Gesetze / Energiesteuer-Durchführungsverordnung
EnergieStV§ 16 Antrag auf Lagererlaubnis
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/EnergieStV/16#abs-1 (1) Wer Energieerzeugnisse nach § 7 Absatz 2 Satz 1 des Gesetzes unter Steueraussetzung lagern oder Energieerzeugnisse nach § 7 Absatz 6 des Gesetzes unter Steueraussetzung abgeben will, hat die jeweilige Erlaubnis nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck beim zuständigen Hauptzollamt zu beantragen. Dem Antrag sind beizufügen:
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/EnergieStV/16#abs-2 (2) Der Antragsteller hat auf Verlangen des Hauptzollamts weitere Angaben zu machen, wenn sie zur Sicherung des Steueraufkommens oder für die Steueraufsicht erforderlich erscheinen. Das Hauptzollamt kann auf Angaben verzichten, soweit die Steuerbelange dadurch nicht beeinträchtigt werden.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/EnergieStV/16#abs-3 (3) Beabsichtigt der Inhaber eines Lagers weitere Lager zu betreiben, so hat er in entsprechender Anwendung der Absätze 1 und 2 eine Erweiterung der Erlaubnis zu beantragen. In den Fällen, in denen bereits eine Erlaubnis nach § 7 Absatz 2 des Gesetzes erteilt wurde und die Erlaubnis auf Lagerstätten nach § 7 Absatz 6 des Gesetzes erweitert werden soll, hat er abweichend von Satz 1 eine formlose Erklärung entsprechenden Inhalts an das Hauptzollamt abzugeben. Das Hauptzollamt kann weitere Angaben und Unterlagen verlangen, wenn dies zur Sicherung des Steueraufkommens oder für die Steueraufsicht erforderlich ist.
Änderungsverlauf
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02.01.2018 Ausfertigung
§ 16 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 2. Januar 2018 (BGBl. I 84 492)
BGBl. 2018 I S. 84
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05.10.2009 Ausfertigung
§ 16 geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 5. Oktober 2009 (BGBl. I 3262)
BGBl. 2009 I S. 3262
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