Gesetze / Konzessionsabgabenverordnung
KAV§ 2 Bemessung und zulässige Höhe der Konzessionsabgaben
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 44
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- OLG Stuttgart, 19.11.2009 – 2 U 40/08Zitiert von 2
- OLG Celle, 10.05.2016 – 13 U 21/16 (Kart)
- LG Dortmund, 30.04.2025 – 10 O 49/22 (EnW)
- OLG Naumburg, 26.02.2016 – 2 U 98/14 (Hs)
- OLG Düsseldorf, 19.10.2011 – VI-3 Kart 1/11 (V)
- LG Stuttgart, 22.02.2005 – 32 O 139/04 KfH
Zuletzt entschieden
- BGH, 05.12.2023 – EnVR 59/21Energieversorger: Erlösmindernder Ansatz von gewährten Preisnachlässen bei Ermittlung des Regulierungssaldos
- BGH, 05.12.2023 – EnVR 61/21Energierecht: Erlösmindernde Berücksichtigung von Umsatzsteuernachzahlungen eines Stromnetzbetreibers durch die Bundesnetzagentur
- LG Düsseldorf, 09.03.2023 – 14d O 19/21
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 2 KAV zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/KAV/2#abs-1 (1) Konzessionsabgaben dürfen nur in Centbeträge je gelieferter Kilowattstunde vereinbart werden.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/KAV/2#abs-2 (2) Bei der Belieferung von Tarifkunden dürfen folgende Höchstbeträge je Kilowattstunde nicht überschritten werden:
| 1. | a) | bei Strom, der im Rahmen eines Schwachlasttarifs nach § 9 der Bundestarifordnung Elektrizität oder der dem Schwachlasttarif entsprechenden Zone eines zeitvariablen Tarifs (Schwachlaststrom) geliefert wird, | 0,61 Cent, |
| b) | Bei Strom, der nicht als Schwachlaststrom geliefert wird, in Gemeinden | ||
| bis 25.000 Einwohner | 1,32 Cent, | ||
| bis 100.000 Einwohner | 1,59 Cent, | ||
| bis 500.000 Einwohner | 1,99 Cent, | ||
| über 500.000 Einwohner | 2,39 Cent, | ||
| 2. | a) | bei Gas ausschließlich für Kochen und Warmwasser in Gemeinden | |
| bis 25.000 Einwohner | 0,51 Cent, | ||
| bis 100.000 Einwohner | 0,61 Cent, | ||
| bis 500.000 Einwohner | 0,77 Cent, | ||
| über 500.000 Einwohner | 0,93 Cent, | ||
| b) | bei sonstigen Tariflieferungen in Gemeinden | ||
| bis 25.000 Einwohner | 0,22 Cent, | ||
| bis 100.000 Einwohner | 0,27 Cent, | ||
| bis 500.000 Einwohner | 0,33 Cent, | ||
| über 500.000 Einwohner | 0,40 Cent. |
Maßgeblich ist die jeweils vom statistischen Landesamt amtlich fortgeschriebene Einwohnerzahl.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/KAV/2#abs-3 (3) Bei der Belieferung von Sondervertragskunden dürfen folgende Höchstbeträge je Kilowattstunde nicht überschritten werden:
| 1. | bei Strom | 0,11 Cent, |
| 2. | bei Gas | 0,03 Cent. |
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/KAV/2#abs-4 (4) Bei Strom dürfen Konzessionsabgaben für Lieferungen an Sondervertragskunden nicht vereinbart oder gezahlt werden, deren Durchschnittspreis im Kalenderjahr je Kilowattstunde unter dem Durchschnittserlös je Kilowattstunde aus der Lieferung von Strom an alle Sondervertragskunden liegt. Maßgeblich ist der in der amtlichen Statistik des Bundes jeweils für das vorletzte Kalenderjahr veröffentlichte Wert ohne Umsatzsteuer. Versorgungsunternehmen und Gemeinde können höhere Grenzpreise vereinbaren. Der Grenzpreisvergleich wird für die Liefermenge eines jeden Lieferanten an der jeweiligen Betriebsstätte oder Abnahmestelle unter Einschluß des Netznutzungsentgelts durchgeführt.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/KAV/2#abs-5 (5) Bei Gas dürfen Konzessionsabgaben für Lieferungen an Sondervertragskunden nicht vereinbart oder gezahlt werden,
Versorgungsunternehmen und Gemeinde können niedrigere Grenzmengen oder höhere Grenzpreise vereinbaren.
Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/KAV/2#abs-6 (6) Liefern Dritte im Wege der Durchleitung Strom oder Gas an Letztverbraucher, so können im Verhältnis zwischen Netzbetreiber und Gemeinde für diese Lieferungen Konzessionsabgaben bis zu der Höhe vereinbart oder gezahlt werden, wie sie der Netzbetreiber in vergleichbaren Fällen für Lieferungen seines Unternehmens oder durch verbundene oder assoziierte Unternehmen in diesem Konzessionsgebiet zu zahlen hat. Diese Konzessionsabgaben können dem Durchleitungsentgelt hinzugerechnet werden. Macht der Dritte geltend, auf seine Lieferungen entfielen niedrigere Konzessionsabgaben als im Durchleitungsentgelt zugrunde gelegt, so kann er den Nachweis auch durch das Testat eines Wirtschaftsprüfers oder vereidigten Buchprüfers gegenüber dem Netzbetreiber erbringen.
Permalink zu Abs. 7recht.nulegal.eu/gesetze/KAV/2#abs-7 (7) Unbeschadet des § 1 Abs. 3 und 4 gelten Stromlieferungen aus dem Niederspannungsnetz (bis 1 Kilovolt) konzessionsabgabenrechtlich als Lieferungen an Tarifkunden, es sei denn, die gemessene Leistung des Kunden überschreitet in mindestens zwei Monaten des Abrechnungsjahres 30 Kilowatt und der Jahresverbrauch beträgt mehr als 30.000 Kilowattstunden. Dabei ist auf die Belieferung der einzelnen Betriebsstätte oder Abnahmestelle abzustellen. Bei der Ermittlung des Jahresverbrauchs werden Stromlieferungen nach §§ 7 und 9 der Bundestarifordnung Elektrizität sowie Stromlieferungen im Rahmen von Sonderabkommen für Lieferungen in lastschwachen Zeiten nicht berücksichtigt; für diese Lieferungen gelten § 2 Abs. 2 Nr. 1a und Abs. 3. Netzbetreiber und Gemeinde können niedrigere Leistungswerte und Jahresverbrauchsmengen vereinbaren.
Permalink zu Abs. 8recht.nulegal.eu/gesetze/KAV/2#abs-8 (8) Wird ein Weiterverteiler über öffentliche Verkehrswege mit Strom und Gas beliefert, der diese Energien ohne Benutzung solcher Verkehrswege an Letztverbraucher weiterleitet, so können für dessen Belieferung Konzessionsabgaben bis zu der Höhe vereinbart oder gezahlt werden, in der dies auch ohne seine Einschaltung zulässig wäre. Absatz 6 Satz 2 und 3 gelten entsprechend.