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Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 2022, S. 674

BGBl. 2022 I S. 674 · 18.546 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.

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BGBl. 2022, Seite 674 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 674
                                    Gesetz
                               zur Änderung des
       Energiewirtschaftsgesetzes zur Einführung von Füllstandsvorgaben
  für Gasspeicheranlagen sowie zur Änderung von § 246 des Baugesetzbuchs
                                                  Vom 26. April 2022

  Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:

                        Artikel 1

                   Änderung des
             Energiewirtschaftsgesetzes
  Das Energiewirtschaftsgesetz vom 7. Juli 2005
(BGBl. I S. 1970, 3621), das zuletzt durch Artikel 84
des Gesetzes vom 10. August 2021 (BGBl. I S. 3436)
geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In der Inhaltsübersicht wird nach der Angabe zu
   § 35 folgende Angabe zu Teil 3a eingefügt:

                              „Teil 3a
                       Füllstandsvorgaben
                  für Gasspeicheranlagen und
          Gewährleistung der Versorgungssicherheit
  § 35a Allgemeines
  § 35b Füllstandsvorgaben; Bereitstellung ungenutzter Spei-
        cherkapazitäten; Verordnungsermächtigung
  § 35c Ausschreibung von strategischen Optionen zur Vor-
        haltung von Gas; ergänzende Maßnahmen zur Ge-
        währleistung der Versorgungssicherheit
  § 35d Freigabeentscheidung
  § 35e Umlage der Kosten des Marktgebietsverantwortlichen;
        Finanzierung
  § 35f Evaluierung

  § 35g Inkrafttreten, Außerkrafttreten“.

2. § 3 wird wie folgt geändert:
  a) Nach Nummer 26 wird folgende Nummer 26a
     eingefügt:
      „26a. Marktgebietsverantwortlicher

            ist die von den Fernleitungsnetzbetreibern
            mit der Wahrnehmung von Aufgaben des
            Netzbetriebs beauftragte bestimmte natür-
            liche oder juristische Person, die in einem
            Marktgebiet Leistungen erbringt, die zur
            Verwirklichung einer effizienten Abwick-
            lung des Gasnetzzugangs durch eine Per-
            son zu erbringen sind,“.
  b) Die bisherigen Nummern 26a bis 26c werden die
     Nummern 26b bis 26d.

3. Nach § 35 wird folgender Teil 3a eingefügt:
                         „Teil 3a

                  Füllstandsvorgaben
            für Gasspeicheranlagen und
       Gewährleistung der Versorgungssicherheit

                          § 35a
                      Allgemeines
    (1) Der Marktgebietsverantwortliche wirkt im Rah-
  men der Gewährleistung der Versorgungssicherheit
  mit und kann in diesem Rahmen nach Maßgabe der
  §§ 35b bis 35d angemessene Maßnahmen ergreifen.
  Das Bundesministerium für Wirtschaft und Klima-
  schutz erteilt die Zustimmung im angemessenen
  Umfang.

     (2) Die Vorschriften dieses Teils sind nur für Gas-
  speicheranlagen anzuwenden, die in Deutschland
  gelegen sind und mindestens einen Anschlusspunkt
  an das deutsche Fernleitungsnetz haben. Die zu
  Speicherzwecken genutzten Teile von LNG Anlagen
  sind von den Vorschriften dieses Teils ausgenom-
  men.

                          § 35b

                Füllstandsvorgaben;

              Bereitstellung ungenutzter
    Speicherkapazitäten; Verordnungsermächtigung
     (1) Der Betreiber einer Gasspeicheranlage hat
  vertragliche Regelungen aufzunehmen, welche die
  jeweiligen Rahmenbedingungen zur Erreichung der
  nachfolgend dargestellten Füllstandsvorgaben defi-
  nieren, wonach jeweils im Zeitraum vom 1. Oktober
  eines Kalenderjahres bis zum 1. Februar des Folge-
  jahres die von ihm betriebenen Gasspeicheranlagen
  einen Füllstand nach Satz 2 aufweisen sollen. Hier-
  bei sind in jeder Gasspeicheranlage die nachfolgend
  angegebenen Füllstände als prozentualer Anteil am
  Arbeitsgasvolumen der Gasspeicheranlage zu den
  genannten Stichtagen vorzuhalten (Füllstandsvor-
  gaben):
  1. am 1. Oktober: 80 Prozent.
BGBl. 2022, Seite 675 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 675
2. am 1. November: 90 Prozent.
3. am 1. Februar: 40 Prozent.

   (2) Um die Einhaltung der Füllstandsvorgaben
nach Absatz 1 Satz 2 zu gewährleisten, hat der Be-
treiber einer Gasspeicheranlage bereits am 1. August
eines Kalenderjahres einen Füllstand nachzuweisen,
der die Erreichung der Füllstandsvorgaben nicht ge-
fährdet.
   (3) Das Bundesministerium für Wirtschaft und
Klimaschutz kann durch Rechtsverordnung ohne
Zustimmung des Bundesrates abweichende Rege-
lungen zu den relevanten Stichtagen und Füllstands-
vorgaben nach Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 fest-
legen, soweit die Sicherheit der Gasversorgung
dabei angemessen berücksichtigt bleibt.
   (4) Der Betreiber einer Gasspeicheranlage hat
den Nachweis über die Einhaltung der Vorgaben
aus Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 sowie, soweit eine
Rechtsverordnung nach Absatz 3 erlassen wurde,
die Einhaltung der darin enthaltenen Vorgaben, ge-
genüber dem Bundesministerium für Wirtschaft und
Klimaschutz, der Bundesnetzagentur und dem Markt-
gebietsverantwortlichen schriftlich oder elektronisch
zu erbringen. Der Betreiber einer Gasspeicheranlage
muss im Rahmen von Satz 1 nachweisen, ob Gas
physisch in den Gasspeicheranlagen in entspre-
chender Menge eingelagert ist. Zusätzlich zum
Nachweis nach Satz 1 hat der Betreiber einer Gas-
speicheranlage der Bundesnetzagentur und dem
Marktgebietsverantwortlichen insbesondere folgende
Angaben zu übermitteln:
1. die prozentualen Füllstände sowie die Füllstände
   in Kilowattstunden,
2. den Nachweis darüber, dass der jeweilige Gas-
   speicher die Voraussetzungen nach § 35a Ab-
   satz 2 Satz 1 erfüllt sowie
3. sonstige im Zusammenhang mit der Erfüllung der
   Füllstandsvorgaben relevante Informationen.

Die Mitteilungen nach Satz 3 müssen elektronisch in
einem mit der Bundesnetzagentur und dem Markt-
gebietsverantwortlichen abgestimmten Datenformat
einmal wöchentlich übermittelt werden, auf Verla-
gen der Bundesnetzagentur oder des Marktgebiets-
verantwortlichen in kürzeren Zeitabständen.

   (5) Wenn erkennbar ist, dass die Füllstandsvor-
gaben nach Absatz 1 Satz 2, soweit eine Rechtsver-
ordnung nach Absatz 3 erlassen wurde die darin
enthaltenen Vorgaben, oder Absatz 3 technisch
nicht erreicht werden können, weil der Nutzer einer
Gasspeicheranlage die von ihm auf fester Basis ge-
buchten Arbeitsgasvolumina (Speicherkapazitäten)
nicht nutzt, ist der Betreiber einer Gasspeicheran-
lage verpflichtet, dem Marktgebietsverantwortlichen
die nicht genutzten Speicherkapazitäten der Nutzer
der Gasspeicheranlage rechtzeitig anteilig nach dem
Maß der Nichtnutzung des Nutzers in dem zur Errei-
chung der Füllstandsvorgaben erforderlichen Um-
fang bis zum Ablauf des Speicherjahres zur Verfü-
gung zu stellen; hierzu gehört auch die Ein- und
Ausspeicherleistung.
   (6) Der Betreiber einer Gasspeicheranlage hat in
einem Vertrag über die Nutzung einer Gasspeicher-
anlage vertragliche Bestimmungen aufzunehmen,

welche ihn berechtigen, von dem Nutzer nicht ge-
nutzte Speicherkapazitäten dem Marktgebietsverant-
wortlichen zur Verfügung zu stellen, soweit hinsicht-
lich des Nutzers die Voraussetzungen nach Absatz 5
vorliegen. Der Nutzer einer Gasspeicheranlage, des-
sen Speicherkapazitäten der Betreiber der Gasspei-
cheranlage dem Marktgebietsverantwortlichen zur
Verfügung gestellt hat, bleibt zur Zahlung der Ent-
gelte für die Speichernutzung verpflichtet mit Aus-
nahme der variablen Speicherentgelte für die Ein-
und Ausspeisung. Eine von Satz 2 abweichende
vertragliche Vereinbarung ist unwirksam. Auf Auffor-
derung der Bundesnetzagentur weist der Betreiber
einer Gasspeicheranlage die Umsetzung der Ver-
pflichtung nach Absatz 5 nach.
   (7) Das Bundesministerium für Wirtschaft und
Klimaschutz kann ohne Zustimmung des Bundesra-
tes durch Rechtsverordnung ein von Absatz 5 und 6
abweichendes Verfahren über die Zurverfügungstel-
lung vom Nutzer einer Gasspeicheranlage unge-
nutzter Kapazitäten an den Marktgebietsverantwort-
lichen regeln, soweit dies zur Gewährleistung der
Versorgungssicherheit erforderlich ist. Hierzu kann
unter Berücksichtigung der technischen und wirt-
schaftlichen Rahmenbedingungen insbesondere ge-
regelt werden, ob die vom Nutzer einer Gasspei-
cheranlage ungenutzten Speicherkapazitäten als
unterbrechbare Kapazitäten durch den Marktge-
bietsverantwortlichen genutzt werden dürfen.

                       § 35c
               Ausschreibung von
           strategischen Optionen zur
  Vorhaltung von Gas; ergänzende Maßnahmen
  zur Gewährleistung der Versorgungssicherheit
   (1) Zur Gewährleistung der Versorgungssicher-
heit hat der Marktgebietsverantwortliche nach Zu-
stimmung des Bundesministeriums für Wirtschaft
und Klimaschutz im Einvernehmen mit der Bundes-
netzagentur in marktbasierten, transparenten und
nichtdiskriminierenden öffentlichen Ausschreibungs-
verfahren strategische Optionen zur Vorhaltung von
Gas (Gas-Optionen) in angemessenem Umfang zur
Gewährleistung der Erreichung der Füllstände nach
§ 35b zu beschaffen.

   (2) Sollten Maßnahmen nach Absatz 1 sowie Ein-
speicherungen der Nutzer einer Gasspeicheranlage
zur Erreichung der Füllstände nach § 35b Absatz 1
sowie Absatz 3 nicht ausreichen, so ergreift der
Marktgebietsverantwortliche nach Zustimmung des
Bundesministeriums für Wirtschaft und Klimaschutz
im Einvernehmen mit der Bundesnetzagentur in dem
zur Erreichung der Füllstandsvorgaben erforder-
lichen Umfang zusätzliche Maßnahmen. Diese um-
fassen die zusätzliche, auch kurzfristige Ausschrei-
bung von Gas-Optionen für die nach § 35b Absatz 5
zur Verfügung gestellten Kapazitäten in einem markt-
basierten, transparenten und nichtdiskriminieren-
den öffentlichen Ausschreibungsverfahren sowie
den Erwerb physischen Gases und dessen Einspei-
cherung. Sofern die nach § 35b Absatz 5 zur Ver-
fügung gestellten Kapazitäten hierzu nicht ausrei-
chen, kann der Marktgebietsverantwortliche die
benötigten Speicherkapazitäten buchen, wobei als
Speicherentgelt hierfür das durchschnittlich kosten-
BGBl. 2022, Seite 676 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 676
  günstigste Speicherentgelt der letzten drei Spei-
  cherjahre für die jeweilige Gasspeicheranlage zu
  Grunde gelegt wird.

                          § 35d

                 Freigabeentscheidung
     (1) Das Bundesministerium für Wirtschaft und
  Klimaschutz kann im Einvernehmen mit der Bundes-
  netzagentur und nach Anhörung des Marktgebiets-
  verantwortlichen anordnen, dass der Marktgebiets-

  verantwortliche nach § 35c beschaffte Gas-Optionen

  ganz oder teilweise ausüben darf und dass er nach
  § 35c Absatz 2 erworbene Gasmengen ganz oder
  teilweise ausspeichern darf, insbesondere

  1. zur Verhütung unmittelbar drohender oder zur

     Behebung eingetretener Störungen in der Ener-

     gieversorgung

  2. zum Ausgleich eines erheblichen und unerwarte-
     ten Rückgangs von Lieferungen von Gas oder

  3. zur Behebung regionaler Engpasssituationen.
  Satz 1 gilt entsprechend für die Anordnung, dass
  vorübergehend und in Abweichung von § 35b Ab-
  satz 1 Satz 2 einschließlich einer Rechtsverordnung
  nach § 35b Absatz 3 geringere Füllstände vorgehal-
  ten werden dürfen.

     (2) Die Anordnungen nach Absatz 1 sind jeweils
  mit Wirkung für die Zukunft zu widerrufen, sobald
  die sie begründenden Umstände nicht mehr vorlie-
  gen. Das Bundesministerium für Wirtschaft und
  Klimaschutz kann im Einvernehmen mit der Bundes-
  netzagentur und nach Anhörung des Marktgebiets-

  verantwortlichen bestimmen, ob und in welchem
  Umfang nach erfolgtem Widerruf einer Anordnung
  nach Absatz 1 eine Befüllung der Speicher zu erfol-
  gen hat.

     (3) Artikel 13 der Verordnung (EU) 2017/1938 des
  Europäischen Parlaments und des Rates vom
  25. Oktober 2017 über Maßnahmen zur Gewährleis-
  tung der sicheren Gasversorgung und zur Aufhe-
  bung der Verordnung (EU) Nr. 994/2010 (ABl. L 280
  vom 28.10.2017, S. 1), die §§ 16, 16a und 53a dieses
  Gesetzes, die Vorschriften des Energiesicherungs-
  gesetzes 1975 vom 20. Dezember 1974 (BGBl. I
  S. 3681), das zuletzt durch Artikel 86 des Gesetzes
  vom 10. August 2021 (BGBl. I S. 3436) geändert

  worden ist, sowie die Vorschriften der Gassiche-

  rungsverordnung vom 26. April 1982 (BGBl. I S. 517),

  die zuletzt durch Artikel 3 Absatz 48 des Gesetzes

  vom 7. Juli 2005 (BGBl. I S. 1970) geändert worden
  ist, in der jeweils geltenden Fassung, bleiben hier-
  von unberührt.
     (4) Der Marktgebietsverantwortliche hat die nach
  § 35c Absatz 2 physisch erworbenen Gasmengen
  spätestens ab dem 1. Januar eines Jahres bis zum
  Ende des Speicherjahres gleichmäßig zu veräußern.
  Der Marktgebietsverantwortliche hat das Bundes-
  ministerium für Wirtschaft und Klimaschutz sowie
  die Bundesnetzagentur mindestens zwei Wochen
  vor dem Beginn der Veräußerungen nach Satz 1
  schriftlich oder elektronisch zu informieren. Satz 1
  gilt nicht, wenn zu erwarten ist, dass die Füllstands-

  vorgaben nach § 35b Absatz 1 oder nach der
  Rechtsverordnung nach § 35b Absatz 3 in der Fol-
  geperiode nicht ohne Maßnahmen nach § 35c Ab-
  satz 2 gewährleistet werden können oder das Bun-
  desministerium für Wirtschaft und Klimaschutz im
  Einvernehmen mit der Bundesnetzagentur der Ver-
  äußerung widersprochen hat. Absatz 1 bleibt unbe-
  rührt.

                         § 35e

               Umlage der Kosten des

      Marktgebietsverantwortlichen; Finanzierung

     Die dem Marktgebietsverantwortlichen im Zusam-
  menhang mit seinen Aufgaben zur Sicherstellung der
  Versorgungssicherheit entstehenden Kosten werden

  diskriminierungsfrei und in einem transparenten Ver-

  fahren auf die Bilanzkreisverantwortlichen im Markt-

  gebiet umgelegt. Hierzu hat der Marktgebietsverant-
  wortliche die Kosten und Erlöse, die im Rahmen der
  ergriffenen Maßnahmen nach diesem Teil, insbeson-
  dere nach den §§ 35c und 35d, entstehen, transpa-
  rent und für Dritte nachvollziehbar zu ermitteln. Die
  Kosten und Erlöse sind zu saldieren. Der Marktge-
  bietsverantwortliche ist berechtigt, von den Bilanz-
  kreisverantwortlichen Abschlagszahlungen zur De-
  ckung der voraussichtlichen Kosten zu verlangen.
  Die Einzelheiten genehmigt die Bundesnetzagentur
  im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für
  Wirtschaft und Klimaschutz und dem Bundesministe-
  rium der Finanzen nach § 29 Absatz 1; dem Markt-
  gebietsverantwortlichen ist Gelegenheit zur Stellung-
  nahme zu geben.

                         § 35f

                      Evaluierung

     Das Bundesministerium für Wirtschaft und Klima-
  schutz bewertet bis zum 15. Dezember 2022 die
  Umsetzung der Vorschriften dieses Teils und evalu-
  iert bis zum 1. April 2023 die Vorschriften dieses
  Teils und deren Auswirkungen. Die Berichte sind
  unverzüglich dem Deutschen Bundestag vorzule-
  gen.

                         § 35g

             Inkrafttreten, Außerkrafttreten

    Die gesetzlichen Regelungen zur Einführung von

  Füllstandsvorgaben für Gasspeicheranlagen treten

  am Tag nach der Verkündung in Kraft. Sie treten

  am 1. April 2025 außer Kraft.“

4. Dem § 118 Absatz 35 wird folgender Absatz 36 an-
   gefügt:
     „(36) § 35b Absatz 6 ist auf Nutzungsverträge
  zwischen Betreibern und Nutzern von Gasspeicher-
  anlagen, die vor dem 30. April 2022 geschlossen
  wurden und keine Bestimmungen nach § 35b
  Absatz 6 enthalten, erst nach dem 14. Juli 2022
  anzuwenden. Stimmt der Nutzer der Gasspeicher-
  anlage der Aufnahme von Bestimmungen nach
  § 35b Absatz 6 in den Vertrag bis zum 1. Juli 2022
  nicht zu, kann der Betreiber den Vertrag ohne Ein-
  haltung einer Frist kündigen.“
BGBl. 2022, Seite 677 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 677
                       Artikel 2
                   Änderung des
                  Baugesetzbuchs

   § 246 des Baugesetzbuchs in der Fassung der Be-

kanntmachung vom 3. November 2017 (BGBl. I S. 3634),

das zuletzt durch Artikel 9 des Gesetzes vom 10. Sep-

tember 2021 (BGBl. I S. 4147) geändert worden ist,

wird wie folgt geändert:

1. Absatz 14 wird wie folgt gefasst:
     „(14) Soweit auch bei Anwendung der Absätze 8
  bis 13 dringend benötigte Unterkunftsmöglichkeiten
  im Gebiet der Gemeinde, in der sie entstehen sollen,
  nicht oder nicht rechtzeitig bereitgestellt werden
  können, kann bei Aufnahmeeinrichtungen, Gemein-

  schaftsunterkünften oder sonstigen Unterkünften

  für Flüchtlinge oder Asylbegehrende bis zum Ablauf

  des 31. Dezember 2024 von den Vorschriften dieses
  Gesetzbuchs oder den aufgrund dieses Gesetz-
  buchs erlassenen Vorschriften in erforderlichem Um-
  fang abgewichen werden. Zuständig ist die höhere
  Verwaltungsbehörde. Die Gemeinde ist anzuhören;
  diese Anhörung tritt auch an die Stelle des in § 14
  Absatz 2 Satz 2 vorgesehenen Einvernehmens. Satz 3
  findet keine Anwendung, wenn Vorhabenträger die
  Gemeinde oder in deren Auftrag ein Dritter ist. Für
  Vorhaben nach Satz 1 gilt § 35 Absatz 5 Satz 2 ers-

  ter Halbsatz und Satz 3 entsprechend. Absatz 13
  Satz 5 gilt entsprechend. Die Rückbauverpflichtung
  nach Satz 5 entfällt, wenn eine nach Satz 6 zuläs-
  sige Nutzung aufgenommen wird oder wenn sich die

  Zulässigkeit der nachfolgenden Nutzung aus § 30 Ab-

  satz 1, 2 oder § 33 ergibt. Die Sicherstellung der

  Rückbauverpflichtung nach Satz 5 in entsprechen-

  der Anwendung des § 35 Absatz 5 Satz 3 ist nicht

  erforderlich, wenn Vorhabenträger ein Land oder
  eine Gemeinde ist. Wenn Vorhabenträger ein Land
  oder in dessen Auftrag ein Dritter ist, gilt § 37 Ab-
  satz 3 entsprechend; im Übrigen findet § 37 bis zum
  Ablauf des 31. Dezember 2024 auf Vorhaben nach
  Satz 1 keine Anwendung.“

2. In Absatz 16 werden nach der Angabe „13“ die Wör-

   ter „sowie bei Vorhaben nach Absatz 14 im Außen-

   bereich“ eingefügt.

3. In Absatz 17 wird die Angabe „15 und 16“ durch die
   Angabe „14 bis 16“ ersetzt.

                      Artikel 3
                    Inkrafttreten

  Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in
Kraft.
                                Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates
                             sind gewahrt.
                               Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt.
                             Es ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.

                               Berlin, den 26. April 2022
                                         Der Bundespräsident
                                              Steinmeier
                                           Der Bundeskanzler
                                               Olaf Scholz
                                         Der Bundesminister
                                   für Wirtschaft und Klimaschutz
                                            Robert Habeck

                                     Die Bundesministerin
                          für Wohnen, Stadtentwicklung und Bauwesen
                                         Klara Geywitz

Herkunft dieses Textes

Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2022 I S. 674. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).

Ableitung: issue-pdf-decol · Prüfwert des Textes b9986f78c9569e78….