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Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 2017, S. 130
BGBl. 2017 I S. 130 · 11.024 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.
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Gesetz
zur Änderung der Vorschriften zur Vergabe
von Wegenutzungsrechten zur leitungsgebundenen Energieversorgung
Vom 27. Januar 2017
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlos-
sen:
Artikel 1
Änderung des
Energiewirtschaftsgesetzes
Das Energiewirtschaftsgesetz vom 7. Juli 2005
(BGBl. I S. 1970, 3621), das zuletzt durch Artikel 3 des
Gesetzes vom 22. Dezember 2016 (BGBl. I S. 3106)
geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
a) Nach der Angabe zu § 46 wird folgende Angabe
eingefügt:
„§ 46a Auskunftsanspruch der Gemeinde“.
b) Die Angabe zu § 47 wird wie folgt gefasst:
„§ 47 Rügeobliegenheit, Präklusion“.
2. § 46 wird durch die folgenden §§ 46, 46a und 47
ersetzt:
„§ 46
Wegenutzungsverträge
(1) Gemeinden haben ihre öffentlichen Verkehrs-
wege für die Verlegung und den Betrieb von Leitun-
gen, einschließlich Fernwirkleitungen zur Netzsteue-
rung und Zubehör, zur unmittelbaren Versorgung
von Letztverbrauchern im Gemeindegebiet diskrimi-
nierungsfrei durch Vertrag zur Verfügung zu stellen.
Unbeschadet ihrer Verpflichtungen nach Satz 1 kön-
nen die Gemeinden den Abschluss von Verträgen
ablehnen, solange das Energieversorgungsunter-
nehmen die Zahlung von Konzessionsabgaben in
Höhe der Höchstsätze nach § 48 Absatz 2 verwei-
gert und eine Einigung über die Höhe der Konzes-
sionsabgaben noch nicht erzielt ist.
(2) Verträge von Energieversorgungsunterneh-
men mit Gemeinden über die Nutzung öffentlicher
Verkehrswege für die Verlegung und den Betrieb
von Leitungen, die zu einem Energieversorgungs-
netz der allgemeinen Versorgung im Gemeinde-
gebiet gehören, dürfen höchstens für eine Laufzeit
von 20 Jahren abgeschlossen werden. Werden solche
Verträge nach ihrem Ablauf nicht verlängert, so ist
der bisher Nutzungsberechtigte verpflichtet, seine
für den Betrieb der Netze der allgemeinen Versor-
gung im Gemeindegebiet notwendigen Verteilungs-
anlagen dem neuen Energieversorgungsunterneh-
men gegen Zahlung einer wirtschaftlich angemesse-
nen Vergütung zu übereignen. Das neue Energiever-
sorgungsunternehmen kann statt der Übereignung
verlangen, dass ihm der Besitz hieran eingeräumt
wird. Für die wirtschaftlich angemessene Vergütung
ist der sich nach den zu erzielenden Erlösen bemes-
sende objektivierte Ertragswert des Energieversor-
gungsnetzes maßgeblich. Die Möglichkeit zur Eini-
gung auf eine anderweitig basierte Vergütung bleibt
unberührt.
(3) Die Gemeinden machen spätestens zwei
Jahre vor Ablauf von Verträgen nach Absatz 2 das
Vertragsende und einen ausdrücklichen Hinweis auf
die nach § 46a von der Gemeinde in geeigneter
Form zu veröffentlichenden Daten sowie den Ort
der Veröffentlichung durch Veröffentlichung im Bun-
desanzeiger bekannt. Wenn im Gemeindegebiet
mehr als 100 000 Kunden unmittelbar oder mittelbar
an das Versorgungsnetz angeschlossen sind, hat die
Bekanntmachung zusätzlich im Amtsblatt der Euro-
päischen Union zu erfolgen. Beabsichtigen Gemein-
den eine Verlängerung von Verträgen nach Absatz 2
vor Ablauf der Vertragslaufzeit, so sind die beste-
henden Verträge zu beenden und die vorzeitige
Beendigung sowie das Vertragsende nach Maßgabe
der Sätze 1 und 2 öffentlich bekannt zu geben.
(4) Die Gemeinde ist bei der Auswahl des Unter-
nehmens den Zielen des § 1 Absatz 1 verpflichtet.
Unter Wahrung netzwirtschaftlicher Anforderungen,
insbesondere der Versorgungssicherheit und der
Kosteneffizienz, können auch Angelegenheiten der
örtlichen Gemeinschaft berücksichtigt werden. Bei
der Gewichtung der einzelnen Auswahlkriterien ist
die Gemeinde berechtigt, den Anforderungen des
jeweiligen Netzgebietes Rechnung zu tragen. Die
Gemeinde hat jedem Unternehmen, das innerhalb
einer von der Gemeinde in der Bekanntmachung
nach Absatz 3 Satz 1 oder 3 gesetzten Frist von

mindestens drei Kalendermonaten ein Interesse an
der Nutzung der öffentlichen Verkehrswege bekun-
det, die Auswahlkriterien und deren Gewichtung in
Textform mitzuteilen.
(5) Die Gemeinde hat die Unternehmen, deren
Angebote nicht angenommen werden sollen, über
die Gründe der vorgesehenen Ablehnung ihres An-
gebots und über den frühesten Zeitpunkt des beab-
sichtigten Vertragsschlusses in Textform zu infor-
mieren. Die Gemeinde macht bei Neuabschluss oder
Verlängerung von Verträgen nach Absatz 2 ihre Ent-
scheidung unter Angabe der maßgeblichen Gründe
öffentlich bekannt.
(6) Die Absätze 2 bis 5 finden für Eigenbetriebe
der Gemeinden entsprechende Anwendung.
(7) Die Aufgaben und Zuständigkeiten der Kartell-
behörden nach dem Gesetz gegen Wettbewerbsbe-
schränkungen bleiben unberührt.
§ 46a
Auskunftsanspruch der Gemeinde
Der bisherige Nutzungsberechtigte ist verpflich-
tet, der Gemeinde spätestens ein Jahr vor Bekannt-
machung der Gemeinde nach § 46 Absatz 3 diejeni-
gen Informationen über die technische und wirt-
schaftliche Situation des Netzes zur Verfügung zu
stellen, die für eine Bewertung des Netzes im Rah-
men einer Bewerbung um den Abschluss eines Ver-
trages nach § 46 Absatz 2 Satz 1 erforderlich sind.
Zu den Informationen über die wirtschaftliche Situa-
tion des Netzes gehören insbesondere
1. die im Zeitpunkt der Errichtung der Verteilungs-
anlagen jeweils erstmalig aktivierten Anschaf-
fungs- und Herstellungskosten gemäß § 255 des
Handelsgesetzbuchs,
2. das Jahr der Aktivierung der Verteilungsanlagen,
3. die jeweils in Anwendung gebrachten betriebs-
gewöhnlichen Nutzungsdauern und
4. die jeweiligen kalkulatorischen Restwerte und
Nutzungsdauern laut den betreffenden Beschei-
den der jeweiligen Regulierungsbehörde.
Die Bundesnetzagentur kann im Einvernehmen mit
dem Bundeskartellamt Entscheidungen über den
Umfang und das Format der zur Verfügung zu stel-
lenden Daten durch Festlegung gegenüber den
Energieversorgungsunternehmen treffen.
§ 47
Rügeobliegenheit, Präklusion
(1) Jedes beteiligte Unternehmen kann eine
Rechtsverletzung durch Nichtbeachtung der Grund-
sätze eines transparenten und diskriminierungsfreien
Verfahrens nach § 46 Absatz 1 bis 4 nur geltend ma-
chen, soweit es diese nach Maßgabe von Absatz 2
gerügt hat. Die Rüge ist in Textform gegenüber der
Gemeinde zu erklären und zu begründen.
(2) Rechtsverletzungen, die aufgrund einer Be-
kanntmachung nach § 46 Absatz 3 erkennbar sind,
sind innerhalb der Frist aus § 46 Absatz 4 Satz 4 zu
rügen. Rechtsverletzungen, die aus der Mitteilung
nach § 46 Absatz 4 Satz 4 erkennbar sind, sind in-
nerhalb von 15 Kalendertagen ab deren Zugang zu
rügen. Rechtsverletzungen im Rahmen der Auswahl-
entscheidung, die aus der Information nach § 46 Ab-
satz 5 Satz 1 erkennbar sind, sind innerhalb von
30 Kalendertagen ab deren Zugang zu rügen. Erfolgt
eine Akteneinsicht nach Absatz 3, beginnt die Frist
nach Satz 3 für den Antragsteller erneut ab dem ers-
ten Tag, an dem die Gemeinde die Akten zur Ein-
sichtnahme bereitgestellt hat.
(3) Zur Vorbereitung einer Rüge nach Absatz 2
Satz 3 hat die Gemeinde jedem beteiligten Unter-
nehmen auf Antrag Einsicht in die Akten zu gewäh-
ren und auf dessen Kosten Ausfertigungen, Auszüge
oder Abschriften zu erteilen. Der Antrag auf Akten-
einsicht ist in Textform innerhalb einer Woche ab Zu-
gang der Information nach § 46 Absatz 5 Satz 1 zu
stellen. Die Gemeinde hat die Einsicht in die Unter-
lagen zu versagen, soweit dies zur Wahrung von Be-
triebs- oder Geschäftsgeheimnissen geboten ist.
(4) Hilft die Gemeinde der Rüge nicht ab, so hat
sie das rügende Unternehmen hierüber in Textform
zu informieren und ihre Entscheidung zu begründen.
(5) Beteiligte Unternehmen können gerügte
Rechtsverletzungen, denen die Gemeinde nicht ab-
hilft, nur innerhalb von 15 Kalendertagen ab Zugang
der Information nach Absatz 4 vor den ordentlichen
Gerichten geltend machen. Es gelten die Vorschrif-
ten der Zivilprozessordnung über das Verfahren auf
Erlass einer einstweiligen Verfügung. Ein Verfü-
gungsgrund braucht nicht glaubhaft gemacht zu
werden.
(6) Ein Vertrag nach § 46 Absatz 2 darf erst nach
Ablauf der Fristen aus Absatz 2 Satz 3 und Absatz 5
Satz 1 geschlossen werden.“
3. § 48 Absatz 4 wird wie folgt gefasst:
„(4) Die Pflicht zur Zahlung der vertraglich verein-
barten Konzessionsabgaben besteht auch nach Ab-
lauf des Wegenutzungsvertrages bis zur Übertra-
gung der Verteilungsanlagen auf einen neuen Ver-
tragspartner nach § 46 Absatz 2 fort. Satz 1 gilt
nicht, wenn die Gemeinde es unterlassen hat, ein
Verfahren nach § 46 Absatz 3 bis 5 durchzuführen.“
4. Dem § 118 wird folgender Absatz 20 angefügt:
„(20) § 47 ist auf Verfahren zur Vergabe von Wege-
nutzungsrechten zur leitungsgebundenen Energie-
versorgung, in denen am 3. Februar 2017 von der
Gemeinde bereits Auswahlkriterien samt Gewich-
tung im Sinne des § 46 Absatz 4 Satz 4 bekannt
gegeben wurden mit der Maßgabe anwendbar, dass
die in § 47 Absatz 2 Satz 1 bis 3 genannten Fristen
mit Zugang einer Aufforderung zur Rüge beim jewei-
ligen Unternehmen beginnen.“
Artikel 2
Änderung des
Gerichtskostengesetzes
§ 53 Absatz 1 des Gerichtskostengesetzes in der
Fassung der Bekanntmachung vom 27. Februar 2014
(BGBl. I S. 154), das zuletzt durch Artikel 9 des Geset-
zes vom 21. November 2016 (BGBl. I S. 2591) geändert
worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In Nummer 3 wird das Wort „und“ durch ein Komma
ersetzt.

2. Nach Nummer 3 wird folgende Nummer 4 eingefügt: Artikel 3
„4. nach § 47 Absatz 5 des Energiewirtschaftsge-
Inkrafttreten
setzes über gerügte Rechtsverletzungen, der
Wert beträgt höchstens 100 000 Euro, und“. Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in
3. Die bisherige Nummer 4 wird Nummer 5. Kraft.
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates
sind gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es
ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.
Berlin, den 27. Januar 2017
Der Bundespräsident
Joachim Gauck
Die Bundeskanzlerin
Dr. A n g e l a M e r k e l
Der Bundesminister
für Wirtschaft und Energie
Sigmar Gabriel
Herkunft dieses Textes
Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2017 I S. 130. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).
Ableitung: issue-pdf-decol ·
Prüfwert des Textes eb26108e7ec52317….