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Artikel 1 · BT-Drs. 18/8184 · S. 12
Zu Artikel 1 (Änderung des EnWG)
Zu Artikel 1 (Änderung des EnWG) Zu Nummer 2 (§§ 46, 46a und 47 ) § 46 Absatz 1: Dieser Absatz bleibt unverändert. § 46 Absatz 2: Der neue § 46 Absatz 2 Satz 4 EnWG normiert den objektivierten Ertragswert als maßgeblichen Wert zur Be- stimmung der „wirtschaftlich angemessenen Vergütung“, die als Gegenleistung für die Übereignung des Netzes zu entrichten ist. Hierfür besteht trotz der nach wie vor geltenden „Kaufering“-Rechtsprechung des BGH (Urteil vom 16. November 1999, KZR 12/97; bestätigt durch BGH, Beschluss vom 3. Juni 2014, Az. EnVR 10/13 – Stromnetz Homberg) ein Bedürfnis, da in der Vergangenheit zahlreiche Netzübernahmen durch überhöhte Kauf- preisforderungen des vormaligen Wegenutzungsrechtsinhabers erheblich verzögert wurden. Eine solche Praxis widerspricht jedoch dem mit der Konzeption des in § 46 EnWG verfolgten Ziels eines funktionierenden „Wett- bewerbs um das Netz“. Für jeden potenziellen Netzbewerber macht eine Bewerbung um das Netzgebiet wirtschaftlich nur dann Sinn, wenn sich der zu zahlende Kaufpreis an den mit dem Netz zu erzielenden Erträgen orientiert. Mit anderen Worten setzt ein funktionierender Wettbewerb „um das Netz“ eine Orientierung am Ertragswert für die Fälle voraus, in denen sich der vormalige und der aktuelle Wegenutzungsrechteinhaber nicht über den zu entrichtenden Kaufpreis einigen können. Der Ertragswert kann auf Basis der Netzentgelt- und Anreizregulierungsverordnung berechnet werden. Insoweit kann auf die Ausführungen des gemeinsamen Leitfadens von Bundeskartellamt und Bundesnetzagentur zur Vergabe von Wegerechten für Strom- und Gasnetze vom Dezember 2010, zuletzt überarbeitet mit Fassung vom 21. Mai 2015, verwiesen werden. Das gesetzgeberische Plädoyer für die Art und Weise der Kaufpreisermittlung steht im Spannungsfeld zu Arti- ke
Auszug — die Begründung zu dieser Einheit umfasst 25.699 Zeichen. Der vollständige Wortlaut steht in der Drucksache.
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Herkunft
BT-Drs. 18/8184, 18. Wahlperiode · Dokumentations- und Informationssystem für Parlamentsmaterialien (DIP) · Zeichenposition 31.612–57.311 der Textfassung · Extraktion pdftotext -layout (gutter 0.03) +D1D2D3 · Prüfwert 469bc3595d8709d9….
Deutscher Bundestag/Bundesrat – DIP