§ 49 Steuerentlastung für zum Verheizen verwendete Energieerzeugnisse
Stand: 01.01.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/EnergieStG/49#abs-1 (1) Eine Steuerentlastung wird auf Antrag gewährt für nachweislich nach § 2 Absatz 1 Nummer 4 versteuerte Gasöle bis zum Steuersatz des § 2 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1, soweit diese Gasöle nachweislich verheizt worden sind und ein besonderes wirtschaftliches Bedürfnis für die Verwendung von nicht gekennzeichnetem Gasöl zum Verheizen vorliegt. Satz 1 gilt auch für nach § 2 Absatz 4 den Gasölen gleichgestellte Energieerzeugnisse.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/EnergieStG/49#abs-2 (2) Eine Steuerentlastung wird auf Antrag gewährt für nachweislich
soweit sie nachweislich zum Verheizen abgegeben worden sind.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/EnergieStG/49#abs-3 (3) Eine Steuerentlastung wird auf Antrag gewährt für nachweislich nach § 2 Absatz 1 Nummer 1 bis 3 versteuerte Energieerzeugnisse bis auf den Betrag nach dem Steuersatz des § 2 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b, soweit sie zu gewerblichen Zwecken nachweislich verheizt worden sind.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/EnergieStG/49#abs-4 (4) Entlastungsberechtigt ist, wer die Energieerzeugnisse nach Absatz 1 oder Absatz 3 verwendet oder die Energieerzeugnisse nach Absatz 2 abgegeben hat. Die Steuerentlastung wird nur gewährt, wenn der Entlastungsbetrag mindestens 50 Euro im Kalenderjahr beträgt.
Wird zitiert von 10 Entscheidungen zu § 49 EnergieStG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- BFH, 31.05.2016 – VII R 23/14Keine Steuerentlastung für den Betrieb von Standheizungen in Omnibussen mit nicht gekennzeichnetem Gasöl
- BFH, 31.05.2016 – VII R 24/14Keine Steuerentlastung für den Betrieb von Standheizungen in Omnibussen mit nicht gekennzeichnetem Gasöl
- FG Düsseldorf, 16.04.2014 – 4 K 3161/13 VEZitiert von 1
- FG Düsseldorf, 16.04.2014 – 4 K 3337/13 VEZitiert von 1
- FG Düsseldorf, 29.11.2023 – 4 K 619/23 VE
- BFH, 22.10.2019 – VII R 24/18 · Anspruch auf Verzinsung nach UnionsrechtZitiert von 18
Zuletzt entschieden
- FG Düsseldorf, 13.06.2018 – 4 K 1304/17 AOZitiert von 1
- BFH, 10.03.2015 – VII R 6/11(Inhaltsgleich mit BFH-Urteil vom 10.03.2015 VII R 5/11 - Ermittlung des Steuersatzes für als Substitutionsheizstoff verwendetes Toluol)
- BFH, 10.03.2015 – VII R 9/11Ermittlung des Steuersatzes für als Substitutionsheizstoff verwendetes TestbenzinZitiert von 2
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 49 EnergieStG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
-
01.01.2027 in Kraft
§ 49 geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 22. Dezember 2025 (BGBl. I Nr. 340)
BGBl. 2025 I Nr. 340
-
03.07.2018 Ausfertigung
§ 49 geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 3. Juli 2018 (BGBl. I 1094)
BGBl. 2018 I S. 1094
BGBl. 2018 I S. 1094 Gesetzgebungsmaterialien
-
27.08.2017 Ausfertigung
§ 49 neu gefasst durch Artikel 1 des Gesetzes vom 27. August 2017 (BGBl. I 3299)
BGBl. 2017 I S. 3299
-
01.03.2011 Ausfertigung
§ 49 neu gefasst durch Artikel 1 des Gesetzes vom 1. März 2011 (BGBl. I 282 iVm Bek)
BGBl. 2011 I S. 282
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.