Gesetze / Energiewirtschaftsgesetz
EnWG§ 48 Konzessionsabgaben
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 46
Nach Gewicht
- LG Dortmund, 19.03.2015 – 13 O 83/12 Enw
- FG Hessen, 27.03.2025 – 1 K 858/21
- OLG Köln, 21.10.2014 – 15 U 187/13
- FG Sachsen-Anhalt, 25.05.2023 – 3 V 646/22Zitiert von 1
- LG Köln, 22.03.2013 – 90 O 51/13Zitiert von 2
- OLG Düsseldorf, 16.11.2016 – VI-2 U (Kart) 1/15
Zuletzt entschieden
- LG Dortmund, 30.04.2025 – 10 O 49/22 (EnW)
- OLG Stuttgart, 24.10.2024 – 2 U 29/24
- BVerwG, 09.10.2024 – 9 B 5/24Zitiert von 2
46 Entscheidungen zu § 48 EnWG →
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 48 EnWG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/EnWG%202005/48#abs-1 (1) Konzessionsabgaben sind Entgelte, die Energieversorgungsunternehmen für die Einräumung des Rechts zur Benutzung öffentlicher Verkehrswege für die Verlegung und den Betrieb von Leitungen, die der unmittelbaren Versorgung von Letztverbrauchern im Gemeindegebiet mit Energie dienen, entrichten. Eine Versorgung von Letztverbrauchern im Sinne dieser Vorschrift liegt auch vor, wenn ein Weiterverteiler über öffentliche Verkehrswege mit Elektrizität oder Gas beliefert wird, der diese Energien ohne Benutzung solcher Verkehrswege an Letztverbraucher weiterleitet.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/EnWG%202005/48#abs-2 (2) Die Bundesregierung kann durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die Zulässigkeit und Bemessung der Konzessionsabgaben regeln. Es kann dabei jeweils für Elektrizität oder Gas, für verschiedene Kundengruppen und Verwendungszwecke und gestaffelt nach der Einwohnerzahl der Gemeinden unterschiedliche Höchstsätze in Cent je gelieferter Kilowattstunde festsetzen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/EnWG%202005/48#abs-3 (3) Konzessionsabgaben sind in der vertraglich vereinbarten Höhe von dem Energieversorgungsunternehmen zu zahlen, dem das Wegerecht nach § 46 Abs. 1 eingeräumt wurde.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/EnWG%202005/48#abs-4 (4) Die Pflicht zur Zahlung der vertraglich vereinbarten Konzessionsabgaben besteht auch nach Ablauf des Wegenutzungsvertrages bis zur Übertragung der Verteilungsanlagen auf einen neuen Vertragspartner nach § 46 Absatz 2 fort. Satz 1 gilt nicht, wenn die Gemeinde es unterlassen hat, ein Verfahren nach § 46 Absatz 3 bis 5 durchzuführen.