§ 49 Steuerentlastung für zum Verheizen verwendete Energieerzeugnisse
Stand: 01.01.2026
Wird zitiert von 10
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Nach Gewicht
- BFH, 31.05.2016 – VII R 23/14Keine Steuerentlastung für den Betrieb von Standheizungen in Omnibussen mit nicht gekennzeichnetem Gasöl
- BFH, 31.05.2016 – VII R 24/14Keine Steuerentlastung für den Betrieb von Standheizungen in Omnibussen mit nicht gekennzeichnetem Gasöl
- FG Düsseldorf, 16.04.2014 – 4 K 3161/13 VEZitiert von 1
- FG Düsseldorf, 16.04.2014 – 4 K 3337/13 VEZitiert von 1
- FG Düsseldorf, 29.11.2023 – 4 K 619/23 VE
- BFH, 22.10.2019 – VII R 24/18 · Anspruch auf Verzinsung nach UnionsrechtZitiert von 14
Zuletzt entschieden
- FG Düsseldorf, 13.06.2018 – 4 K 1304/17 AOZitiert von 1
- BFH, 10.03.2015 – VII R 6/11(Inhaltsgleich mit BFH-Urteil vom 10.03.2015 VII R 5/11 - Ermittlung des Steuersatzes für als Substitutionsheizstoff verwendetes Toluol)
- BFH, 10.03.2015 – VII R 9/11Ermittlung des Steuersatzes für als Substitutionsheizstoff verwendetes TestbenzinZitiert von 2
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 49 EnergieStG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/EnergieStG/49#abs-1 (1) Eine Steuerentlastung wird auf Antrag gewährt für nachweislich nach § 2 Absatz 1 Nummer 4 versteuerte Gasöle bis zum Steuersatz des § 2 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1, soweit diese Gasöle nachweislich verheizt worden sind und ein besonderes wirtschaftliches Bedürfnis für die Verwendung von nicht gekennzeichnetem Gasöl zum Verheizen vorliegt. Satz 1 gilt auch für nach § 2 Absatz 4 den Gasölen gleichgestellte Energieerzeugnisse.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/EnergieStG/49#abs-2 (2) Eine Steuerentlastung wird auf Antrag gewährt für nachweislich
soweit sie nachweislich zum Verheizen abgegeben worden sind.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/EnergieStG/49#abs-3 (3) Eine Steuerentlastung wird auf Antrag gewährt für nachweislich nach § 2 Absatz 1 Nummer 1 bis 3 versteuerte Energieerzeugnisse bis auf den Betrag nach dem Steuersatz des § 2 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b, soweit sie zu gewerblichen Zwecken nachweislich verheizt worden sind.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/EnergieStG/49#abs-4 (4) Entlastungsberechtigt ist, wer die Energieerzeugnisse nach Absatz 1 oder Absatz 3 verwendet oder die Energieerzeugnisse nach Absatz 2 abgegeben hat. Die Steuerentlastung wird nur gewährt, wenn der Entlastungsbetrag mindestens 50 Euro im Kalenderjahr beträgt.