Gesetze / Energiewirtschaftsgesetz
EnWG§ 35g Anwendungsbestimmungen
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/EnWG%202005/35g?asof=2024-02-10#abs-1 (1) Der § 35b Absatz 5 Satz 3 ist ab dem 1. April 2024 anzuwenden.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/EnWG%202005/35g?asof=2024-02-10#abs-2 (2) Die §§ 35a bis 35f sind bis zum Ablauf des 31. März 2027 anzuwenden.
Änderungsverlauf
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25.11.2025 Ausfertigung
§ 35g geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 25. November 2025 (BGBl. I Nr. 283)
BGBl. 2025 I Nr. 283
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05.02.2024 Ausfertigung
§ 35g neu gefasst durch Artikel 1 des Gesetzes vom 5. Februar 2024 (BGBl. I Nr. 32)
BGBl. 2024 I Nr. 32
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20.05.2022 Ausfertigung
§ 35g eingefügt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 20. Mai 2022 (BGBl. I 730)
BGBl. 2022 I S. 730
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26.04.2022 Ausfertigung
§ 35g geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 26. April 2022 (BGBl. I 674)
BGBl. 2022 I S. 674
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Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.