satz 2,
auch in Verbindung mit § 52 Absatz 1 Satz 1, einen
Ausdruck oder eine Ausfertigung eines Dokuments
oder einer Bescheinigung nicht mitführt,
6. entgegen § 16 Absatz 4 Satz 1, auch in Verbindung
mit § 24 Absatz 4 Satz 3 oder § 50 Absatz 1 Satz 2,
§ 21 Absatz 4, § 23 Absatz 6 Satz 1, § 34 Absatz 1
Satz 3, § 40 Absatz 3 Satz 3 oder § 51 Absatz 2
Satz 3 den Schaumwein nicht, nicht richtig, nicht
vollständig oder nicht rechtzeitig vorführt,
7. entgegen § 23 Absatz 2 Satz 1, § 24 Absatz 3
Satz 1, § 25 Absatz 2 Satz 1 oder § 26 Absatz 2
Satz 1, jeweils auch in Verbindung mit § 50 Absatz 1
Satz 2, § 27 Absatz 2 Satz 1, auch in Verbindung
mit § 50 Absatz 2, § 40 Absatz 1 Satz 1, § 42 Ab-
satz 1 Satz 1, § 51 Absatz 1 Satz 1, auch in Verbin-
dung mit § 52 Absatz 1 Satz 1, ein Dokument nicht
oder nicht richtig oder nicht in der vorgeschriebe-
nen Weise ausfertigt,
8. entgegen § 23 Absatz 3 Satz 1 oder Absatz 4
Satz 2, § 24 Absatz 4 Satz 2, auch in Verbindung
mit § 26 Absatz 4 oder § 50 Absatz 1 Satz 2, § 27
Absatz 1 Satz 1, auch in Verbindung mit § 50 Ab-
satz 2, § 34 Absatz 4 Satz 1 oder § 42 Absatz 2 ein
Dokument oder eine Ausfertigung nicht, nicht rich-
tig oder nicht rechtzeitig vorlegt,
9. entgegen § 23 Absatz 3 Satz 3 oder Absatz 4 Satz 4
einen Rückschein oder eine Sammelanmeldung als
Rückschein nicht oder nicht rechtzeitig zurücksen-
det,
10. entgegen § 24 Absatz 2 Satz 1, auch in Verbindung
mit § 26 Absatz 4 oder § 50 Absatz 1 Satz 2, § 25
Absatz 2 Satz 3, auch in Verbindung mit § 50 Ab-
satz 1 Satz 2, § 26 Absatz 2 Satz 4, § 42 Absatz 3
Satz 1 oder § 52 Absatz 3 eine Unterrichtung nicht,
nicht richtig oder nicht rechtzeitig vornimmt oder
11. entgegen § 24 Absatz 7 Satz 1 oder 2 oder § 26
Absatz 2 Satz 5 eine Eintragung nicht, nicht richtig,
nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht
rechtzeitig vornimmt.
(2) Ordnungswidrig im Sinn des § 381 Absatz 1
Nummer 2 der Abgabenordnung handelt, wer vorsätz-
lich oder leichtfertig
1. entgegen § 23 Absatz 5 Satz 2 einen Lieferschein
oder eine Rechnung nicht, nicht richtig oder nicht
in der vorgeschriebenen Weise kennzeichnet oder
2. entgegen § 42 Absatz 1 Satz 2 oder § 52 Absatz 1
Satz 2 einen Hinweis nicht, nicht richtig oder nicht in
der vorgeschriebenen Weise anbringt.
(3) Die Vorschriften des Absatzes 1 Nummer 1 bis 11
und des Absatzes 2 Nummer 1 und 2 gelten auch für
Zwischenerzeugnisse im Sinn des § 43.
Abschnitt 25
Schlussbestimmungen
§ 54
Übergangsregelungen
(1) Für Beförderungen
1. von Schaumwein, Zwischenerzeugnissen oder Wein
unter Steueraussetzung, die vor dem 1. Januar 2011
begonnen worden sind,
2. von Schaumwein oder Zwischenerzeugnissen unter
Steueraussetzung im Steuergebiet, die vor dem
1. Januar 2012 begonnen worden sind,

3. von Schaumwein oder Zwischenerzeugnissen, die
unter Steueraussetzung unmittelbar aus dem Steu-
ergebiet in Drittländer oder Drittgebiete ausgeführt
werden und deren Beförderungen vor dem 1. Januar
2012 begonnen worden sind, ist diese Verordnung in
der bis zum 31. März 2010 geltenden Fassung wei-
ter anzuwenden, es sei denn, die Beförderungen
sind mit einem elektronischen Verwaltungsdoku-
ment begonnen worden. Für die Ausfuhrförmlichkei-
ten ist in den Fällen des Satzes 1 Nummer 3 ab dem
1. Januar 2011 der Artikel 793c der Zollkodex-
Durchführungsverordnung in der bis zum 31. Dezem-
ber 2010 geltenden Fassung weiter anzuwenden.
(2) Bei den Erlaubnissen und Zulassungen nach die-
ser Verordnung, die auf Grund des § 37 Absatz 2 des
Gesetzes bis zum 31. Dezember 2010 bei den zustän-
digen Hauptzollämtern neu beantragt werden müssen,
sind die Unterlagen zu den Anträgen nach dieser Ver-
ordnung nur vorzulegen, wenn sich zwischenzeitlich
Änderungen ergeben haben oder der Antragsteller Än-
derungen vornehmen will.
Artikel 4
Verordnung
zur Durchführung des Biersteuergesetzes
(Biersteuerverordnung – BierStV)
Inhaltsübersicht
Abschnitt 1
Allgemeines
§ 1 Begriffsbestimmungen
Abschnitt 2
Zu § 2 des Gesetzes
§ 2 Alkoholgehalt, steuerbare Menge
Abschnitt 3
Zu den §§ 4, 5 und 14 Absatz 3 des Gesetzes
§ 3 Steuerlager, Anforderungen an die Einrichtung
§ 4 Antrag auf Erlaubnis zum Betrieb eines Steuerlagers
§ 5 Erteilung der Erlaubnis
§ 6 Sicherheitsleistung
§ 7 Änderung von Verhältnissen
§ 8 Erlöschen und Fortbestand der Erlaubnis
§ 9 Belegheft, Buchführung
§ 10 Vernichtung, vollständige Zerstörung und unwiederbring-
licher Verlust
§ 11 Bestandsaufnahme im Steuerlager
§ 12 Bierausschank im Steuerlager
Abschnitt 4
Zu § 6 des Gesetzes
§ 13 Registrierter Empfänger
Abschnitt 5
Zu § 7 des Gesetzes
§ 14 Registrierter Versender
Abschnitt 6
Zu den §§ 8 und 28 Nummer 1 des Gesetzes
§ 15 Begünstigte, Ausstellen der Freistellungsbescheinigung
Abschnitt 7
Zu den §§ 9 bis 12 des Gesetzes
§ 16 Teilnahme am EDV-gestützten Beförderungs- und Kontroll-
system
§ 17 Erstellen des elektronischen Verwaltungsdokuments, Mit-
führen eines Ausdrucks
§ 18 Mitführen der Freistellungsbescheinigung
§ 19 Art und Höhe der Sicherheitsleistung
§ 20 Annullierung des elektronischen Verwaltungsdokuments
§ 21 Änderung des Bestimmungsorts bei Verwendung des
elektronischen Verwaltungsdokuments
§ 22 Eingangs- und Ausfuhrmeldung bei Verwendung des elek-
tronischen Verwaltungsdokuments, Streckengeschäft
§ 23 Beförderungen im Steuergebiet ohne elektronisches Ver-
waltungsdokument
§ 24 Beförderungen im Steuergebiet in Betriebe von Verwendern
§ 25 Beginn einer Beförderung im Ausfallverfahren
§ 26 Annullierung im Ausfallverfahren
§ 27 Änderung des Bestimmungsorts im Ausfallverfahren
§ 28 Eingangs- und Ausfuhrmeldung im Ausfallverfahren
§ 29 Ersatznachweise für die Beendigung der Beförderung
Abschnitt 8
Zu den §§ 13 und 14 Absatz 3 des Gesetzes
§ 30 Unregelmäßigkeiten während der Beförderung unter Steu-
eraussetzung
Abschnitt 9
Zu den §§ 14 und 15 des Gesetzes
§ 31 Steuererklärung, Steueranmeldung
Abschnitt 10
Zu § 156 Absatz 1 der Abgabenordnung
§ 32 Kleinbetragsregelung
Abschnitt 11
Zu § 18 des Gesetzes
§ 33 Anmeldung des Bieres
Abschnitt 12
Zu § 19 des Gesetzes
§ 34 Beförderungen zu privaten Zwecken
Abschnitt 13
Zu § 20 des Gesetzes
§ 35 Beförderungen zu gewerblichen Zwecken
§ 36 Durchfuhr von Bier des steuerrechtlich freien Verkehrs
eines anderen Mitgliedstaats
Abschnitt 14
Zu § 21 des Gesetzes
§ 37 Versandhandel, Beauftragter
Abschnitt 15
Zu § 22 des Gesetzes
§ 38 Unregelmäßigkeiten während der Beförderung von Bier des
steuerrechtlich freien Verkehrs anderer Mitgliedstaaten
Abschnitt 16
Zu § 23 des Gesetzes
§ 39 Steuerbefreiungen, Steuerentlastung
§ 40 Haustrunk
§ 41 Herstellung durch Haus- und Hobbybrauer

Abschnitt 17
Zu § 24 des Gesetzes
§ 42 Rückbier
Abschnitt 18
Zu § 25 des Gesetzes
§ 43 Steuerentlastung bei der Beförderung von Bier des steu-
errechtlich freien Verkehrs in andere Mitgliedstaaten
Abschnitt 19
Zu § 212 Absatz 1 Nummer 8 der Abgabenordnung
§ 44 Probenentnahme im Rahmen der Steueraufsicht
Abschnitt 20
Zu § 28 Nummer 3 Buchstabe a des Gesetzes
§ 45 Beförderung von Bier des steuerrechtlich freien Verkehrs
durch einen anderen Mitgliedstaat
Abschnitt 21
Zu § 381 Absatz 1 der Abgabenordnung
§ 46 Ordnungswidrigkeiten
Abschnitt 22
Schlussbestimmungen
§ 47 Übergangsregelungen
Abschnitt 1
Allgemeines
§1
Begriffsbestimmungen
Im Sinn dieser Verordnung ist
1. Systemrichtlinie: Richtlinie 2008/118/EG des Rates
vom 16. Dezember 2008 über das allgemeine Ver-
brauchsteuersystem und zur Aufhebung der Richtli-
nie 92/12/EWG (ABl. L 9 vom 14.1.2009, S. 12) in der
jeweils geltenden Fassung;
2. EDV-gestütztes Beförderungs- und Kontrollsystem:
System, über das Personen, die an Beförderungen
unter Steueraussetzung beteiligt sind, elektronische
Meldungen über Bewegungen von Bier mit der Zoll-
verwaltung austauschen; das System dient der Kon-
trolle dieser Bewegungen;
3. elektronisches Verwaltungsdokument: Entwurf des
elektronischen Verwaltungsdokuments nach amtlich
vorgeschriebenem Datensatz, der mit einem eindeu-
tigen Referenzcode versehen ist;
4. Begleitdokument: begleitendes Verwaltungsdoku-
ment nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck;
5. vereinfachtes Begleitdokument: das Dokument nach
Artikel 2 Absatz 1 oder ein anderes Dokument nach
Artikel 2 Absatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 3649/92
der Kommission vom 17. Dezember 1992 über ein
vereinfachtes Begleitdokument für die Beförderung
von verbrauchsteuerpflichtigen Waren, die sich be-
reits im steuerrechtlich freien Verkehr des Abgangs-
mitgliedstaats befinden (ABl. L 369 vom 18.12.1992,
S. 17) in Verbindung mit Artikel 34 der Systemricht-
linie;
6. Ausgangszollstelle:
a) für im Eisenbahnverkehr, mit der Post, im Luft-
oder im Seeverkehr befördertes Bier die Zollstel-
le, die für den Ort zuständig ist, an dem das Bier
von Eisenbahngesellschaften, Postdiensten, Luft-
verkehrs- oder Schifffahrtsgesellschaften im Rah-
men eines durchgehenden Beförderungsvertrags
zur Beförderung mit Bestimmung in ein Drittland
oder Drittgebiet übernommen wird,
b) für in sonstiger Weise oder unter anderen als in
Buchstabe a genannten Umständen befördertes
Bier die letzte Zollstelle vor dem Ausgang der
Waren aus dem Verbrauchsteuergebiet der Euro-
päischen Gemeinschaft;
7. Ausfallverfahren: Verfahren das zu Beginn, während
oder nach Beendigung der Beförderung von Bier un-
ter Steueraussetzung angewendet wird, wenn das
EDV-gestützte Beförderungs- und Kontrollsystem
nicht zur Verfügung steht;
8. Zollkodex-Durchführungsverordnung: die Verord-
nung (EWG) Nr. 2454/93 der Kommission vom 2. Juli
1993 mit Durchführungsvorschriften zu der Verord-
nung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates zur Festlegung
des Zollkodex der Gemeinschaften (ABl. L 253 vom
11.10.1992, S. 1, L 268 vom 19.10.1994, S. 32,
L 180 vom 19.7.1996, S. 34, L 156 vom 13.6.1997,
S. 59, L 111 vom 29.4.1999, S. 88), die zuletzt durch
die Verordnung (EG) Nr. 312/2009 (ABl. L 98 vom
17.4.2009, S. 3) geändert worden ist;
9. Brauerei: jedes Steuerlager, in dem Bier unter Steu-
eraussetzung im Brauverfahren hergestellt und gela-
gert werden darf.
Abschnitt 2
Zu § 2 des Gesetzes
§2
Alkoholgehalt, steuerbare Menge
Die steuerbare Menge bestimmt sich bei Bier in Fer-
tigpackungen nach deren Füllmenge, im Übrigen nach
dem Raumgehalt der Umschließung. Das Hauptzollamt
kann auf Antrag zulassen, dass die steuerbare Menge
des Bieres nicht nach dem Raumgehalt der Umschlie-
ßung ermittelt wird, wenn sie auf andere Weise genau
festgestellt werden kann und Steuerbelange nicht be-
einträchtigt werden.
Abschnitt 3
Zu den §§ 4, 5 und 14 Absatz 3 des Ge-
setzes
§3
Steuerlager, Anforderungen an die Einrichtung
(1) Das Steuerlager (§ 4 des Gesetzes) umfasst die
Gesamtheit der baulich zueinander gehörenden Räume,
in denen sich die Einrichtungen zur Herstellung, zur Be-
und Verarbeitung, zum Um- und Abfüllen sowie zum
verkaufsfertigen Herrichten und zur Lagerung von Bier
befinden, ebenso die Lagerorte für Roh- und Aus-
gangsstoffe, Halb- und Fertigerzeugnisse, die Ladeein-
richtungen, die Werkstätten zum Instandhalten des Be-
triebs und die Verwaltung. Ferner gehören dazu die
Räume, Flächen und ortsfesten Transportanlagen, die
jene Räume miteinander verbinden, sowie die daran
angrenzenden Flächen, soweit diese für betriebliche
Zwecke genutzt werden.

(2) In einem Steuerlager darf Bier unter Steueraus-
setzung
1. hergestellt, be- oder verarbeitet, um- und abgefüllt,
verkaufsfertig hergerichtet und gelagert werden oder
2. zeitlich unbegrenzt von Herstellern, Großhändlern
oder gewerblichen Lagerbetrieben gelagert, ver-
kaufsfertig hergerichtet und anderen, zugelassenen
Lagerbehandlungen unterzogen werden.
(3) Das Steuerlager ist so einzurichten, dass im Rah-
men der Steueraufsicht der Ablauf der Herstellung, der
Be- und Verarbeitung sowie der Verbleib des Bieres
verfolgt werden kann.
(4) Abgefülltes Bier ist übersichtlich zu lagern.
(5) Das zuständige Hauptzollamt kann unter Berück-
sichtigung von Belangen der Steueraufsicht bestim-
men, dass
1. bestimmte Räume und Flächen des Unternehmens
nicht in das Steuerlager einbezogen werden,
2. einzelne Räume und Flächen in demselben Bundes-
land oder im Umkreis von bis zu 50 Kilometer als
vorübergehend zum Steuerlager gehörend behan-
delt werden.
§4
Antrag auf Erlaubnis
zum Betrieb eines Steuerlagers
(1) Der Antrag auf Erlaubnis zum Betrieb eines Steu-
erlagers nach § 5 des Gesetzes ist vor dem geplanten
Betriebsbeginn eines Steuerlagers beim zuständigen
Hauptzollamt nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck
zu stellen. Dem Antrag sind in doppelter Ausfertigung
beizufügen:
1. ein aktueller Registerauszug bei Unternehmen, die in
das Handels- oder Genossenschaftsregister einge-
tragen oder einzutragen sind,
2. Lagepläne der Räumlichkeiten des beantragten
Steuerlagers mit Angabe der Anschriften sowie den
Funktionen der Räume, Flächen und Einrichtungen,
3. eine Betriebserklärung mit der Beschreibung der
Betriebsvorgänge bezogen auf die Herstellung, Be-
oder Verarbeitung und Lagerung des Bieres im be-
antragten Steuerlager.
(2) Zuständig ist das Hauptzollamt, von dessen Be-
zirk aus der Antragsteller sein Unternehmen betreibt
oder, wenn dieser kein Unternehmen betreibt, in dessen
Bezirk er seinen Wohnsitz hat. Für einen Antragsteller,
der sein Unternehmen an einem Ort außerhalb des
Steuergebiets betreibt, oder für einen Antragsteller,
der außerhalb des Steuergebiets wohnt ist das Haupt-
zollamt zuständig, in dessen Bezirk der Antragsteller
erstmalig steuerlich in Erscheinung tritt.
(3) Der Antragsteller, der ermäßigte Steuersätze be-
ansprucht, hat in dem Antrag seine rechtlichen und
wirtschaftlichen Abhängigkeiten von anderen Braue-
reien offen zu legen.
(4) Brauereien, die erstmals mit der Herstellung von
Bier beginnen, haben in ihrem Antrag die voraussicht-
liche Jahreserzeugung anzugeben.
(5) Auf Verlangen des zuständigen Hauptzollamts
hat der Antragsteller weitere Angaben zu machen,
wenn diese zur Sicherung des Steueraufkommens oder
für die Steueraufsicht erforderlich erscheinen. Das
Hauptzollamt kann auf Anforderungen nach Absatz 1
verzichten, wenn Steuerbelange dadurch nicht beein-
trächtigt werden.
(6) Beabsichtigt der Steuerlagerinhaber weitere
Steuerlager zu betreiben, beantragt er in entsprechen-
der Anwendung der Absätze 1, 3 und 5 eine Erweite-
rung der Erlaubnis.
§5
Erteilung der Erlaubnis
(1) Das zuständige Hauptzollamt erteilt schriftlich
unter Widerrufsvorbehalt die Erlaubnis in dem vom An-
tragsteller beantragten zulässigen Umfang. Dabei sind
die Räume, Flächen und Einrichtungen des Steuerla-
gers oder der Steuerlager zu bestimmen. Mit der Er-
laubnis werden nach einer Verwaltungsvorschrift des
Bundesministeriums der Finanzen für den Steuerlager-
inhaber und für jedes Steuerlager Verbrauchsteuernum-
mern vergeben. Vor der Erteilung der Erlaubnis ist Si-
cherheit nach § 6 zu leisten, soweit Anzeichen für eine
Gefährdung der Steuer erkennbar sind. Die Erlaubnis
kann befristet werden.
(2) Eine Erlaubnis für ein Steuerlager wird nicht er-
teilt, wenn Bier ausschließlich gelagert werden soll und
1. der jährliche Lagerumschlag (Zu- und Abgang)
voraussichtlich unter 5 000 Hektolitern (hl) liegt,
2. die Lagerdauer für das Bier weniger als 1,5 Monate
im Jahresdurchschnitt beträgt.
(3) Das zuständige Hauptzollamt kann Ausnahmen
von Absatz 2 zulassen, wenn
1. der Steuerlagerinhaber bereits ein Steuerlager be-
treibt, in dem Bier hergestellt wird,
2. das Steuerlager der unversteuerten Abgabe von Bier
dient,
3. das Bier im Steuerlager verkaufsfertig hergerichtet
und weiter gehenden Lagerbehandlungen unterzo-
gen wird.
(4) In den Fällen des § 4 Absatz 6 wird die Erlaubnis
erweitert. Die Absätze 1 bis 3 bleiben unberührt.
§6
Sicherheitsleistung
(1) Bei Anzeichen für eine Gefährdung der Steuer
legt das zuständige Hauptzollamt die Höhe der Sicher-
heitsleistung anhand der Menge des Bieres fest, die
voraussichtlich in zwei Monaten im Jahresdurchschnitt
aus dem Steuerlager in den steuerrechtlich freien Ver-
kehr überführt wird. Die Höhe der Sicherheitsleistung
ist regelmäßig zu überprüfen und gegebenenfalls anzu-
passen.
(2) Sind Steuerbelange gefährdet, kann das zustän-
dige Hauptzollamt Sicherheitsleistung bis zur Höhe des
Steuerwerts des tatsächlichen Bestands im Steuerlager
sowie der entstandenen, aber noch nicht entrichteten
Steuer verlangen; § 221 der Abgabenordnung bleibt
unberührt. Auf Antrag des Steuerlagerinhabers kann
das zuständige Hauptzollamt das Steuerlager, soweit
die baulichen Voraussetzungen dafür vorliegen, unter
amtlichen Mitverschluss nehmen und die Sicherheits-
leistung auf die entstandene, aber noch nicht entrich-
tete Steuer beschränken.

§7
Änderung von Verhältnissen
(1) Der Steuerlagerinhaber hat dem zuständigen
Hauptzollamt die Änderung der in § 4 dargestellten Ver-
hältnisse vorher schriftlich anzuzeigen. Änderungen der
räumlichen Ausdehnung des oder der Steuerlager oder
der angeordneten Sicherungsmaßnahmen bedürfen der
Zustimmung des zuständigen Hauptzollamts. Sonstige
Veränderungen, insbesondere Überschuldung, dro-
hende oder eingetretene Zahlungsunfähigkeit oder
Zahlungseinstellung oder die Stellung des Antrags auf
Eröffnung eines Insolvenzverfahrens hat der Steuerla-
gerinhaber dem zuständigen Hauptzollamt unverzüg-
lich anzuzeigen.
(2) Soll der Betrieb eines Steuerlagers eingestellt
werden oder mehr als sechs Wochen ruhen, so hat
der Steuerlagerinhaber dies dem zuständigen Haupt-
zollamt vorher schriftlich anzuzeigen. Soll der Betrieb
wieder aufgenommen werden, hat der Steuerlagerinha-
ber dies spätestens eine Woche vorher schriftlich anzu-
zeigen. Das zuständige Hauptzollamt kann im Einzelfall
hierzu Anordnungen treffen oder Ausnahmen zulassen.
Wird der Betrieb eines Steuerlagers eingestellt, wider-
ruft das zuständige Hauptzollamt die Erlaubnis nach
§ 5. Sofern die Erlaubnis mehrere Steuerlager umfasst,
wird diese geändert.
§8
Erlöschen und Fortbestand der Erlaubnis
(1) Die Erlaubnis nach § 5 erlischt durch
1. Widerruf,
2. Fristablauf,
3. Verzicht des Steuerlagerinhabers,
4. Abweisung der Eröffnung des Insolvenzverfahrens
mangels Masse,
5. Übergabe des Unternehmens an Dritte nach Ablauf
von drei Monaten nach der Übergabe,
6. den Tod des Steuerlagerinhabers nach Ablauf von
drei Monaten nach dem Ableben,
7. Auflösung der juristischen Person oder Personen-
vereinigung ohne Rechtspersönlichkeit, der die Er-
laubnis erteilt worden ist,
8. Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermö-
gen des Steuerlagerinhabers nach Ablauf von drei
Monaten nach dem maßgebenden Ereignis,
9. Unternehmensumwandlung nach § 1 Absatz 1 des
Umwandlungsgesetzes nach Ablauf von drei Mona-
ten nach dem maßgebenden Ereignis,
10. Änderung der Firma oder des Inhabers bei einer
Personengesellschaft oder Personenvereinigung
ohne Rechtspersönlichkeit, die Verlegung der Nie-
derlassung an einen anderen Ort nach Ablauf von
drei Monaten nach dem maßgebenden Ereignis,
soweit die folgenden Absätze zum Zeitpunkt des Erlö-
schens nichts anderes bestimmen.
(2) Teilen in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 6
bis 8 die Erben, die Liquidatoren oder der Insolvenzver-
walter dem zuständigen Hauptzollamt vor dem Erlö-
schen der Erlaubnis schriftlich mit, dass das Steuer-
lager bis zu seinem endgültigen Übergang auf einen
anderen Inhaber oder bis zur Abwicklung des Unter-
nehmens fortgeführt wird, gilt die Erlaubnis für die
Rechtsnachfolger, die Liquidatoren oder den Insolvenz-
verwalter entgegen Absatz 1 bis spätestens zum Ablauf
einer vom zuständigen Hauptzollamt festzusetzenden
angemessenen Frist fort. Absatz 1 Nummer 1 bleibt
hiervon unberührt.
(3) Beantragen in den in Absatz 1 Nummer 5, 6, 9
und 10 beschriebenen Fällen vor dem Erlöschen der
Erlaubnis
1. der neue Inhaber,
2. die Erben,
3. die Inhaber des neuen Unternehmens,
4. die Inhaber des Unternehmens, das den bisherigen
Rechtsträger übernommen hat, auf den sich die Er-
laubnis vor der Umwandlung bezieht, oder
5. die Inhaber des Unternehmens, bei dem die Ände-
rungen eingetreten sind,
eine neue Erlaubnis, gilt die Erlaubnis des Rechtsvor-
gängers für die Antragsteller entgegen Absatz 1 bis zur
Bestandskraft der Entscheidung über den Antrag fort.
Absatz 1 Nummer 1 bleibt hiervon unberührt. Wird die
neue Erlaubnis beantragt, kann, soweit sich keine
Änderungen ergeben haben, auf die Angaben und
Unterlagen der bisherigen Erlaubnis Bezug genommen
werden, die dem zuständigen Hauptzollamt bereits vor-
liegen. Mit Zustimmung des zuständigen Hauptzollamts
kann bei Antragstellung auf die Verwendung des amt-
lich vorgeschriebenen Vordrucks verzichtet werden.
(4) Die fortgeltende Erlaubnis erlischt
1. in den Fällen des Absatzes 2, wenn auf eine Fortfüh-
rung des Steuerlagers oder der Steuerlager verzich-
tet wird,
2. in den Fällen des Absatzes 3, wenn keine neue Er-
laubnis erteilt wird.
(5) Bier, das sich zum Zeitpunkt des Erlöschens der
Erlaubnis im Steuerlager befindet, gilt als zum Zeit-
punkt des Erlöschens in den steuerrechtlich freien Ver-
kehr überführt. Der Steuerlagerinhaber, die Erben, die
Liquidatoren oder der Insolvenzverwalter haben über
die Bestände unverzüglich eine Steuererklärung nach
amtlich vorgeschriebenem Vordruck abzugeben. Hat
das zuständige Hauptzollamt für die Räumung des
Steuerlagers eine Frist gewährt, gilt die Erlaubnis für
die Zwecke der Räumung bis zum Fristablauf weiter.
(6) In den Fällen des Absatzes 1 Nummer 4 bis 8
haben dem zuständigen Hauptzollamt unverzüglich
schriftlich anzuzeigen
1. der neue Inhaber die Übergabe des Unternehmens,
2. die Erben den Tod des Erlaubnisinhabers,
3. die Liquidatoren und der Insolvenzverwalter jeweils
die Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder deren
Abweisung.
Entsprechendes gilt in den Fällen des Absatzes 1 Num-
mer 9 und 10 für den Steuerlagerinhaber.
§9
Belegheft, Buchführung
(1) Der Steuerlagerinhaber hat ein Belegheft zu füh-
ren. Das zuständige Hauptzollamt kann dazu Anord-
nungen treffen.

(2) Der Steuerlagerinhaber hat über die Zu- und Ab-
gänge für das Steuerlager ein Lagerbuch nach amtlich
vorgeschriebenem Vordruck zu führen. Das zuständige
Hauptzollamt kann Anordnungen zur Lagerbuchführung
treffen und weitere Aufzeichnungen verlangen. Es lässt
auf Antrag anstelle des Lagerbuchs betriebliche Auf-
zeichnungen zu, wenn Steuerbelange dadurch nicht
beeinträchtigt werden.
(3) Der Steuerlagerinhaber hat die Zu- und Abgänge
unverzüglich aufzuzeichnen. Das zuständige Hauptzoll-
amt kann zulassen, dass insbesondere die Entnahmen
in den freien Verkehr in der Lagerbuchführung für längs-
tens einen Kalendermonat zusammengefasst aufge-
zeichnet werden.
§ 10
Vernichtung, vollständige
Zerstörung und unwiederbringlicher Verlust
(1) Ist Bier im Steuerlager unbeabsichtigt vollständig
zerstört worden oder unwiederbringlich verloren gegan-
gen, hat der Steuerlagerinhaber dies dem zuständigen
Hauptzollamt unverzüglich anzuzeigen und anhand be-
trieblicher Unterlagen nachzuweisen. Das zuständige
Hauptzollamt kann Vereinfachungen zulassen und An-
ordnungen zur Nachweisführung treffen.
(2) Soll im Steuerlager befindliches Bier vernichtet
werden, hat der Steuerlagerinhaber dies mindestens
eine Woche vorher anzuzeigen. Das zuständige Haupt-
zollamt kann kürzere Fristen zulassen. Die Vernichtung
ist, soweit das zuständige Hauptzollamt nicht darauf
verzichtet, amtlich zu überwachen. Außersteuerliche
Vorschriften bleiben unberührt.
§ 11
Bestandsaufnahme im Steuerlager
(1) Der Steuerlagerinhaber hat einmal jährlich im
Steuerlager eine Bestandsaufnahme durchzuführen
und beim zuständigen Hauptzollamt innerhalb eines
Monats nach ihrem Abschluss den Soll- und Istbestand
sowie das Ergebnis nach amtlich vorgeschriebenem
Vordruck (Bestandsanmeldung) anzumelden und dabei
zu Mengenabweichungen Stellung zu nehmen. Mit der
Bestandsanmeldung ist ein Bestandsverzeichnis vorzu-
legen, in dem die Bestände getrennt nach Steuerklas-
sen nachzuweisen sind. Bei Steuerlagern, die aus ei-
nem Herstellungs- und einem Lagerbereich bestehen,
hat er für die beiden Bereiche getrennte Bestandsan-
meldungen abzugeben. Das zuständige Hauptzollamt
kann zulassen, dass der Steuerlagerinhaber die Be-
standsanmeldung in anderer Form abgibt, wenn Steu-
erbelange nicht beeinträchtigt werden. Der Steuerlager-
inhaber hat den Beginn der Bestandsaufnahme dem
zuständigen Hauptzollamt spätestens drei Wochen im
Voraus anzuzeigen.
(2) Das zuständige Hauptzollamt kann unter Wider-
rufsvorbehalt zulassen, dass alle oder einzelne Be-
stände auf Grund einer permanenten Inventur festge-
stellt und angemeldet werden, wenn durch ein den
Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung entspre-
chendes Verfahren gesichert ist, dass die Bestände
nach Art und Menge zum Stichtag der Bestandsanmel-
dung festgestellt werden können.
(3) Auf Anordnung des zuständigen Hauptzollamts
sind die Bestände im Steuerlager amtlich festzustellen.
Der Steuerlagerinhaber hat dazu auf Verlangen des zu-
ständigen Hauptzollamts die Bestände nach amtlich
vorgeschriebenem Vordruck anzumelden und an der
Bestandsaufnahme teilzunehmen. Er hat dafür zu sor-
gen, dass die Bestände mit möglichst geringem Auf-
wand festgestellt werden können.
(4) Das zuständige Hauptzollamt befreit Inhaber von
Versuchs- und Lehrbetrieben von den Verpflichtungen
nach Absatz 1, wenn sichergestellt ist, dass dort Bier
ausschließlich zu Versuchs- oder Unterrichtszwecken
hergestellt und im Rahmen dieser Zwecke verbraucht
oder vernichtet wird.
§ 12
Bierausschank im Steuerlager
Wird in einem Steuerlager, in dem Bier hergestellt
wird, Bier ausgeschenkt, darf der Steuerlagerinhaber
Bier nur in Fässern, Containern, Flaschen, Dosen oder
anderen zugelassenen Fertigpackungen in den Aus-
schankraum einbringen. Das zuständige Hauptzollamt
kann im Bedarfsfall weitere Anordnungen treffen. Es
kann auf Antrag des Steuerlagerinhabers unter be-
stimmten Bedingungen und Auflagen Ausnahmen von
Satz 1 zulassen, wenn Steuerbelange dadurch nicht
beeinträchtigt werden.
Abschnitt 4
Zu § 6 des Gesetzes
§ 13
Registrierter Empfänger
(1) Wer als registrierter Empfänger (§ 6 Absatz 1
Satz 1 Nummer 1 des Gesetzes) Bier unter Steueraus-
setzung nicht nur gelegentlich empfangen will, hat die
Erlaubnis im Voraus beim zuständigen Hauptzollamt (§ 4
Absatz 2) nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck zu
beantragen. Dem Antrag sind in doppelter Ausfertigung
beizufügen:
1. ein aktueller Registerauszug bei Unternehmen, die in
das Handels- oder Genossenschaftsregister einge-
tragen oder einzutragen sind,
2. einen Lageplan mit dem beantragten Empfangsort
im Betrieb mit Angabe der Anschrift,
3. eine Darstellung der Buchführung über den Empfang
und den Verbleib des Bieres,
4. eine Aufstellung der Steuerklassen der Biere, die in
den Betrieb aufgenommen werden sollen.
(2) Auf Verlangen des zuständigen Hauptzollamts
hat der Antragsteller weitere Angaben zu machen,
wenn diese zur Sicherung des Steueraufkommens oder
für die Steueraufsicht erforderlich erscheinen. Das zu-
ständige Hauptzollamt kann auf Anforderungen nach
Absatz 1 verzichten, wenn Steuerbelange dadurch
nicht beeinträchtigt werden.
(3) Das zuständige Hauptzollamt erteilt schriftlich
unter Widerrufsvorbehalt die Erlaubnis als registrierter
Empfänger. Mit der Erlaubnis wird nach einer Verwal-
tungsvorschrift des Bundesministeriums der Finanzen
für jeden Empfangsort eine Verbrauchsteuernummer
vergeben. Vor der Erteilung der Erlaubnis ist Sicherheit

für die Steuer nach § 6 Absatz 2 Satz 3 des Gesetzes
zu leisten. Für die Berechnung der Sicherheitsleistung
gilt § 6 Absatz 1 entsprechend. Die Erlaubnis kann be-
fristet werden.
(4) Das zuständige Hauptzollamt kann, wenn Steuer-
belange dadurch nicht beeinträchtigt werden, auf An-
trag des registrierten Empfängers unter Widerrufsvor-
behalt zulassen, dass Bier als in dessen Betrieb aufge-
nommen gilt, sobald er im Steuergebiet daran Besitz
erlangt hat.
(5) Der registrierte Empfänger hat ein Belegheft so-
wie Aufzeichnungen über das in seinen Betrieb aufge-
nommene Bier zu führen. Das zuständige Hauptzollamt
kann dazu Anordnungen treffen. Das empfangene Bier
ist vom registrierten Empfänger unverzüglich aufzu-
zeichnen.
(6) Bei Änderung der dargestellten Verhältnisse gilt
§ 7 und für das Erlöschen und den Fortbestand der
Erlaubnis § 8 entsprechend.
(7) Wer als registrierter Empfänger im Einzelfall (§ 6
Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 des Gesetzes) Bier unter
Steueraussetzung empfangen will, hat die Erlaubnis
im Voraus beim zuständigen Hauptzollamt (§ 4 Ab-
satz 2) unter Angabe von Menge und Steuerklasse
des Bieres sowie des Versenders des Bieres nach amt-
lich vorgeschriebenem Vordruck zu beantragen. Das
zuständige Hauptzollamt (§ 4 Absatz 2) kann weitere
Angaben sowie Aufzeichnungen über den Bezug ver-
langen, wenn diese zur Sicherung des Steueraufkom-
mens oder für die Steueraufsicht erforderlich erschei-
nen. Für die Erlaubnis gilt Absatz 3 Satz 1 und 2 ent-
sprechend mit der Maßgabe, dass die Erlaubnis auf die
beantragte Menge, den angegebenen Versender sowie
auf eine Beförderung und auf einen bestimmten Zeit-
raum zu beschränken ist. Vor der Erteilung der Erlaub-
nis ist Sicherheit für die Steuer nach § 6 Absatz 2 Satz 3
des Gesetzes zu leisten. Absatz 4 gilt entsprechend.
Abschnitt 5
Zu § 7 des Gesetzes
§ 14
Registrierter Versender
(1) Wer als registrierter Versender (§ 7 Absatz 1 des
Gesetzes) Bier vom Ort der Einfuhr unter Steuerausset-
zung versenden will, hat die Erlaubnis im Voraus beim
zuständigen Hauptzollamt (§ 4 Absatz 2) nach amtlich
vorgeschriebenem Vordruck zu beantragen. Dem An-
trag sind in doppelter Ausfertigung beizufügen:
1. ein aktueller Registerauszug bei Unternehmen, die in
das Handels- oder Genossenschaftsregister einge-
tragen oder einzutragen sind,
2. eine Aufstellung mit den Orten der Einfuhr beim Ein-
gang des Bieres aus Drittländern und Drittgebieten
(§ 3 Nummer 9 des Gesetzes),
3. eine Darstellung der Aufzeichnungen über den Ver-
sand und den Verbleib des Bieres.
(2) Auf Verlangen des zuständigen Hauptzollamts
hat der Antragsteller weitere Angaben zu machen,
wenn diese zur Sicherung des Steueraufkommens oder
für die Steueraufsicht erforderlich erscheinen. Das zu-
ständige Hauptzollamt kann auf Anforderungen nach
Absatz 1 verzichten, wenn Steuerbelange dadurch
nicht beeinträchtigt werden.
(3) Das zuständige Hauptzollamt erteilt schriftlich
unter Widerrufsvorbehalt die Erlaubnis als registrierter
Versender. Mit der Erlaubnis wird nach einer Verwal-
tungsvorschrift des Bundesministeriums der Finanzen
für den registrierten Versender eine Verbrauchsteuer-
nummer vergeben. Bei Beförderungen in andere Mit-
gliedstaaten ist vor der Erteilung der Erlaubnis Sicher-
heit für die Steuer nach § 7 Absatz 2 Satz 3 des Geset-
zes zu leisten. Die Erlaubnis kann befristet werden.
(4) Die Erlaubnis als registrierter Versender gilt nicht
für die Orte der Einfuhr, an denen Bier nach den Arti-
keln 263 bis 267 der Zollkodex-Durchführungsverord-
nung oder aus einem Zolllager des Typs D im Sinn
des Artikels 525 Absatz 2 Buchstabe a der Zollkodex-
Durchführungsverordnung in den zollrechtlich freien
Verkehr überführt wird. Hiervon ausgenommen sind
die Fälle, in denen das Hauptzollamt die Überlassung
des Bieres zum zollrechtlich freien Verkehr prüft und
gegenüber dem Beteiligten erklärt.
(5) Der registrierte Versender hat ein Belegheft sowie
Aufzeichnungen über das beförderte Bier zu führen.
Das zuständige Hauptzollamt kann dazu Anordnungen
treffen. Das beförderte Bier ist vom registrierten Ver-
sender unverzüglich aufzuzeichnen.
(6) Bei Änderung der Verhältnisse gilt § 7 und für das
Erlöschen und den Fortbestand der Erlaubnis § 8 ent-
sprechend.
Abschnitt 6
Zu den §§ 8 und 28 Nummer 1 des Ge-
setzes
§ 15
Begünstigte, Ausstellen
der Freistellungsbescheinigung
(1) Ein Begünstigter, der Bier unter Steuerausset-
zung empfangen will, hat vor Beginn der Beförderung
eine Freistellungsbescheinigung nach der Verordnung
(EG) Nr. 31/96 der Kommission vom 10. Januar 1996
über die Verbrauchsteuerfreistellungsbescheinigung
(ABl. L 8 vom 11.1.1996, S. 11) in der jeweils geltenden
Fassung in Verbindung mit Artikel 13 der Systemricht-
linie in drei Exemplaren auszufertigen und dem zustän-
digen Hauptzollamt zur Bestätigung in Feld 6 vorzule-
gen. Der Begünstigte hat die mit Bestätigungsvermerk
des zuständigen Hauptzollamts versehene erste und
zweite Ausfertigung dem Steuerlagerinhaber als Ver-
sender oder dem registrierten Versender auszuhändi-
gen. Die dritte Ausfertigung verbleibt beim zuständigen
Hauptzollamt. Nach der Übernahme des Bieres ver-
bleibt die zweite Ausfertigung der Freistellungsbeschei-
nigung beim Begünstigten. Das Bier ist unverzüglich
nach der Bestätigung nach Satz 1 zu beziehen.
(2) Zuständiges Hauptzollamt ist für Begünstigte
1. nach § 8 Absatz 1 Nummer 1 bis 3 des Gesetzes das
Hauptzollamt, das für den Sitz der amtlichen Be-
schaffungsstelle oder der Organisation der ausländi-
schen Streitkräfte, die zur Erteilung des Auftrages
berechtigt ist, örtlich zuständig ist,
2. nach § 8 Absatz 1 Nummer 4 des Gesetzes das
Hauptzollamt, das für die Überwachung der Kontin-

gente und Bezugsmengen von Diplomatengut oder
von Konsulargut zuständig ist,
3. nach § 8 Absatz 1 Nummer 5 des Gesetzes das
Hauptzollamt, das für den Sitz der internationalen
Einrichtung örtlich zuständig ist.
(3) Von der Bestätigung nach Absatz 1 Satz 1 in
Feld 6 der Freistellungsbescheinigung wird abgesehen,
wenn eine ausländische Truppe im Sinn des § 8 Ab-
satz 1 Nummer 1 des Gesetzes Bier unter Steueraus-
setzung empfängt. An ihre Stelle tritt eine Eigenbestä-
tigung der ausländischen Truppe.
(4) Wird Bier unter Steueraussetzung von einer aus-
ländischen Truppe aus Steuerlagern im Steuergebiet
oder von registrierten Versendern vom Ort der Einfuhr
im Steuergebiet empfangen, kann anstelle der Freistel-
lungsbescheinigung ein Abwicklungsschein nach § 73
Absatz 1 Nummer 1 der Umsatzsteuer-Durchführungs-
verordnung verwendet werden.
(5) Für die Voraussetzungen der Steuerfreiheit von
Bier, das durch Diplomaten und konsularische Missio-
nen empfangen wird, gilt § 17 der Zollverordnung in
Verbindung mit den dazu ergangenen Verwaltungsvor-
schriften sinngemäß.
Abschnitt 7
Zu den §§ 9 bis 12 des Gesetzes
§ 16
Teilnahme am EDV-gestützten
Beförderungs- und Kontrollsystem
Das Bundesministerium der Finanzen legt durch eine
Verfahrensanweisung fest, unter welchen Vorausset-
zungen und Bedingungen Personen, die für Beförde-
rungen unter Steueraussetzung das elektronische Ver-
waltungsdokument verwenden, mit den Zollbehörden
elektronisch Nachrichten über das EDV-gestützte Be-
förderungs- und Kontrollsystem (§ 9 Absatz 1 des Ge-
setzes) austauschen. Um auf diese Weise elektronisch
Nachrichten austauschen zu können, bedarf es der vor-
herigen Anmeldung bei einer vom Bundesministerium
der Finanzen in der Verfahrensanweisung bekannt ge-
gebenen Stelle. Die Verfahrensanweisung wird vom
Bundesministerium der Finanzen im Internet unter
www.zoll.de veröffentlicht. Die Personen nach Satz 1
und ihre IT-Dienstleister sind verpflichtet, die in der Ver-
fahrensanweisung festgelegten Voraussetzungen und
Bedingungen einzuhalten.
§ 17
Erstellen des elektronischen
Verwaltungsdokuments, Mitführen eines Ausdrucks
(1) Soll Bier unter Steueraussetzung befördert wer-
den aus einem Steuerlager im Steuergebiet oder vom
Ort der Einfuhr im Steuergebiet
1. in ein Steuerlager im Steuergebiet oder zu einem Be-
günstigten im Steuergebiet,
2. in ein Steuerlager, in den Betrieb eines registrierten
Empfängers oder zu einem Begünstigten in einem
anderen Mitgliedstaat oder
3. zu einem Ort, an dem das Bier das Verbrauchsteuer-
gebiet der Europäischen Gemeinschaft verlässt,
hat der Steuerlagerinhaber als Versender oder der
registrierte Versender dem zuständigen Hauptzollamt
vor Beginn der Beförderung unter Verwendung des
EDV-gestützten Beförderungs- und Kontrollsystems
den Entwurf des elektronischen Verwaltungsdokuments
nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz zu übermit-
teln. In dem Entwurf ist der Stammwürzegehalt des
Bieres in Grad Plato und gegebenenfalls entsprechend
den Anforderungen des Bestimmungsmitgliedstaats
zusätzlich der Alkoholgehalt in Volumenprozent bei
20 Grad Celsius anzugeben.
(2) Das zuständige Hauptzollamt überprüft automa-
tisiert die Angaben in dem Entwurf des elektronischen
Verwaltungsdokuments. Bei Beförderungen vom Ort
der Einfuhr erfolgt zusätzlich ein Abgleich mit der Zoll-
anmeldung. Gibt es keine Beanstandungen, wird der
Entwurf des elektronischen Verwaltungsdokuments mit
einem eindeutigen Referenzcode versehen und dem
Versender als elektronisches Verwaltungsdokument
übermittelt. Beanstandungen werden dem Versender
mitgeteilt.
(3) Der Beförderer hat während der Beförderung
einen Ausdruck des vom zuständigen Hauptzollamt
übermittelten elektronischen Verwaltungsdokuments
mitzuführen. Anstelle des ausgedruckten elektroni-
schen Verwaltungsdokuments kann ein Handelspapier
mitgeführt werden, wenn dieses dieselben Daten ent-
hält. Bei der Beförderung von Bier aus anderen Mit-
gliedstaaten gelten die Sätze 1 und 2 entsprechend.
(4) Der Versender hat auf Verlangen des zuständigen
Hauptzollamts das Bier unverändert vorzuführen. Dabei
kann das Hauptzollamt Verschlussmaßnahmen anord-
nen.
(5) Ist der Empfänger im Fall des Absatzes 1 Satz 1
Nummer 1 ein Steuerlagerinhaber, leitet das für diesen
zuständige Hauptzollamt das elektronische Verwal-
tungsdokument an ihn weiter. Dies gilt auch für Beför-
derungen, die über einen anderen Mitgliedstaat erfol-
gen. Ein elektronisches Verwaltungsdokument, das
von den zuständigen Behörden eines anderen Mitglied-
staats übermittelt wurde, wird vom zuständigen Haupt-
zollamt an den Empfänger im Steuergebiet weitergelei-
tet, wenn dieser ein Steuerlagerinhaber oder ein regis-
trierter Empfänger ist.
§ 18
Mitführen der Freistellungsbescheinigung
Wird Bier unter Steueraussetzung zu Begünstigte
befördert, hat der Beförderer während der Beförderung
eine dem Versender nach § 15 Absatz 1 Satz 2 ausge-
händigte Ausfertigung oder eine von den zuständigen
Behörden eines anderen Mitgliedstaats bestätigte
zweite Ausfertigung der Freistellungsbescheinigung
mitzuführen. Die jeweils erste Ausfertigung nimmt der
Versender zu seinen Aufzeichnungen.
§ 19
Art und Höhe der Sicherheitsleistung
(1) Die Sicherheit für Beförderungen von Bier unter
Steueraussetzung kann für mehrere Verfahren als Ge-
samtbürgschaft oder für jedes Verfahren einzeln als
Einzelbürgschaft oder als Barsicherheit geleistet wer-
den.

(2) Die Sicherheit als Gesamtbürgschaft oder Einzel-
bürgschaft wird durch eine selbstschuldnerische Bürg-
schaft eines tauglichen Steuerbürgen nach § 244 der
Abgabenordnung geleistet. Die Bürgschaft ist in einer
Urkunde nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck bei
dem für den Versender zuständigen Hauptzollamt zu
leisten.
(3) Das zuständige Hauptzollamt bestimmt die Höhe
der Bürgschaftssumme und die Höhe der Barsicherheit,
insbesondere unter Berücksichtigung der Steuer, die
bei der Überführung des Bieres in den steuerrechtlich
freien Verkehr im Steuergebiet entstehen würde. Die
Angemessenheit der Bürgschaftssumme ist im Fall der
Gesamtbürgschaft regelmäßig zu überprüfen.
§ 20
Annullierung des
elektronischen Verwaltungsdokuments
(1) Der Versender kann das elektronische Verwal-
tungsdokument annullieren, solange die Beförderung
des Bieres noch nicht begonnen hat.
(2) Um das elektronische Verwaltungsdokument zu
annullieren, hat der Steuerlagerinhaber als Versender
oder der registrierte Versender dem zuständigen
Hauptzollamt unter Verwendung des EDV-gestützten
Beförderungs- und Kontrollsystems den Entwurf der
elektronischen Annullierungsmeldung nach amtlich vor-
geschriebenem Datensatz zu übermitteln.
(3) Das zuständige Hauptzollamt überprüft automa-
tisiert die Angaben in der Annullierungsmeldung. Gibt
es keine Beanstandungen, wird dies dem Versender
unter Angabe des Datums und der Zeit der Prüfung mit-
geteilt. Beanstandungen werden dem Versender eben-
falls mitgeteilt.
(4) Ist ein elektronisches Verwaltungsdokument für
die Beförderung von Bier unter Steueraussetzung an-
nulliert worden, das für einen Empfänger im Steuerge-
biet bestimmt war, der entweder ein Steuerlagerinhaber
oder ein registrierter Empfänger ist, leitet das für den
Empfänger zuständige Hauptzollamt die eingehende
Annullierungsmeldung an diesen weiter.
§ 21
Änderung des
Bestimmungsorts bei Verwendung
des elektronischen Verwaltungsdokuments
(1) Während der Beförderung des Bieres unter Steu-
eraussetzung kann der Steuerlagerinhaber als Versen-
der oder der registrierte Versender den Bestimmungsort
ändern und einen anderen zulässigen Bestimmungsort
angeben (§ 10 Absatz 1, § 11 Absatz 1 Nummer 1, § 12
Absatz 1 des Gesetzes). Satz 1 gilt auch für Bier, das
nicht vom Empfänger aufgenommen oder übernommen
oder nicht ausgeführt wird.
(2) Um den Bestimmungsort zu ändern, hat der
Steuerlagerinhaber als Versender oder der registrierte
Versender dem zuständigen Hauptzollamt unter Ver-
wendung des EDV-gestützten Beförderungs- und Kon-
trollsystems den Entwurf der elektronischen Ände-
rungsmeldung nach amtlich vorgeschriebenem Daten-
satz zu übermitteln.
(3) Das zuständige Hauptzollamt überprüft automa-
tisiert die Angaben in dem Entwurf der elektronischen
Änderungsmeldung. Gibt es keine Beanstandungen,
wird dem Entwurf der Änderungsmeldung eine fortlau-
fende Vorgangsnummer zugewiesen und dem Versen-
der als Änderungsmeldung zum ursprünglichen elektro-
nischen Verwaltungsdokument übermittelt. Beanstan-
dungen werden dem Versender mitgeteilt.
(4) Wird durch eine Aktualisierung eines elektroni-
schen Verwaltungsdokuments der darin angegebene
Empfänger geändert, der entweder ein Steuerlagerinha-
ber im Steuergebiet oder ein registrierter Empfänger im
Steuergebiet ist, gilt für die Weiterleitung des aktuali-
sierten elektronischen Verwaltungsdokuments § 17 Ab-
satz 5 entsprechend.
(5) Ändert sich der im elektronischen Verwaltungs-
dokument angegebene Empfänger, wird der ursprüng-
liche Empfänger, der entweder ein Steuerlagerinhaber
im Steuergebiet oder ein registrierter Empfänger im
Steuergebiet ist, von dem für ihn zuständigen Haupt-
zollamt durch eine entsprechende Meldung unterrich-
tet.
(6) Wird durch eine Aktualisierung eines elektroni-
schen Verwaltungsdokuments das darin angegebene
Steuerlager des Empfängers geändert, so leitet das
für den Empfänger zuständige Hauptzollamt die Ände-
rungsmeldung an diesen weiter.
§ 22
Eingangs- und Ausfuhrmeldung
bei Verwendung des elektronischen
Verwaltungsdokuments, Streckengeschäft
(1) Nach der Aufnahme des Bieres, auch von Teil-
mengen, an einem Bestimmungsort, der in § 10 Ab-
satz 1 Nummer 1 und § 11 Absatz 1 Nummer 2
Buchstabe a und b des Gesetzes genannt ist, hat der
Empfänger dem zuständigen Hauptzollamt unter
Verwendung des EDV-gestützten Beförderungs- und
Kontrollsystems unverzüglich, spätestens jedoch fünf
Werktage nach Beendigung der Beförderung, eine Ein-
gangsmeldung nach amtlich vorgeschriebenem Daten-
satz zu übermitteln. Das zuständige Hauptzollamt kann
zur Vermeidung unbilliger Härten auf Antrag des Emp-
fängers die Frist nach Satz 1 verlängern.
(2) Das zuständige Hauptzollamt überprüft automa-
tisiert die Angaben in der Eingangsmeldung. Gibt es
keine Beanstandungen, wird dies dem Empfänger mit-
geteilt. Gibt es Beanstandungen, wird dies dem
Empfänger ebenfalls mitgeteilt. Das für den Versender
zuständige Hauptzollamt übermittelt diesem die Ein-
gangsmeldung, wenn er ein Steuerlagerinhaber im
Steuergebiet oder ein registrierter Versender im Steuer-
gebiet ist. Eine Eingangsmeldung, die von den zustän-
digen Behörden eines anderen Mitgliedstaats übermit-
telt wurde, wird an den Versender im Steuergebiet von
dem für ihn zuständigen Hauptzollamt weitergeleitet.
(3) Ist der Empfänger ein Begünstigter, hat er dem
zuständigen Hauptzollamt nach der Übernahme des
Bieres, auch von Teilmengen, die Daten, die für die
Eingangsmeldung nach Absatz 1 erforderlich sind, in-
nerhalb der dort genannten Frist schriftlich zu übermit-
teln. Das Hauptzollamt erstellt nach Prüfung der
Angaben die Eingangsmeldung nach Absatz 1. Absatz 2
Satz 4 gilt entsprechend.

(4) Der Empfänger hat auf Verlangen des zuständi-
gen Hauptzollamts das Bier unverändert vorzuführen.
(5) In den Fällen des § 12 des Gesetzes erstellt das
Hauptzollamt auf der Grundlage der von der Ausgangs-
zollstelle übermittelten Ausgangsbestätigung eine Aus-
fuhrmeldung mit der bestätigt wird, dass das Bier das
Verbrauchsteuergebiet der Europäischen Gemeinschaft
verlassen hat. Dies gilt auch bei der Ausfuhr von Teil-
mengen. Das zuständige Hauptzollamt übermittelt die
Ausfuhrmeldung an den Steuerlagerinhaber als Versen-
der im Steuergebiet oder an den registrierten Versender
im Steuergebiet. Ausfuhrmeldungen, die von den zu-
ständigen Behörden eines anderen Mitgliedstaats über-
mittelt wurden, werden an den Versender im Steuerge-
biet von dem zuständigen Hauptzollamt weitergeleitet.
(6) Unbeschadet des § 30 gilt die Eingangsmeldung
nach Absatz 1 oder die Ausfuhrmeldung nach Absatz 5
als Nachweis, dass die Beförderung des Bieres been-
det wurde. Die Ausfuhrmeldung gilt nicht als Nachweis,
wenn nachträglich festgestellt wird, dass das Bier das
Verbrauchsteuergebiet der Europäischen Gemeinschaft
nicht verlassen hat.
(7) Ist der Empfänger bei Beförderungen von Bier
unter Steueraussetzung ein Steuerlagerinhaber im
Steuergebiet, der das Bier unter Steueraussetzung in
ein anderes Steuerlager im Steuergebiet oder in den
Betrieb eines Verwenders (§ 23 Absatz 2 des Gesetzes
in Verbindung mit § 153 Absatz 1 des Branntweinmo-
nopolgesetzes) im Steuergebiet weiterbefördert, kann
das zuständige Hauptzollamt auf Antrag unter Wider-
rufsvorbehalt zulassen, dass das Bier als in sein Steu-
erlager aufgenommen und zugleich entnommen gilt,
sobald der Empfänger im Steuergebiet an dem Bier Be-
sitz erlangt hat. Die Vorschriften zu den Beförderungen
unter Steueraussetzung bleiben unberührt.
§ 23
Beförderungen im Steuergebiet
ohne elektronisches Verwaltungsdokument
Bei Beförderungen von Bier unter Steueraussetzung
zwischen Steuerlagern eines Steuerlagerinhabers im
Steuergebiet kann das zuständige Hauptzollamt auf
Antrag des Steuerlagerinhabers anstelle des Verfahrens
mit elektronischem Verwaltungsdokument andere ge-
eignete Verfahren zulassen, wenn Steuerbelange nicht
gefährdet sind.
§ 24
Beförderungen im
Steuergebiet in Betriebe von Verwendern
(1) Für Beförderungen von Bier unter Steuerausset-
zung in Betriebe von Verwendern (§ 23 Absatz 2 des
Gesetzes in Verbindung mit § 153 Absatz 1 des Brannt-
weinmonopolgesetzes) hat der Steuerlagerinhaber als
Versender aus seinem Steuerlager im Steuergebiet oder
der registrierte Versender vom Ort der Einfuhr im Steu-
ergebiet das Begleitdokument zu verwenden. Anstelle
des Begleitdokuments kann der Versender ein Handels-
dokument verwenden, das alle in dem Begleitdokument
enthaltenen Angaben aufweist. Er hat das Handelsdo-
kument mit der Aufschrift
„Begleitdokument für
die Beförderung verbrauchsteuer-
pflichtiger Waren unter Steueraussetzung“
zu kennzeichnen.
(2) Der Versender hat das Dokument in vier Exem-
plaren auszufertigen. Er hat die erste Ausfertigung zu
seinen Aufzeichnungen zu nehmen. Der Beförderer
des Bieres hat die Ausfertigungen zwei bis vier wäh-
rend der Beförderung mitzuführen.
(3) Der Verwender hat die zweite Ausfertigung als
Beleg zu seinen Aufzeichnungen zu nehmen und dem
zuständigen Hauptzollamt (§ 4 Absatz 2) unverzüglich
die mit seinem Empfangsvermerk versehene dritte und
vierte Ausfertigung vorzulegen. Dieses bestätigt die
Übereinstimmung der beiden Ausfertigungen und die
Empfangsberechtigung auf der dritten Ausfertigung
(Rückschein). Der bestätigte Rückschein ist vom Ver-
wender spätestens binnen zwei Wochen nach dem
Empfang des Bieres an den Versender zurückzusen-
den. Die vierte Ausfertigung verbleibt beim zuständigen
Hauptzollamt.
(4) Zur Vereinfachung des Verfahrens kann das für
den Versender zuständige Hauptzollamt (§ 4 Absatz 2)
auf Antrag des Versenders zulassen, dass dieser an-
stelle des Begleitdokuments nach Absatz 1 für das in
einem Kalendermonat an denselben Verwender abge-
gebene Bier eine Sammelanmeldung in dreifacher Aus-
fertigung unter Angabe der Lieferscheinnummern und
der Biermengen nach Steuerklassen dem Verwender
bis zum siebten Arbeitstag des folgenden Monats über-
sendet, wenn die einzelnen Sendungen von einem
Lieferschein mit der deutlich sichtbaren Aufschrift
„Unversteuertes Bier“
begleitet werden. Der Verwender hat die Erstausferti-
gung zu seinen Aufzeichnungen zu nehmen und unver-
züglich die mit seinem Empfangsvermerk versehene
zweite und dritte Ausfertigung dem für ihn zuständigen
Hauptzollamt vorzulegen. Das zuständige Hauptzollamt
bestätigt die Übereinstimmung der beiden Ausfertigun-
gen und die Empfangsberechtigung durch Stempelab-
druck auf der zweiten Ausfertigung. Der Verwender hat
die bestätigte Sammelanmeldung als Rückschein spä-
testens zwei Wochen nach dem Versandmonat an den
Versender zurückzuschicken. Die zurückgeschickte
Sammelanmeldung hat der Versender zu seinen Auf-
zeichnungen zu nehmen. Das für den Versender zu-
ständige Hauptzollamt kann weitere Vereinfachungen
des Verfahrens zulassen, wenn Steuerbelange dadurch
nicht beeinträchtigt werden.
(5) Das für den Versender zuständige Hauptzollamt
kann auf Antrag in geeigneten Fällen, soweit dies der
Vereinfachung des Verfahrens dient und Steuerbelange
nicht gefährdet erscheinen, insbesondere zulassen,
dass anstelle des Dokuments nach Absatz 1 Liefer-
scheine oder Rechnungen verwendet werden. Der Ver-
sender hat diese mit der Aufschrift
„Lieferschein/Rechnung für die
Beförderung von verbrauchsteuerpflichtigen
Waren unter Steueraussetzung im Steuergebiet“
zu kennzeichnen.
(6) Versender und Verwender haben auf Verlangen
des zuständigen Hauptzollamts das Bier unverändert
vorzuführen. Dabei kann das zuständige Hauptzollamt
bei zu versendendem Bier Verschlussmaßnahmen an-
ordnen.

§ 25
Beginn einer
Beförderung im Ausfallverfahren
(1) Steht das EDV-gestützte Beförderungs- und
Kontrollsystem nicht zur Verfügung, kann der Steuerla-
gerinhaber als Versender oder der registrierte Versender
abweichend von § 17 nur dann eine Beförderung von
Bier unter Steueraussetzung beginnen, wenn ein Aus-
falldokument nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck
verwendet wird.
(2) Der Versender hat vor Beginn der ersten Beför-
derung im Ausfallverfahren das zuständige Hauptzoll-
amt in geeigneter schriftlicher Form über den Ausfall
des EDV-gestützten Beförderungs- und Kontrollsys-
tems zu unterrichten. Eine Unterrichtung ist nicht erfor-
derlich, wenn es sich um einen von der Zollverwaltung
veranlassten Ausfall handelt.
(3) Der Versender hat das Ausfalldokument in drei
Exemplaren auszufertigen. Er hat die erste Ausfertigung
zu seinen Aufzeichnungen zu nehmen. Die zweite Aus-
fertigung hat er unverzüglich dem für ihn zuständigen
Hauptzollamt zu übermitteln. Der Beförderer des Bieres
hat während der Beförderung die dritte Ausfertigung
mitzuführen.
(4) Der Versender hat auf Verlangen des zuständigen
Hauptzollamts jede Beförderung im Ausfallverfahren
vor Beginn anzuzeigen. Daneben hat der Versender
auf Verlangen des zuständigen Hauptzollamts die
zweite Ausfertigung des Ausfalldokuments bereits vor
Beginn einer Beförderung vorzulegen. § 17 Absatz 4 gilt
entsprechend.
(5) Steht das EDV-gestützte Beförderungs- und
Kontrollsystem wieder zur Verfügung, hat der Versender
für alle im Ausfallverfahren durchgeführten Beförderun-
gen dem zuständigen Hauptzollamt unter Verwendung
des EDV-gestützten Beförderungs- und Kontrollsys-
tems den Entwurf des elektronischen Verwaltungs-
dokuments zu übermitteln, der dieselben Daten wie
das Ausfalldokument nach Absatz 1 enthält und in
dem auf die Verwendung des Ausfallverfahrens hinge-
wiesen wird. § 17 Absatz 2 und 5 gilt entsprechend.
(6) Das Ausfallverfahren gilt bis zur Übermittlung des
elektronischen Verwaltungsdokuments durch das zu-
ständige Hauptzollamt. Nach der Übermittlung tritt
das elektronische Verwaltungsdokument an die Stelle
des Ausfalldokuments.
(7) Der mit dem elektronischen Verwaltungsdoku-
ment übermittelte eindeutige Referenzcode ist vom Ver-
sender auf der ersten Ausfertigung des Ausfalldoku-
ments in dem dafür vorgesehenen Feld einzutragen.
Ist die Beförderung noch nicht beendet, ist der Refe-
renzcode dem Beförderer des Bieres mitzuteilen und
von diesem auf der dritten Ausfertigung des Ausfalldo-
kuments in dem dafür vorgesehenen Feld einzutragen,
wenn ihm kein Ausdruck des elektronischen Verwal-
tungsdokuments übermittelt wurde. Die mit dem Refe-
renzcode versehene dritte Ausfertigung des Ausfall-
dokuments gilt als Papier im Sinn des § 17 Absatz 3
Satz 1. Für die Eingangs- und Ausfuhrmeldung ist § 22
anzuwenden.
§ 26
Annullierung im Ausfallverfahren
(1) Steht das EDV-gestützte Beförderungs- und
Kontrollsystem nicht zur Verfügung, kann der Steuerla-
gerinhaber als Versender oder der registrierte Versender
das elektronische Verwaltungsdokument abweichend
von § 20 oder das Ausfalldokument nach amtlich vor-
geschriebenem Vordruck annullieren (Annullierungsdo-
kument), solange mit der Beförderung des Bieres noch
nicht begonnen wurde.
(2) Der Versender hat das Annullierungsdokument in
zwei Exemplaren auszufertigen. Er hat die erste Ausfer-
tigung zu seinen Aufzeichnungen zu nehmen. Mit der
zweiten Ausfertigung hat er unverzüglich das für ihn
zuständige Hauptzollamt zu unterrichten.
(3) Steht das EDV-gestützte Beförderungs- und
Kontrollsystem wieder zur Verfügung und liegt dem Ver-
sender das elektronische Verwaltungsdokument vor,
hat er dem zuständigen Hauptzollamt unter Verwen-
dung des EDV-gestützten Beförderungs- und Kontroll-
systems den Entwurf der elektronischen Annullierungs-
meldung nach § 20 Absatz 2 zu übermitteln. § 20 Ab-
satz 3 und 4 gilt entsprechend.
§ 27
Änderung des
Bestimmungsorts im Ausfallverfahren
(1) Steht das EDV-gestützte Beförderungs- und
Kontrollsystem nicht zur Verfügung, kann der Steuerla-
gerinhaber als Versender oder der registrierte Versender
den Bestimmungsort während der Beförderung des
Bieres abweichend von § 21 nach amtlich vorgeschrie-
benem Vordruck ändern (Änderungsdokument). Satz 1
gilt auch für Bier, das nicht vom Empfänger aufgenom-
men oder übernommen oder nicht ausgeführt wird.
(2) Der Versender hat das Änderungsdokument in
zwei Exemplaren auszufertigen. Er hat die erste Ausfer-
tigung zu seinen Aufzeichnungen zu nehmen. Die
zweite Ausfertigung hat er dem zuständigen Hauptzoll-
amt unverzüglich zu übermitteln. Er hat den Beförderer
unverzüglich über die geänderten Angaben im elektro-
nischen Verwaltungsdokument oder Ausfalldokument
zu unterrichten. Der Beförderer hat die Angaben unver-
züglich auf der Rückseite des mitgeführten Dokuments
einzutragen, wenn ihm nicht das Änderungsdokument
übermittelt wurde.
(3) Steht das EDV-gestützte Beförderungs- und
Kontrollsystem wieder zur Verfügung, hat der Versender
für alle im Ausfallverfahren durchgeführten Änderungen
des Bestimmungsorts dem zuständigen Hauptzollamt
unter Verwendung des EDV-gestützten Beförderungs-
und Kontrollsystems den Entwurf einer elektronischen
Änderungsmeldung nach § 21 Absatz 2 zu übermitteln,
der dieselben Daten wie das Änderungsdokument ent-
hält. § 21 Absatz 3 bis 6 gilt entsprechend.
(4) Für die Unterrichtung über den Ausfall des EDV-
gestützten Beförderungs- und Kontrollsystems, die An-
zeigepflicht bei jeder Änderung des Bestimmungsorts
sowie die Übermittlung der zweiten Ausfertigung des
Änderungsdokuments gilt § 25 Absatz 2 und 4 Satz 1
und 2 entsprechend.

§ 28
Eingangs- und
Ausfuhrmeldung im Ausfallverfahren
(1) Kann der Empfänger die Eingangsmeldung nach
§ 22 Absatz 1 nach Beendigung einer Beförderung un-
ter Steueraussetzung nicht innerhalb der dort festge-
legten Frist übermitteln, weil das EDV-gestützte Beför-
derungs- und Kontrollsystem nicht zur Verfügung steht
oder ihm das elektronische Verwaltungsdokument oder
die Änderungsmeldung nach § 21 Absatz 6 nicht zuge-
leitet wurde, hat er dem für ihn zuständigen Hauptzoll-
amt ein Eingangsdokument nach amtlich vorgeschrie-
benem Vordruck vorzulegen, mit dem er den Empfang
des Bieres bestätigt. Für die Frist zur Vorlage des
Eingangsdokuments und deren Verlängerung gilt § 22
Absatz 1 entsprechend.
(2) Der Empfänger hat das Eingangsdokument in
drei Exemplaren auszufertigen. Das für ihn zuständige
Hauptzollamt bestätigt die drei Exemplare und gibt dem
Empfänger die erste Ausfertigung zurück. Der Empfän-
ger hat diese bestätigte erste Ausfertigung zu seinen
Aufzeichnungen zu nehmen. Wird die Eingangsmel-
dung nicht innerhalb der in § 22 Absatz 1 genannten
Frist vom Empfänger übermittelt, übersendet das für
den Empfänger zuständige Hauptzollamt die zweite
Ausfertigung des Eingangsdokuments dem für den Ver-
sender zuständigen Hauptzollamt, das diese an den
Versender weiterleitet. Eingangsdokumente, die von
den zuständigen Behörden eines anderen Mitglied-
staats übersendet wurden, werden an den Versender
im Steuergebiet von dem für ihn zuständigen Hauptzoll-
amt weitergeleitet.
(3) Steht das EDV-gestützte Beförderungs- und
Kontrollsystem wieder zur Verfügung und liegt das
elektronische Verwaltungsdokument oder die Meldung
nach § 21 Absatz 5 oder Absatz 6 dem Empfänger vor,
hat dieser dem zuständigen Hauptzollamt für das im
Ausfallverfahren erstellte Eingangsdokument unter Ver-
wendung des EDV-gestützten Beförderungs- und Kon-
trollsystems eine Eingangsmeldung nach § 22 Absatz 1
zu übermitteln, die dieselben Daten wie das Eingangs-
dokument nach Absatz 1 enthält. § 22 Absatz 2 gilt
entsprechend.
(4) Kann nach der Beendigung einer Beförderung
von Bier unter Steueraussetzung die Ausfuhrmeldung
nach § 22 Absatz 5 nicht erstellt werden, weil entweder
das EDV-gestützte Beförderungs- und Kontrollsystem
nicht zur Verfügung steht oder das elektronische Ver-
waltungsdokument nicht übermittelt wurde, so erstellt
das Hauptzollamt ein Ausfuhrdokument, in dem bestä-
tigt wird, dass das Bier das Verbrauchsteuergebiet der
Europäischen Gemeinschaft verlassen hat. Dies gilt
auch bei der Ausfuhr von Teilmengen. Das Hauptzoll-
amt übersendet dem Versender eine Ausfertigung die-
ses Ausfuhrdokuments, wenn das Bier aus dem Steuer-
gebiet versendet wurde. In den Fällen, in denen ein ent-
sprechendes Ausfuhrdokument von den zuständigen
Behörden eines anderen Mitgliedstaats übermittelt wur-
de, übersendet das zuständige Hauptzollamt dem Ver-
sender eine Ausfertigung.
(5) Steht das EDV-gestützte Beförderungs- und
Kontrollsystem wieder zur Verfügung und liegt das
elektronische Verwaltungsdokument vor, erstellt das
zuständige Hauptzollamt eine Ausfuhrmeldung nach
§ 22 Absatz 5 Satz 1. § 22 Absatz 5 Satz 2 und 3 gilt
entsprechend.
§ 29
Ersatznachweise für
die Beendigung der Beförderung
Liegt kein Nachweis nach § 22 Absatz 6 vor, bestä-
tigt das für den Empfänger zuständige Hauptzollamt
oder das Hauptzollamt, in dessen Bezirk sich die Aus-
gangszollstelle befindet, in den Fällen, in denen auch
keine Eingangs- oder Ausfuhrmeldung nach § 28 vor-
liegt, die Beendigung der Beförderung unter Steueraus-
setzung, wenn hinreichend belegt ist, dass das Bier den
angegebenen Bestimmungsort erreicht hat oder das
Verbrauchsteuergebiet der Europäischen Gemeinschaft
verlassen hat (Ersatznachweis). Als hinreichender Beleg
im Sinn von Satz 1 gilt insbesondere ein vom Empfän-
ger vorgelegtes Dokument, das dieselben Angaben
enthält wie die Eingangsmeldung und in dem dieser
den Empfang des Bieres bestätigt.
Abschnitt 8
Zu den §§ 13 und 14 Absatz 3 des Ge-
setzes
§ 30
Unregelmäßigkeiten während
der Beförderung unter Steueraussetzung
(1) Werden beim Empfänger im Steuergebiet Men-
genabweichungen festgestellt, hat das zuständige
Hauptzollamt zu prüfen, ob Steuern zu erheben sind.
Dabei kann es im Allgemeinen Fehlmengen bis zu
0,5 Prozent als auf Grund der Beschaffenheit des Bie-
res als unwiederbringlich verloren gegangen ansehen,
sofern es sich nicht um Bier in Fässern, Containern,
Flaschen, Dosen oder anderen Fertigpackungen han-
delt.
(2) Geht der Rückschein in den Fällen des § 24 nicht
binnen zwei Monaten beim Versender ein, ist dies vom
Steuerlagerinhaber als Versender oder vom registrierten
Versender unverzüglich dem zuständigen Hauptzollamt
(§ 4 Absatz 2) anzuzeigen.
(3) Ist Bier während der Beförderung infolge unvor-
hersehbarer Ereignisse oder höherer Gewalt vollständig
zerstört oder unwiederbringlich verloren gegangen, hat
der Beförderer dies dem Hauptzollamt unverzüglich an-
zuzeigen und durch geeignete Unterlagen nachzuwei-
sen.
Abschnitt 9
Zu den §§ 14 und 15 des Gesetzes
§ 31
Steuererklärung, Steueranmeldung
(1) Steuererklärungen nach § 15 Absatz 1 Satz 1 des
Gesetzes sind nach amtlich vorgeschriebenem Vor-
druck beim Hauptzollamt Stuttgart abzugeben. Es kann
für ein Kalenderjahr zusammengefasste Steuererklärun-
gen (Jahressteuererklärungen) zulassen und Jahres-
steuerbescheide erteilen, soweit diese 120 Euro nicht
übersteigen und Steuerbelange nicht beeinträchtigt
sind. Für die Abgabe der Jahressteuererklärung und
die Entrichtung der Steuer gilt § 15 Absatz 1 des

Gesetzes mit der Maßgabe, dass die im Kalenderjahr
entstandene Steuer bis zum 7. Januar des Folgejahres
anzumelden und bis zum 20. Januar dieses Jahres zu
entrichten ist. Registrierte Empfänger im Einzelfall (§ 13
Absatz 7) haben die Steuererklärung nach amtlich
vorgeschriebenem Vordruck beim zuständigen Haupt-
zollamt (§ 4 Absatz 2) abzugeben.
(2) Die Steuer für Bier, das einem ermäßigten Steu-
ersatz unterliegt, wird im laufenden Kalenderjahr nach
der Jahreserzeugung des Vorjahres vorläufig festge-
setzt. Beginnt ein Brauereiinhaber erstmals mit der
Bierherstellung, wird die angegebene voraussichtliche
Jahreserzeugung (§ 4 Absatz 4) für die vorläufige Steu-
erfestsetzung zugrunde gelegt. Nach Ablauf des Kalen-
derjahres ist die Steuer unter Zugrundelegung der Jah-
reserzeugung der Brauerei in dem betreffenden Kalen-
derjahr abschließend festzusetzen. Erfolgt bei Braue-
reien ein Wechsel der Abhängigkeit oder Unabhängig-
keit nach § 2 Absatz 3 des Gesetzes nicht zum Beginn
eines Kalenderjahres, wird dieser erst zum Beginn des
folgenden Kalenderjahres steuerlich wirksam.
(3) Steuerschuldner, die erstmals im Kalenderjahr
Bier einer ausländischen Brauerei zur Versteuerung zu
einem ermäßigten Steuersatz nach § 2 Absatz 2 des
Gesetzes anmelden, haben mit der Steuererklärung ge-
eignete Unterlagen vorzulegen, aus denen sich die
Grundlagen für die Anwendung des ermäßigten Steu-
ersatzes ergeben.
(4) Steuerschuldner, die im abgelaufenen Kalender-
jahr Bier aus Drittländern, Drittgebieten oder anderen
Mitgliedstaaten zu ermäßigten Steuersätzen vorläufig
versteuert haben, haben bis zum Ende des vierten
Monats des laufenden Kalenderjahres eine amtliche
Bescheinigung über die Vorjahreserzeugung der aus-
ländischen Brauerei vorzulegen. Bei Nichtvorlage ist
der Regelsteuersatz anzuwenden.
(5) Steueranmeldungen nach § 15 Absatz 2 des Ge-
setzes sind nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck
abzugeben.
Abschnitt 10
Zu § 156 Absatz 1 der Abgabenordnung
§ 32
Kleinbetragsregelung
Eine angemeldete oder festgesetzte Steuer wird vom
zuständigen Hauptzollamt nur abweichend festgesetzt,
geändert oder berichtigt, wenn die Abweichung von der
angemeldeten oder festgesetzten Steuer mindestens
10 Euro beträgt.
Abschnitt 11
Zu § 18 des Gesetzes
§ 33
Anmeldung des Bieres
Bier aus Drittländern und Drittgebieten ist in den Fäl-
len des § 18 Absatz 3 des Gesetzes nach den Zollvor-
schriften mit den für die Besteuerung wesentlichen
Merkmalen und nach dem Steuertarif anzumelden. Die
Steuererklärung ist in der Zollanmeldung oder nach
amtlich vorgeschriebenem Vordruck abzugeben.
Abschnitt 12
Zu § 19 des Gesetzes
§ 34
Beförderungen zu privaten Zwecken
Werden mehr als 110 Liter Bier nach § 19 des Ge-
setzes zu privaten Zwecken in das Steuergebiet beför-
dert, wird widerleglich vermutet, dass das Bier zu ge-
werblichen Zwecken in das Steuergebiet befördert wird
(§ 20 des Gesetzes).
Abschnitt 13
Zu § 20 des Gesetzes
§ 35
Beförderungen zu gewerblichen Zwecken
(1) Wer Bier aus dem steuerrechtlich freien Verkehr
eines anderen Mitgliedstaats zu gewerblichen Zwecken
im Steuergebiet beziehen, erstmals in Besitz halten
oder verwenden will, hat dies im Voraus dem zustän-
digen Hauptzollamt (§ 4 Absatz 2) nach amtlich vor-
geschriebenem Vordruck unter Angabe der für die Be-
steuerung wesentlichen Merkmale (Menge, Steuerklas-
se) anzuzeigen und Sicherheit für die Steuer nach § 20
Absatz 4 des Gesetzes zu leisten. Für die Steueranmel-
dung gilt § 31 Absatz 1 Satz 4 entsprechend. Auf
Verlangen des zuständigen Hauptzollamts hat der zur
Anzeige Verpflichtete weitere Angaben zu machen, Auf-
zeichnungen über den Bezug des Bieres zu führen und
dieses unverändert vorzuführen, wenn dies zur Siche-
rung des Steueraufkommens oder für die Steuerauf-
sicht erforderlich erscheint.
(2) Wer Bier aus dem steuerrechtlich freien Verkehr
eines anderen Mitgliedstaats zu gewerblichen Zwecken
im Steuergebiet nicht nur gelegentlich beziehen und
dabei die Verfahrensvereinfachung nach § 20 Absatz 5
Satz 3 des Gesetzes in Anspruch nehmen will, hat dies
im Voraus beim zuständigen Hauptzollamt (§ 4 Ab-
satz 2) nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck zu be-
antragen. Für die Zulassung zu diesem Verfahren, die
Sicherheitsleistung, das Belegheft sowie die Aufzeich-
nungen über das bezogene Bier, die Anzeigepflicht bei
Änderung der angemeldeten betrieblichen Verhältnisse
und die Steueranmeldung gelten die Regelungen für re-
gistrierte Empfänger in § 13 Absatz 3 Satz 1, 3 und 4,
Absatz 5 und 6 sowie § 31 Absatz 1 Satz 4 entspre-
chend.
(3) Wird Bier nach Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2
Satz 1 in das Steuergebiet befördert, hat der Beförderer
die zweite und dritte Ausfertigung des vereinfachten
Begleitdokuments während der Beförderung mitzufüh-
ren.
(4) Der Bezieher nach Absatz 1 hat dem zuständigen
Hauptzollamt mit der Steueranmeldung die zweite und
dritte Ausfertigung des vereinfachten Begleitdoku-
ments, versehen mit seiner Empfangsbestätigung, vor-
zulegen. Auf Antrag bestätigt das zuständige Haupt-
zollamt die Anmeldung oder Entrichtung der Steuer.

§ 36
Durchfuhr von Bier des steuerrechtlich
freien Verkehrs eines anderen Mitgliedstaats
Wird Bier nach § 20 Absatz 2 Satz 2 Nummer 1 des
Gesetzes durch das Steuergebiet befördert, gilt § 35
Absatz 3 entsprechend.
Abschnitt 14
Zu § 21 des Gesetzes
§ 37
Versandhandel, Beauftragter
(1) Der Versandhändler hat die Anzeige nach § 21
Absatz 4 Satz 1 des Gesetzes nach amtlich vorge-
schriebenem Vordruck abzugeben.
(2) Der Beauftragte des Versandhändlers hat den
Antrag auf Erlaubnis vor Aufnahme seiner Tätigkeit
nach § 21 Absatz 4 Satz 3 des Gesetzes beim zustän-
digen Hauptzollamt (§ 4 Absatz 2) nach amtlich vorge-
schriebenem Vordruck zu stellen. Dem Antrag ist bei
Unternehmen, die in das Handels- oder Genossen-
schaftsregister eingetragen oder einzutragen sind, in
doppelter Ausfertigung ein aktueller Registerauszug
beizufügen. Auf Verlangen des zuständigen Hauptzoll-
amts hat der Antragsteller weitere Angaben zu machen,
wenn diese zur Sicherung des Steueraufkommens oder
für die Steueraufsicht erforderlich erscheinen.
(3) Das zuständige Hauptzollamt erteilt dem Beauf-
tragten des Versandhändlers schriftlich unter Wider-
rufsvorbehalt die Erlaubnis, sofern der Beauftragte Si-
cherheit geleistet hat für die im Einzelfall oder bei nicht
nur gelegentlichen Lieferungen nach § 21 Absatz 5
Satz 4 des Gesetzes für die voraussichtlich während
eines Monats entstehende Steuer. Für das Erlöschen
und den Fortbestand der Erlaubnis gilt § 8, für die Si-
cherheitsleistung § 6 entsprechend. Die Erlaubnis kann
befristet werden.
(4) Der Beauftragte hat ein Belegheft zu führen. Das
zuständige Hauptzollamt kann dazu sowie zu den Auf-
zeichnungen und den Anzeigen nach § 21 Absatz 4
Satz 5 des Gesetzes Anordnungen treffen. Der Beauf-
tragte ist verpflichtet, alle die Erlaubnis betreffenden
Änderungen der dargestellten Verhältnisse dem zustän-
digen Hauptzollamt unverzüglich anzuzeigen.
(5) Die Steueranmeldung nach § 21 Absatz 5 Satz 2
und 6 des Gesetzes ist nach § 31 Absatz 5 abzugeben.
Abschnitt 15
Zu § 22 des Gesetzes
§ 38
Unregelmäßigkeiten
während der Beförderung
von Bier des steuerrechtlich
freien Verkehrs anderer Mitgliedstaaten
(1) Stellt der Bezieher (§ 35 Absatz 1 oder Absatz 2)
Abweichungen gegenüber den Angaben im vereinfach-
ten Begleitdokument fest, hat er dies dem für ihn zu-
ständigen Hauptzollamt unverzüglich schriftlich anzu-
zeigen. § 30 Absatz 1 gilt entsprechend.
(2) Die Steueranmeldung nach § 22 Absatz 3 Satz 2
des Gesetzes ist nach § 31 Absatz 5 abzugeben.
Abschnitt 16
Zu § 23 des Gesetzes
§ 39
Steuerbefreiungen, Steuerentlastung
Für die Verwendung von Bier zu steuerfreien Zwe-
cken gelten die §§ 45 bis 51 der Branntweinsteuerver-
ordnung, für die Verwendung von Bier gegen Erlass,
Erstattung oder Vergütung der Biersteuer (Steuerentlas-
tung) gelten die §§ 52 bis 55 der Branntweinsteuerver-
ordnung entsprechend.
§ 40
Haustrunk
(1) In zugelassenen Brauereien ist Bier von der
Steuer befreit, das als Haustrunk unentgeltlich an Ar-
beitnehmerinnen und Arbeitnehmer abgegeben wird,
die mit der Beschaffung oder Behandlung der zur Bier-
herstellung bestimmten Rohstoffe, der Herstellung des
Bieres oder seinem Vertrieb aus der Brauerei und den
auf ihre Rechnung geführten Niederlagen unmittelbar
oder mittelbar beschäftigt sind.
(2) Der Brauereiinhaber hat anhand betrieblicher
Aufzeichnungen nachzuweisen, welche Personen in ei-
nem Monat zum Empfang von steuerfreiem Haustrunk
berechtigt waren und welche Haustrunkmengen unent-
geltlich abgegeben worden sind. Das zuständige
Hauptzollamt kann zulassen, dass der Haustrunk an
bestimmten Plätzen außerhalb der Brauerei aus ver-
steuerten Biervorräten abgegeben wird, wenn hierfür
ein berechtigtes Bedürfnis besteht.
§ 41
Herstellung
durch Haus- und Hobbybrauer
(1) Bier, das von Haus- und Hobbybrauern in ihren
Haushalten ausschließlich zum eigenen Verbrauch her-
gestellt und nicht verkauft wird, ist von der Steuer bis
zu einer Menge von 2 hl je Kalenderjahr befreit. Bier,
das von Hausbrauern in nicht gewerblichen Gemeinde-
brauhäusern hergestellt wird, gilt als in den Haushalten
der Hausbrauer hergestellt.
(2) Haus- und Hobbybrauer haben den Beginn der
Herstellung und den Herstellungsort dem zuständigen
Hauptzollamt vorab anzuzeigen. In der Anzeige ist die
Biermenge anzugeben, die voraussichtlich innerhalb ei-
nes Kalenderjahres erzeugt wird. Das zuständige
Hauptzollamt kann Erleichterungen zulassen.
(3) Wird die Menge nach Absatz 1 überschritten, ist
eine Steueranmeldung nach amtlich vorgeschriebenem
Vordruck abzugeben.
Abschnitt 17
Zu § 24 des Gesetzes
§ 42
Rückbier
(1) Nimmt ein Steuerlager versteuertes Bier wieder in
das Lager zurück (Rückbier), wird die Biersteuer erlas-

sen oder erstattet, wenn das Bier außerhalb des Steu-
erlagers nicht mit anderen Stoffen vermischt worden
ist. Der Erlass oder die Erstattung sind je Kalendermo-
nat in der Steuererklärung nach § 31 zu beantragen.
(2) Der Steuerlagerinhaber hat das Rückbier mit der
in den Gefäßen tatsächlich enthaltenen Menge im Bier-
steuerbuch einzutragen. Der Erstattungsbetrag wird mit
noch nicht entrichteter Steuer verrechnet.
(3) Das zuständige Hauptzollamt kann auf Antrag
des Steuerlagerinhabers zulassen, dass Bier, das aus
dem Steuerlager entfernt worden war, und versteuertes
fremdes Bier als nicht in das Steuerlager eingebracht
behandelt werden, wenn dieses Bier nur auf den Be-
triebshof oder die Abstellplätze für Fahrzeuge gelangt
und auf den abgestellten Fahrzeugen verbleibt.
(4) Die Zustimmung des Hauptzollamts nach § 24
Absatz 1 Satz 2 des Gesetzes soll nur erteilt werden,
wenn die Rücknahme in das ursprüngliche Steuerlager
aus wirtschaftlichen Gründen nicht möglich ist.
(5) Für die Steuererstattung nach § 24 Absatz 2 des
Gesetzes wird die Mindestmenge auf 10 hl je Einzelfall
festgesetzt.
Abschnitt 18
Zu § 25 des Gesetzes
§ 43
Steuerentlastung
bei der Beförderung
von Bier des steuerrechtlich
freien Verkehrs in andere Mitgliedstaaten
(1) Wer Bier zu gewerblichen Zwecken, ausgenom-
men im Versandhandel, in andere Mitgliedstaaten be-
fördern will, hat das vereinfachte Begleitdokument aus-
zufertigen. Der Beförderer hat die zweite und dritte
Ausfertigung während der Beförderung des Bieres mit-
zuführen.
(2) Wer eine Steuerentlastung nach § 25 Absatz 1
des Gesetzes für in andere Mitgliedstaaten befördertes
versteuertes Bier nicht nur gelegentlich in Anspruch
nehmen will, hat dies vorher dem zuständigen Haupt-
zollamt (§ 4 Absatz 2) nach amtlich vorgeschriebenem
Vordruck anzumelden. Dem Antrag ist in doppelter Aus-
fertigung eine Aufstellung über die Art des Bieres und
seines Stammwürzegehalts nach Grad Plato beizufü-
gen. Der Entlastungsberechtigte hat außerdem zu ver-
sichern, dass das Bier zum Regelsatz versteuert ist.
Änderungen der dargestellten Verhältnisse hat der Ent-
lastungsberechtigte dem zuständigen Hauptzollamt
unverzüglich anzuzeigen.
(3) Der Entlastungsberechtigte hat ein Belegheft zu
führen und Aufzeichnungen über die Beförderungen in
andere Mitgliedstaaten zu führen. Das zuständige
Hauptzollamt kann dazu Anordnungen treffen. Auf Ver-
langen des zuständigen Hauptzollamts hat der Entlas-
tungsberechtigte das Bier vor Beginn der Beförderung
vorzuführen.
(4) Die Steuerentlastung ist mit einer Entlastungsan-
meldung nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck für
das Bier zu beantragen, das innerhalb eines Entlas-
tungsabschnitts nach Absatz 5 aus dem Steuergebiet
befördert worden ist. Der Entlastungsberechtigte hat
die Anmeldung dem zuständigen Hauptzollamt bis
zum zehnten Tag des zweiten auf den Entlastungsab-
schnitt folgenden Monats abzugeben, in ihr alle für die
Bemessung der Steuerentlastung erforderlichen Anga-
ben zu machen und den Entlastungsbetrag selbst zu
berechnen. Außerdem ist die dritte vom Empfänger
bestätigte Ausfertigung des vereinfachten Begleitdoku-
ments zusammen mit dem Versteuerungsnachweis des
anderen Mitgliedstaats vorzulegen. Als Versteuerungs-
nachweis gilt auch die amtliche Bestätigung des ande-
ren Mitgliedstaats, dass das Bier dort ordnungsgemäß
steuerlich erfasst wurde. Der Entlastungsberechtigte
hat außerdem, sofern er das Bier nicht selbst versteuert
hat, als Nachweis der Versteuerung im Steuergebiet
(§ 25 Absatz 1 Satz 1 des Gesetzes) dem zuständigen
Hauptzollamt eine Versteuerungsbestätigung des Her-
stellers oder Steuerschuldners oder anderen Verkäufers
nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck vorzulegen.
Die Frist nach Satz 2 kann vom Hauptzollamt auf An-
trag im Einzelfall verlängert werden.
(5) Der Entlastungsabschnitt umfasst ein Kalender-
vierteljahr. Das zuständige Hauptzollamt kann ihn auf
Antrag bis auf einen Kalendermonat verkürzen oder
bis auf ein Kalenderjahr verlängern. Außerdem kann es
in Einzelfällen die Steuer unverzüglich erlassen, erstat-
ten oder vergüten.
(6) Hat der Entlastungsberechtigte die Waren unter
Versteuerung seinem Steuerlager entnommen, hat er
die Entlastung in der Steuererklärung nach § 31 Ab-
satz 1 Satz 1 zu beantragen. In diesem Fall beträgt
der Entlastungsabschnitt einen Kalendermonat.
(7) Der Antrag auf Erlass oder Erstattung der Steuer
nach § 25 Absatz 3 des Gesetzes ist mit einer Entlas-
tungsanmeldung nach Absatz 4 Satz 1 bei dem Haupt-
zollamt zu stellen, das die Steuer nach § 22 Absatz 3
des Gesetzes erhoben hat. Dem Antrag ist der Nach-
weis über die Versteuerung in dem anderen Mitglied-
staat beizufügen.
Abschnitt 19
Zu § 212 Absatz 1 Nummer 8 der Abga-
benordnung
§ 44
Probenentnahme
im Rahmen der Steueraufsicht
Die mit der Steueraufsicht betrauten Amtsträger kön-
nen von Waren, die der Biersteuer unterliegen oder un-
terliegen können, sowie von Stoffen, die zur Herstellung
solcher Waren bestimmt sind, und von den Umschlie-
ßungen dieser Waren zu Untersuchungszwecken un-
entgeltlich Proben entnehmen. Auf Verlangen ist eine
Entnahmebestätigung auszustellen. Auf Anforderung
des zuständigen Hauptzollamts haben Erlaubnisinha-
ber zu Untersuchungszwecken unentgeltlich Proben
zur Verfügung zu stellen.

Abschnitt 20
Zu § 28 Nummer 3 Buchstabe a des Ge-
setzes
§ 45
Beförderung von
Bier des steuerrechtlich freien
Verkehrs durch einen anderen Mitgliedstaat
(1) Wer Bier des steuerrechtlich freien Verkehrs zu
gewerblichen Zwecken durch das Gebiet eines anderen
Mitgliedstaats an einen Empfänger im Steuergebiet be-
fördern will, hat das vereinfachte Begleitdokument aus-
zufertigen. Der Versender hat in Feld 3 des vereinfach-
ten Begleitdokuments den Hinweis
„Transit/Bier des steuerrechtlich freien Verkehrs“
anzubringen sowie die Anschrift des zuständigen
Hauptzollamts (§ 4 Absatz 2) zu vermerken. Der Beför-
derer des Bieres hat die Ausfertigungen zwei und drei
des vereinfachten Begleitdokuments während der Be-
förderung mitzuführen. Er hat das Bier auf dem kürzes-
ten zumutbaren Weg durch den anderen Mitgliedstaat
(Transitmitgliedstaat) zu befördern.
(2) Der Versender hat die erste Ausfertigung des ver-
einfachten Begleitdokuments spätestens am Versand-
tag dem zuständigen Hauptzollamt vorzulegen. Nach
Beendigung der Beförderung hat der Empfänger die
Übernahme des Bieres auf der dritten Ausfertigung
des vereinfachten Begleitdokuments zu bestätigen
und diese dem für den Versender zuständigen Haupt-
zollamt vorzulegen.
(3) Tritt während der Beförderung auf dem Gebiet
des Transitmitgliedstaats eine Unregelmäßigkeit ein,
hat der Beförderer die zuständige Steuerbehörde des
Transitmitgliedstaats und das für den Versender zu-
ständige Hauptzollamt unverzüglich zu unterrichten.
§ 13 Absatz 1 des Gesetzes gilt entsprechend.
(4) Soll Bier des steuerrechtlich freien Verkehrs re-
gelmäßig durch einen anderen Mitgliedstaat befördert
werden, kann das Hauptzollamt auf Antrag des Versen-
ders und im Benehmen mit der zuständigen Steuer-
behörde des Transitmitgliedstaats ein erleichtertes
Verfahren unter Verzicht auf das vereinfachte Begleit-
dokument zulassen. Das Hauptzollamt schreibt das
Verfahren vor und erteilt unter Widerrufsvorbehalt eine
Erlaubnis. Eine Ausfertigung dieser Erlaubnis ist der
zuständigen Steuerbehörde des Transitmitgliedstaats
zuzuleiten.
Abschnitt 21
Zu § 381 Absatz 1 der Abgabenordnung
§ 46
Ordnungswidrigkeiten
(1) Ordnungswidrig im Sinn des § 381 Absatz 1
Nummer 1 der Abgabenordnung handelt, wer vorsätz-
lich oder leichtfertig
1. entgegen § 7 Absatz 1 Satz 1 oder 3 oder Absatz 2
Satz 1 oder 2, jeweils auch in Verbindung mit § 13
Absatz 6 oder § 14 Absatz 6 oder § 35 Absatz 2
Satz 2, § 8 Absatz 6 Satz 1, auch in Verbindung mit
§ 13 Absatz 6 oder § 14 Absatz 6 oder § 35 Absatz 2
Satz 2 oder § 37 Absatz 3 Satz 2, § 11 Absatz 1
Satz 5, § 25 Absatz 4 Satz 1, auch in Verbindung
mit § 27 Absatz 4, § 30 Absatz 2 oder Absatz 3,
§ 35 Absatz 1 Satz 1, § 37 Absatz 4 Satz 3, § 38
Absatz 1 Satz 1 oder § 41 Absatz 2 Satz 1 eine
Anzeige nicht, nicht richtig, nicht in der vorge-
schriebenen Weise oder nicht rechtzeitig erstattet,
2. entgegen § 8 Absatz 5 Satz 2 oder § 11 Absatz 1
Satz 1 oder Absatz 3 Satz 2 eine Anmeldung oder
Erklärung nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht
in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzei-
tig abgibt,
3. entgegen § 9 Absatz 1 Satz 1 oder Absatz 2 Satz 1
oder Absatz 3 Satz 1, § 13 Absatz 5 Satz 1 oder 3,
jeweils auch in Verbindung mit § 35 Absatz 2 Satz 2,
§ 14 Absatz 5 Satz 1 oder 3 oder § 37 Absatz 4
Satz 1 ein Belegheft, ein Buch oder eine Aufzeich-
nung nicht, nicht richtig, nicht in der vorgeschriebe-
nen Weise oder nicht rechtzeitig führt,
4. entgegen § 17 Absatz 1 Satz 1, § 20 Absatz 2, § 21
Absatz 2, § 22 Absatz 1 Satz 1, auch in Verbindung
mit Absatz 3 Satz 1, § 25 Absatz 3 Satz 2 oder
Absatz 5 Satz 1, § 26 Absatz 3 Satz 1, § 27 Absatz 2
Satz 3 oder Absatz 3 Satz 1 oder § 28 Absatz 3
Satz 1 eine Übermittlung nicht, nicht richtig, nicht
in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzei-
tig vornimmt,
5. entgegen § 17 Absatz 3 Satz 1, auch in Verbindung
mit Satz 3, § 18 Satz 1, § 24 Absatz 2 Satz 3, § 25
Absatz 3 Satz 4 oder § 35 Absatz 3, auch in Ver-
bindung mit § 36, einen Ausdruck oder eine Ausfer-
tigung eines Dokuments oder einer Bescheinigung
nicht mitführt,
6. entgegen § 17 Absatz 4 Satz 1, auch in Verbindung
mit § 25 Absatz 4 Satz 3, § 22 Absatz 4, § 24 Ab-
satz 6 Satz 1 oder § 35 Absatz 1 Satz 3 das Bier
nicht, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig vor-
führt,
7. entgegen § 24 Absatz 2 Satz 1, § 25 Absatz 3
Satz 1, § 26 Absatz 2 Satz 1, § 27 Absatz 2 Satz 1
oder § 28 Absatz 2 Satz 1 ein Dokument nicht, nicht
richtig oder nicht in der vorgeschriebenen Weise
ausfertigt,
8. entgegen § 24 Absatz 3 Satz 1 oder Absatz 4
Satz 2, § 25 Absatz 4 Satz 2, auch in Verbindung
mit § 27 Absatz 4, § 28 Absatz 1 Satz 1, § 35 Ab-
satz 4 Satz 1 oder § 45 Absatz 2 ein Dokument oder
eine Ausfertigung nicht, nicht richtig oder nicht
rechtzeitig vorlegt,
9. entgegen § 24 Absatz 3 Satz 3 oder Absatz 4 Satz 4
einen Rückschein oder eine Sammelanmeldung als
Rückschein nicht oder nicht rechtzeitig zurücksen-
det,
10. entgegen § 25 Absatz 2 Satz 1, § 26 Absatz 2 Satz 3
oder § 27 Absatz 2 Satz 4 eine Unterrichtung nicht,
nicht richtig oder nicht rechtzeitig vornimmt oder
11. entgegen § 25 Absatz 7 Satz 1 oder 2 oder § 27
Absatz 2 Satz 5 eine Eintragung nicht, nicht recht-
zeitig oder nicht in der vorgeschriebenen Weise
vornimmt.
(2) Ordnungswidrig im Sinn des § 381 Absatz 1
Nummer 2 der Abgabenordnung handelt, wer vorsätz-
lich oder leichtfertig

1. entgegen § 24 Absatz 5 Satz 2 einen Lieferschein,
eine Rechnung oder ein Dokument nicht, nicht
rechtzeitig oder nicht in der vorgeschriebenen Weise
kennzeichnet oder
2. entgegen § 45 Absatz 1 Satz 2 einen Hinweis nicht,
nicht richtig oder nicht in der vorgeschriebenen
Weise anbringt.
Abschnitt 22
Schlussbestimmungen
§ 47
Übergangsregelungen
(1) Für Beförderungen
1. von Bier unter Steueraussetzung, die vor dem 1. Ja-
nuar 2011 begonnen worden sind,
2. von Bier unter Steueraussetzung im Steuergebiet,
die vor dem 1. Januar 2012 begonnen worden sind,
3. von Bier, das unter Steueraussetzung unmittelbar
aus dem Steuergebiet in Drittländer oder Drittge-
biete ausgeführt wird und dessen Beförderungen
vor dem 1. Januar 2012 begonnen worden sind,
ist diese Verordnung in der bis zum 31. März 2010 gel-
tenden Fassung weiter anzuwenden, es sei denn, die
Beförderungen sind mit einem elektronischen Verwal-
tungsdokument begonnen worden. Für die Ausfuhr-
förmlichkeiten ist in den Fällen des Satzes 1 Nummer 3
ab dem 1. Januar 2011 der Artikel 793c der Zollkodex-
Durchführungsverordnung in der bis zum 31. Dezember
2010 geltenden Fassung weiter anzuwenden.
(2) Bei den Erlaubnissen und Zulassungen nach die-
ser Verordnung, die auf Grund des § 37 Absatz 2 des
Gesetzes bis zum 31. Dezember 2010 bei den zustän-
digen Hauptzollämtern neu beantragt werden müssen,
sind die Unterlagen zu den Anträgen nach dieser Ver-
ordnung nur vorzulegen, wenn sich zwischenzeitlich
Änderungen ergeben haben oder der Antragsteller Än-
derungen vornehmen will.
Artikel 5
Verordnung
zur Durchführung des Kaffeesteuergesetzes
(Kaffeesteuerverordnung – KaffeeStV)
Inhaltsübersicht
Abschnitt 1
Allgemeines
§ 1 Begriffsbestimmungen
Abschnitt 2
Zu § 2 des Gesetzes
§ 2 Kaffeemenge, Kaffeeart, Herstellung
Abschnitt 3
Zu den §§ 5 und 6 des Gesetzes
§ 3 Steuerlager, Anforderungen an die Einrichtung
§ 4 Antrag auf Erlaubnis zum Betrieb eines Steuerlagers
§ 5 Erteilung der Erlaubnis
§ 6 Sicherheitsleistung
§ 7 Änderung von Verhältnissen
§ 8 Erlöschen und Fortbestand der Erlaubnis
§ 9 Belegheft, Buchführung
§ 10 Vollständige Zerstörung und unwiederbringlicher Verlust
§ 11 Bestandsaufnahme im Steuerlager
Abschnitt 4
Zu § 7 des Gesetzes
§ 12 Registrierter Versender
Abschnitt 5
Zu den §§ 8 und 23 Absatz 1 Nummer 1 des Gesetzes
§ 13 Begünstigte, Ausstellen der Freistellungsbescheinigung
Abschnitt 6
Zu § 9 des Gesetzes
§ 14 Beförderungen im Steuergebiet
§ 15 Mitführen der Freistellungsbescheinigung
§ 16 Beförderungen in andere Mitgliedstaaten
§ 17 Ausfuhr
§ 18 Art und Höhe der Sicherheitsleistung
Abschnitt 7
Zu den §§ 10 und 11 Absatz 3 des Gesetzes
§ 19 Unregelmäßigkeiten während der Beförderung unter Steu-
eraussetzung
Abschnitt 8
Zu den §§ 11 und 12 des Gesetzes
§ 20 Steueranmeldung
Abschnitt 9
Zu § 156 Absatz 1 der Abgabenordnung
§ 21 Kleinbetragsregelung
Abschnitt 10
Zu § 3 und den §§ 13 bis 15 des Gesetzes
§ 22 Anmeldung des Kaffees und der kaffeehaltigen Ware
Abschnitt 11
Zu den §§ 3 und 16 des Gesetzes
§ 23 Beförderungen zu privaten Zwecken
Abschnitt 12
Zu den §§ 3 und 17 des Gesetzes
§ 24 Beförderungen zu gewerblichen Zwecken
§ 25 Nicht nur gelegentlicher Bezug zu gewerblichen Zwecken
§ 26 Durchfuhr
Abschnitt 13
Zu den §§ 3 und 18 des Gesetzes
§ 27 Versandhandel, Beauftragter
Abschnitt 14
Zu den §§ 3 und 19 des Gesetzes
§ 28 Unregelmäßigkeiten während der Beförderung von Kaffee
und kaffeehaltiger Ware des zollrechtlich freien Verkehrs
Abschnitt 15
Zu § 20 des Gesetzes
§ 29 Rohkaffeehändler
§ 30 Steuerbefreiung für den Bezug von Kaffee zur Herstellung
kaffeehaltiger Waren

Abschnitt 16
Zu § 21 des Gesetzes
§ 31 Aufnahme von versteuertem Kaffee in ein Steuerlager
§ 32 Steuerentlastung bei Lieferungen in andere Mitgliedstaaten
und bei der Ausfuhr
§ 33 Nachweis der Ausfuhr bei Lieferungen in Drittländer oder
Drittgebiete
§ 34 Nachweis bei Lieferung an einen Empfänger in einem
anderen Mitgliedstaat
Abschnitt 17
Zu § 23 Absatz 1 Nummer 1 des Gesetzes
§ 35 Verbrauch durch diplomatische oder konsularische Vertre-
tungen
Abschnitt 18
Zu § 20 Absatz 1 und den §§ 3 und 21 Absatz 2 des Geset-
zes
§ 36 Vernichtung von Kaffee und kaffeehaltigen Waren, Steuer-
aufsicht
Abschnitt 19
Zu § 212 Absatz 1 Nummer 8 der Abgabenordnung
§ 37 Probenentnahme im Rahmen der Steueraufsicht
Abschnitt 20
Zu § 381 Absatz 1 der Abgabenordnung
§ 38 Ordnungswidrigkeiten
Abschnitt 21
Schlussbestimmungen
§ 39 Übergangsregelungen
Abschnitt 1
Allgemeines
§1
Begriffsbestimmungen
Im Sinn dieser Verordnung ist
1. Systemrichtlinie: Richtlinie 2008/118/EG des Rates
vom 16. Dezember 2008 über das allgemeine Ver-
brauchsteuersystem und zur Aufhebung der Richt-
linie 92/12/EWG (ABl. L 9 vom 14.1.2009, S. 12) in
der jeweils geltenden Fassung;
2. Begleitdokument: begleitendes Verwaltungsdoku-
ment nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck;
3. Ausgangszollstelle:
a) für im Eisenbahnverkehr, mit der Post, im Luft-
oder im Seeverkehr beförderten Kaffee die Zoll-
stelle, die für den Ort zuständig ist, an dem der
Kaffee von Eisenbahngesellschaften, Postdiens-
ten, Luftverkehrs- oder Schifffahrtsgesellschaften
im Rahmen eines durchgehenden Beförderungs-
vertrags zur Beförderung mit Bestimmung in ein
Drittland oder Drittgebiet übernommen wird,
b) für in sonstiger Weise oder unter anderen als in
Buchstabe a genannten Umständen beförderten
Kaffee die letzte Zollstelle vor dem Ausgang des
Kaffees aus dem Verbrauchsteuergebiet der Eu-
ropäischen Gemeinschaft;
4. Zollkodex-Durchführungsverordnung: die Verord-
nung (EWG) Nr. 2454/93 der Kommission vom 2. Juli
1993 mit Durchführungsvorschriften zu der Verord-
nung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates zur Festlegung
des Zollkodex der Gemeinschaften (ABl. L 253 vom
11.10.1992, S. 1, L 268 vom 19.10.1994, S. 32,
L 180 vom 19.7.1996, S. 34, L 156 vom 13.6.1997,
S. 59, L 111 vom 29.4.1999, S. 88), die zuletzt durch
die Verordnung (EG) Nr. 312/2009 (ABl. L 98 vom
17.4.2009, S. 3) geändert worden ist.
Abschnitt 2
Zu § 2 des Gesetzes
§2
Kaffeemenge, Kaffeeart, Herstellung
(1) Bei löslichem Kaffee in Form von flüssigen Aus-
zügen, Essenzen und Konzentraten bestimmt sich die
Kaffeemenge nach der Trockenmasse. Lässt sich nicht
feststellen, ob eine Ware Röstkaffee oder löslicher
Kaffee ist, ist sie im Zweifel als löslicher Kaffee einzu-
ordnen. Die Sätze 1 und 2 gelten für den Kaffeeanteil in
kaffeehaltigen Waren entsprechend.
(2) Eine Herstellung von Kaffee liegt auch dann vor,
wenn Kaffee in seiner Beschaffenheit so verändert wird,
dass sich dadurch die Besteuerungsgrundlage für die
gleiche Kaffeeart verändert. Dies gilt für Veränderungen
außerhalb des Steueraussetzungsverfahrens nur, wenn
sie zu einer Mengenvermehrung führen.
Abschnitt 3
Zu den §§ 5 und 6 des Gesetzes
§3
Steuerlager,
Anforderungen an die Einrichtung
(1) Das Steuerlager (§ 5 des Gesetzes) umfasst die
Gesamtheit der baulich zueinander gehörenden Räume,
in denen sich die Einrichtungen zur Herstellung, zur
Lagerung, zur Be- oder Verarbeitung oder zum Verpa-
cken von Kaffee befinden, ebenso die Lagerorte für
Roh- und Ausgangsstoffe, Halb- und Fertigerzeugnis-
se, die Ladeeinrichtungen, die Werkstätten zum In-
standhalten des Betriebs und die Verwaltung. Ferner
gehören dazu die Räume, Flächen und ortsfesten
Transportanlagen, die diese Räume miteinander verbin-
den, sowie die daran angrenzenden Flächen, soweit
diese für betriebliche Zwecke genutzt werden.
(2) In einem Steuerlager darf Kaffee unter Steueraus-
setzung
1. hergestellt, be- oder verarbeitet, aus- und umge-
packt, umgefüllt, gelagert oder verpackt werden oder
2. üblichen Lagerbehandlungen wie zum Beispiel Mah-
len, Mischen, Aus- und Umpacken, Umfüllen, Verpa-
cken unterzogen werden, zeitlich unbegrenzt von
Herstellern, Großhändlern oder Inhabern von ge-
werblichen Lagerbetrieben gelagert oder verkaufs-
fertig hergerichtet werden.
(3) Das Steuerlager ist so einzurichten, dass im Rah-
men der Steueraufsicht der Ablauf der Herstellung, der
Be- und Verarbeitung sowie der Verbleib des Kaffees
verfolgt werden kann.
(4) Das zuständige Hauptzollamt (§ 4 Absatz 2) kann
unter Berücksichtigung von Belangen der Steuerauf-

sicht bestimmen, dass bestimmte Räume und Flächen
nicht in das Steuerlager einbezogen werden.
§4
Antrag auf Erlaubnis
zum Betrieb eines Steuerlagers
(1) Der Antrag auf Erlaubnis zum Betrieb eines Steu-
erlagers nach § 6 des Gesetzes ist vor dem geplanten
Betriebsbeginn eines Steuerlagers beim zuständigen
Hauptzollamt nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck
zu stellen. Dem Antrag sind in doppelter Ausfertigung
beizufügen:
1. ein aktueller Registerauszug bei Unternehmen, die in
das Handels- oder Genossenschaftsregister einge-
tragen oder einzutragen sind,
2. Lagepläne der Räumlichkeiten des beantragten
Steuerlagers mit Angabe der Anschriften sowie den
Funktionen der Räume, Flächen und Einrichtungen,
3. eine Betriebserklärung mit der Beschreibung der
Betriebsvorgänge bezogen auf die Herstellung,
Bearbeitung oder Verarbeitung und Lagerung des
Kaffees im beantragten Steuerlager.
(2) Zuständig ist das Hauptzollamt, von dessen Be-
zirk aus der Antragsteller sein Unternehmen betreibt
oder, wenn dieser kein Unternehmen betreibt, in dessen
Bezirk er seinen Wohnsitz hat. Für einen Antragsteller,
der sein Unternehmen an einem Ort außerhalb des
Steuergebiets betreibt, oder für einen Antragsteller,
der außerhalb des Steuergebiets wohnt, ist das Haupt-
zollamt zuständig, in dessen Bezirk der Antragsteller
erstmalig steuerlich in Erscheinung tritt.
(3) Auf Verlangen des zuständigen Hauptzollamts
hat der Antragsteller weitere Angaben zu machen,
wenn diese zur Sicherung des Steueraufkommens oder
für die Steueraufsicht erforderlich erscheinen. Das
Hauptzollamt kann auf Anforderungen nach Absatz 1
verzichten, wenn Steuerbelange dadurch nicht beein-
trächtigt werden.
(4) Beabsichtigt der Steuerlagerinhaber weitere
Steuerlager zu betreiben, beantragt er in entsprechen-
der Anwendung der Absätze 1 und 3 eine Erweiterung
der Erlaubnis.
§5
Erteilung der Erlaubnis
(1) Das zuständige Hauptzollamt erteilt schriftlich
unter Widerrufsvorbehalt die Erlaubnis in dem vom An-
tragsteller beantragten zulässigen Umfang. Dabei sind
die Räume, Flächen und Einrichtungen des Steuerla-
gers oder der Steuerlager zu bestimmen. Mit der Er-
laubnis werden nach einer Verwaltungsvorschrift des
Bundesministeriums der Finanzen für den Steuerlager-
inhaber und für jedes Steuerlager Verbrauchsteuernum-
mern vergeben. Vor der Erteilung der Erlaubnis ist Si-
cherheit nach § 6 zu leisten, soweit Anzeichen für eine
Gefährdung der Steuer erkennbar sind. Die Erlaubnis
kann befristet werden.
(2) Für die Belieferung des Groß- und Einzelhandels
wird eine Erlaubnis nur erteilt, wenn ein besonderes
wirtschaftliches Bedürfnis besteht und Belange der
Steueraufsicht dem nicht entgegenstehen.
(3) In den Fällen des § 4 Absatz 4 wird die Erlaubnis
erweitert. Die Absätze 1 und 2 bleiben unberührt.
§6
Sicherheitsleistung
(1) Bei Anzeichen für eine Gefährdung der Steuer
legt das zuständige Hauptzollamt die Höhe der Sicher-
heitsleistung anhand der Menge an Kaffee fest, die vo-
raussichtlich in einem Monat im Jahresdurchschnitt aus
dem Steuerlager in den steuerrechtlich freien Verkehr
überführt wird. Die Höhe der Sicherheitsleistung ist re-
gelmäßig zu überprüfen und gegebenenfalls anzupas-
sen.
(2) Sind Steuerbelange gefährdet, kann das zustän-
dige Hauptzollamt Sicherheitsleistung bis zur Höhe des
Steuerwerts des tatsächlichen Bestands im Steuerlager
sowie der entstandenen, aber noch nicht entrichteten
Steuer verlangen; § 221 der Abgabenordnung bleibt
unberührt.
§7
Änderung von Verhältnissen
(1) Der Steuerlagerinhaber hat dem zuständigen
Hauptzollamt die Änderung der in § 4 Absatz 1 und 3
dargestellten Verhältnisse vorher schriftlich anzuzeigen.
Änderungen der räumlichen Ausdehnung des oder der
Steuerlager oder der angeordneten Sicherungsmaß-
nahmen bedürfen der Zustimmung des zuständigen
Hauptzollamts. Sonstige Veränderungen, insbesondere
Überschuldung, drohende oder eingetretene Zahlungs-
unfähigkeit oder Zahlungseinstellung oder die Stellung
des Antrags auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens
hat der Steuerlagerinhaber dem zuständigen Hauptzoll-
amt unverzüglich anzuzeigen.
(2) Soll der Betrieb eines Steuerlagers eingestellt
werden oder mehr als sechs Wochen ruhen, so hat
der Steuerlagerinhaber dies dem zuständigen Haupt-
zollamt im Voraus schriftlich anzuzeigen. Soll der Be-
trieb eines Steuerlagers wieder aufgenommen werden,
hat der Steuerlagerinhaber dies dem zuständigen
Hauptzollamt spätestens eine Woche im Voraus schrift-
lich anzuzeigen. Das zuständige Hauptzollamt kann im
Einzelfall hierzu Anordnungen treffen oder Ausnahmen
zulassen. Wird der Betrieb eines Steuerlagers einge-
stellt, widerruft das zuständige Hauptzollamt die Er-
laubnis nach § 5. Sofern die Erlaubnis mehrere Steuer-
lager umfasst, wird diese geändert.
§8
Erlöschen und Fortbestand der Erlaubnis
(1) Die Erlaubnis nach § 5 erlischt durch
1. Widerruf,
2. Fristablauf,
3. Verzicht des Steuerlagerinhabers,
4. Abweisung der Eröffnung des Insolvenzverfahrens
mangels Masse,
5. Übergabe des Unternehmens an Dritte nach Ablauf
von drei Monaten nach der Übergabe,
6. den Tod des Steuerlagerinhabers nach Ablauf von
drei Monaten nach dem Ableben,

7. Auflösung der juristischen Person oder Personen-
vereinigung ohne Rechtspersönlichkeit, der die Er-
laubnis erteilt worden ist,
8. Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermö-
gen des Steuerlagerinhabers oder durch Abwei-
sung der Eröffnung mangels Masse nach Ablauf
von drei Monaten nach dem maßgebenden Ereig-
nis,
9. Unternehmensumwandlung nach § 1 Absatz 1 des
Umwandlungsgesetzes nach Ablauf von drei Mona-
ten nach dem maßgebenden Ereignis,
10. Änderung der Firma oder des Inhabers bei einer
Personengesellschaft oder Personenvereinigung
ohne Rechtspersönlichkeit, die Verlegung der Nie-
derlassung an einen anderen Ort nach Ablauf von
drei Monaten nach dem maßgebenden Ereignis,
soweit die folgenden Absätze zum Zeitpunkt des Erlö-
schens nichts anderes bestimmen.
(2) Teilen in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 6
bis 8 die Erben, die Liquidatoren oder der Insolvenz-
verwalter dem zuständigen Hauptzollamt vor dem
Erlöschen der Erlaubnis schriftlich mit, dass das Steu-
erlager bis zu seinem endgültigen Übergang auf einen
anderen Inhaber oder bis zur Abwicklung des Unter-
nehmens fortgeführt wird, gilt die Erlaubnis für die
Rechtsnachfolger, die Liquidatoren oder den Insolvenz-
verwalter entgegen Absatz 1 bis spätestens zum Ablauf
einer vom zuständigen Hauptzollamt festzusetzenden
angemessenen Frist fort. Absatz 1 Nummer 1 bleibt
hiervon unberührt.
(3) Beantragen in den in Absatz 1 Nummer 5, 6, 9
und 10 beschriebenen Fällen vor dem Erlöschen der
Erlaubnis
1. der neue Inhaber,
2. die Erben,
3. die Inhaber des neuen Unternehmens,
4. die Inhaber des Unternehmens, das den bisherigen
Rechtsträger übernommen hat, auf den sich die Er-
laubnis vor der Umwandlung bezieht, oder
5. die Inhaber des Unternehmens, bei dem die Ände-
rungen eingetreten sind,
eine neue Erlaubnis, gilt die Erlaubnis des Rechtsvor-
gängers für die Antragsteller entgegen Absatz 1 bis zur
Bestandskraft der Entscheidung über den Antrag fort.
Absatz 1 Nummer 1 bleibt hiervon unberührt. Wird die
neue Erlaubnis beantragt, kann, soweit sich keine
Änderungen ergeben haben, auf die Angaben und
Unterlagen der bisherigen Erlaubnis Bezug genommen
werden, die dem zuständigen Hauptzollamt bereits vor-
liegen. Mit Zustimmung des zuständigen Hauptzollamts
kann bei Antragstellung auf die Verwendung des amt-
lich vorgeschriebenen Vordrucks verzichtet werden.
(4) Die fortgeltende Erlaubnis erlischt
1. in den Fällen des Absatzes 2, wenn auf eine Fortfüh-
rung des Steuerlagers oder der Steuerlager verzich-
tet wird,
2. in den Fällen des Absatzes 3, wenn keine neue
Erlaubnis erteilt wird.
(5) Kaffee, der sich zum Zeitpunkt des Erlöschens
der Erlaubnis im Steuerlager befindet, gilt als zum Zeit-
punkt des Erlöschens in den steuerrechtlich freien Ver-
kehr überführt. Der Steuerlagerinhaber, die Erben, die
Liquidatoren oder der Insolvenzverwalter haben über
die Bestände unverzüglich eine Steueranmeldung nach
amtlich vorgeschriebenem Vordruck abzugeben. Hat
das zuständige Hauptzollamt für die Räumung des
Steuerlagers eine Frist gewährt wird, gilt die Erlaubnis
für die Zwecke der Räumung bis zum Fristablauf weiter.
(6) In den Fällen des Absatzes 1 Nummer 4 bis 8
haben dem zuständigen Hauptzollamt unverzüglich
schriftlich anzuzeigen
1. der neue Inhaber die Übergabe des Unternehmens,
2. die Erben den Tod des Erlaubnisinhabers,
3. die Liquidatoren und der Insolvenzverwalter jeweils
die Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder deren
Abweisung.
Entsprechendes gilt in den Fällen des Absatzes 1 Num-
mer 9 und 10 für den Steuerlagerinhaber.
§9
Belegheft, Buchführung
(1) Der Steuerlagerinhaber hat ein Belegheft zu füh-
ren. Das zuständige Hauptzollamt kann dazu Anord-
nungen treffen.
(2) Der Steuerlagerinhaber hat über die Zu- und
Abgänge für das Steuerlager oder bei mehreren Steuer-
lagern für jedes einzelne Steuerlager ein Lagerbuch
nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck zu führen.
Das zuständige Hauptzollamt kann Anordnungen zur
Lagerbuchführung treffen und weitere Aufzeichnungen
verlangen. Es lässt auf Antrag anstelle des Lagerbuchs
betriebliche Aufzeichnungen zu, wenn Steuerbelange
dadurch nicht beeinträchtigt werden.
(3) Der Steuerlagerinhaber hat die Zu- und Abgänge
unverzüglich aufzuzeichnen. Das zuständige Hauptzoll-
amt kann zulassen, dass insbesondere die Entnahmen
in den steuerrechtlich freien Verkehr in der Lagerbuch-
führung für längstens einen Kalendermonat zusammen-
gefasst aufgezeichnet werden.
§ 10
Vollständige Zerstörung
und unwiederbringlicher Verlust
Ist Kaffee im Steuerlager unbeabsichtigt vollständig
zerstört worden oder unwiederbringlich verloren gegan-
gen, hat der Steuerlagerinhaber dies dem zuständigen
Hauptzollamt unverzüglich anzuzeigen und anhand
betrieblicher Unterlagen nachzuweisen. Das zuständige
Hauptzollamt kann Vereinfachungen zulassen und An-
ordnungen zur Nachweisführung treffen.
§ 11
Bestandsaufnahme im Steuerlager
(1) Der Steuerlagerinhaber hat je Kalenderjahr eine
Bestandsaufnahme durchzuführen und beim zuständi-
gen Hauptzollamt innerhalb eines Monats nach ihrem
Abschluss den Soll- und Istbestand sowie das Ergebnis
nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck (Bestandsan-
meldung) anzumelden und dabei zu Mengenabwei-
chungen Stellung zu nehmen. Das zuständige Haupt-
zollamt kann zulassen, dass der Steuerlagerinhaber die
Bestandsanmeldung in anderer Form abgibt, wenn
Steuerbelange nicht beeinträchtigt werden. Der Steuer-

lagerinhaber hat den Beginn der Bestandsaufnahme
dem zuständigen Hauptzollamt spätestens drei Wo-
chen im Voraus anzuzeigen.
(2) Das zuständige Hauptzollamt kann unter Wider-
rufsvorbehalt zulassen, dass alle oder einzelne Be-
stände auf Grund einer permanenten Inventur festge-
stellt und angemeldet werden, wenn durch ein den
Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung entspre-
chendes Verfahren gesichert ist, dass die Bestände
nach Art und Menge zum Stichtag der Bestandsanmel-
dung festgestellt werden können.
(3) Auf Anordnung des zuständigen Hauptzollamts
sind die Bestände im Steuerlager amtlich festzustellen.
Der Steuerlagerinhaber hat dazu auf Verlangen des zu-
ständigen Hauptzollamts die Bestände nach amtlich
vorgeschriebenem Vordruck anzumelden und an der
Bestandsaufnahme teilzunehmen. Er hat dafür zu sor-
gen, dass die Bestände mit möglichst geringem Auf-
wand festgestellt werden können.
Abschnitt 4
Zu § 7 des Gesetzes
§ 12
Registrierter Versender
(1) Wer als registrierter Versender (§ 7 Absatz 1 des
Gesetzes) Kaffee vom Ort der Einfuhr im Steuergebiet
unter Steueraussetzung versenden will, hat die Erlaub-
nis im Voraus beim zuständigen Hauptzollamt (§ 4 Ab-
satz 2) nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck zu be-
antragen. Dem Antrag sind in doppelter Ausfertigung
beizufügen:
1. ein aktueller Registerauszug bei Unternehmen, die in
das Handels- oder Genossenschaftsregister einge-
tragen oder einzutragen sind,
2. eine Aufstellung mit den Orten der Einfuhr beim Ein-
gang von Kaffee aus Drittländern oder Drittgebieten
(§ 4 Nummer 9 des Gesetzes),
3. eine Darstellung der Buchführung über den Versand
und den Verbleib des Kaffees.
(2) Auf Verlangen des zuständigen Hauptzollamts
hat der Antragsteller weitere Angaben zu machen,
wenn diese zur Sicherung des Steueraufkommens oder
für die Steueraufsicht erforderlich erscheinen. Das zu-
ständige Hauptzollamt kann auf Anforderungen nach
Absatz 1 verzichten, wenn Steuerbelange dadurch
nicht beeinträchtigt werden.
(3) Das zuständige Hauptzollamt erteilt schriftlich
unter Widerrufsvorbehalt die Erlaubnis als registrierter
Versender. Mit der Erlaubnis wird nach einer Verwal-
tungsvorschrift des Bundesministeriums der Finanzen
für den registrierten Versender eine Verbrauchsteuer-
nummer vergeben.
(4) Die Erlaubnis als registrierter Versender gilt nicht
für die Orte der Einfuhr, an denen Kaffee nach den Ar-
tikeln 263 bis 267 der Zollkodex-Durchführungsverord-
nung oder aus einem Zolllager des Typs D im Sinn des
Artikels 525 Absatz 2 Buchstabe a der Zollkodex-
Durchführungsverordnung in den zollrechtlich freien
Verkehr überführt wird. Hiervon ausgenommen sind
die Fälle, in denen das Hauptzollamt die Überlassung
von Kaffee zum zollrechtlich freien Verkehr prüft und
gegenüber dem Beteiligten erklärt.
(5) Der registrierte Versender hat ein Belegheft zu
führen sowie Aufzeichnungen über den beförderten
Kaffee zu führen. Das zuständige Hauptzollamt kann
dazu Anordnungen treffen. Der beförderte Kaffee ist
vom registrierten Versender unverzüglich aufzuzeich-
nen.
(6) Bei der Änderung der dargestellten Verhältnisse
gilt § 7 und für das Erlöschen und den Fortbestand
der Erlaubnis § 8 entsprechend.
Abschnitt 5
Zu den §§ 8 und 23 Absatz 1 Nummer 1
des Gesetzes
§ 13
Begünstigte, Ausstellen
der Freistellungsbescheinigung
(1) Ein Begünstigter, der Kaffee unter Steuerausset-
zung von einem Steuerlager im Steuergebiet oder von
einem registrierten Versender vom Ort der Einfuhr im
Steuergebiet empfangen will, hat vor Beginn der Be-
förderung eine Freistellungsbescheinigung nach der
Verordnung (EG) Nr. 31/96 der Kommission vom 10. Ja-
nuar 1996 über die Verbrauchsteuerfreistellungsbe-
scheinigung (ABl. L 8 vom 11.1.1996, S. 11) in der je-
weils geltenden Fassung in Verbindung mit Artikel 13
der Systemrichtlinie in drei Exemplaren auszufertigen
und dem zuständigen Hauptzollamt zur Bestätigung in
Feld 6 vorzulegen. Der Begünstigte hat die mit Bestäti-
gungsvermerk des zuständigen Hauptzollamts verse-
hene erste und zweite Ausfertigung dem Steuerlagerin-
haber als Versender oder dem registrierten Versender
auszuhändigen. Die dritte Ausfertigung verbleibt beim
zuständigen Hauptzollamt. Nach der Übernahme des
Kaffees verbleibt die zweite Ausfertigung der Freistel-
lungsbescheinigung beim Begünstigten. Der Kaffee ist
unverzüglich nach der Bestätigung nach Satz 1 zu be-
ziehen.
(2) Zuständiges Hauptzollamt ist für Begünstigte
1. nach § 8 Absatz 1 Nummer 1 bis 3 des Gesetzes das
Hauptzollamt, das für den Sitz der amtlichen Be-
schaffungsstelle oder der Organisation der ausländi-
schen Streitkräfte, die zur Erteilung des Auftrages
berechtigt ist, örtlich zuständig ist,
2. nach § 8 Absatz 1 Nummer 4 des Gesetzes das
Hauptzollamt, das für die Überwachung der Kontin-
gente und Bezugsmengen von Diplomatengut oder
von Konsulargut zuständig ist,
3. nach § 8 Absatz 1 Nummer 5 des Gesetzes das
Hauptzollamt, das für den Sitz der internationalen
Einrichtung örtlich zuständig ist.
(3) Von der Bestätigung nach Absatz 1 Satz 1 in
Feld 6 der Freistellungsbescheinigung wird abgesehen,
wenn eine ausländische Truppe im Sinn des § 8 Ab-
satz 1 Nummer 1 des Gesetzes Kaffee unter Steueraus-
setzung empfängt. An ihre Stelle tritt eine Eigenbestä-
tigung der ausländischen Truppe.
(4) Wird Kaffee unter Steueraussetzung von einer
ausländischen Truppe aus Steuerlagern im Steuerge-
biet oder von registrierten Versendern vom Ort der Ein-
fuhr im Steuergebiet empfangen, kann anstelle der Frei-
stellungsbescheinigung ein Abwicklungsschein nach

§ 73 Absatz 1 Nummer 1 der Umsatzsteuer-Durchfüh-
rungsverordnung verwendet werden.
(5) Für die Voraussetzungen der Steuerfreiheit von
Kaffee, der durch Diplomaten und konsularische Mis-
sionen empfangen wird, gilt § 17 der Zollverordnung
in Verbindung mit den dazu ergangenen Verwaltungs-
vorschriften sinngemäß.
Abschnitt 6
Zu § 9 des Gesetzes
§ 14
Beförderungen im Steuergebiet
(1) Soll Kaffee aus einem Steuerlager im Steuerge-
biet oder vom Ort der Einfuhr im Steuergebiet unter
Steueraussetzung in ein Steuerlager im Steuergebiet
oder zu einem Begünstigten im Steuergebiet befördert
werden, hat der Steuerlagerinhaber als Versender oder
der registrierte Versender das Begleitdokument zu ver-
wenden.
(2) Der Versender hat das Begleitdokument in vier
Exemplaren auszufertigen. Er hat die erste Ausfertigung
zu seinen Aufzeichnungen zu nehmen. Der Beförderer
des Kaffees hat während der Beförderung die zweite
bis vierte Ausfertigung mitzuführen. Bei Beförderungen
vom Ort der Einfuhr hat der registrierte Versender vor
Beginn der Beförderung das Begleitdokument bei dem
Hauptzollamt vorzulegen, das für den Ort der Einfuhr
zuständig ist.
(3) Der Empfänger hat die zweite Ausfertigung als
Beleg zu seinen Aufzeichnungen zu nehmen und unver-
züglich die mit seinem Empfangsvermerk versehene
dritte und vierte Ausfertigung dem zuständigen Haupt-
zollamt (§ 4 Absatz 2) vorzulegen. Dieses bestätigt die
Übereinstimmung der beiden Ausfertigungen und die
Empfangsberechtigung auf der dritten Ausfertigung
(Rückschein). Der bestätigte Rückschein ist vom Emp-
fänger binnen zwei Wochen nach Erhalt des Kaffees an
den Versender, bei Beförderungen vom Ort der Einfuhr
an das Hauptzollamt nach Absatz 2 Satz 5 zurückzu-
schicken. Die vierte Ausfertigung verbleibt beim zu-
ständigen Hauptzollamt.
(4) Das für den Versender zuständige Hauptzollamt
kann auf Antrag zulassen, dass anstelle des Begleit-
dokuments Lieferscheine oder Rechnungen verwendet
werden, wenn dies zu einer Verfahrensvereinfachung
führt und Steuerbelange nicht gefährdet erscheinen. In
Einzelfällen können weitere Ausnahmen zugelassen
werden.
(5) Bei wiederholten Beförderungen zwischen dem
gleichen Versender und Empfänger kann das Haupt-
zollamt zulassen, dass die Beförderungen eines Kalen-
dermonats in einem Begleitdokument oder in einer an
seiner Stelle zugelassenen anderen Anmeldung zusam-
mengefasst werden. Bei Beförderungen zwischen
Steuerlagern des gleichen Steuerlagerinhabers kann
das Hauptzollamt auf die Übersendung von Anmeldun-
gen verzichten, wenn dadurch Steuerbelange nicht
beeinträchtigt werden.
(6) Der Versender hat den Abgang des Kaffees un-
verzüglich in sein Lagerbuch einzutragen. Ist der Emp-
fänger ein Steuerlagerinhaber, hat er den Zugang des
Kaffees nach dessen Aufnahme in sein Steuerlager un-
verzüglich in sein Lagerbuch einzutragen.
(7) Versender und Empfänger haben auf Verlangen
des zuständigen Hauptzollamts den Kaffee unverändert
vorzuführen. Dabei kann das Hauptzollamt bei zu ver-
sendendem Kaffee Verschlussmaßnahmen anordnen.
(8) Das Hauptzollamt kann, soweit Steuerbelange
dadurch nicht beeinträchtigt werden, auf Antrag des
Steuerlagerinhabers unter Widerrufsvorbehalt zulassen,
dass Kaffee gleichzeitig als in das Steuerlager des
Steuerlagerinhabers aufgenommen und daraus entfernt
gilt, sobald er im Steuergebiet daran Besitz erlangt hat.
Der Steuerlagerinhaber hat den Kaffee unverzüglich als
Zu- und Abgang in das Lagerbuch einzutragen.
§ 15
Mitführen der
Freistellungsbescheinigung
Wird Kaffee unter Steueraussetzung im Steuergebiet
zu Begünstigten im Steuergebiet befördert, hat der Be-
förderer während der Beförderung eine dem Versender
nach § 13 Absatz 1 Satz 2 ausgehändigte Ausfertigung
der Freistellungsbescheinigung mitzuführen. Die erste
Ausfertigung nimmt der Versender zu seinen Aufzeich-
nungen.
§ 16
Beförderungen in andere Mitgliedstaaten
(1) Soll Kaffee aus einem Steuerlager im Steuerge-
biet oder vom Ort der Einfuhr im Steuergebiet unter
Steueraussetzung an einen Empfänger in einem ande-
ren Mitgliedstaat befördert werden, hat der Steuerlager-
inhaber als Versender oder der registrierte Versender
die ordnungsgemäße Durchführung eindeutig und
leicht nachprüfbar buchmäßig nachzuweisen.
(2) Der Versender hat regelmäßig Folgendes aufzu-
zeichnen:
1. den Namen und die Anschrift des Empfängers, so-
wie dessen Umsatzsteuer-Identifikationsnummer,
2. die Kaffeeart nach § 2 des Gesetzes,
3. die Kaffeemenge,
4. den Ort und den Tag der Lieferung,
5. das vereinbarte Entgelt und den Tag der Vereinnah-
mung,
6. die Beförderung oder Versendung in einen anderen
Mitgliedstaat,
7. den Bestimmungsort im anderen Mitgliedstaat.
In Fällen, in denen der Kaffee durch den Empfänger ab-
geholt und befördert wird, hat der Steuerlagerinhaber
als Versender oder der registrierte Versender zusätzlich
hierüber den Beleg zu führen durch:
1. eine Empfangsbestätigung des Empfängers oder
seines Beauftragten,
2. eine Versicherung des Empfängers oder seines Be-
auftragten, den Kaffee in einen anderen Mitglied-
staat zu befördern.
(3) § 14 Absatz 7 gilt entsprechend.

§ 17
Ausfuhr
(1) Soll Kaffee aus einem Steuerlager im Steuerge-
biet oder vom Ort der Einfuhr im Steuergebiet unter
Steueraussetzung unmittelbar oder über andere Mit-
gliedstaaten aus dem Steuergebiet zu einem Ort beför-
dert werden, an dem der Kaffee das Verbrauchsteuer-
gebiet der Europäischen Gemeinschaft verlässt, hat der
Steuerlagerinhaber als Versender oder der registrierte
Versender die Ausfuhr durch einen Beleg mit folgendem
Inhalt nachzuweisen:
1. den Namen und die Anschrift des Unternehmens,
2. die Kaffeeart nach § 2 des Gesetzes,
3. die Kaffeemenge,
4. den Ort und Tag der Ausfuhr,
5. eine Ausgangsbestätigung der Ausgangszollstelle
oder einen Ausgangsvermerk des die Ausfuhr über-
wachenden Hauptzollamts, dass die Ware das
Verbrauchsteuergebiet der Europäischen Gemein-
schaft verlassen hat.
(2) Bei einer Ausfuhr
1. im gemeinsamen Versandverfahren nach dem Be-
schluss 87/415/EWG des Rates vom 15. Juni 1987
über den Abschluss des Übereinkommens zwischen
der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, der
Republik Österreich, der Republik Finnland, der
Republik Island, dem Königreich Norwegen, dem
Königreich Schweden und der Schweizerischen
Eidgenossenschaft über ein gemeinsames Versand-
verfahren (ABl. L 226 vom 13.8.1987, S. 1),
2. im gemeinschaftlichen Versandverfahren nach den
Artikeln 91, 163 oder Artikel 165 der Verordnung
(EWG) Nr. 2913/92 des Rates vom 12. Oktober 1992
zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften
(ABl. L 97 vom 18.4.1996, S. 38, L 321 vom
12.12.1996, S. 23) in der jeweils geltenden Fassung
oder
3. im TIR-Verfahren nach dem TIR-Übereinkommen
1975 vom 14. November 1975 (BGBl. 1979 II S. 445,
446), das zuletzt durch die Verordnung vom 26. April
2007 (BGBl. 2007 II S. 658) geändert worden ist, in
der jeweils geltenden Fassung
gilt, wenn diese Verfahren nicht bei einer Ausgangszoll-
stelle beginnen, Satz 2. An die Stelle der Belege nach
Absatz 1 Nummer 5 tritt in diesen Fällen:
1. eine Ausgangsbestätigung der Abgangs(zoll)stelle,
die bei einer Ausfuhr im gemeinsamen oder gemein-
schaftlichen Versandverfahren nach Eingang der
Kontrollergebnisnachricht, bei einer Ausfuhr mit
Carnets TIR nach Eingang der Bescheinigung über
die Beendigung erteilt wird, sofern sich aus letzterer
die Ausfuhr ergibt, oder
2. eine Abfertigungsbestätigung der Abgangsstelle in
Verbindung mit einer Eingangsbescheinigung der
Bestimmungsstelle im Drittland oder Drittgebiet.
(3) § 14 Absatz 7 gilt entsprechend.
§ 18
Art und Höhe der Sicherheitsleistung
(1) Die Sicherheit für Beförderungen von Kaffee un-
ter Steueraussetzung kann für mehrere Verfahren als
Gesamtbürgschaft oder für jedes Verfahren einzeln als
Einzelbürgschaft oder als Barsicherheit geleistet wer-
den.
(2) Die Sicherheit als Gesamtbürgschaft oder Einzel-
bürgschaft wird durch eine selbstschuldnerische Bürg-
schaft eines tauglichen Steuerbürgen nach § 244 der
Abgabenordnung geleistet. Die Bürgschaft ist in einer
Urkunde nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck bei
dem für den Versender zuständigen Hauptzollamt zu
leisten.
(3) Das zuständige Hauptzollamt bestimmt die Höhe
der Bürgschaftssumme und die Höhe der Barsicherheit,
insbesondere unter Berücksichtigung der Steuer, die
bei der Überführung des Kaffees in den steuerrechtlich
freien Verkehr im Steuergebiet entstehen würde. Die
Angemessenheit der Bürgschaftssumme ist im Fall der
Gesamtbürgschaft regelmäßig zu überprüfen.
Abschnitt 7
Zu den §§ 10 und 11 Absatz 3 des Ge-
setzes
§ 19
Unregelmäßigkeiten während
der Beförderung unter Steueraussetzung
(1) Geht der Rückschein in den Fällen des § 14 nicht
binnen zwei Monaten beim Versender ein, ist dies vom
Steuerlagerinhaber als Versender oder vom registrierten
Versender unverzüglich dem zuständigen Hauptzollamt
(§ 4 Absatz 2) anzuzeigen.
(2) Ist Kaffee während der Beförderung infolge un-
vorhersehbarer Ereignisse oder höherer Gewalt voll-
ständig zerstört oder unwiederbringlich verloren gegan-
gen, hat der Beförderer dies dem Hauptzollamt unver-
züglich anzuzeigen und durch geeignete Unterlagen
nachzuweisen.
Abschnitt 8
Zu den § 11 und 12 des Gesetzes
§ 20
Steueranmeldung
Die Steueranmeldung nach § 12 Absatz 1 und 2 des
Gesetzes ist nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck
abzugeben.
Abschnitt 9
Zu § 156 Absatz 1 der Abgabenordnung
§ 21
Kleinbetragsregelung
Eine angemeldete oder festgesetzte Steuer wird vom
Hauptzollamt nur abweichend festgesetzt, geändert
oder berichtigt, wenn die Abweichung mindestens
10 Euro beträgt.

Abschnitt 10
Zu § 3 und den §§ 13 bis 15 des Gesetzes
§ 22
Anmeldung des Kaffees
und der kaffeehatligen Ware
Kaffee und kaffeehaltige Waren aus Drittländern oder
Drittgebieten sind in den Fällen des § 15 Absatz 3 des
Gesetzes, auch in Verbindung mit § 3 des Gesetzes,
nach den Zollvorschriften mit den für die Besteuerung
wesentlichen Merkmalen und nach dem Steuertarif an-
zumelden. Die Steuererklärung ist in der Zollanmeldung
oder nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck abzu-
geben.
Abschnitt 11
Zu den §§ 3 und 16 des Gesetzes
§ 23
Beförderungen zu privaten Zwecken
Werden mehr als 10 Kilogramm Kaffee oder
kaffeehaltige Waren nach § 16 des Gesetzes, auch in
Verbindung mit § 3 des Gesetzes, zu privaten Zwecken
in das Steuergebiet befördert, wird widerleglich vermu-
tet, dass der Kaffee oder die kaffeehaltigen Waren zu
gewerblichen Zwecken in das Steuergebiet befördert
werden (§ 17 des Gesetzes).
Abschnitt 12
Zu den §§ 3 und 17 des Gesetzes
§ 24
Beförderungen
zu gewerblichen Zwecken
Wer Kaffee oder kaffeehaltige Ware aus dem zoll-
rechtlich freien Verkehr eines anderen Mitgliedstaats
zu gewerblichen Zwecken im Steuergebiet beziehen,
erstmals in Besitz halten oder verwenden will, hat dies
im Voraus beim zuständigen Hauptzollamt (§ 4 Ab-
satz 2) nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck unter
Angabe der für die Besteuerung wesentlichen Merk-
male (Menge, Art) anzuzeigen und Sicherheit für die
Steuer nach § 17 Absatz 4 Satz 1 zu leisten. Für die
Steueranmeldung gilt § 20 entsprechend. Auf Verlan-
gen des zuständigen Hauptzollamts hat der zur An-
zeige Verpflichtete weitere Angaben zu machen, Auf-
zeichnungen über den Bezug des Kaffees zu führen
und diesen unverändert vorzuführen, wenn dies zur
Sicherung des Steueraufkommens oder für die Steuer-
aufsicht erforderlich erscheint.
§ 25
Nicht nur gelegentlicher
Bezug zu gewerblichen Zwecken
(1) Wer Kaffee oder kaffeehaltige Ware aus dem zoll-
rechtlich freien Verkehr eines anderen Mitgliedstaats zu
gewerblichen Zwecken im Steuergebiet nicht nur ge-
legentlich beziehen und dabei die Verfahrensverein-
fachung nach § 17 Absatz 6 Satz 1 des Gesetzes in
Anspruch nehmen will, hat dies im Voraus beim zustän-
digen Hauptzollamt (§ 4 Absatz 2) nach amtlich vorge-
schriebenem Vordruck zu beantragen. § 24 gilt entspre-
chend.
(2) Das zuständige Hauptzollamt erteilt schriftlich
unter Widerrufsvorbehalt die Erlaubnis. Vor der Ertei-
lung der Erlaubnis ist Sicherheit in Höhe der während
eines Monats entstehenden Steuer zu leisten. Für die
Sicherheitsleistung gilt § 6 Absatz 1 entsprechend.
(3) Der Bezieher hat ein Belegheft sowie Aufzeich-
nungen über in seinen Betrieb aufgenommenen Kaffee
oder aufgenommene kaffeehaltige Ware zu führen. Das
zuständige Hauptzollamt kann dazu Anordnungen tref-
fen. Der bezogene Kaffee oder die bezogene kaffeehal-
tige Ware ist vom Bezieher unverzüglich aufzuzeichnen.
(4) Bei der Änderung der dargestellten Verhältnisse
gilt § 7, für den Fortbestand und das Erlöschen der
Erlaubnis § 8 und für die Steueranmeldung nach § 17
Absatz 5 des Gesetzes § 20 entsprechend.
§ 26
Durchfuhr
Wird Kaffee oder kaffeehaltige Ware nach § 17 Ab-
satz 2 Satz 2 Nummer 1 des Gesetzes, auch in Ver-
bindung mit § 3 des Gesetzes, durch das Steuergebiet
befördert, hat der Beförderer die Durchfuhr im Voraus
beim Hauptzollamt Stuttgart anzuzeigen.
Abschnitt 13
Zu den §§ 3 und 18 des Gesetzes
§ 27
Versandhandel, Beauftragter
(1) Der Versandhändler hat die Anzeige nach § 18
Absatz 4 Satz 1 des Gesetzes nach amtlich vorge-
schriebenem Vordruck abzugeben.
(2) Der Beauftragte des Versandhändlers hat den
Antrag auf Erlaubnis vor Aufnahme seiner Tätigkeit
nach § 18 Absatz 4 Satz 3 des Gesetzes beim zustän-
digen Hauptzollamt (§ 4 Absatz 2) nach amtlich vorge-
schriebenem Vordruck zu stellen. Dem Antrag ist bei
Unternehmen, die in das Handels- oder Genossen-
schaftsregister einzutragen sind, in doppelter Ausferti-
gung ein aktueller Registerauszug beizufügen. Auf
Verlangen des zuständigen Hauptzollamts hat der An-
tragsteller weitere Angaben zu machen, wenn diese zur
Sicherung des Steueraufkommens oder für die Steuer-
aufsicht erforderlich erscheinen.
(3) Das zuständige Hauptzollamt erteilt dem Beauf-
tragten des Versandhändlers schriftlich unter Wider-
rufsvorbehalt die Erlaubnis, sofern der Beauftragte Si-
cherheit geleistet hat für die im Einzelfall oder bei nicht
nur gelegentlichen Lieferungen nach § 18 Absatz 5
Satz 4 des Gesetzes für die voraussichtlich während
eines Monats entstehende Steuer. Bei der Änderung
der dargestellten Verhältnisse gilt § 7, für den Fortbe-
stand und das Erlöschen der Erlaubnis § 8 und für die
Art der Sicherheitsleistung § 6 Absatz 1 und 2 entspre-
chend.
(4) Der Beauftragte hat die Anzeige nach § 18 Ab-
satz 4 Satz 5 des Gesetzes nach amtlich vorgeschrie-
benem Vordruck abzugeben und ein Belegheft zu füh-
ren. Das zuständige Hauptzollamt kann dazu sowie zu
den Aufzeichnungen nach § 18 Absatz 4 Satz 5 des
Gesetzes Anordnungen treffen. Der Beauftragte ist ver-
pflichtet, alle die Erlaubnis betreffenden Änderungen

der Verhältnisse dem zuständigen Hauptzollamt unver-
züglich anzuzeigen.
(5) Die Steueranmeldung nach § 18 Absatz 5 Satz 2
und 6 des Gesetzes ist nach § 20 abzugeben.
Abschnitt 14
Zu den §§ 3 und 19 des Gesetzes
§ 28
Unregelmäßigkeiten während
der Beförderung von Kaffee oder kaffee-
haltiger Waren des zollrechtlich freien Verkehrs
Die Steueranmeldung nach § 19 Absatz 3 Satz 2 des
Gesetzes ist nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck
abzugeben.
Abschnitt 15
Zu § 20 des Gesetzes
§ 29
Rohkaffeehändler
Makler und Agenten von Rohkaffee sind den Rohkaf-
feehändlern nach § 20 Absatz 1 Nummer 4 des Geset-
zes gleichgestellt.
§ 30
Steuerbefreiung für den Bezug von
Kaffee zur Herstellung kaffeehaltiger Waren
(1) Kaffee ist steuerfrei, wenn er durch einen Erlaub-
nisinhaber nach Absatz 2 unter Steueraussetzung zur
Herstellung kaffeehaltiger Waren bezogen wird, die für
die Ausfuhr oder für die Lieferung an einen Empfänger
in einem anderen Mitgliedstaat bestimmt sind. Für die
Beförderung des Kaffees gilt § 9 des Gesetzes (Beför-
derung von Kaffee in ein Steuerlager) sinngemäß.
(2) Wer als Hersteller kaffeehaltiger Waren Kaffee
steuerfrei nach Absatz 1 beziehen will, bedarf der Er-
laubnis. Die Erlaubnis wird auf Antrag unter Widerrufs-
vorbehalt Herstellern erteilt, gegen deren steuerliche
Zuverlässigkeit keine Bedenken bestehen und die, so-
weit sie nach dem Handelsgesetzbuch oder der Abga-
benordnung dazu verpflichtet sind, ordnungsmäßig
kaufmännische Bücher führen und rechtzeitig Jahres-
abschlüsse aufstellen. Die Erlaubnis ist zu widerrufen,
wenn eine der Voraussetzungen nach Satz 2 nicht mehr
erfüllt ist.
(3) Der Antrag auf Erlaubnis ist vor dem beabsichtig-
ten steuerfreien Bezug beim zuständigen Hauptzollamt
(§ 4 Absatz 2) nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck
zu stellen. Das Hauptzollamt kann weitere Angaben
verlangen.
(4) Das zuständige Hauptzollamt erteilt schriftlich
unter Widerrufsvorbehalt die Erlaubnis. Eine Erlaubnis
wird nicht erteilt für Personen, denen Steuerentlastung
nach § 32 Absatz 1 zugesagt ist. Das zuständige
Hauptzollamt kann, wenn Steuerbelange dadurch nicht
gefährdet werden, Ausnahmen zulassen.
(5) Bei der Änderung der dargestellten Verhältnisse
gilt § 7 und für den Fortbestand und das Erlöschen
der Erlaubnis § 8 entsprechend.
(6) Werden als Ausgleich für die in einem Kalender-
monat steuerfrei bezogene Kaffeemenge (Bezugsmen-
ge) nicht spätestens bis zum Ende des vierten auf den
Bezug folgenden Monats (Ausgleichszeitraum) kaffee-
haltige Waren mit einer entsprechenden Einsatzmenge
an Kaffee (Ausgleichsmenge) ausgeführt oder geliefert,
entsteht in Höhe der Differenz zwischen Bezugs- und
Ausgleichsmenge die Kaffeesteuer. Steuerschuldner ist
der Erlaubnisinhaber. Er hat über die entstandene
Steuer unverzüglich eine Steueranmeldung nach amt-
lich vorgeschriebenem Vordruck abzugeben und die
Steuer sofort zu entrichten. Das Hauptzollamt kann
den Ausgleichszeitraum nach den Erfordernissen des
Betriebs verkürzen oder verlängern. Es kann auch zu-
lassen, dass eine während des Ausgleichszeitraums
ausgeführte oder gelieferte Mehrmenge auf den folgen-
den Ausgleichszeitraum angerechnet wird.
(7) Der Erlaubnisinhaber hat Aufzeichnungen über
die steuerfreie Bezugsmenge und die Ausgleichsmenge
nach Anordnung des zuständigen Hauptzollamts zu
führen.
(8) Dem steuerfreien Bezug steht die steuerfreie Ent-
nahme des Kaffees aus der eigenen Herstellung gleich.
Abschnitt 16
Zu § 21 des Gesetzes
§ 31
Aufnahme von
versteuertem Kaffee in ein Steuerlager
(1) Der Steuerlagerinhaber hat über die Aufnahme
von versteuertem Kaffee nach § 21 Absatz 1 des Ge-
setzes Aufzeichnungen nach amtlich vorgeschriebe-
nem Vordruck zu führen. Das zuständige Hauptzollamt
(§ 4 Absatz 2) kann auch betriebliche Aufzeichnungen
zulassen, wenn dadurch Steuerbelange nicht beein-
trächtigt werden.
(2) Wer im Fall des § 21 Absatz 1 des Gesetzes eine
Kaffeesteuervergütung beantragt, hat als Nachweis der
Versteuerung im Steuergebiet dem Hauptzollamt nach
Absatz 1 eine Versteuerungsbestätigung des Herstel-
lers oder Steuerschuldners oder anderen Verkäufers
nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck vorzulegen.
(3) Die Anträge auf Steuerentlastung nach § 21 Ab-
satz 1 des Gesetzes werden in der Steueranmeldung
(§ 20) des Steuerlagerinhabers gestellt.
§ 32
Steuerentlastung bei Lieferungen
in andere Mitgliedstaaten und bei der Ausfuhr
(1) Wer versteuerten Kaffee oder kaffeehaltige, mit
Kaffeesteuer belastete Waren gegen Steuerentlastung
nach § 21 Absatz 2 und 3 des Gesetzes an einen Emp-
fänger in einem anderen Mitgliedstaat liefern oder wer
die vorgenannten kaffeehaltigen Waren ausführen will,
bedarf der vorherigen Zusage durch das zuständige
Hauptzollamt (§ 4 Absatz 2). Die Zusage wird auf An-
trag unter Widerrufsvorbehalt Personen erteilt, gegen
deren steuerliche Zuverlässigkeit keine Bedenken be-
stehen und die, soweit sie nach dem Handelsgesetz-
buch oder der Abgabenordnung dazu verpflichtet sind,
ordnungsmäßig kaufmännische Bücher führen und
rechtzeitig Jahresabschlüsse aufstellen.
(2) Der Antrag auf Erteilung der Zusage ist vor der
Lieferung oder der Ausfuhr beim zuständigen Haupt-

zollamt nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck zu
stellen. Das zuständige Hauptzollamt kann weitere
Angaben verlangen.
(3) Das zuständige Hauptzollamt erteilt schriftlich
unter Widerrufsvorbehalt die Zusage in Form eines
Zusagescheins.
(4) Bei der Änderung der dargestellten Verhältnisse
gilt § 7, für den Fortbestand und das Erlöschen des
Zusagescheins § 8 und für die Vorführpflicht § 14 Ab-
satz 7 Satz 1 entsprechend.
(5) Die Steuerentlastung ist mit einer Entlastungsan-
meldung nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck für
alle innerhalb eines Entlastungsabschnitts ausgeführ-
ten oder an einen Empfänger in einem anderen Mit-
gliedstaat gelieferten Waren zu beantragen. Der Antrag-
steller hat die Anmeldung beim zuständigen Hauptzoll-
amt bis zum zehnten Tag des zweiten auf den Entlas-
tungsabschnitt folgenden Monats abzugeben, in dieser
alle für die Bemessung erforderlichen Angaben zu ma-
chen und den Entlastungsbetrag selbst zu berechnen.
Der Anmeldung ist der nach § 33 erforderliche Nach-
weis und bei Lieferungen an einen Empfänger in einem
anderen Mitgliedstaat nach § 34 ein Lieferschein beizu-
fügen. Der Antragsteller hat außerdem, sofern er den
Kaffee oder die kaffeehaltigen Waren nicht selbst
versteuert hat, als Nachweis der Versteuerung im Steu-
ergebiet dem zuständigen Hauptzollamt eine Versteue-
rungsbestätigung des Herstellers oder Steuerschuld-
ners oder anderen Verkäufers nach amtlich vorge-
schriebenem Vordruck vorzulegen. Die Frist nach Satz 2
kann vom zuständigen Hauptzollamt im Einzelfall ver-
längert werden. Das zuständige Hauptzollamt kann auf
Antrag zulassen, dass der Anmeldung anstelle des
Lieferscheins nach Satz 3 elektronisch erstellte zusam-
menfassende Übersichten mit den Lieferscheinnum-
mern beigefügt werden, sofern steuerliche Belange
dadurch nicht beeinträchtigt werden.
(6) Der Entlastungsabschnitt nach Absatz 5 umfasst
ein Kalendervierteljahr. Das zuständige Hauptzollamt
kann auf Antrag einen längeren Zeitraum, höchstens
jedoch ein Kalenderjahr, oder einen kürzeren Zeitraum,
mindestens jedoch einen Kalendermonat, als Erstat-
tungs- oder Vergütungsabschnitt zulassen.
§ 33
Nachweis der Ausfuhr
bei Lieferungen in Drittländer oder Drittgebiete
(1) In Fällen, in denen der Inhaber der Erlaubnis (§ 30)
oder des Zusagescheins (§ 32) kaffeehaltige Waren
ausführt, ist der Ausfuhrnachweis durch einen Beleg
zu führen, der Folgendes enthalten muss:
1. den Namen und die Anschrift des Unternehmers,
2. die Art, die Mengen und die Beschaffenheit der
Waren und deren Unterposition im Zolltarif,
3. die Nummer, unter der die Ware in der Erlaubnis oder
im Zusageschein aufgeführt ist, und die Bezugs-
nummer in den betrieblichen Aufzeichnungen,
4. den Kaffeegehalt der Ware, getrennt nach den in § 2
des Gesetzes genannten Kaffeearten,
5. die eingesetzte Kaffeemenge,
6. den Ort und den Tag der Ausfuhr,
7. eine Ausgangsbestätigung der Ausgangszollstelle
oder einen Ausgangsvermerk des die Ausfuhr über-
wachenden Hauptzollamts, dass die Ware das Ver-
brauchsteuergebiet der Europäischen Gemeinschaft
verlassen hat.
(2) § 17 Absatz 2 bis 4 gilt entsprechend.
§ 34
Nachweis bei Lieferung an einen
Empfänger in einem anderen Mitgliedstaat
(1) Bei einer Lieferung von Kaffee oder kaffeehalti-
gen Waren an einen Empfänger in einem anderen Mit-
gliedstaat muss der Inhaber der Erlaubnis (§ 30) oder
des Zusagescheins (§ 32) die Voraussetzungen für die
Steuerentlastung oder die Steuerbefreiung buchmäßig
nachweisen. Diese müssen eindeutig und leicht nach-
prüfbar aus der Buchführung zu ersehen sein.
(2) Der Inhaber der Erlaubnis oder des Zusage-
scheins hat regelmäßig Folgendes aufzuzeichnen:
1. den Namen und die Anschrift des Empfängers sowie
dessen Umsatzsteuer-Identifikationsnummer,
2. Art, Menge und Beschaffenheit der Ware, bei kaffee-
haltigen Waren mit Angabe der Unterposition im
Zolltarif,
3. die Nummer, unter der die Ware in der Erlaubnis oder
im Zusageschein aufgeführt ist, und die Bezugs-
nummer in den betrieblichen Aufzeichnungen,
4. bei kaffeehaltigen Waren: den Kaffeegehalt, getrennt
nach Kaffeearten (§ 2 Absatz 1 des Gesetzes),
5. bei kaffeehaltigen Waren: die erstattungs- oder ver-
gütungsfähige Kaffeemenge, getrennt nach Kaffee-
arten,
6. den Tag der Lieferung,
7. das vereinbarte Entgelt und den Tag der Vereinnah-
mung,
8. die Beförderung oder Versendung in einen anderen
Mitgliedstaat,
9. den Bestimmungsort im anderen Mitgliedstaat.
In Fällen, in denen der Kaffee oder die kaffeehaltigen
Waren durch den Empfänger abgeholt und befördert
werden, hat der Inhaber der Erlaubnis oder des Zusa-
gescheins zusätzlich hierüber den Beleg zu führen
durch:
1. eine Empfangsbestätigung des Empfängers oder
seines Beauftragten,
2. eine Versicherung des Empfängers oder seines Be-
auftragten, den Kaffee oder die kaffeehaltigen Waren
in einen anderen Mitgliedstaat zu liefern.
Abschnitt 17
Zu § 23 Absatz 1 Nummer 1 des Gesetzes
§ 35
Verbrauch durch
diplomatische oder konsularische Vertretungen
(1) Unter der Voraussetzung der Gegenseitigkeit
wird auf Antrag Kaffee von der Steuer befreit oder eine
für Kaffee entrichtete Steuer vergütet, wenn er von den
in Absatz 2 aufgeführten Dienststellen und Personen
verbraucht wird.

(2) Begünstigt im Sinn des Absatzes 1 sind
1. die diplomatischen und konsularischen Vertretungen
in der Bundesrepublik Deutschland, ausgenommen
Wahlkonsulate,
2. die Leiter der in Nummer 1 genannten Vertretungen,
ihre diplomatischen Mitglieder, Konsularbeamte,
Mitglieder ihres Verwaltungs- und technischen Per-
sonals und ihr dienstliches Hauspersonal sowie die
Familienmitglieder dieser Personen. Familienmitglie-
der im Sinn dieser Bestimmung sind der Ehegatte,
die unverheirateten Kinder und die Eltern, wenn sie
von diesen Personen wirtschaftlich abhängig sind
und in ihrem Haushalt leben.
(3) Nicht begünstigt sind
1. Deutsche oder solche Staatenlose und Ausländer,
die ihren ständigen Wohnsitz im Geltungsbereich
des Gesetzes hatten, ehe sie zu den in Absatz 2
Nummer 2 genannten Personen gehörten,
2. Personen, die im Geltungsbereich des Gesetzes
eine private Erwerbstätigkeit ausüben.
(4) Die Befreiung oder Vergütung ist bei dem Haupt-
zollamt, das für den Dienstsitz der ausländischen Ver-
tretung zuständig ist, nach amtlich vorgeschriebenem
Vordruck zu beantragen. Dem Antrag sind die Rech-
nungen des Lieferers über die Abgabe von Kaffee an
den Begünstigten beizufügen; darin müssen der Tag
der Lieferung, die gelieferte Menge und die Anschrift
des Lieferers angegeben sein.
(5) Der Kaffee wird von der Steuer nur befreit oder
die Steuer wird nur vergütet, wenn der Leiter der aus-
ländischen Vertretung oder sein Stellvertreter den An-
trag selbst stellt, bei anderen Begünstigten nur, wenn
dem Hauptzollamt vor oder mit dem ersten Vergütungs-
antrag eine vom Antragsteller selbst unterschriebene
und vom Leiter der ausländischen Vertretung oder sei-
nem Stellvertreter mit Dienststempelabdruck versehene
Erklärung übergeben wird, aus der hervorgeht, dass der
Antragsteller zu den nach Absatz 2 Nummer 2 begüns-
tigten Personen gehört und keine Gründe, die die Be-
günstigung nach Absatz 3 ausschließen, vorliegen.
(6) Der Antrag muss alle im Abrechnungszeitraum
entstandenen Vergütungsansprüche umfassen. Ist über
ihn entschieden, so können weitere Ansprüche für den
gleichen Zeitraum nicht mehr geltend gemacht werden.
Das Hauptzollamt kann bestimmen, dass ein Antrag
nach Absatz 4 nur bei Vorliegen von Mindestmengen
zulässig ist, wenn dies für die Steueraufsicht geboten
ist.
(7) Das Bundesministerium der Finanzen kann im
Einvernehmen mit dem Auswärtigen Amt im Einzelfall
zulassen, dass die Steuer unter der Voraussetzung der
Gegenseitigkeit auch anderen als den in Absatz 2 ge-
nannten ausländischen Vertretungen vergütet wird,
wenn die Entsendestaaten diplomatische oder konsu-
larische Vertretungen in der Bundesrepublik Deutsch-
land nicht unterhalten.
Abschnitt 18
Zu § 20 Absatz 1 und den §§ 3 und 21 Ab-
satz 2 des Gesetzes
§ 36
Vernichtung von Kaffee
und kaffeehaltigen Waren, Steueraufsicht
(1) Soll Kaffee vernichtet werden, hat der Steuer-
lagerinhaber dies beim zuständigen Hauptzollamt min-
destens eine Woche im Voraus unter Angabe des Zeit-
punkts und des Orts der Vernichtung und der Art und
Menge des Kaffees anzumelden. Das Hauptzollamt
kann zulassen, dass der Kaffee unter Aufsicht einer
Steuerhilfsperson vernichtet wird, wenn Belange der
Steueraufsicht nicht entgegenstehen. Der Steuerlager-
inhaber hat vernichteten Kaffee im Kaffeesteuerbuch
als steuerfreien Abgang einzutragen.
(2) Werden kaffeehaltige Waren im Betrieb ihres
Herstellers unter Steueraufsicht vernichtet, wird ihm
die Kaffeesteuer auf Antrag erlassen oder vergütet.
Das für den Betrieb zuständige Hauptzollamt (§ 4
Absatz 2) kann einen anderen Ort der Vernichtung zu-
lassen. Für das Verfahren bei der Vernichtung unter
Steueraufsicht gilt Absatz 1 entsprechend.
Abschnitt 19
Zu § 212 Absatz 1 Nummer 8 der Abga-
benordnung
§ 37
Probenentnahme
im Rahmen der Steueraufsicht
Die mit der Steueraufsicht betrauten Amtsträger
können von Waren, die der Kaffeesteuer unterliegen
oder unterliegen können, von Roh- und Ausgangsstof-
fen sowie von Halb- und Fertigerzeugnissen, die zur
oder bei der Herstellung solcher Waren verwendet wer-
den, und von den Umschließungen dieser Waren zu
Untersuchungszwecken unentgeltlich Proben entneh-
men. Auf Verlangen ist eine Entnahmebestätigung aus-
zustellen. Auf Anforderung des zuständigen Hauptzoll-
amts haben Inhaber von Erlaubnissen oder Zusage-
scheinen zu Untersuchungszwecken unentgeltlich Pro-
ben zur Verfügung zu stellen.
Abschnitt 20
Zu § 381 Absatz 1 der Abgabenordnung
§ 38
Ordnungswidrigkeiten
Ordnungswidrig im Sinn des § 381 Absatz 1 Num-
mer 1 der Abgabenordnung handelt, wer vorsätzlich
oder leichtfertig
1. entgegen § 7 Absatz 1 Satz 1 oder 3 oder Absatz 2
Satz 1 oder 2, jeweils auch in Verbindung mit § 12
Absatz 6, § 25 Absatz 4, § 27 Absatz 3 Satz 2, § 30
Absatz 5 oder § 32 Absatz 4, § 8 Absatz 6, auch in
Verbindung mit § 12 Absatz 6, § 25 Absatz 4, § 27
Absatz 3 Satz 2, § 30 Absatz 5 oder § 32 Absatz 4,
§ 10 Satz 1, § 11 Absatz 1 Satz 3, § 19 Absatz 1
oder 2, § 24 Satz 1, auch in Verbindung mit § 25
Absatz 1 Satz 2, den §§ 26, 27 Absatz 4 Satz 1 oder 3

eine Anzeige nicht, nicht richtig, nicht in der vorge-
schriebenen Weise oder nicht rechtzeitig erstattet,
2. entgegen § 11 Absatz 1 Satz 1 oder 2 oder Absatz 3
Satz 2, § 36 Absatz 1 Satz 1 eine Anmeldung nicht,
nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der vorge-
schriebenen Weise oder nicht rechtzeitig abgibt,
3. entgegen § 9 Absatz 1 Satz 1 oder Absatz 2 Satz 1
oder 2 oder Absatz 3 Satz 1, § 12 Absatz 5 Satz 1,
§ 16 Absatz 2 Satz 1 oder 2, § 24 Satz 3, § 25
Absatz 3 Satz 1 und 4, § 27 Absatz 4 Satz 1, § 30
Absatz 7, § 31 Absatz 1 Satz 1, § 34 Absatz 2 Satz 1
oder 2 ein Belegheft, ein Buch, eine Aufzeichnung
oder einen dort genannten Beleg nicht, nicht rich-
tig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder recht-
zeitig führt,
4. entgegen § 14 Absatz 2 Satz 3 oder § 15 Satz 1
eine Ausfertigung nicht mitführt,
5. entgegen § 14 Absatz 7 Satz 1, auch in Verbindung
mit § 16 Absatz 3, § 17 Absatz 3 oder § 32 Absatz 4,
§ 24 Satz 3 den Kaffee nicht, nicht richtig, nicht
vollständig oder nicht rechtzeitig vorführt,
6. entgegen § 13 Absatz 1 Satz 1 oder § 14 Absatz 2
Satz 1 eine Bescheinigung oder ein Dokument
nicht, nicht richtig, nicht in der vorgeschriebenen
Weise oder nicht rechtzeitig ausfertigt,
7. entgegen § 13 Absatz 1 Satz 1, § 14 Absatz 2 Satz 4
oder Absatz 3 Satz 1, § 32 Absatz 5 Satz 4 eine
Bescheinigung, eine Ausfertigung oder eine Bestä-
tigung nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig vor-
legt,
8. entgegen § 14 Absatz 3 Satz 3 einen Rückschein
nicht oder nicht rechtzeitig zurückschickt,
9. entgegen § 14 Absatz 6 Satz 1 oder 2 oder Absatz 8
Satz 2 oder § 36 Absatz 1 Satz 3 eine Eintragung
nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig vornimmt
oder
10. entgegen § 14 Absatz 1 ein Begleitdokument nicht
verwendet.
Abschnitt 21
Schlussbestimmungen
§ 39
Übergangsregelungen
Bei den Erlaubnissen und Zulassungen nach dieser
Verordnung, die auf der Grundlage des § 25 des Geset-
zes bis zum 31. Dezember 2010 bei den zuständigen
Hauptzollämtern neu beantragt werden müssen, sind
die Unterlagen zu den Anträgen nach dieser Verord-
nung nur vorzulegen, wenn sich zwischenzeitlich Ände-
rungen ergeben haben oder der Antragsteller Änderun-
gen vornehmen will.
Artikel 6
Änderung der
Energiesteuer-Durchführungsverordnung
Die Energiesteuer-Durchführungsverordnung vom
31. Juli 2006 (BGBl. I S. 1753), die zuletzt durch Artikel 6
des Gesetzes vom 19. Mai 2009 (BGBl. I S. 1090) ge-
ändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
a) Nach der Angabe zu § 1 wird folgende Angabe
eingefügt:
„§ 1a Zuständiges Hauptzollamt“.
b) Nach der Angabe zu § 11 werden folgende Zwi-
schenüberschrift und folgende Angabe einge-
fügt:
„Zu § 3a des Gesetzes
§ 11a Güterumschlag in Seehäfen“.
c) Die Zwischenüberschrift vor § 23a wird wie folgt
gefasst:
„Zu den §§ 8, 9, 9a, 14, 15, 22 und 23 des Ge-
setzes“.
d) Nach der Angabe zu § 25 werden folgende Zwi-
schenüberschriften und folgende Angaben ein-
gefügt:
„Zu § 9a des Gesetzes
§ 26 Registrierter Empfänger
Zu § 9b des Gesetzes
§ 27 Registrierter Versender
Zu den §§ 9c und 9d Absatz 2 des Gesetzes
§ 28 Begünstigte, Freistellungsbescheinigung
Zu den §§ 9d bis 13 des Gesetzes
§ 28a Teilnahme am EDV-gestützten Beförde-
rungs- und Kontrollsystem
§ 28b Erstellen des elektronischen Verwal-
tungsdokuments, Mitführen eines Aus-
drucks
§ 28c Unbestimmter Empfänger
§ 29 Art und Höhe der Sicherheitsleistung
§ 30 Annullierung des elektronischen Verwal-
tungsdokuments
§ 31 Änderung des Bestimmungsorts bei
Verwendung des elektronischen Verwal-
tungsdokuments
§ 32 Aufteilung von Warensendungen wäh-
rend der Beförderung
§ 33 Beförderung aus anderen Mitgliedstaa-
ten und Beendigung von Beförderungen
unter Steueraussetzung
§ 34 Eingangs- und Ausfuhrmeldung bei Ver-
wendung des elektronischen Verwal-
tungsdokuments
§ 35 Beförderung im Steuergebiet ohne elek-
tronisches Verwaltungsdokument
§ 36 Beginn der Beförderung im Ausfallver-
fahren
§ 36a Annullierung im Ausfallverfahren
§ 36b Änderung des Bestimmungsorts im
Ausfallverfahren
§ 36c Eingangs- und Ausfuhrmeldung im Aus-
fallverfahren
§ 37 Ersatznachweise für die Beendigung der
Beförderung
Zu § 14 des Gesetzes
§ 37a Unregelmäßigkeiten während der Beför-
derung unter Steueraussetzung“.

e) Die Zwischenüberschriften vor den bisherigen
§§ 26, 35 und 37 sowie die bisherigen Angaben
zu den §§ 26 bis 37 werden gestrichen.
f) Die Zwischenüberschrift vor § 41 wird wie folgt
gefasst:
„Zu den §§ 15 bis 17, 21 und 46 des Gesetzes“.
g) Die Angabe zu § 42 wird wie folgt gefasst:
„§ 42 Versandhandel, Beauftragter“.
h) Nach der Angabe zu § 42 wird folgende Angabe
eingefügt:
„§ 42a Unregelmäßigkeiten während der Beför-
derung von Energieerzeugnissen des
steuerrechtlich freien Verkehrs anderer
Mitgliedstaaten“.
i) Die Zwischenüberschrift vor § 43 und die An-
gabe zu § 43 werden wie folgt gefasst:
„Zu den §§ 19 bis 19b des Gesetzes
§ 43 Einfuhr von Energieerzeugnissen aus
Drittländern und Drittgebieten“.
j) Die Angabe zu § 45 wird wie folgt gefasst:
„§ 45 Beförderungen von Energieerzeugnis-
sen des steuerrechtlich freien Verkehrs
durch einen anderen Mitgliedstaat“.
k) Die Zwischenüberschrift vor § 60 wird wie folgt
gefasst:
„Zu den §§ 17 und 27 des Gesetzes“.
l) Nach der Angabe zu § 91 wird folgende Angabe
eingefügt:
„§ 91a Steuerentlastung für Erdgas bei Ein-
speisung“.
m) Nach der Angabe zu § 105 werden folgende
Zwischenüberschrift und folgende Angabe ein-
gefügt:
„Zu § 66 Absatz 1 Nummer 18 des Gesetzes
§ 105a Steuerentlastung für ausländische
Streitkräfte und Hauptquartiere“.
n) Nach der Angabe zu § 111 werden folgende
Zwischenüberschrift und folgende Angabe ein-
gefügt:
„Schlussbestimmungen
§ 112 Übergangsregelung“.
2. § 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:
a) Die Nummern 8 bis 12 werden durch die folgen-
den Nummern 8 bis 11 ersetzt:
„8. EDV-gestütztes Beförderungs- und Kon-
trollsystem: System, über das Personen,
die an Beförderungen unter Steuerausset-
zung beteiligt sind, elektronische Meldun-
gen über Bewegungen von Energieerzeug-
nissen mit der Zollverwaltung austauschen;
das System dient der Kontrolle dieser Be-
wegungen;
9. elektronisches Verwaltungsdokument: der
Entwurf des elektronischen Verwaltungsdo-
kuments nach amtlich vorgeschriebenem
Datensatz, der mit einem eindeutigen Refe-
renzcode versehen ist;
10. Ausfallverfahren: Verfahren, das zu Beginn,
während oder nach Beendigung der Beför-
derung von Energieerzeugnissen unter
Steueraussetzung verwendet wird, wenn
das EDV-gestützte Beförderungs- und Kon-
trollsystem nicht zur Verfügung steht;
11. Ausgangszollstelle:
a) für im Eisenbahnverkehr, mit der Post, im
Luft- oder im Seeverkehr beförderte
Energieerzeugnisse die Zollstelle, die für
den Ort zuständig ist, an dem die Ener-
gieerzeugnisse von Eisenbahngesell-
schaften, Postdiensten, Luftverkehrs-
oder Schifffahrtsgesellschaften im Rah-
men eines durchgehenden Beförde-
rungsvertrags zur Beförderung mit Be-
stimmung in ein Drittland oder Drittgebiet
übernommen werden,
b) für in Rohrleitungen beförderte Energie-
erzeugnisse die von dem Mitgliedstaat,
in dessen Gebiet der Ausführer ansässig
ist, bezeichnete Zollstelle,
c) für in sonstiger Weise oder unter anderen
als in Buchstabe a und b genannten Um-
ständen beförderte Energieerzeugnisse
die letzte Zollstelle vor dem Ausgang
der Energieerzeugnisse aus dem Ver-
brauchsteuergebiet der Europäischen
Gemeinschaft;“.
b) Die bisherige Nummer 10 wird Nummer 12.
3. Nach § 1 wird folgender § 1a eingefügt:
„§ 1a
Zuständiges Hauptzollamt
Soweit in dieser Verordnung nichts anderes be-
stimmt ist, ist für den Anwendungsbereich dieser
Verordnung das Hauptzollamt örtlich zuständig,
von dessen Bezirk aus die in den einzelnen Vor-
schriften jeweils bezeichnete Person ihr Unterneh-
men betreibt oder, falls sie kein Unternehmen
betreibt, in dessen Bezirk sie ihren Wohnsitz hat.
Für Unternehmen, die von einem Ort außerhalb
des Steuergebiets betrieben werden, oder für Per-
sonen ohne Wohnsitz im Steuergebiet ist das
Hauptzollamt örtlich zuständig, in dessen Bezirk
sie erstmalig steuerlich in Erscheinung treten.“
4. In § 2 Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter „aus ei-
nem anderen Mitgliedstaat (§ 1 Abs. 5 und 6 des
Gesetzes) oder einem Drittland (§ 1 Abs. 7 des Ge-
setzes)“ durch die Wörter „aus einem anderen Mit-
gliedstaat (§ 1a Nummer 5 des Gesetzes), einem
Drittgebiet (§ 1a Nummer 6 des Gesetzes) oder
einem Drittland (§ 1a Nummer 7 des Gesetzes)“ er-
setzt.
5. § 3 Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
„(1) Die Zulassung von vollständigen Kennzeich-
nungseinrichtungen eines Herstellers sowie neuer
wesentlicher Bauteile ist bei dem Hauptzollamt
schriftlich zu beantragen, das für den Hersteller
zuständig ist. Die Zulassung von Kennzeichnungs-
einrichtungen aus Teilen verschiedener Hersteller
sowie der Umbau bestehender Einrichtungen ist
bei dem Hauptzollamt schriftlich zu beantragen,

das für die Bewilligung des Kennzeichnungsbe-
triebs zuständig ist.“
6. § 5 Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
„(1) Inhaber von Betrieben, in denen Gasöle der
Unterpositionen 2710 19 41 bis 2710 19 49 der
Kombinierten Nomenklatur gekennzeichnet werden
sollen, haben die Bewilligung spätestens sechs
Wochen vor der beabsichtigten Aufnahme der
Kennzeichnung beim Hauptzollamt schriftlich zu
beantragen.“
7. § 8 Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
„Werden Energieerzeugnisse trotz des Verzichts auf
eine Kennzeichnung (§ 2 Absatz 4 Satz 4 des Ge-
setzes) gekennzeichnet, sind sie ordnungsgemäß
zu kennzeichnen; die §§ 2 bis 7 gelten sinngemäß.“
8. § 9 Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
„(1) Die Anmeldung nach § 3 Absatz 4 des Ge-
setzes ist bei dem Hauptzollamt abzugeben, das für
den Anlagenbetreiber zuständig ist.“
9. Nach § 11 werden folgende Zwischenüberschrift
und folgender § 11a eingefügt:
„Zu § 3a des Gesetzes
§ 11a
Güterumschlag in Seehäfen
(1) Seehäfen im Sinn des § 3a Absatz 1 des Ge-
setzes sind Häfen oder Teile von Hafengebieten mit
Güterumschlag, die an Wasserflächen liegen oder
angrenzen, die vom Geltungsbereich der Seeschif-
fahrtsstraßen-Ordnung in der Fassung der Be-
kanntmachung vom 22. Oktober 1998 (BGBl. I
S. 3209; 1999 I S. 193), die zuletzt durch Artikel 1
der Verordnung vom 11. März 2009 (BGBl. I S. 507)
geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fas-
sung erfasst werden.
(2) Der Güterumschlag in Seehäfen im Sinn des
§ 3a Absatz 1 des Gesetzes umfasst folgende Tä-
tigkeiten durch Lade- und Löschunternehmen:
1. den Frachtumschlag,
2. die Lagerei und
3. Hilfs- und Nebentätigkeiten bei der Beförderung
von Gütern zu Wasser.
(3) Als Frachtumschlag gilt die Stauerei sowie
das Be- und Entladen von Gütern Dritter, unabhän-
gig von der Art des benutzten Beförderungsmittels.
Die Lagerei umfasst den Betrieb von Lagereinrich-
tungen für alle Arten von Gütern Dritter, wie zum
Beispiel Getreidesilos, Lagerhäuser, Lagertanks
oder Kühlhäuser. Unter Hilfs- und Nebentätigkeiten
bei der Beförderung von Gütern Dritter zu Wasser
ist der Betrieb von Abfertigungseinrichtungen in
Seehäfen zu verstehen, deren Aufgabe es ist, Schif-
fen beim Fest- und Losmachen behilflich zu sein.
Lade- und Löschunternehmen sind solche, die
Tätigkeiten nach Absatz 2 für Dritte ausüben. In
Seehäfen liegende Produktions-, Betriebs- oder
Lagerstätten von Unternehmen des Produzieren-
den Gewerbes, von anderen produzierenden Unter-
nehmen als solchen des Produzierenden Gewerbes
oder von Unternehmen des Handels sind jedoch
keine Lade- und Löschunternehmen nach Satz 4.
Andere als die in Absatz 2 genannten Tätigkeiten
sind von dieser Begünstigung ausgeschlossen,
auch wenn sie von Lade- und Löschunternehmen
in Seehäfen ausgeübt werden.
(4) Güter Dritter gemäß Absatz 3 sind Waren, an
denen Lade- und Löschunternehmen vorüberge-
hend oder auf Dauer kein Nutzungsrecht haben.
(5) Als Güterumschlag in Seehäfen im Sinn des
§ 3a Absatz 1 des Gesetzes gilt nicht der Betrieb
von
1. Service- und Wartungsfahrzeugen,
2. Bau- und Instandhaltungsfahrzeugen sowie
3. Fahrzeugen, die dem Personentransport in See-
häfen dienen.
(6) Als Fahrzeuge im Sinn des § 3a Absatz 1 des
Gesetzes gelten
1. Kraftfahrzeuge,
2. schienengebundene Fahrzeuge und
3. Kombinationen aus Kraftfahrzeugen und schie-
nengebundenen Fahrzeugen.“
10. § 12 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
„(1) Wer Energieerzeugnisse unter Steueraus-
setzung herstellen will, hat die Erlaubnis nach
§ 6 Absatz 3 Satz 1 des Gesetzes vor Eröffnung
des Betriebs nach amtlich vorgeschriebenem
Vordruck beim Hauptzollamt zu beantragen.
Dem Antrag sind beizufügen:
1. eine Beschreibung der Herstellungsanlagen,
der Lagerstätten, der Zapfstellen und der mit
ihnen in Verbindung stehenden oder an sie
angrenzenden Räume sowie in zweifacher
Ausfertigung ein Lage- und Rohrleitungsplan;
2. eine Betriebserklärung; darin sind allgemein-
verständlich zu beschreiben
a) das Herstellungsverfahren,
b) die zu bearbeitenden Rohstoffe,
c) die herzustellenden Erzeugnisse sowie
deren für die Steuer maßgebenden Merk-
male,
d) die Nebenerzeugnisse und Abfälle;
die Betriebserklärung ist durch eine schema-
tische Darstellung zu ergänzen, soweit dies
zu ihrem Verständnis erforderlich ist;
3. eine Darstellung der Mengenermittlung und
der Fabrikationsbuchführung;
4. von Unternehmen, die in das Handels-, Ge-
nossenschafts- oder Vereinsregister eingetra-
gen sind, ein aktueller Registerauszug.“
b) Absatz 2 wird aufgehoben.
c) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 2.
d) Folgender Absatz 3 wird angefügt:
„(3) Beabsichtigt der Inhaber des Herstel-
lungsbetriebs weitere Herstellungsbetriebe zu
betreiben, beantragt er in entsprechender An-
wendung der Absätze 1 und 2 eine Erweiterung
der Erlaubnis.“
11. § 14 wird wie folgt geändert:

a) Dem Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:
„In den Fällen des § 12 Absatz 3 wird die Erlaub-
nis erweitert.“
b) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 1a einge-
fügt:
„(1a) Mit der Erlaubnis werden nach einer Ver-
waltungsvorschrift des Bundesministeriums der
Finanzen für den Inhaber des Herstellungsbe-
triebs und für jeden Herstellungsbetrieb Ver-
brauchsteuernummern vergeben. Wurde dem In-
haber des Herstellungsbetriebs bereits eine Ver-
brauchsteuernummer als Inhaber eines Lagers
für Energieerzeugnisse erteilt (§ 18 Absatz 1a),
gilt diese Verbrauchsteuernummer auch für ihn
als Inhaber des Herstellungsbetriebs.“
c) In Absatz 5 werden die Wörter „in den freien Ver-
kehr“ durch die Wörter „in den steuerrechtlich
freien Verkehr“ ersetzt.
12. § 15 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 3 Satz 2 werden die Wörter „den §§ 28
und 29 des Gesetzes“ durch die Wörter „§ 28
des Gesetzes“ ersetzt.
b) In Absatz 8 wird die Angabe „§ 12 Abs. 2“ durch
die Angabe „§ 12“ ersetzt.
c) In Absatz 9 Satz 5 werden die Wörter „§ 12
Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 bis 4“ durch die Wörter „§ 12
Absatz 1 Satz 2“ ersetzt.
13. § 16 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
„(1) Wer Energieerzeugnisse unter Steueraus-
setzung lagern will, hat die Erlaubnis nach § 7
Absatz 2 Satz 1 des Gesetzes nach amtlich vor-
geschriebenem Vordruck beim Hauptzollamt zu
beantragen. Dem Antrag sind beizufügen:
1. eine Beschreibung der Lagerstätten, der
Zapfstellen und der mit ihnen in Verbindung
stehenden oder an sie angrenzenden Räume
sowie in zweifacher Ausfertigung ein Lage-
und Rohrleitungsplan,
2. eine Darstellung der Mengenermittlung und
der Buchführung,
3. von Unternehmen, die in das Handels-, Ge-
nossenschafts- oder Vereinsregister eingetra-
gen sind, ein aktueller Registerauszug.“
b) Absatz 2 wird aufgehoben.
c) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 2.
d) Folgender Absatz 3 wird angefügt:
„(3) Beabsichtigt der Inhaber des Lagers wei-
tere Lager zu betreiben, beantragt er in entspre-
chender Anwendung der Absätze 1 und 2 eine
Erweiterung der Erlaubnis.“
14. § 18 wird wie folgt geändert:
a) Dem Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:
„In den Fällen des § 16 Absatz 3 wird die Erlaub-
nis erweitert.“
b) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 1a einge-
fügt:
„(1a) Mit der Erlaubnis werden nach einer
Verwaltungsvorschrift des Bundesministeriums
der Finanzen für den Inhaber des Lagers und
für jedes Lager Verbrauchsteuernummern verge-
ben. Wurde dem Inhaber des Lagers bereits eine
Verbrauchsteuernummer als Inhaber eines Her-
stellungsbetriebs erteilt (§ 14 Absatz 1a), gilt
diese Verbrauchsteuernummer auch für ihn als
Inhaber des Lagers.“
15. § 19 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 3 Satz 2 werden die Wörter „den §§ 28
und 29 des Gesetzes“ durch die Wörter „§ 28
des Gesetzes“ ersetzt.
b) In Absatz 9 Satz 5 werden die Wörter „§ 16
Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 bis 3“ durch die Wörter „§ 16
Absatz 1 Satz 2“ ersetzt.
16. In § 20 Absatz 1 werden die Wörter „nach § 4 des
Gesetzes“ durch die Wörter „im Sinn des § 4 des
Gesetzes“ ersetzt.
17. § 21 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 1 wird das Wort „schriftlich“ durch die
Wörter „nach amtlich vorgeschriebenem Vor-
druck“ ersetzt.
b) In Satz 4 wird die Angabe „§ 16 Abs. 2 und 3“
durch die Wörter „§ 16 Absatz 1 Satz 2 und Ab-
satz 2“ ersetzt.
18. Die Zwischenüberschrift vor § 23a sowie § 23a wer-
den wie folgt gefasst:
„Zu den §§ 8, 9, 9a, 14, 15, 22 und 23 des Gesetzes
§ 23a
Steueranmeldung
Die Steueranmeldungen nach § 8 Absatz 3 und 4,
§ 9 Absatz 2, § 9a Absatz 5, § 14 Absatz 7 Satz 1,
§ 15 Absatz 5, § 22 Absatz 2 Satz 3 und § 23 Ab-
satz 6 des Gesetzes sind nach amtlich vorgeschrie-
benem Vordruck und, soweit sie Kraftstoffe betref-
fen, die nach § 2 Absatz 1 Nummer 1 und 4 des
Gesetzes zu versteuern sind, in doppelter Ausferti-
gung abzugeben.“
19. § 24 wird wie folgt gefasst:
„§ 24
Herstellung
außerhalb eines Herstellungsbetriebs
(1) Die Anzeige nach § 9 Absatz 1a des Geset-
zes ist schriftlich bei dem für den Hersteller zustän-
digen Hauptzollamt zu erstatten.
(2) Das Hauptzollamt kann vom Hersteller die für
den Antrag auf Erteilung einer Herstellererlaubnis
(§ 12 Absatz 1) erforderlichen sowie weitere Anga-
ben und Unterlagen fordern und ihm die in § 15 ge-
nannten sowie weitere Pflichten auferlegen, soweit
dies zur Sicherung des Steueraufkommens oder für
die Steueraufsicht erforderlich erscheint.“
20. Die Zwischenüberschrift vor § 26 sowie § 26 wer-
den wie folgt gefasst:
„Zu § 9a des Gesetzes
§ 26
Registrierter Empfänger
(1) Wer als registrierter Empfänger Energieer-
zeugnisse unter Steueraussetzung nicht nur gele-

gentlich empfangen will (§ 9a Absatz 1 Satz 1 Num-
mer 1 des Gesetzes), hat die Erlaubnis nach § 9a
Absatz 2 Satz 1 des Gesetzes im Voraus beim
Hauptzollamt nach amtlich vorgeschriebenem Vor-
druck zu beantragen. Dem Antrag sind beizufügen:
1. von Unternehmen, die in das Handels-, Genos-
senschafts- oder Vereinsregister eingetragen
sind, ein aktueller Registerauszug,
2. ein Lageplan mit dem beantragten Empfangsort
im Betrieb mit Angabe der Anschrift,
3. eine Darstellung der Aufzeichnungen über den
Empfang und den Verbleib der Energieerzeug-
nisse,
4. eine Darstellung der Mengenermittlung, wenn
die Energieerzeugnisse nach § 2 des Gesetzes
versteuert werden sollen.
(2) Der Antragsteller hat auf Verlangen des
Hauptzollamts weitere Angaben zu machen, wenn
diese zur Sicherung des Steueraufkommens oder
für die Steueraufsicht erforderlich erscheinen. Das
Hauptzollamt kann auf Angaben nach Absatz 1 ver-
zichten, soweit die Steuerbelange dadurch nicht
beeinträchtigt werden.
(3) Das Hauptzollamt erteilt schriftlich die Er-
laubnis als registrierter Empfänger. Mit der Erlaub-
nis wird nach einer Verwaltungsvorschrift des
Bundesministeriums der Finanzen für jeden Emp-
fangsort eine Verbrauchsteuernummer vergeben.
Für die Sicherheitsleistung gilt § 29 sinngemäß.
Die Erlaubnis kann befristet werden.
(4) Der registrierte Empfänger hat Aufzeichnun-
gen über die in seinen Betrieb aufgenommenen
Energieerzeugnisse sowie ein Belegheft zu führen.
Das Hauptzollamt kann dazu Anordnungen treffen.
Registrierte Empfänger, die die empfangenen Ener-
gieerzeugnisse im Rahmen einer förmlichen Einzel-
erlaubnis verwenden oder verteilen, haben den
Empfang nur im Verwendungsbuch oder in den an
seiner Stelle zugelassenen Aufzeichnungen nach-
zuweisen.
(5) Die mit der Steueraufsicht betrauten Perso-
nen können für steuerliche Zwecke unentgeltlich
Proben von Energieerzeugnissen und anderen Er-
zeugnissen zur Untersuchung entnehmen, die sich
im Betrieb des registrierten Empfängers befinden.
(6) Beabsichtigt der registrierte Empfänger, die
nach Absatz 1 angegebenen Verhältnisse zu än-
dern, hat er dies dem Hauptzollamt unverzüglich
schriftlich anzuzeigen.
(7) Für das Erlöschen der Erlaubnis gilt § 14 Ab-
satz 2 und 4 sinngemäß.
(8) Wer als registrierter Empfänger im Einzelfall
Energieerzeugnisse unter Steueraussetzung emp-
fangen will (§ 9a Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 des
Gesetzes), hat die Erlaubnis nach § 9a Absatz 2
Satz 1 des Gesetzes im Voraus beim Hauptzollamt
nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck zu bean-
tragen. Der Antragsteller hat auf Verlangen des
Hauptzollamts weitere Angaben zu machen, wenn
diese zur Sicherung des Steueraufkommens oder
für die Steueraufsicht erforderlich erscheinen. Für
die Erteilung der Erlaubnis gilt Absatz 3 entspre-
chend mit der Maßgabe, dass die Erlaubnis auf
die beantragte Menge, den angegebenen Versen-
der und auf einen bestimmten Zeitraum zu be-
schränken ist. Der registrierte Empfänger im Einzel-
fall hat auf Verlangen des Hauptzollamts Aufzeich-
nungen über die in seinen Betrieb aufgenommenen
Energieerzeugnisse zu führen.“
21. Vor § 27 wird folgende Zwischenüberschrift einge-
fügt:
„Zu § 9b des Gesetzes“.
22. § 27 wird wie folgt gefasst:
„§ 27
Registrierter Versender
(1) Wer als registrierter Versender Energieer-
zeugnisse vom Ort der Einfuhr unter Steuerausset-
zung versenden will (§ 9b Absatz 1 des Gesetzes),
hat die Erlaubnis nach § 9b Absatz 2 Satz 1 des
Gesetzes im Voraus beim Hauptzollamt nach amt-
lich vorgeschriebenem Vordruck zu beantragen.
Dem Antrag sind beizufügen:
1. von Unternehmen, die in das Handels-, Genos-
senschafts- oder Vereinsregister eingetragen
sind, ein aktueller Registerauszug,
2. eine Aufstellung mit den Orten der Einfuhr beim
Eingang der Energieerzeugnisse aus Drittländern
und Drittgebieten (§ 1a Nummer 6, 7 und 9 des
Gesetzes),
3. eine Darstellung der Aufzeichnungen über den
Versand und den Verbleib der Energieerzeugnis-
se.
(2) Der Antragsteller hat auf Verlangen des
Hauptzollamts weitere Angaben zu machen, wenn
diese zur Sicherung des Steueraufkommens oder
für die Steueraufsicht erforderlich erscheinen. Das
Hauptzollamt kann auf Angaben nach Absatz 1 ver-
zichten, soweit die Steuerbelange dadurch nicht
beeinträchtigt werden.
(3) Das Hauptzollamt erteilt schriftlich die Er-
laubnis als registrierter Versender. Mit der Erlaubnis
wird nach einer Verwaltungsvorschrift des Bundes-
ministeriums der Finanzen für den registrierten Ver-
sender eine Verbrauchsteuernummer vergeben. Für
die Sicherheitsleistung gilt § 29 sinngemäß. Die Er-
laubnis kann befristet werden.
(4) Die Erlaubnis als registrierter Versender gilt
nicht für die Orte der Einfuhr, an denen die Energie-
erzeugnisse nach den Artikeln 263 bis 267 der Zoll-
kodex-Durchführungsverordnung oder aus einem
Zolllager des Typs D im Sinn des Artikels 525 Ab-
satz 2 Buchstabe a der Zollkodex-Durchführungs-
verordnung in den zollrechtlich freien Verkehr über-
führt werden. Hiervon ausgenommen sind die Fälle,
in denen das Hauptzollamt die Überlassung der
Energieerzeugnisse zum zollrechtlich freien Verkehr
prüft und gegenüber dem Beteiligten erklärt.
(5) Der registrierte Versender hat Aufzeichnun-
gen über die unter Steueraussetzung versandten
Energieerzeugnisse sowie ein Belegheft zu führen.
Das Hauptzollamt kann dazu Anordnungen treffen.
Die unter Steueraussetzung versandten Energieer-
zeugnisse sind vom registrierten Versender unver-
züglich aufzuzeichnen.

(6) Beabsichtigt der registrierte Versender, die
nach Absatz 1 angegebenen Verhältnisse zu än-
dern, hat er dies dem Hauptzollamt unverzüglich
schriftlich anzuzeigen.
(7) Für das Erlöschen der Erlaubnis gilt § 14 Ab-
satz 2 und 4 sinngemäß.“
23. Vor § 28 wird folgende Zwischenüberschrift einge-
fügt:
„Zu den §§ 9c und 9d Absatz 2 des Gesetzes“.
24. § 28 wird wie folgt gefasst:
„§ 28
Begünstigte, Freistellungsbescheinigung
(1) Ein Begünstigter, der Energieerzeugnisse
unter Steueraussetzung empfangen will, hat vor
Beginn der Beförderung eine Freistellungsbeschei-
nigung nach der Verordnung (EG) Nr. 31/96 der
Kommission vom 10. Januar 1996 über die Ver-
brauchsteuerfreistellungsbescheinigung (ABl. L 8
vom 11.1.1996, S. 11) in der jeweils geltenden
Fassung in Verbindung mit Artikel 13 der System-
richtlinie in drei Exemplaren auszufertigen und dem
zuständigen Hauptzollamt zur Bestätigung in Feld 6
vorzulegen. Der Begünstigte hat die mit Bestäti-
gungsvermerk des Hauptzollamts versehene erste
und zweite Ausfertigung dem Steuerlagerinhaber
als Versender oder dem registrierten Versender
auszuhändigen. Die dritte Ausfertigung verbleibt
beim Hauptzollamt. Die zweite Ausfertigung hat
der Beförderer während der Beförderung der Ener-
gieerzeugnisse mitzuführen. Die erste Ausfertigung
hat der Versender im Steuergebiet zu seinen steu-
erlichen Aufzeichnungen zu nehmen. Nach der
Übernahme der Energieerzeugnisse verbleibt die
zweite Ausfertigung der Freistellungsbescheinigung
beim Begünstigten.
(2) Zuständiges Hauptzollamt ist für Begünstigte
1. nach § 9c Absatz 1 Nummer 1 bis 3 des Geset-
zes das Hauptzollamt, in dessen Bezirk sich der
Sitz der amtlichen Beschaffungsstelle oder der
Organisation der ausländischen Streitkräfte be-
findet, die zur Erteilung des Auftrags berechtigt
ist,
2. nach § 9c Absatz 1 Nummer 4 des Gesetzes das
Hauptzollamt, bei dem die Anträge auf Steuer-
entlastung nach § 59 des Gesetzes zu stellen
sind,
3. nach § 9c Absatz 1 Nummer 5 des Gesetzes das
Hauptzollamt, in dessen Bezirk sich der Sitz der
internationalen Einrichtung befindet.
(3) Von der Bestätigung nach Absatz 1 Satz 1 in
Feld 6 der Freistellungsbescheinigung wird abgese-
hen, wenn eine ausländische Truppe (§ 9c Absatz 1
Nummer 1 des Gesetzes) Energieerzeugnisse unter
Steueraussetzung empfängt. An ihre Stelle tritt eine
Eigenbestätigung der ausländischen Truppe.
(4) Werden Energieerzeugnisse unter Steueraus-
setzung von Begünstigten im Sinn des § 9c Ab-
satz 1 Nummer 1 bis 3 des Gesetzes aus Steuer-
lagern im Steuergebiet oder von registrierten
Versendern vom Ort der Einfuhr im Steuergebiet
empfangen, kann anstelle der Freistellungsbeschei-
nigung ein Abwicklungsschein nach § 73 Absatz 1
Nummer 1 der Umsatzsteuer-Durchführungsverord-
nung verwendet werden. Die zweite Ausfertigung
des Abwicklungsscheins hat der Versender im
Steuergebiet zu seinen steuerlichen Aufzeichnun-
gen zu nehmen.“
25. Vor § 29 werden folgende Zwischenüberschrift und
die folgenden §§ 28a bis 28c eingefügt:
„Zu den §§ 9d bis 13 des Gesetzes
§ 28a
Teilnahme am EDV-gestützten
Beförderungs- und Kontrollsystem
Das Bundesministerium der Finanzen legt durch
eine Verfahrensanweisung fest, unter welchen Vo-
raussetzungen und Bedingungen Personen, die für
Beförderungen unter Steueraussetzung das elek-
tronische Verwaltungsdokument verwenden, mit
den Zollbehörden elektronisch Nachrichten über
das EDV-gestützte Beförderungs- und Kontrollsys-
tem austauschen. Um auf diese Weise elektronisch
Nachrichten austauschen zu können, bedarf es der
vorherigen Anmeldung bei einer vom Bundesminis-
terium der Finanzen in der Verfahrensanweisung
bekannt gegebenen Stelle. Die Verfahrensanwei-
sung wird vom Bundesministerium der Finanzen
im Internet unter www.zoll.de veröffentlicht. Die
Personen nach Satz 1 und ihre IT-Dienstleister sind
verpflichtet, die in der Verfahrensanweisung festge-
legten Voraussetzungen und Bedingungen einzu-
halten.
§ 28b
Erstellen des elektronischen
Verwaltungsdokuments, Mitführen eines Ausdrucks
(1) Sollen Energieerzeugnisse unter Steueraus-
setzung aus einem Steuerlager im Steuergebiet
oder vom Ort der Einfuhr im Steuergebiet
1. in ein Steuerlager oder zu einem Begünstigten
im Steuergebiet befördert werden (§ 10 Absatz 1
des Gesetzes),
2. in ein Steuerlager, in den Betrieb eines registrier-
ten Empfängers oder zu einem Begünstigten in
einem anderen Mitgliedstaat befördert werden
(§ 11 Absatz 1 Nummer 1 des Gesetzes) oder
3. zu einem Ort, an dem die Energieerzeugnisse
das Verbrauchsteuergebiet der Europäischen
Gemeinschaft verlassen, befördert werden (§ 13
Absatz 1 des Gesetzes),
hat der Steuerlagerinhaber als Versender oder der
registrierte Versender dem für ihn zuständigen
Hauptzollamt vor Beginn der Beförderung unter
Verwendung des EDV-gestützten Beförderungs-
und Kontrollsystems den Entwurf des elektroni-
schen Verwaltungsdokuments nach amtlich vorge-
schriebenem Datensatz zu übermitteln.
(2) Das Hauptzollamt überprüft automatisiert die
Angaben in dem Entwurf des elektronischen Ver-
waltungsdokuments. Bei Beförderungen vom Ort
der Einfuhr erfolgt zusätzlich ein Abgleich mit der
Zollanmeldung. Gibt es keine Beanstandungen,
wird der Entwurf des elektronischen Verwaltungs-
dokuments mit einem eindeutigen Referenzcode
versehen und dem Versender als elektronisches

Verwaltungsdokument übermittelt. Beanstandun-
gen werden dem Versender mitgeteilt.
(3) Der Beförderer hat während der Beförderung
einen Ausdruck des vom Hauptzollamt übermittel-
ten elektronischen Verwaltungsdokuments mitzu-
führen. Anstelle des ausgedruckten elektronischen
Verwaltungsdokuments kann ein Handelspapier
mitgeführt werden, wenn dieses dieselben Daten
enthält.
(4) Der Versender hat auf Verlangen des Haupt-
zollamts die Energieerzeugnisse unverändert vorzu-
führen. Dabei kann das Hauptzollamt Verschluss-
maßnahmen anordnen.
(5) Ist der Empfänger im Fall des Absatzes 1
Nummer 1 ein Steuerlagerinhaber, leitet das für die-
sen zuständige Hauptzollamt das elektronische
Verwaltungsdokument an ihn weiter. Dies gilt auch
für Beförderungen über das Gebiet eines anderen
Mitgliedstaats. Ein elektronisches Verwaltungsdo-
kument, das von den zuständigen Behörden eines
anderen Mitgliedstaats übermittelt wurde, wird vom
zuständigen Hauptzollamt an den Empfänger im
Steuergebiet weitergeleitet, wenn dieser ein Steuer-
lagerinhaber oder ein registrierter Empfänger ist.
§ 28c
Unbestimmter Empfänger
(1) Stehen in den Fällen des § 10 Absatz 1 des
Gesetzes oder des § 11 Absatz 1 des Gesetzes zu
Beginn einer Beförderung im Seeverkehr oder auf
Binnenwasserstraßen der Empfänger und der Be-
stimmungsort noch nicht endgültig fest, kann das
Hauptzollamt auf Antrag des Steuerlagerinhabers
als Versender oder des registrierten Versenders un-
ter Widerrufsvorbehalt zulassen, diese Angaben im
Entwurf des elektronischen Verwaltungsdokuments
wegzulassen.
(2) Der Steuerlagerinhaber als Versender oder
der registrierte Versender hat den zu Beginn der
Beförderung noch nicht festgelegten Empfänger
und Bestimmungsort während der Beförderung
der Energieerzeugnisse über das EDV-gestützte
Beförderungs- und Kontrollsystem zu ergänzen, so-
bald er Kenntnis über die Angaben zum Empfänger
und zum zugelassenen Bestimmungsort hat, spä-
testens jedoch zum Ende der Beförderung.
(3) Für die Datenübermittlung mittels des EDV-
gestützten Beförderungs- und Kontrollsystems gilt
§ 31 entsprechend.“
26. Die §§ 29 bis 37 werden durch die folgenden §§ 29
bis 37a ersetzt:
„§ 29
Art und Höhe der Sicherheitsleistung
(1) Die Sicherheit für die Beförderung von Ener-
gieerzeugnissen unter Steueraussetzung kann für
mehrere Verfahren als Gesamtbürgschaft oder für
jedes Verfahren einzeln als Einzelbürgschaft oder
als Barsicherheit geleistet werden.
(2) Die Sicherheit als Gesamtbürgschaft oder
Einzelbürgschaft wird durch eine selbstschuldneri-
sche Bürgschaft eines tauglichen Steuerbürgen
nach § 244 der Abgabenordnung geleistet. Die
Bürgschaft ist in einer Urkunde nach amtlich vorge-
schriebenem Vordruck bei dem für den Versender
zuständigen Hauptzollamt zu leisten.
(3) Das zuständige Hauptzollamt bestimmt die
Bürgschaftssumme und die Höhe der Barsicherheit
insbesondere unter Berücksichtigung der Steuer,
die bei der Überführung der Energieerzeugnisse in
den steuerrechtlich freien Verkehr entstehen würde.
Die Angemessenheit der Bürgschaftssumme ist im
Fall der Gesamtbürgschaft regelmäßig zu überprü-
fen.
§ 30
Annullierung des
elektronischen Verwaltungsdokuments
(1) Der Versender kann das elektronische Ver-
waltungsdokument annullieren, solange die Beför-
derung der Energieerzeugnisse noch nicht begon-
nen hat.
(2) Um das elektronische Verwaltungsdoku-
ments zu annullieren, hat der Steuerlagerinhaber
als Versender oder der registrierte Versender dem
für ihn zuständigen Hauptzollamt unter Verwen-
dung des EDV-gestützten Beförderungs- und
Kontrollsystems vor Beginn der Beförderung den
Entwurf der elektronischen Annullierungsmeldung
nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz zu über-
mitteln.
(3) Das Hauptzollamt überprüft automatisiert die
Angaben in der Annullierungsmeldung. Gibt es
keine Beanstandungen, wird dies dem Versender
unter Angabe des Datums und der Zeit der Prüfung
mitgeteilt. Beanstandungen werden dem Versender
ebenfalls mitgeteilt.
(4) Ist ein elektronisches Verwaltungsdokument
für die Beförderung von Energieerzeugnissen unter
Steueraussetzung annulliert worden, die für einen
Empfänger im Steuergebiet bestimmt waren, der
entweder ein Steuerlagerinhaber oder ein registrier-
ter Empfänger ist, leitet das für den Empfänger zu-
ständige Hauptzollamt die eingehende Annullie-
rungsmeldung an diesen weiter.
§ 31
Änderung des
Bestimmungsorts bei Verwendung
des elektronischen Verwaltungsdokuments
(1) Während der Beförderung der Energieerzeug-
nisse unter Steueraussetzung kann der Steuerla-
gerinhaber als Versender oder der registrierte Ver-
sender den Bestimmungsort ändern und einen an-
deren zulässigen Bestimmungsort (§ 10 Absatz 1
Nummer 1, § 11 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a
und b, § 13 Absatz 1 des Gesetzes) angeben. Satz 1
gilt auch für Energieerzeugnisse, die nicht vom
Empfänger aufgenommen oder übernommen oder
nicht ausgeführt werden.
(2) Um den Bestimmungsort zu ändern, hat der
Steuerlagerinhaber als Versender oder der regis-
trierte Versender dem für ihn zuständigen Haupt-
zollamt unter Verwendung des EDV-gestützten Be-
förderungs- und Kontrollsystems den Entwurf der

elektronischen Änderungsmeldung nach amtlich
vorgeschriebenem Datensatz zu übermitteln.
(3) Das Hauptzollamt überprüft automatisiert die
Angaben in dem Entwurf der elektronischen Ände-
rungsmeldung. Gibt es keine Beanstandungen,
wird dem Entwurf der Änderungsmeldung eine fort-
laufende Vorgangsnummer zugewiesen und dem
Versender als Änderungsmeldung zum ursprüngli-
chen elektronischen Verwaltungsdokument über-
mittelt. Beanstandungen werden dem Versender
mitgeteilt.
(4) Wird durch eine Aktualisierung eines elektro-
nischen Verwaltungsdokuments der darin angege-
bene Empfänger geändert, der entweder ein Steu-
erlagerinhaber im Steuergebiet oder ein registrierter
Empfänger im Steuergebiet ist, gilt für die Weiterlei-
tung des aktualisierten elektronischen Verwaltungs-
dokuments § 28b Absatz 5 entsprechend.
(5) Ändert sich der im elektronischen Verwal-
tungsdokument angegebene Empfänger, wird der
ursprüngliche Empfänger, der entweder ein Steuer-
lagerinhaber im Steuergebiet oder ein registrierter
Empfänger im Steuergebiet ist, von dem für ihn zu-
ständigen Hauptzollamt durch eine entsprechende
Meldung unterrichtet.
(6) Wird durch eine Aktualisierung eines elektro-
nischen Verwaltungsdokuments das darin angege-
bene Steuerlager des Empfängers geändert, so lei-
tet das für den Empfänger zuständige Hauptzollamt
die Änderungsmeldung an diesen weiter.
§ 32
Aufteilung von
Warensendungen während der Beförderung
(1) Während der Beförderung von Energieer-
zeugnissen unter Steueraussetzung im Steuerge-
biet (§ 10 des Gesetzes) kann der Steuerlagerinha-
ber als Versender oder der registrierte Versender die
Energieerzeugnisse im Steuergebiet in zwei oder
mehrere Warensendungen aufteilen, wenn
1. sich die Gesamtmenge der beförderten Energie-
erzeugnisse dadurch nicht ändert,
2. es sich bei den anschließenden Beförderungen
ebenfalls um Beförderungen unter Steuerausset-
zungen im Steuergebiet handelt und
3. die in der Verfahrensanweisung (§ 28a) festge-
legten Bedingungen eingehalten werden.
(2) Während der Beförderung von Energieer-
zeugnissen unter Steueraussetzung in andere Mit-
gliedstaaten (§ 11 Absatz 1 Nummer 1 des Geset-
zes) kann der Steuerlagerinhaber als Versender
oder der registrierte Versender die Energieerzeug-
nisse im Steuergebiet in zwei oder mehrere Waren-
sendungen aufteilen, wenn die Voraussetzungen
nach Absatz 1 Nummer 1 und 3 vorliegen.
(3) Während der Beförderung von Energieer-
zeugnissen unter Steueraussetzung in andere Mit-
gliedstaaten (§ 11 Absatz 1 Nummer 1 des Geset-
zes) kann der Steuerlagerinhaber als Versender
oder der registrierte Versender die Energieerzeug-
nisse außerhalb des Steuergebiets in zwei oder
mehrere Warensendungen aufteilen, wenn die Vo-
raussetzungen nach Absatz 1 Nummer 1 und 3 vor-
liegen und der Mitgliedstaat, in dem die Energieer-
zeugnisse aufgeteilt werden, eine solche Aufteilung
auf seinem Gebiet zulässt.
(4) Während der Beförderung von Energieer-
zeugnissen unter Steueraussetzung aus anderen
Mitgliedstaaten (§ 11 Absatz 1 Nummer 2 und 3
des Gesetzes) kann der Versender die Energieer-
zeugnisse im Steuergebiet in zwei oder mehrere
Warensendungen aufteilen, wenn die Vorausset-
zungen nach Absatz 1 Nummer 1 und 3 vorliegen.
Der Versender hat die Zollverwaltung rechtzeitig
darüber zu unterrichten, wo die Energieerzeugnisse
im Steuergebiet aufgeteilt werden sollen, und Kon-
trollen zu dulden.
(5) Wenn Steuerbelange gefährdet erscheinen,
kann das zuständige Hauptzollamt die Aufteilung
der Energieerzeugnisse nach den Absätzen 1 bis 4
versagen. Es hat den Versandmitgliedstaat und den
Versender über diese Entscheidung zu informieren.
(6) Eine Aufteilung von Energieerzeugnissen
nach den Absätzen 1 bis 4 ist jeweils erst ab dem
Zeitpunkt möglich, zu dem das EDV-gestützte Be-
förderungs- und Kontrollsystem dies zulässt. Ab-
weichend davon können Energieerzeugnisse nach
Absatz 1 aufgeteilt werden, wenn die dafür in der
Verfahrensanweisung aufgeführten Vorschriften
eingehalten werden.
§ 33
Beförderung aus
anderen Mitgliedstaaten und Beendigung
von Beförderungen unter Steueraussetzung
(1) Werden Energieerzeugnisse unter Steueraus-
setzung aus anderen Mitgliedstaaten zu einem
Empfänger im Steuergebiet oder durch das Steuer-
gebiet befördert, hat der Beförderer während der
Beförderung einen Ausdruck des elektronischen
Verwaltungsdokuments oder ein entsprechendes
Handelsdokument für die Energieerzeugnisse mit-
zuführen.
(2) Ein elektronisches Verwaltungsdokument,
das von den zuständigen Behörden eines anderen
Mitgliedstaats übermittelt wurde, wird an den Emp-
fänger im Steuergebiet von dem für ihn zuständigen
Hauptzollamt weitergeleitet, wenn dieser ein Steu-
erlagerinhaber oder ein registrierter Empfänger ist.
(3) Der Steuerlagerinhaber hat die unter Steuer-
aussetzung bezogenen Energieerzeugnisse nach
der Aufnahme in sein Steuerlager unverzüglich in
das Herstellungs- oder Lagerbuch einzutragen oder
in den an ihrer Stelle zugelassenen Aufzeichnungen
zu erfassen.
(4) Der registrierte Empfänger hat die bezogenen
Energieerzeugnisse nach der Aufnahme in seinen
Betrieb unverzüglich in seinen Aufzeichnungen zu
erfassen.
(5) Auf Antrag kann das Hauptzollamt unter Wi-
derrufsvorbehalt zulassen, dass der Steuerlagerin-
haber Energieerzeugnisse unter Steueraussetzung
nur durch Inbesitznahme in sein Steuerlager auf-
nimmt, wenn die Energieerzeugnisse wie folgt ab-
gegeben werden:

1. unter Steueraussetzung an ein anderes Steuer-
lager im Steuergebiet oder an einen Begünstig-
ten im Sinn des § 9c des Gesetzes im Steuer-
gebiet,
2. zu steuerfreien Zwecken oder
3. nach § 2 Absatz 1 Nummer 8 Buchstabe a, Ab-
satz 2 Nummer 2 oder Absatz 3 des Gesetzes
versteuert.
Werden die Energieerzeugnisse außerhalb des
Steuergebiets in Besitz genommen, ist die Auf-
nahme durch Inbesitznahme jedoch erst bewirkt,
wenn der Steuerlagerinhaber erstmals im Steuerge-
biet Besitz an den Energieerzeugnissen ausübt. In
den Fällen der Nummern 1 und 2 gilt die Inbesitz-
nahme der Energieerzeugnisse durch den empfan-
genden Steuerlagerinhaber, im Fall der Nummer 3
gilt die Inbesitznahme durch denjenigen, an den die
Energieerzeugnisse abgegeben werden, als Entfer-
nung aus dem Steuerlager (§ 8 Absatz 1 Satz 1 des
Gesetzes).
(6) Auf Antrag kann das Hauptzollamt zulassen,
dass der registrierte Empfänger Energieerzeugnisse
unter Steueraussetzung nur durch Inbesitznahme in
seinen Betrieb aufnimmt. Werden die Energieer-
zeugnisse außerhalb des Steuergebiets in Besitz
genommen, ist die Aufnahme durch Inbesitznahme
jedoch erst bewirkt, wenn der registrierte Empfän-
ger erstmals im Steuergebiet Besitz an den Ener-
gieerzeugnissen ausübt. Die Sätze 1 und 2 gelten
nicht für registrierte Empfänger im Einzelfall.
(7) Für Lager ohne Lagerstätten (§ 7 Absatz 5
des Gesetzes) gilt die Inbesitznahme der Energie-
erzeugnisse durch den empfangenden Steuerlager-
inhaber als Aufnahme in das Steuerlager und die
Inbesitznahme durch denjenigen, an den die Ener-
gieerzeugnisse abgegeben werden, als Entfernung
aus dem Steuerlager. Werden die Energieerzeug-
nisse außerhalb des Steuergebiets in Besitz ge-
nommen, ist die Aufnahme durch Inbesitznahme
jedoch erst bewirkt, wenn der Steuerlagerinhaber
erstmals im Steuergebiet Besitz an den Energieer-
zeugnissen ausübt.
§ 34
Eingangs- und
Ausfuhrmeldung bei Verwendung
des elektronischen Verwaltungsdokuments
(1) Nach der Aufnahme der Energieerzeugnisse,
auch von Teilmengen, an einem Bestimmungsort,
der in § 10 Absatz 1 oder § 11 Absatz 1 Nummer 2
Buchstabe a und b des Gesetzes genannt ist, hat
der Empfänger dem für ihn zuständigen Hauptzoll-
amt unter Verwendung des EDV-gestützten Beför-
derungs- und Kontrollsystems unverzüglich, spä-
testens jedoch fünf Werktage nach Beendigung
der Beförderung, eine Eingangsmeldung nach amt-
lich vorgeschriebenem Datensatz zu übermitteln.
Das Hauptzollamt kann zur Vermeidung unbilliger
Härten auf Antrag des Empfängers die Frist nach
Satz 1 verlängern.
(2) Das für den Empfänger zuständige Hauptzoll-
amt überprüft automatisiert die Angaben in der Ein-
gangsmeldung. Gibt es keine Beanstandungen,
wird dies dem Empfänger mitgeteilt. Beanstandun-
gen werden dem Empfänger ebenfalls mitgeteilt.
Das für den Versender zuständige Hauptzollamt
übermittelt dem Versender die Eingangsmeldung,
wenn dieser ein Steuerlagerinhaber im Steuergebiet
oder ein registrierter Versender im Steuergebiet ist.
Eine Eingangsmeldung, die von den zuständigen
Behörden eines anderen Mitgliedstaats übermittelt
wurde, wird an den Versender im Steuergebiet von
dem für ihn zuständigen Hauptzollamt weitergelei-
tet.
(3) Ist der Empfänger ein Begünstigter (§ 9c Ab-
satz 1 des Gesetzes), hat er dem zuständigen
Hauptzollamt nach der Übernahme der Energieer-
zeugnisse, auch von Teilmengen, die Daten, die
für die Eingangsmeldung nach Absatz 1 erforderlich
sind, innerhalb der dort genannten Frist schriftlich
mitzuteilen. Das Hauptzollamt erstellt nach Prüfung
der Angaben die Eingangsmeldung nach Absatz 1.
Absatz 2 Satz 4 gilt entsprechend.
(4) Der Empfänger hat auf Verlangen des Haupt-
zollamts die Energieerzeugnisse unverändert vorzu-
führen.
(5) In den Fällen des § 13 des Gesetzes erstellt
das für den Versender zuständige Hauptzollamt auf
Grundlage der von der Ausgangszollstelle übermit-
telten Ausgangsbestätigung eine Ausfuhrmeldung,
mit der bestätigt wird, dass die Energieerzeugnisse
das Verbrauchsteuergebiet der Europäischen Ge-
meinschaft verlassen haben. Dies gilt auch bei der
Ausfuhr von Teilmengen. Das Hauptzollamt über-
mittelt die Ausfuhrmeldung an den Steuerlagerin-
haber als Versender im Steuergebiet oder an den
registrierten Versender im Steuergebiet. Ausfuhr-
meldungen, die von den zuständigen Behörden
eines anderen Mitgliedstaats übermittelt wurden,
werden an den Versender im Steuergebiet von
dem für ihn zuständigen Hauptzollamt weiterge-
leitet.
(6) Die Eingangsmeldung nach Absatz 1 oder die
Ausfuhrmeldung nach Absatz 5 gilt als Nachweis,
dass die Beförderung der Energieerzeugnisse be-
endet wurde. Die Ausfuhrmeldung gilt nicht als
Nachweis, wenn nachträglich festgestellt wird,
dass die Energieerzeugnisse das Verbrauchsteuer-
gebiet der Europäischen Gemeinschaft nicht ver-
lassen haben.
§ 35
Beförderung im Steuergebiet
ohne elektronisches Verwaltungsdokument
Auf Antrag des Versenders kann das Hauptzoll-
amt, wenn die Steuerbelange dadurch nicht gefähr-
det sind, anstelle des EDV-gestützten Beförde-
rungs- und Kontrollsystems vereinfachte Verfahren
zulassen für Beförderungen
1. von Energieerzeugnissen zwischen Steuerlagern
desselben Steuerlagerinhabers im Steuergebiet,
2. von Flüssiggasen, leichtem Heizöl oder Heizölen
der Unterpositionen 2710 19 61 bis 2710 19 69
der Kombinierten Nomenklatur im Steuergebiet,
3. von Energieerzeugnissen in Rohrleitungen im
Steuergebiet.

Dies gilt nicht, wenn die Energieerzeugnisse über
das Gebiet eines anderen Mitgliedstaats befördert
werden.
§ 36
Beginn der
Beförderung im Ausfallverfahren
(1) Steht das EDV-gestützte Beförderungs- und
Kontrollsystem nicht zur Verfügung, kann der Steu-
erlagerinhaber als Versender oder der registrierte
Versender abweichend von § 28b nur dann eine Be-
förderung von Energieerzeugnissen unter Steuer-
aussetzung beginnen, wenn ein Ausfalldokument
nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck verwen-
det wird.
(2) Der Versender hat vor Beginn der ersten Be-
förderung im Ausfallverfahren das für ihn zustän-
dige Hauptzollamt schriftlich über den Ausfall des
EDV-gestützten Beförderungs- und Kontrollsys-
tems zu unterrichten. Eine Unterrichtung ist nicht
erforderlich, wenn es sich um einen von der Zollver-
waltung veranlassten Ausfall handelt.
(3) Der Versender hat das Ausfalldokument in
drei Exemplaren auszufertigen. Er hat die erste
Ausfertigung zu seinen Aufzeichnungen zu neh-
men. Die zweite Ausfertigung hat er unverzüglich
dem für ihn zuständigen Hauptzollamt zu übermit-
teln. Der Beförderer der Energieerzeugnisse hat
während der Beförderung die dritte Ausfertigung
mitzuführen. Abweichend von Satz 3 kann das
Hauptzollamt Ausnahmen von der unverzüglichen
Übermittlung sowie weitere Verfahrensvereinfa-
chungen zulassen, wenn die Steuerbelange da-
durch nicht beeinträchtigt werden.
(4) Der Versender hat auf Verlangen des Haupt-
zollamts jede Beförderung im Ausfallverfahren vor
Beginn anzuzeigen. Daneben hat er auf Verlangen
des Hauptzollamts die zweite Ausfertigung des
Ausfalldokuments bereits vor Beginn der Beförde-
rung zu übermitteln. § 28b Absatz 4 gilt entspre-
chend.
(5) Steht das EDV-gestützte Beförderungs- und
Kontrollsystem wieder zur Verfügung, hat der Ver-
sender dem für ihn zuständigen Hauptzollamt für
alle im Ausfallverfahren durchgeführten Beförderun-
gen unter Verwendung des EDV-gestützten Beför-
derungs- und Kontrollsystems den Entwurf des
elektronischen Verwaltungsdokuments zu übermit-
teln, der dieselben Daten wie das Ausfalldokument
nach Absatz 1 enthält und in dem auf die Verwen-
dung des Ausfallverfahrens hingewiesen wird.
§ 28b Absatz 2 und 5 gilt entsprechend.
(6) Das Ausfallverfahren gilt bis zur Übermittlung
des elektronischen Verwaltungsdokuments durch
das Hauptzollamt. Nach der Übermittlung tritt das
elektronische Verwaltungsdokument an die Stelle
des Ausfalldokuments.
(7) Der mit dem elektronischen Verwaltungsdo-
kument übermittelte eindeutige Referenzcode ist
vom Versender auf der ersten Ausfertigung des
Ausfalldokuments in dem dafür vorgesehenen Feld
einzutragen. Ist die Beförderung noch nicht been-
det, ist der Referenzcode dem Beförderer der Ener-
gieerzeugnisse mitzuteilen und von diesem auf der
dritten Ausfertigung des Ausfalldokuments in dem
dafür vorgesehenen Feld einzutragen, wenn ihm
kein Ausdruck des elektronischen Verwaltungsdo-
kuments übermittelt wurde. Die mit dem Referenz-
code versehene dritte Ausfertigung des Ausfalldo-
kuments gilt als Papier im Sinn des § 28b Absatz 3
Satz 1. Für die Eingangs- und Ausfuhrmeldung ist
§ 34 anzuwenden.
§ 36a
Annullierung im Ausfallverfahren
(1) Steht das EDV-gestützte Beförderungs- und
Kontrollsystem nicht zur Verfügung, kann der Steu-
erlagerinhaber als Versender oder der registrierte
Versender das elektronische Verwaltungsdokument
abweichend von § 30 oder das Ausfalldokument
nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck annullie-
ren (Annullierungsdokument), solange die Beförde-
rung der Energieerzeugnisse noch nicht begonnen
hat.
(2) Der Versender hat das Annullierungsdoku-
ment in zwei Exemplaren auszufertigen. Er hat die
erste Ausfertigung zu seinen Aufzeichnungen zu
nehmen. Mit der zweiten Ausfertigung hat er unver-
züglich das für ihn zuständige Hauptzollamt zu un-
terrichten.
(3) Steht das EDV-gestützte Beförderungs- und
Kontrollsystem wieder zur Verfügung und liegt dem
Versender das elektronische Verwaltungsdokument
vor, hat er dem für ihn zuständigen Hauptzollamt
unter Verwendung des EDV-gestützten Beförde-
rungs- und Kontrollsystems den Entwurf einer elek-
tronischen Annullierungsmeldung nach § 30 Ab-
satz 2 zu übermitteln. § 30 Absatz 3 und 4 gilt
entsprechend.
§ 36b
Änderung des
Bestimmungsorts im Ausfallverfahren
(1) Steht das EDV-gestützte Beförderungs- und
Kontrollsystem nicht zur Verfügung, kann der Steu-
erlagerinhaber als Versender oder der registrierte
Versender den Bestimmungsort während der Beför-
derung der Energieerzeugnisse abweichend von
§ 30 nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck än-
dern (Änderungsdokument). Satz 1 gilt auch für
Energieerzeugnisse, die nicht vom Empfänger auf-
genommen oder übernommen oder nicht ausge-
führt werden.
(2) Der Versender hat das Änderungsdokument
in zwei Exemplaren auszufertigen. Er hat die erste
Ausfertigung zu seinen Aufzeichnungen zu nehmen.
Die zweite Ausfertigung hat er dem für ihn zustän-
digen Hauptzollamt unverzüglich zu übermitteln. Er
hat den Beförderer unverzüglich über die geänder-
ten Angaben im elektronischen Verwaltungsdoku-
ment oder im Ausfalldokument zu unterrichten.
Der Beförderer hat die Angaben unverzüglich auf
der Rückseite des mitgeführten Dokuments einzu-
tragen, wenn ihm nicht das Änderungsdokument
übermittelt wurde.

(3) Steht das EDV-gestützte Beförderungs- und
Kontrollsystem wieder zur Verfügung, hat der Ver-
sender für alle im Ausfallverfahren durchgeführten
Änderungen des Bestimmungsorts dem für ihn zu-
ständigen Hauptzollamt unter Verwendung des
EDV-gestützten Beförderungs- und Kontrollsys-
tems den Entwurf einer elektronischen Änderungs-
meldung nach § 31 Absatz 2 zu übermitteln, der
dieselben Daten wie das Änderungsdokument nach
Absatz 1 enthält. § 31 Absatz 3 bis 6 gilt entspre-
chend.
(4) Für die Unterrichtung über den Ausfall des
EDV-gestützten Beförderungs- und Kontrollsys-
tems, die Anzeigepflicht bei jeder Änderung des
Bestimmungsorts sowie die Übermittlung der
zweiten Ausfertigung des Änderungsdokuments
gilt § 36 Absatz 2 und 4 Satz 1 und 2 entsprechend.
§ 36c
Eingangs- und
Ausfuhrmeldung im Ausfallverfahren
(1) Kann der Empfänger die Eingangsmeldung
nach § 34 Absatz 1 nach Beendigung einer Beför-
derung unter Steueraussetzung nicht innerhalb der
dort festgelegten Frist übermitteln, weil entweder
das EDV-gestützte Beförderungs- und Kontrollsys-
tem nicht zur Verfügung steht oder ihm das elektro-
nische Verwaltungsdokument oder die Änderungs-
meldung nach § 30 Absatz 6 nicht zugeleitet wurde,
hat er dem für ihn zuständigen Hauptzollamt ein
Eingangsdokument nach amtlich vorgeschriebe-
nem Vordruck vorzulegen, mit dem er den Empfang
der Energieerzeugnisse bestätigt. Für die Frist zur
Vorlage des Eingangsdokuments und deren Verlän-
gerung gilt § 34 Absatz 1 entsprechend.
(2) Der Empfänger hat das Eingangsdokument in
drei Exemplaren auszufertigen. Das Hauptzollamt
bestätigt die drei Exemplare und gibt dem Empfän-
ger die erste Ausfertigung zurück. Der Empfänger
hat diese Ausfertigung zu seinen Aufzeichnungen
zu nehmen. Wird die Eingangsmeldung nicht inner-
halb der in § 34 Absatz 1 genannten Frist vom
Empfänger übermittelt, übersendet das für den
Empfänger zuständige Hauptzollamt die zweite
Ausfertigung des Eingangsdokuments dem für den
Versender zuständigen Hauptzollamt, das diese an
den Versender weiterleitet. Eingangsdokumente,
die von den zuständigen Behörden eines anderen
Mitgliedstaats übersendet wurden, werden an den
Versender im Steuergebiet von dem für ihn zustän-
digen Hauptzollamt weitergeleitet.
(3) Steht das EDV-gestützte Beförderungs- und
Kontrollsystem wieder zur Verfügung und liegt das
elektronische Verwaltungsdokument oder die Mel-
dung nach § 31 Absatz 5 oder Absatz 6 dem Emp-
fänger vor, hat dieser dem für ihn zuständigen
Hauptzollamt für das im Ausfallverfahren erstellte
Eingangsdokument unter Verwendung des EDV-ge-
stützten Beförderungs- und Kontrollsystems eine
Eingangsmeldung nach § 34 Absatz 1 zu übermit-
teln, die dieselben Daten wie das Eingangsdoku-
ment nach Absatz 1 enthält. § 34 Absatz 2 gilt ent-
sprechend.
(4) Kann nach Beendigung einer Beförderung
von Energieerzeugnissen unter Steueraussetzung
die Ausfuhrmeldung nach § 34 Absatz 5 nicht er-
stellt werden, weil entweder das EDV-gestützte Be-
förderungs- und Kontrollsystem nicht zur Verfügung
steht oder das elektronische Verwaltungsdokument
nicht übermittelt wurde, so erstellt das Hauptzoll-
amt ein Ausfuhrdokument, in dem bestätigt wird,
dass die Energieerzeugnisse das Verbrauchsteuer-
gebiet der Europäischen Gemeinschaft verlassen
haben. Dies gilt auch bei der Ausfuhr von Teilmen-
gen. Das Hauptzollamt übersendet dem Versender
eine Ausfertigung dieses Ausfuhrdokuments, wenn
die Energieerzeugnisse aus dem Steuergebiet ver-
sendet wurden. In den Fällen, in denen ein entspre-
chendes Ausfuhrdokument von den zuständigen
Behörden eines anderen Mitgliedstaats übermittelt
wurde, übersendet das Hauptzollamt dem Versen-
der eine Ausfertigung.
(5) Steht das EDV-gestützte Beförderungs- und
Kontrollsystem wieder zur Verfügung und liegt das
elektronische Verwaltungsdokument vor, erstellt
das zuständige Hauptzollamt eine Ausfuhrmeldung
nach § 34 Absatz 5 Satz 1. § 34 Absatz 5 Satz 2
und 3 gilt entsprechend.
§ 37
Ersatznachweise
für die Beendigung der Beförderung
Liegt kein Nachweis nach § 34 Absatz 6 vor, be-
stätigt das für den Empfänger zuständige Haupt-
zollamt oder das Hauptzollamt, in dessen Bezirk
sich die Ausgangszollstelle befindet, in den Fällen,
in denen keine Eingangs- oder Ausfuhrmeldung
nach § 36c vorliegt, die Beendigung der Beförde-
rung unter Steueraussetzung, wenn hinreichend
belegt ist, dass die Energieerzeugnisse den ange-
gebenen Bestimmungsort erreicht oder das Ver-
brauchsteuergebiet der Europäischen Gemein-
schaft verlassen haben (Ersatznachweis). Als hin-
reichender Beleg im Sinn von Satz 1 gilt insbeson-
dere ein vom Empfänger vorgelegtes Dokument,
das dieselben Angaben enthält wie die Eingangs-
meldung und in dem dieser den Empfang der Ener-
gieerzeugnisse bestätigt.
§ 37a
Unregelmäßigkeiten während
der Beförderung unter Steueraussetzung
Sind Energieerzeugnisse während der Beförde-
rung unter Steueraussetzung infolge unvorherseh-
barer Ereignisse oder höherer Gewalt vollständig
zerstört oder unwiederbringlich verloren gegangen,
hat der Beförderer dies dem Hauptzollamt unver-
züglich anzuzeigen und durch geeignete Unterla-
gen nachzuweisen.“
27. § 38 Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
„(1) Die Anzeige nach § 15 Absatz 3 des Geset-
zes ist nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck
bei dem für den Anzeigepflichtigen zuständigen
Hauptzollamt zu erstatten. Sollen die bezogenen
Energieerzeugnisse in ein Verfahren der Steuerbe-
freiung (§ 24 Absatz 1 des Gesetzes) überführt wer-

den, ist der Erlaubnisschein beizufügen, soweit die
Erlaubnis nicht allgemein erteilt ist.“
28. § 39 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
„Werden Energieerzeugnisse im Sinn des § 4
des Gesetzes in anderen als den in § 15 Absatz 4
des Gesetzes genannten Fällen aus dem steuer-
rechtlich freien Verkehr eines anderen Mitglied-
staats zu gewerblichen Zwecken in das Steuer-
gebiet verbracht, hat der Beförderer während der
Beförderung die zweite und dritte Ausfertigung
des vereinfachten Begleitdokuments mitzufüh-
ren, das für die Energieerzeugnisse ordnungsge-
mäß ausgefertigt wurde.“
b) Dem Wortlaut des Absatzes 2 werden folgende
Sätze vorangestellt:
„Der Anzeigepflichtige im Sinn des § 15 Absatz 3
des Gesetzes hat dem Hauptzollamt mit der
Steueranmeldung die mit seiner Empfangsbe-
stätigung versehene zweite und dritte Ausferti-
gung des vereinfachten Begleitdokuments vor-
zulegen. Auf Antrag bestätigt das Hauptzollamt
die Anmeldung oder Entrichtung der Steuer.“
29. Die Zwischenüberschrift vor § 41 wird wie folgt ge-
fasst:
„Zu den §§ 15 bis 17, 21 und 46 des Gesetzes“.
30. In § 41 Satz 1 wird der einleitende Satzteil wie folgt
gefasst:
„Hauptbehälter im Sinn des § 15 Absatz 4 Num-
mer 1, § 16 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2, § 21 Ab-
satz 1 Satz 3 Nummer 1 und § 46 Absatz 1 Satz 2
des Gesetzes sind:“.
31. § 42 wird wie folgt gefasst:
„§ 42
Versandhandel, Beauftragter
(1) Die Anzeige nach § 18 Absatz 3 Satz 1 des
Gesetzes ist nach amtlich vorgeschriebenem Vor-
druck bei dem für den Beauftragten zuständigen
Hauptzollamt zu erstatten.
(2) Der Beauftragte des Versandhändlers hat die
Erlaubnis nach § 18 Absatz 3 Satz 3 des Gesetzes
nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck vor Auf-
nahme seiner Tätigkeit bei dem für ihn zuständigen
Hauptzollamt zu beantragen. Dem Antrag ist von
Unternehmen, die in das Handels-, Genossen-
schafts- oder Vereinsregister eingetragen sind, ein
aktueller Registerauszug beizufügen. Der Antrag-
steller hat auf Verlangen des Hauptzollamts weitere
Angaben zu machen, wenn diese zur Sicherung des
Steueraufkommens oder für die Steueraufsicht er-
forderlich erscheinen.
(3) Das Hauptzollamt erteilt dem Beauftragten
des Versandhändlers schriftlich die Erlaubnis, wenn
der Beauftragte Sicherheit nach § 18 Absatz 3 Satz 5
oder Absatz 4 Satz 5 des Gesetzes geleistet hat.
Für die Sicherheitsleistung gilt § 29, für das Erlö-
schen der Erlaubnis gilt § 14 Absatz 2 und 4 sinn-
gemäß.
(4) Der Beauftragte hat ein Belegheft zu führen.
Er hat in den Anzeigen nach § 18 Absatz 3 Satz 5
des Gesetzes die Art der Energieerzeugnisse nach
der Bezeichnung im Gesetz, den voraussichtlichen
Lieferumfang und, soweit sie zum Zeitpunkt der An-
zeige bereits bekannt sind, Name und Anschrift des
Empfängers oder der Empfänger sowie den Tag der
jeweiligen Lieferung anzugeben. Das Hauptzollamt
kann dazu sowie zu den vom Beauftragten zu
führenden Aufzeichnungen weitere Anordnungen
treffen. Der Beauftragte hat dem Hauptzollamt
Änderungen der die Erlaubnis betreffenden Verhält-
nisse unverzüglich schriftlich anzuzeigen.“
32. Nach § 42 werden folgende Zwischenüberschrift
und folgender § 42a eingefügt:
„Zu § 18a des Gesetzes
§ 42a
Unregelmäßigkeiten
während der Beförderung von
Energieerzeugnissen des steuerrechtlich
freien Verkehrs anderer Mitgliedstaaten
Stellt der Empfänger der Energieerzeugnisse Ab-
weichungen gegenüber den Angaben im verein-
fachten Begleitdokument fest, hat er dies dem für
ihn zuständigen Hauptzollamt unverzüglich schrift-
lich anzuzeigen. § 37a Absatz 1 gilt entsprechend.“
33. Die Zwischenüberschrift vor § 43 sowie § 43 wer-
den wie folgt gefasst:
„Zu den §§ 19 bis 19b des Gesetzes
§ 43
Einfuhr von Energieerzeugnissen
aus Drittländern und Drittgebieten
Energieerzeugnisse aus Drittländern und Drittge-
bieten sind in den Fällen des § 19b Absatz 3 des
Gesetzes nach den Zollvorschriften mit den für die
Besteuerung maßgeblichen Merkmalen anzumel-
den. Die Steuererklärung ist in der Zollanmeldung
oder nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck ab-
zugeben.“
34. In der Paragraphenüberschrift zu § 44 und in § 44
Satz 1 werden jeweils die Wörter „freien Verkehrs“
durch die Wörter „steuerrechtlich freien Verkehrs“
ersetzt.
35. § 45 wird wie folgt gefasst:
„§ 45
Beförderungen von Energie-
erzeugnissen des steuerrechtlich freien
Verkehrs durch einen anderen Mitgliedstaat
(1) Werden die in § 4 des Gesetzes genannten
Energieerzeugnisse des steuerrechtlich freien Ver-
kehrs durch das Gebiet eines anderen Mitglied-
staats an einen Empfänger im Steuergebiet be-
fördert, hat der Versender das vereinfachte Be-
gleitdokument auszufertigen. Dies gilt für Ener-
gieerzeugnisse der Unterpositionen 2710 11 21,
2710 11 25 und 2710 19 29 der Kombinierten
Nomenklatur jedoch nur, soweit sie als lose Ware
befördert werden. Der Versender hat in Feld 3 des
vereinfachten Begleitdokuments den Hinweis
„Transit/Energieerzeugnisse
des steuerrechtlich freien Verkehrs“
anzubringen sowie die Anschrift des für ihn zustän-
digen Hauptzollamts zu vermerken.

(2) Der Versender hat das vereinfachte Begleit-
dokument in drei Exemplaren auszufertigen. Er hat
die erste Ausfertigung des vereinfachten Begleit-
dokuments spätestens am Versandtag dem für ihn
zuständigen Hauptzollamt zu übermitteln. Der Be-
förderer hat während der Beförderung der Energie-
erzeugnisse die zweite und dritte Ausfertigung des
vereinfachten Begleitdokuments mitzuführen. Er
hat die Energieerzeugnisse auf dem kürzesten zu-
mutbaren Weg durch das Gebiet des anderen
Mitgliedstaats (Transitmitgliedstaat) zu befördern.
Nach Beendigung der Beförderung hat der Empfän-
ger die Übernahme der Energieerzeugnisse auf der
dritten Ausfertigung des vereinfachten Begleitdoku-
ments zu bestätigen und sie dem für den Versender
zuständigen Hauptzollamt zu übermitteln.
(3) Tritt während der Beförderung auf dem
Gebiet des Transitmitgliedstaats eine Unregel-
mäßigkeit ein, hat der Beförderer die zuständige
Steuerbehörde des Mitgliedstaats und das für den
Versender zuständige Hauptzollamt unverzüglich zu
unterrichten. § 18a Absatz 2 des Gesetzes gilt
entsprechend.“
36. § 46 Absatz 2 Satz 2 wird wie folgt geändert:
a) Die Nummern 1 und 2 werden wie folgt gefasst:
„1. in Fahrzeugen, ausgenommen Wasserfahr-
zeuge der privaten nicht gewerblichen
Schifffahrt im Sinn des § 60 Absatz 3, in
dem Land der Fahrzeugzulassung erlaubt ist,
2. in Wasserfahrzeugen der privaten nicht ge-
werblichen Schifffahrt im Sinn des § 60 Ab-
satz 3 in dem Land der Betankung erlaubt
ist,“.
b) Die bisherige Nummer 2 wird Nummer 3.
37. § 50 Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
„(1) Die Anzeige nach § 23 Absatz 4 Satz 1 des
Gesetzes ist schriftlich bei dem für den Anzeige-
pflichtigen zuständigen Hauptzollamt zu erstatten.“
38. In § 51 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 wird die Angabe
„§ 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2“ durch die Wörter „§ 23
Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 des Gesetzes“ ersetzt.
39. § 52 Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
„Die Erlaubnis als Verwender nach § 24 Absatz 2
Satz 1 des Gesetzes und die Erlaubnis als Verteiler
nach § 24 Absatz 2 Satz 2 des Gesetzes sind, so-
weit sie nicht allgemein erteilt sind (§ 55), bei dem
für den Verwender oder den Verteiler zuständigen
Hauptzollamt schriftlich zu beantragen.“
40. In § 56 Absatz 5 Satz 1 werden die Wörter „den
§§ 28 und 29 des Gesetzes“ durch die Wörter „§ 28
des Gesetzes“ ersetzt.
41. § 57 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 werden die Wörter „des Absatzes 2
und“ gestrichen.
b) Absatz 2 wird aufgehoben.
c) Absatz 5 wird wie folgt gefasst:
„(5) Sollen Energieerzeugnisse im Anschluss
an die Einfuhr in den Betrieb eines Erlaubnisin-
habers befördert werden, ist dies mit der Zollan-
meldung schriftlich zu beantragen. Dem Antrag
ist der Erlaubnisschein beizufügen, soweit die
Erlaubnis nicht allgemein erteilt ist.“
d) Absatz 6 wird aufgehoben.
e) Absatz 11 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
„Werden die Energieerzeugnisse von einer
Eisenbahngesellschaft, einem Postdienst oder
einer Luftverkehrsgesellschaft im Rahmen eines
durchgehenden Beförderungsvertrags zur Beför-
derung aus dem Verbrauchsteuergebiet der Eu-
ropäischen Gemeinschaft übernommen, gelten
die Energieerzeugnisse vorbehaltlich gegenteili-
ger Feststellung mit der Bestätigung der Über-
nahme als ausgeführt.“
42. § 59 Satz 1 wird wie folgt geändert:
a) Nach Nummer 1 wird folgende Nummer 1a ein-
gefügt:
„1a. Anlagen zur Erzeugung von Hilfsstoffen für
die Energieerzeugnisherstellung, die mit
den Anlagen nach Nummer 1 räumlich zu-
sammenhängen, soweit die Hilfsstoffe für
die Herstellung von Energieerzeugnissen
im Betrieb verwendet werden,“.
b) In Nummer 2 wird das Wort „Rohstoffe“ durch
die Wörter „Roh- und Hilfsstoffe“ ersetzt.
c) In Nummer 3 werden die Wörter „Nummern 1, 2,
4, 5 und 6“ durch die Wörter „Nummern 1, 1a, 2,
4, 5 und 6“ und das Wort „Rohstoffen“ durch die
Wörter „Roh- und Hilfsstoffen“ ersetzt.
43. Die Zwischenüberschrift vor § 60 wird wie folgt ge-
fasst:
„Zu den §§ 17 und 27 des Gesetzes“.
44. § 60 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 2 werden die Wörter „im Sinne des
§ 27 Abs. 1 des Gesetzes“ durch die Wörter
„im Sinn des § 17 Absatz 1 Satz 3 Nummer 2
und des § 27 Absatz 1 des Gesetzes“ ersetzt.
b) Absatz 6 wird wie folgt gefasst:
„(6) Binnengewässer im Sinn des Absatzes 3
Nummer 2 sind die Binnenwasserstraßen nach
§ 1 Absatz 1 Nummer 1 des Bundeswasserstra-
ßengesetzes in der Fassung der Bekanntma-
chung vom 23. Mai 2007 (BGBl. I S. 962; 2008 I
S. 1980), das zuletzt durch § 2 der Verordnung
vom 18. März 2008 (BGBl. I S. 449) geändert
worden ist, in der jeweils geltenden Fassung
und die sonstigen im Binnenland gelegenen Ge-
wässer, die für die Schifffahrt geeignet und be-
stimmt sind, mit Ausnahme
1. der Seeschifffahrtsstraßen gemäß § 1 Ab-
satz 1 der Seeschifffahrtsstraßen-Ordnung in
der Fassung der Bekanntmachung vom
22. Oktober 1998 (BGBl. I S. 3209; 1999 I
S. 193), die zuletzt durch Artikel 1 der Verord-
nung vom 11. März 2009 (BGBl. I S. 507) ge-
ändert worden ist, in der jeweils geltenden
Fassung,
2. der Ems und der Leda in den Grenzen, die in
§ 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 der Verord-
nung zur Einführung der Schifffahrtsordnung
Emsmündung vom 8. August 1989 (BGBl. I
S. 1583), die zuletzt durch Artikel 3 § 17 der

Verordnung vom 19. Dezember 2008 (BGBl. I
S. 2868) geändert worden ist, in der jeweils
geltenden Fassung genannt werden, und
3. der Elbe von Kilometer 607,5 bis Kilometer
639 und des Hamburger Hafens in den Gren-
zen, die in § 1 Absatz 2 des Hafenverkehrs-
und Schifffahrtsgesetzes vom 3. Juli 1979
(Hamburgisches Gesetz- und Verordnungs-
blatt Teil I Seite 177), das zuletzt durch Arti-
kel 4 des Gesetzes vom 6. Oktober 2005
(Hamburgisches Gesetz- und Verordnungs-
blatt Teil I Seite 424) geändert worden ist, in
der jeweils geltenden Fassung genannt wer-
den.“
45. § 62 Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
„Wer Kohle gewinnen oder bearbeiten will, hat die
Anmeldung nach § 31 Absatz 3 des Gesetzes vor
der Eröffnung des Betriebs schriftlich beim Haupt-
zollamt abzugeben.“
46. § 65 Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
„(1) Wer als Inhaber eines Kohlebetriebs oder als
Kohlelieferer Kohle unversteuert beziehen will, hat
die Erlaubnis nach § 31 Absatz 4 des Gesetzes
schriftlich beim Hauptzollamt zu beantragen.“
47. In § 67 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 werden die Wör-
ter „§ 32 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 oder Nr. 2“ durch die
Wörter „§ 32 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 oder Num-
mer 2 des Gesetzes“ ersetzt.
48. § 71 wird wie folgt gefasst:
„§ 71
Einfuhr von Kohle
(1) Kohle aus Drittländern und Drittgebieten ist in
den Fällen des § 35 des Gesetzes in Verbindung mit
§ 19b Absatz 3 des Gesetzes nach den Zollvor-
schriften mit den für die Besteuerung maßgeblichen
Merkmalen anzumelden. Die Steuererklärung ist in
der Zollanmeldung oder nach amtlich vorgeschrie-
benem Vordruck abzugeben.
(2) Soll Kohle im Anschluss an die Überführung
in den steuerrechtlich freien Verkehr in den Betrieb
des Inhabers einer Erlaubnis nach § 31 Absatz 4
oder § 37 Absatz 1 des Gesetzes befördert werden,
ist dies mit der Zollanmeldung schriftlich zu bean-
tragen. Dem Antrag ist, soweit die Erlaubnis nicht
allgemein erteilt ist, der Erlaubnisschein beizufü-
gen.“
49. § 72 Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
„(1) Wer Kohle steuerfrei verwenden will, hat die
Erlaubnis nach § 37 Absatz 1 des Gesetzes, soweit
sie nicht allgemein erteilt ist (§ 74), schriftlich beim
Hauptzollamt zu beantragen.“
50. Der § 75 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 abschließende
Punkt wird durch ein Komma ersetzt und folgende
Nummer 3 wird angefügt:
„3. die Menge der Kohle, für die die Steuer nach
§ 37 Absatz 2 Satz 4 des Gesetzes entstanden
ist.“
51. § 78 Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
„(1) Die Anmeldung nach § 38 Absatz 3 des
Gesetzes ist schriftlich bei dem für den Anmelde-
pflichtigen zuständigen Hauptzollamt abzugeben.“
52. § 82 wird wie folgt gefasst:
„§ 82
Nicht leitungsgebundene Einfuhr
Erdgas aus Drittländern und Drittgebieten ist in
den Fällen des § 41 Absatz 1 des Gesetzes in Ver-
bindung mit § 19b Absatz 3 des Gesetzes nach den
Zollvorschriften mit den für die Besteuerung maß-
geblichen Merkmalen anzumelden. Die Steuererklä-
rung ist in der Zollanmeldung oder nach amtlich
vorgeschriebenem Vordruck abzugeben.“
53. § 83 Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
„(1) Wer Erdgas steuerfrei nach § 44 Absatz 2
des Gesetzes verwenden will, hat die Erlaubnis
nach § 44 Absatz 1 Satz 1 des Gesetzes schriftlich
beim Hauptzollamt zu beantragen.“
54. § 87 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
„Die Steuerentlastung nach § 46 des Gesetzes
ist, ausgenommen in den Fällen des § 46 Ab-
satz 2 Nummer 2 des Gesetzes, bei dem für
den Antragsteller zuständigen Hauptzollamt mit
einer Anmeldung nach amtlich vorgeschriebe-
nem Vordruck für alle Energieerzeugnisse zu
beantragen, die innerhalb eines Entlastungsab-
schnitts aus dem Steuergebiet verbracht oder
ausgeführt worden sind.“
b) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
„(3) Im Fall des § 46 Absatz 1 Satz 1 Num-
mer 1 des Gesetzes in Verbindung mit § 46 Ab-
satz 2 Nummer 1 des Gesetzes ist die Steuer-
entlastung bei dem für den Antragsteller zustän-
digen Hauptzollamt mit einer Anmeldung nach
amtlich vorgeschriebenem Vordruck für die Ener-
gieerzeugnisse zu beantragen, die aus dem
Steuergebiet verbracht oder ausgeführt werden
sollen. Der Antragsteller hat in der Anmeldung
alle für die Bemessung der Steuerentlastung er-
forderlichen Angaben zu machen und die Steu-
erentlastung selbst zu berechnen.“
c) Folgender Absatz 4 wird angefügt:
„(4) Dem Antrag ist im Fall des § 46 Absatz 1
Satz 1 Nummer 1 des Gesetzes der Versteue-
rungsnachweis nach § 46 Absatz 2 Nummer 1
des Gesetzes beizufügen oder die amtliche Be-
stätigung nach § 46 Absatz 2 Nummer 2 Buch-
stabe c des Gesetzes nachzureichen. In den Fäl-
len des § 46 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2, 3 und 4
des Gesetzes hat der Antragsteller das Verbrin-
gen oder die Ausfuhr durch eindeutige, leicht
nachprüfbare Belege nachzuweisen.“
55. § 89 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „beim zu-
ständigen Hauptzollamt“ durch die Wörter „bei
dem für den Antragsteller zuständigen Haupt-
zollamt“ ersetzt.
b) In Absatz 3 Nummer 2 wird die Angabe „nach
§ 4“ durch die Wörter „im Sinn des § 4 des Ge-
setzes“ ersetzt.
56. Nach § 91 wird folgender § 91a eingefügt:

„§ 91a
Steuerentlastung
für Erdgas bei Einspeisung
(1) Die Steuerentlastung nach § 47 Absatz 1
Nummer 6 des Gesetzes ist bei dem für den An-
tragsteller zuständigen Hauptzollamt mit einer An-
meldung nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck
für Erdgas zu beantragen, das innerhalb eines
Entlastungsabschnitts in ein Leitungsnetz für un-
versteuertes Erdgas eingespeist worden ist. Der
Antragsteller hat in der Anmeldung alle für die
Bemessung der Steuerentlastung erforderlichen
Angaben zu machen und die Steuerentlastung
selbst zu berechnen. Die Steuerentlastung wird
nur gewährt, wenn der Antrag spätestens bis zum
31. Dezember des Jahres, das auf das Kalenderjahr
folgt, in dem der Steuerentlastungsanspruch ent-
standen ist, beim Hauptzollamt gestellt wird.
(2) Entlastungsabschnitt ist nach Wahl des An-
tragstellers ein Zeitraum von einem Kalendervier-
teljahr, einem Kalenderhalbjahr oder einem Kalen-
derjahr. Das Hauptzollamt kann auf Antrag einen
Zeitraum von einem Kalendermonat als Entlas-
tungsabschnitt zulassen oder in Einzelfällen die
Steuerentlastung unverzüglich gewähren.
(3) Der Antragsteller hat einen buchmäßigen
Nachweis zu führen, aus dem sich für den Entlas-
tungsabschnitt die Herkunft und die eingespeisten
Mengen des versteuerten Erdgases ergeben müs-
sen.“
57. § 100 Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
„Die Steuerentlastung nach § 54 des Gesetzes ist
bei dem für den Antragsteller zuständigen Haupt-
zollamt mit einer Anmeldung nach amtlich vorge-
schriebenem Vordruck für alle Energieerzeugnisse
zu beantragen, die innerhalb eines Entlastungsab-
schnitts verwendet worden sind.“
58. Vor § 105a wird folgende Zwischenüberschrift ein-
gefügt:
„Zu § 66 Absatz 1 Nummer 18 des Gesetzes“.
59. § 107 Absatz 2 Satz 2 und 3 wird durch folgende
Sätze ersetzt:
„Der Hinweis kann bei der Abgabe von Flüssigga-
sen in Kleinflaschen oder Kartuschen mit einem
Füllgewicht bis 5 Kilogramm entfallen. Bei anderen
Flaschen mit einem Füllgewicht bis 11 Kilogramm
kann der Hinweis auch in Form eines Aufdrucks
oder Aufklebers auf der Flüssiggasflasche ange-
bracht werden.“
60. § 109 Absatz 5 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
„§ 12 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 sowie die §§ 13
und 15 Absatz 1, 2 und 4 bis 11 gelten sinngemäß.“
61. § 110 wird wie folgt geändert:
a) Satz 1 wird wie folgt geändert:
aa) Nummer 5 wird wie folgt gefasst:
„5. für die Bestimmung des Schwefelgehalts
von Energieerzeugnissen nach § 2 Ab-
satz 1 Nummer 1 und 4 und Absatz 3
Satz 1 Nummer 1 des Gesetzes, in Ab-
hängigkeit von dem in der jeweiligen
Norm vorgesehenen Anwendungsbe-
reich,
a) die DIN EN ISO 8754, Ausgabe De-
zember 2003,
b) die DIN EN ISO 14596, Ausgabe De-
zember 2007,
c) die DIN EN ISO 20846, Ausgabe Juli
2004,
d) die DIN EN ISO 20884, Ausgabe Juli
2004, und
e) die DIN EN 24260, Ausgabe Mai
1994,“.
bb) Die Nummern 7 und 8 werden wie folgt ge-
fasst:
„7. für die Bestimmung des Gehalts der in
§ 2 Absatz 1 genannten Rotfarbstoffe
das in der Anlage 2 dieser Verordnung
genannte Verfahren (Hochdruckflüssig-
keitschromatographie) oder, sofern die
Bestimmung nicht durch Biokomponen-
ten gestört wird, die DIN 51426, Aus-
gabe März 2002; im Streitfall ist das Er-
gebnis der Untersuchung nach dem in
der Anlage 2 dieser Verordnung genann-
ten Verfahren maßgeblich,
8. für die Bestimmung des Gehalts des
in § 2 Absatz 1 genannten Markier-
stoffs Solvent Yellow 124 das in der
Anlage 3 dieser Verordnung genannte
Verfahren (Euromarker-Referenzanalyse-
verfahren),“.
b) Satz 2 wird wie folgt gefasst:
„DIN- und ISO/IEC-Normen, auf die in dieser
Verordnung verwiesen wird, sind im Beuth-
Verlag GmbH, Berlin, erschienen und beim
Deutschen Patent- und Markenamt in Mün-
chen archivmäßig gesichert niedergelegt.“
62. § 111 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Nummer 1 werden die Wörter „entgegen
§ 28 Abs. 4, § 33 Abs. 6, § 34 Abs. 5 Satz 3,
§ 37, § 42 Abs. 7 Satz 1“ durch die Wörter
„entgegen § 26 Absatz 6, § 27 Absatz 6, § 36
Absatz 4 Satz 1, auch in Verbindung mit
§ 36b Absatz 4, § 37a, § 42 Absatz 4 Satz 4,
§ 42a Satz 1“ ersetzt.
bb) In Nummer 2 wird die Angabe „§ 33 Abs. 2
Satz 4“ durch die Wörter „§ 26 Absatz 4
Satz 1 oder Absatz 8 Satz 4, § 27 Absatz 5
Satz 1“ ersetzt.
cc) In Nummer 3 wird die Angabe „§ 33 Abs. 2
Satz 1,“ gestrichen.
dd) In Nummer 4 wird die Angabe „§ 33 Abs. 2
Satz 7,“ gestrichen.
ee) In Nummer 5 wird die Angabe „§ 28 Abs. 3
Satz 3“ gestrichen.
ff) In Nummer 6 werden die Angabe „§ 26
Abs. 1 Satz 1,“, das Komma nach den Wör-
tern „§ 56 Abs. 5 Satz 1 oder Abs. 6 Satz 1“

und die Wörter „§ 57 Abs. 2 Satz 1, auch in
Verbindung mit § 57 Abs. 9,“ gestrichen.
gg) In Nummer 7 werden die Wörter „§ 33 Abs. 3
Satz 2 oder Satz 3,“ gestrichen.
hh) Die Nummern 8 bis 12 werden durch die fol-
genden Nummern 8 bis 15 ersetzt:
„8. entgegen § 27 Absatz 5 Satz 3, § 33 Ab-
satz 3 oder Absatz 4, § 36 Absatz 7
Satz 1 oder Satz 2, § 36b Absatz 2
Satz 5, § 57 Absatz 3, auch in Verbin-
dung mit § 57 Absatz 9, § 57 Absatz 7
Satz 1 oder Absatz 15, § 68 Absatz 1
Satz 1, § 69 Absatz 2, auch in Verbin-
dung mit § 69 Absatz 4, 5 oder § 76 Ab-
satz 3 Satz 2, oder § 76 Absatz 1 Satz 1
eine Eintragung oder Aufzeichnung
nicht, nicht richtig, nicht in der vorge-
schriebenen Weise oder nicht rechtzei-
tig vornimmt,
9. entgegen § 28 Absatz 1 Satz 4, § 28b
Absatz 3, § 33 Absatz 1, § 36 Absatz 3
Satz 4, § 39 Absatz 1 Satz 1, § 44
Satz 4, § 45 Absatz 2 Satz 3 oder § 57
Absatz 10 Satz 4 ein Dokument nicht
mitführt,
10. entgegen § 28b Absatz 4 Satz 1, auch in
Verbindung mit § 36 Absatz 4 Satz 3,
oder § 34 Absatz 4 Energieerzeugnisse
nicht, nicht vollständig oder nicht recht-
zeitig vorführt,
11. entgegen § 32 Absatz 4 Satz 2, § 36 Ab-
satz 2 Satz 1, auch in Verbindung mit
§ 36b Absatz 4, § 36a Absatz 2 Satz 3,
§ 36b Absatz 2 Satz 4 oder § 45 Ab-
satz 3 Satz 1 eine Unterrichtung nicht,
nicht richtig, nicht in der vorgeschriebe-
nen Weise oder nicht rechtzeitig vor-
nimmt,
12. entgegen § 36 Absatz 3 Satz 3, Absatz 4
Satz 2, auch in Verbindung mit § 36b
Absatz 4, Absatz 5 Satz 1 oder Absatz 7
Satz 2, § 36a Absatz 3 Satz 1, § 36b
Absatz 2 Satz 3 oder Absatz 3 Satz 1,
§ 36c Absatz 3 Satz 1 eine Übermittlung
oder Mitteilung nicht, nicht richtig, nicht
in der vorgeschriebenen Weise oder
nicht rechtzeitig vornimmt,
13. entgegen § 36c Absatz 1 Satz 1 oder
Absatz 2 Satz 1 oder § 39 Absatz 2
Satz 1 ein Dokument nicht, nicht richtig
oder nicht rechtzeitig vorlegt,
14. entgegen § 39 Absatz 2 Satz 3 eine
Ausfertigung nicht oder nicht rechtzeitig
zurücksendet,
15. entgegen § 44 Satz 1, § 45 Absatz 1
Satz 1 oder § 57 Absatz 10 Satz 1 ein
Dokument nicht, nicht richtig, nicht in
der vorgeschriebenen Weise oder nicht
rechtzeitig ausfertigt,“.
ii) Die bisherige Nummer 13 wird die neue
Nummer 16.
b) In Absatz 2 Nummer 5 werden die Wörter „§ 36
Abs. 3 Satz 1 oder“ gestrichen.
63. Nach § 111 werden folgende Zwischenüberschrift
und folgender § 112 eingefügt:
„Schlussbestimmungen
§ 112
Übergangsregelung
Für Beförderungen
1. von Energieerzeugnissen unter Steuerausset-
zung im Steuergebiet, die vor dem 1. Januar
2012 begonnen worden sind,
2. von Energieerzeugnissen, die unter Steueraus-
setzung unmittelbar aus dem Steuergebiet in
Drittländer oder Drittgebiete ausgeführt werden
und deren Beförderungen vor dem 1. Januar
2012 begonnen worden sind,
ist diese Verordnung in der bis zum 31. März 2010
geltenden Fassung weiter anzuwenden, es sei
denn, die Beförderungen sind mit einem elektroni-
schen Verwaltungsdokument begonnen worden.
Für die Ausfuhrförmlichkeiten ist in den Fällen des
Satzes 1 Nummer 2 ab dem 1. Januar 2011 der
Artikel 793c der Zollkodex-Durchführungsverord-
nung in der bis zum 31. Dezember 2010 geltenden
Fassung weiter anzuwenden.“
64. Die Anlage 1 (Zu den §§ 55 und 74) wird wie folgt
geändert:
a) In Nummer 3.1 werden in Spalte 3 (Begünsti-
gung) die Wörter „oder auf Seeschifffahrtsstra-
ßen für seewärtige Ein- und Ausfahrten“ gestri-
chen.
b) Nummer 6 wird aufgehoben.
65. In § 88 Absatz 1 Satz 1, § 90 Absatz 1 Satz 1, § 91
Absatz 1 Satz 1, § 92 Absatz 2 Satz 1, § 93 Absatz 1
Satz 1, § 94 Absatz 1 Satz 1, § 95 Absatz 1 Satz 1,
§ 96 Absatz 2 Satz 1, § 97 Absatz 1 Satz 1, § 98
Absatz 1 Satz 1 und § 102 Absatz 1 Satz 1 werden
jeweils die Wörter „beim zuständigen Hauptzoll-
amt“ durch die Wörter „bei dem für den Antragstel-
ler zuständigen Hauptzollamt“ ersetzt.
Artikel 7
Änderung der
Stromsteuer-Durchführungsverordnung
Die Stromsteuer-Durchführungsverordnung vom
31. Mai 2000 (BGBl. I S. 794), die zuletzt durch Artikel 2
der Verordnung vom 31. Juli 2006 (BGBl. I S. 1753) ge-
ändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In der Inhaltsübersicht wird nach der Angabe zu § 12
folgende Angabe eingefügt:
„§ 12a Anlage zur Stromerzeugung und elektrische
Nennleistung“.
2. In § 15 Absatz 2 Satz 3 Nummer 1 werden die Wör-
ter „Bruttowertschöpfung zu Faktorkosten“ durch
die Wörter „Bruttowertschöpfung zu Herstellungs-
preisen“ ersetzt.
3. In § 17a Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 werden die Wör-
ter „der Energieerzeugnisse“ durch die Wörter „des
Stroms“ ersetzt.

Artikel 8
Änderung der Zollverordnung
Die Zollverordnung vom 23. Dezember 1993 (BGBl. I
S. 2449; 1994 I S. 162), die zuletzt durch Artikel 1 der
Verordnung vom 24. November 2008 (BGBl. I S. 2232)
geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In § 11 Absatz 2 Satz 2 werden die Wörter „als
Schiffs- und Reisebedarf“ durch die Wörter „als
Schiffs-, Flugzeug- und Reisebedarf“ ersetzt.
2. In § 24 Absatz 7b Satz 1 werden die Wörter „als
Schiffs- und Reisebedarf“ durch die Wörter „als
Schiffs-, Flugzeug- und Reisebedarf“ ersetzt.
3. § 27 wird wie folgt gefasst:
„§ 27
Bezug und Abgabe von
Schiffs-, Flugzeug- und Reisebedarf
(1) Nichtgemeinschaftswaren oder unversteuerte
verbrauchsteuerpflichtige Gemeinschaftswaren sind
1. Schiffsbedarf, wenn diese Waren zum Ausrüsten
von Schiffen einschließlich des unmittelbaren Ge-
oder Verbrauchs an Bord bestimmt sind,
2. Flugzeugbedarf, wenn diese Waren zum Ausrüs-
ten von Luftfahrzeugen einschließlich des unmit-
telbaren Ge- oder Verbrauchs an Bord bestimmt
sind,
3. Reisebedarf, wenn diese Waren an Bord oder vor
dem Abflug an Reisende abgegeben und von die-
sen als Reisemitbringsel von Bord genommen
werden.
(2) Schiffs-, Flugzeug- und Reisebedarf darf nur
an natürliche oder juristische Personen geliefert oder
von diesen bezogen werden, wenn für deren Schiffe
oder Flugzeuge nach Maßgabe der Absätze 3 bis 7
eine Bezugsberechtigung besteht.
(3) Die Bezugsberechtigung für Schiffsbedarf ist
gegeben für Schiffe, die nachweisbar
1. unmittelbar einen ausländischen Hafen anlaufen,
2. auf der Fahrt nach einem ausländischen Hafen,
der mindestens 100 Seemeilen vom deutschen
Hoheitsgebiet entfernt ist, zwar noch andere
deutsche Häfen anlaufen, aber den letzten deut-
schen Hafen innerhalb von 18 Tagen nach dem
Bezug des Schiffsbedarfs verlassen, oder
3. über das Küstengebiet (Anlage 1) hinausfahren.
Für Wassersportfahrzeuge hängt die Bezugsberech-
tigung auch davon ab, dass mit ihnen eine Reise von
mindestens 72 Stunden Dauer angetreten wird. Die
Bezugsberechtigung für Wassersportfahrzeuge um-
fasst nur die Menge an Schiffsbedarf, die dem
Bedarf dieser Reise entspricht. Als Wassersportfahr-
zeuge gelten alle Schiffe, die weder in der gewerb-
lichen Schifffahrt eingesetzt noch Behördenfahr-
zeuge einschließlich Kriegsschiffe sind.
(4) Die Bezugsberechtigung für Reisebedarf im
Seeverkehr ist gegeben für Schiffe, ausgenommen
Wassersportfahrzeuge, die nachweisbar unmittelbar
einen Hafen in einem Drittland oder einen Hafen
außerhalb des Verbrauchsteuergebiets der Europäi-
schen Gemeinschaft anlaufen. Bei Fahrten zu den
zuletzt genannten Häfen umfasst die Bezugsberech-
tigung nur unversteuerte verbrauchsteuerpflichtige
Gemeinschaftswaren. Absatz 3 Satz 2 gilt entspre-
chend.
(5) Von der Bezugsberechtigung nach den Absät-
zen 3 und 4 sind ausgenommen:
1. Schiffe der gewerblichen Personenschifffahrt, die
zwischen deutschen Häfen und der Insel Helgo-
land oder zwischen deutschen und niederländi-
schen Häfen über die Emsmündung verkehren,
2. Wassersportfahrzeuge, die nach § 2 Absatz 3
vom Zollstraßenzwang oder nach § 4 Absatz 5
vom Zolllandungsplatzzwang befreit sind, und
3. Schiffe, die üblicherweise durch menschliche
Kraft bewegt werden.
(6) Die Bezugsberechtigung für Flugzeugbedarf
ist gegeben für Flugzeuge im internationalen Flug-
verkehr.
(7) Die Bezugsberechtigung für Reisebedarf im
Flugverkehr mit Drittländern außer Helgoland ist ge-
geben
1. für Luftverkehrsunternehmen auf Zollflugplätzen
zur Abgabe an Bord,
2. für vom Hauptzollamt zugelassene Verkaufsstel-
len auf Zollflugplätzen zur Abgabe vor dem Ab-
flug.
Die Bezugsberechtigung für Reisebedarf ist auch
gegeben für unversteuerte verbrauchsteuerpflichtige
Gemeinschaftswaren zur Abgabe im Flugverkehr mit
Gebieten außerhalb des Verbrauchsteuergebiets der
Europäischen Gemeinschaft.
(8) Nichtgemeinschaftswaren, die als Schiffs- und
Reisebedarf im Seeverkehr nach den Absätzen 2
bis 5 abgegeben und bezogen wurden, gelten zur
Ausfuhr oder Wiederausfuhr überlassen mit der
Maßgabe, dass sie mit Beginn der seewärtigen Fahrt
ge- oder verbraucht werden dürfen.
(9) In den Fällen, in denen nach zollrechtlichen
Vorschriften ein Ausfuhrverfahren durchgeführt wird,
sind die unversteuerten verbrauchsteuerpflichtigen
Gemeinschaftswaren, die als Schiffs- und Reisebe-
darf im Seeverkehr nach den Absätzen 2 bis 5 abge-
geben und bezogen werden, nach den verbrauch-
steuerrechtlichen Vorschriften über die Ausfuhr unter
Steueraussetzung an eine der in Absatz 2 genannten
Personen abzugeben und von dieser aus dem Ver-
brauchsteuergebiet der Europäischen Gemeinschaft
zu befördern. Die Steuer entsteht bei Unregelmäßig-
keiten nach den verbrauchsteuerrechtlichen Vor-
schriften über Unregelmäßigkeiten während der Be-
förderung unter Steueraussetzung. Ein Ge- oder Ver-
brauch der Waren nach Beginn der seewärtigen
Fahrt ist keine Unregelmäßigkeit nach Satz 2. In
den übrigen Fällen sind die unversteuerten ver-
brauchsteuerpflichtigen Gemeinschaftswaren nach
den verbrauchsteuerrechtlichen Vorschriften über
Beförderungen im Steuergebiet an Verwender an
eine der in Absatz 2 genannten Personen zu beför-
dern. Die in Absatz 2 genannten Personen gelten
insoweit als Verwender im Sinne der Verbrauchsteu-
ergesetze. Die Steuer entsteht bei zweckwidriger
Verwendung nach den verbrauchsteuerrechtlichen
Vorschriften über die zweckwidrige Verwendung ver-
brauchsteuerpflichtiger Waren. Satz 3 gilt entspre-

chend. Werden unversteuerte verbrauchsteuerpflich-
tige Gemeinschaftswaren, die als Schiffs- und Rei-
sebedarf im Seeverkehr bezogen wurden, von einer
der in Absatz 2 genannten Personen in das Steuer-
gebiet verbracht, gelten die Sätze 5 bis 7 entspre-
chend. Die Waren sind dem für den Ort des Verbrin-
gens zuständigen Hauptzollamt zu melden und auf
Verlangen vorzuführen, es sei denn, sie sind bereits
nach Maßgabe des Zollkodex und der Durchfüh-
rungsverordnung zum Zollkodex zu gestellen. Das
Hauptzollamt kann dazu Anordnungen treffen.
(10) Das für den Ort des Bezugs des Schiffs- und
Reisebedarfs im Seeverkehr zuständige Hauptzoll-
amt kann verlangen, dass die in Absatz 2 genannten
Personen über den Warenbezug, über Zeit und Ort
des Beginns und des Endes der Reise, über die
Mengen des an Bord ge- und verbrauchten Schiffs-
bedarfs und des abgegebenen Reisebedarfs sowie
über die Zahl der an Bord befindlichen Personen
(Besatzung und Passagiere) Anschreibungen nach
vorgeschriebenem Muster führen und diese vorle-
gen.
(11) Hat eine der in Absatz 2 genannten Personen
Schiffs- oder Reisebedarf im Seeverkehr unberech-
tigt bezogen oder die vorstehenden Pflichten nicht
erfüllt, so kann das für den Ort des Bezugs des
Schiffs- und Reisebedarfs zuständige Hauptzollamt
sie für mindestens drei Monate, bei besonders
schweren Verstößen längstens drei Jahre, vom Be-
zug ausschließen. Bei geringfügigen Verstößen kann
das Hauptzollamt vom Ausschluss absehen.
(12) Bei der Lieferung von Schiffs- und Reisebe-
darf im Seeverkehr hat der Händler einen Lieferzettel
in dreifacher Ausfertigung zu verwenden, auf dem
Folgendes verzeichnet ist:
1. die Menge und die Beschaffenheit der einzelnen
Waren sowie deren abgabenrechtlicher Status,
2. der Name, die Art und das Fahrtziel des Schiffs,
3. bei Wassersportfahrzeugen auch die Dauer der
Reise und die Zahl der Teilnehmerinnen und Teil-
nehmer.
Der Bezieher nach Absatz 2 hat den Empfang der
Waren auf allen Ausfertigungen des Lieferzettels zu
bestätigen. Je eine Ausfertigung verbleibt bei die-
sem und beim Händler. Eine dritte Ausfertigung hat
der Händler nach der Lieferung bei dem für den Ort
des Bezugs der Waren zuständigen Hauptzollamt
vorzulegen. Unversteuerte verbrauchsteuerpflichtige
Gemeinschaftswaren sind dem für den Ort des
Bezugs zuständigen Hauptzollamt vorzuführen. Die
Bundesfinanzdirektion Nord regelt weitere Einzelhei-
ten des Überwachungsverfahrens und veröffentlicht
diese Regelung unter www.zoll.de.
(13) Die Absätze 8, 9 und 11 gelten für Flugzeug-
bedarf und im Flugverkehr bezogenen und abgege-
benen Reisebedarf entsprechend. Im Übrigen regelt
das für den Ort des Bezugs des Flugzeug- und Rei-
sebedarfs im Luftverkehr zuständige Hauptzollamt
das Verfahren, nach dem die Lieferung und der
Bezug von Flugzeug- und Reisebedarf zollamtlich
überwacht werden.
(14) Die zugelassenen Verkaufsstellen nach Ab-
satz 7 Nummer 2 dürfen unversteuerte verbrauch-
steuerpflichtige Gemeinschaftswaren an einen Rei-
senden abgeben, der im Besitz eines Flugscheins
ist, der auf einen Endbestimmungsort in einem Dritt-
land oder einem Gebiet außerhalb des Verbrauch-
steuergebiets der Europäischen Gemeinschaft aus-
gestellt worden ist, und der sich an Bord eines Flug-
zeugs begibt. Die Steuerfreiheit ist dadurch bedingt,
dass die Waren von dem Reisenden in seinem per-
sönlichen Gepäck in das Drittland oder das Gebiet
außerhalb des Verbrauchsteuergebiets der Europäi-
schen Gemeinschaft mitgeführt oder von ihm nach
Beginn der Flugreise ge- oder verbraucht werden.
(15) Die Absätze 1 bis 14 gelten nicht für die Ab-
gabe und den Bezug von Energieerzeugnissen im
Sinn des § 1 des Energiesteuergesetzes vom 15. Juli
2006 (BGBl. I S. 1534; 2008 I S. 660, 1007), das
zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 17. Juli
2009 (BGBl. I S. 1979) geändert worden ist, in der
jeweils geltenden Fassung.“
4. § 30 Absatz 2 wird wie folgt geändert:
a) Nummer 1 wird wie folgt gefasst:
„1. entgegen § 27 Absatz 2 in Verbindung mit Ab-
satz 3 Satz 1, 2 oder 3 oder Absatz 4 Satz 1, 2
oder 3 oder Absatz 6 oder Absatz 7 Satz 1
oder 2 Schiffs-, Flugzeug- oder Reisebedarf
liefert oder bezieht,“.
b) In Nummer 2 wird die Angabe „§ 27 Abs. 6“ durch
die Angabe „§ 27 Absatz 10“ ersetzt.
c) In Nummer 3 werden die Wörter „§ 27 Abs. 8
Satz 1, 2, 4 oder 5“ durch die Wörter „§ 27 Ab-
satz 12 Satz 1, 2, 4 oder 5“ ersetzt.
d) Nummer 4 wird wie folgt gefasst:
„4. entgegen § 27 Absatz 9 Satz 9, auch in Ver-
bindung mit Absatz 13 Satz 1, Waren nicht
meldet oder nicht oder nicht rechtzeitig vor-
führt.“
e) Nummer 5 wird aufgehoben.
Artikel 9
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
(1) Diese Verordnung tritt vorbehaltlich der Absätze 2
und 3 am 1. April 2010 in Kraft.
(2) Am Tag nach der Verkündung treten in Kraft:
1. Artikel 6 Nummer 1 Buchstabe b, f, k und l, Num-
mer 7, 9 und 12 Buchstabe a, Nummer 15 Buch-
stabe a, Nummer 16, 29, 30, 36, 38, 40, 42 bis 44,
47, 50, 56, 59, 61 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa
und Buchstabe b und Nummer 64;
2. Artikel 7.
(3) Artikel 6 Nummer 1 Buchstabe m und Nummer 58
tritt am 1. November 2009 in Kraft.
(4) Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung nach Ab-
satz 1 treten außer Kraft:
1. die Tabaksteuerverordnung vom 14. Oktober 1993
(BGBl. I S. 1738), die zuletzt durch Artikel 1 der Ver-
ordnung vom 19. März 2008 (BGBl. I S. 450) geän-
dert worden ist;

2. die Branntweinsteuerverordnung vom 21. Januar
1994 (BGBl. I S. 104), die zuletzt durch Artikel 3 der
Verordnung vom 19. März 2008 (BGBl. I S. 450) ge-
ändert worden ist;
3. die Schaumwein- und Zwischenerzeugnissteuerver-
ordnung vom 17. März 1994 (BGBl. I S. 568), die
zuletzt durch Artikel 5 der Verordnung vom 19. März
2008 (BGBl. I S. 450) geändert worden ist;
4. die Biersteuerverordnung vom 24. August 1994
(BGBl. I S. 2191), die zuletzt durch Artikel 2 der Ver-
ordnung vom 19. März 2008 (BGBl. I S. 450) geän-
dert worden ist;
5. die Kaffeesteuerverordnung vom 14. Oktober 1993
(BGBl. I S. 1747), die zuletzt durch Artikel 6 der Ver-
ordnung vom 19. März 2008 (BGBl. I S. 450) geän-
dert worden ist;
6. die Alkoholverordnung vom 28. November 1979
(BGBl. I S. 2001), die zuletzt durch Artikel 4 der Ver-
ordnung vom 19. März 2008 (BGBl. I S. 450) geän-
dert worden ist.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Berlin, den 5. Oktober 2009
Der Bundesminister der Finanzen
Peer Steinbrück
Herkunft dieses Textes
Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2009 I S. 3262. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).
Ableitung: issue-pdf-decol ·
Prüfwert des Textes 5bfd9ddf22313be6….