Gesetze / Energiesteuer-Durchführungsverordnung

EnergieStV

§ 17 Einrichtung des Lagers

Stand: 10.06.2019

Bund

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/EnergieStV/17#abs-1 (1) Die Lagerstätten eines Lagers für Energieerzeugnisse müssen so beschaffen sein, dass Energieerzeugnisse verschiedener Art voneinander getrennt und übersichtlich gelagert werden können.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/EnergieStV/17#abs-2 (2) Lagertanks für Energieerzeugnisse im Lager müssen eichamtlich vermessen und die Zapfstellen zur Entnahme von Energieerzeugnissen mit geeichten Messeinrichtungen versehen sein. Das Hauptzollamt kann Ausnahmen zulassen, wenn die Steuerbelange dadurch nicht beeinträchtigt werden.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/EnergieStV/17#abs-3 (3) Die Lagerstätten für Energieerzeugnisse und die Zapfstellen zur Entnahme von Energieerzeugnissen bedürfen der Zulassung durch das Hauptzollamt.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/EnergieStV/17#abs-4 (4) Der Inhaber des Lagers darf Energieerzeugnisse nur in den zugelassenen Lagerstätten lagern und nur an den zugelassenen Zapfstellen entnehmen.

Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/EnergieStV/17#abs-5 (5) Für Lagerstätten nach § 7 Absatz 6 des Gesetzes ist Absatz 1 nicht anzuwenden. Absatz 2 gilt mit der Maßgabe, dass lediglich die Zapfstellen zur Entnahme von Energieerzeugnissen mit geeichten Messeinrichtungen versehen sein müssen.

§ 16 § 18