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Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 2025, Nr. 283

BGBl. 2025 I Nr. 283 · 44.552 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.

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BGBl. 2025, Seite 1 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1
                                                               Teil I

2025                         Ausgegeben zu Bonn am 27. November 2025                                                    Nr. 283

                                       Gesetz
                     zur Änderung des Energiewirtschaftsgesetzes
           sowie zur Änderung des Kohleverstromungsbeendigungsgesetzes

                                                     Vom 25. November 2025


   Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:


                                                             Artikel 1

                                  Änderung des Energiewirtschaftsgesetzes*
  Das Energiewirtschaftsgesetz vom 7. Juli 2005 (BGBl. I S. 1970, 3621), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes
vom 21. Februar 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 51) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
   a) Die Angabe zu den §§ 35e bis 35h wird durch die folgende Angabe ersetzt:
      „§ 35e Umlage der Kosten des Marktgebietsverantwortlichen bis zum Ablauf des 31. Dezember 2025;
             Finanzierung
      § 35f  Erstattung der Kosten des Marktgebietsverantwortlichen ab dem 1. Januar 2026 durch Zahlungen der
             Bundesrepublik Deutschland
      § 35g Übergangsregelung für die Umstellung des Umlageverfahrens; Einmalzahlung der Bundesrepublik
             Deutschland; Pflicht zur Weitergabe der Entlastung
      § 35h Verordnungsermächtigung
      § 35i  Anwendungsbestimmung
      § 35j  Außerbetriebnahme und Stilllegung von Gasspeichern“.
   b) Nach der Angabe zu § 54b wird die folgende Angabe eingefügt:
      „§ 54c Zuständigkeiten gemäß der Delegierten Verordnung (EU) 2024/1366; Verordnungsermächtigungen“.




* Dieser Artikel dient der Umsetzung der Delegierten Verordnung (EU) 2024/1366 der Kommission vom 11. März 2024 zur Ergänzung der
  Verordnung (EU) 2019/943 des Europäischen Parlaments und des Rates durch Festlegung eines Netzkodex mit sektorspezifischen Vorschriften
  für Cybersicherheitsaspekte grenzüberschreitender Stromflüsse (ABI. L, 2024/1366, 24.5.2024), die durch die Delegierte Verordnung (EU)
  2025/1759 vom 19. Juni 2025 (ABI. L, 2025/1759, 25.8.2025) geändert worden ist.
BGBl. 2025, Seite 2 — Originalseite als Abbildung
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2. Die §§ 35e bis 35g werden durch die folgenden §§ 35e bis 35i ersetzt:
                                                      „§ 35e

                                             Umlage der Kosten des
                Marktgebietsverantwortlichen bis zum Ablauf des 31. Dezember 2025; Finanzierung
     Die dem Marktgebietsverantwortlichen im Zusammenhang mit seinen Aufgaben zur Sicherstellung
  der Versorgungssicherheit entstehenden Kosten werden bis zum Ablauf des 31. Dezember 2025
  diskriminierungsfrei und in einem transparenten Verfahren auf die Bilanzkreisverantwortlichen im Marktgebiet
  umgelegt. Die Umlage nach Satz 1 darf keine Kosten erfassen, die dem Marktgebietsverantwortlichen für
  etwaige Maßnahmen entstehen oder entstanden sind, die von ihm auf der Grundlage dieses Teils ab
  dem 1. August 2025 ergriffen werden und die, unabhängig von dem Ergreifen solcher Maßnahmen, ab dem
  1. August 2025 über die reinen Sach-, Personal-, Beratungs- sowie Finanzierungskosten des
  Marktgebietsverantwortlichen für die von ihm wahrzunehmenden Aufgaben nach diesem Teil hinausgehen. Seit
  dem 1. Januar 2025 darf der Marktgebietsverantwortliche die Umlage ausschließlich auf die täglich aus einem
  Bilanzkreis an Entnahmestellen mit registrierender Leistungsmessung sowie an Entnahmestellen mit
  standardisierten Lastprofilen physikalisch ausgespeisten Mengen erheben. Zur Umlage der Kosten hat der
  Marktgebietsverantwortliche die Kosten und Erlöse, die im Rahmen der ergriffenen Maßnahmen nach diesem
  Teil, insbesondere für Maßnahmen nach den §§ 35c und 35d, entstehen, transparent und für Dritte
  nachvollziehbar zu ermitteln. Die Kosten und Erlöse sind zu saldieren. Der Marktgebietsverantwortliche ist
  berechtigt, von den Bilanzkreisverantwortlichen Abschlagszahlungen zur Deckung der voraussichtlichen
  Kosten zu verlangen. Die Einzelheiten genehmigt die Bundesnetzagentur im Einvernehmen mit dem
  Bundesministerium für Wirtschaft und Energie und dem Bundesministerium der Finanzen nach § 29 Absatz 1,
  dabei ist dem Marktgebietsverantwortlichen Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.


                                                      § 35f

                            Erstattung der Kosten des Marktgebietsverantwortlichen
                    ab dem 1. Januar 2026 durch Zahlungen der Bundesrepublik Deutschland
    (1) Die dem Marktgebietsverantwortlichen im Zusammenhang mit seinen Aufgaben zur Sicherstellung der
  Versorgungssicherheit nach diesem Teil ab dem 1. Januar 2026 entstehenden Kosten werden nach Maßgabe
  der Absätze 2 bis 5 ab dem 1. Januar 2026 von der Bundesrepublik Deutschland erstattet, wenn eine
  Rechtsverordnung nach § 35h nichts anderes bestimmt. Dem Marktgebietsverantwortlichen dürfen zu keinem
  Zeitpunkt Gewinne oder Verluste im Zusammenhang mit seinen Tätigkeiten nach diesem Teil entstehen.
     (2) Der Marktgebietsverantwortliche erstellt erstmals für den Zeitraum vom 1. Januar 2026 bis zum Ablauf des
  31. März 2026 sowie nachfolgend für jedes Gasspeicherjahr für den Zeitraum vom 1. April eines Kalenderjahres
  bis zum Ablauf des 31. März des Folgejahres jeweils eine Berechnung von Kosten und Erlösen
  (Kostenberechnung). Bei der Kostenberechnung hat der Marktgebietsverantwortliche die Kosten und Erlöse,
  die im Rahmen der von ihm ergriffenen Maßnahmen nach diesem Teil entstanden sind, objektiv und
  transparent und für Dritte nachvollziehbar darzustellen. Die in der Kostenberechnung zu berücksichtigenden
  Kosten und Erlöse sind insbesondere:
  1. die Kosten für Maßnahmen nach § 35c,
  2. die Sach-, Personal-, Beratungs- sowie Finanzierungskosten für die Aufgaben nach diesem Teil, die Erlöse
     aus dem Verkauf von gespeicherten Gasmengen nach § 35c sowie
  3. sonstige Erlöse aus der Erfüllung der Aufgaben nach § 35c.
  Die Kosten und Erlöse sind zu saldieren. Der Marktgebietsverantwortliche hat die erstellte Kostenberechnung
  durch einen von ihm beauftragten Prüfer im Sinne des § 2 Nummer 12 des Energiefinanzierungsgesetzes prüfen
  zu lassen.
    (3) Der Marktgebietsverantwortliche hat der Bundesnetzagentur und dem Bundesministerium für Wirtschaft
  und Energie jeweils spätestens bis zum Ablauf des 31. Mai eines jeden Kalenderjahres die nach Absatz 2 für das
  vorangegangene Gasspeicherjahr erstellte und geprüfte Kostenberechnung zu übermitteln. Die Kosten­
  berechnung für den Zeitraum vom 1. Januar 2026 bis zum Ablauf des 31. März 2026 ist bis spätestens zum
  Ablauf des 31. Mai 2026 zu übermitteln. Die Bundesnetzagentur prüft jede Kostenberechnung auf Plausibilität
  und teilt ihr Prüfergebnis dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie innerhalb eines Monats nach
  Eingang der Kostenberechnung mit. Kostenpositionen, die von dem Prüfer gemäß § 2 Nummer 12 des
  Energiefinanzierungsgesetzes bestätigt wurden, gelten widerleglich als plausibel. Die Kostenberechnung ist,
  wenn sie von der Bundesnetzagentur für plausibel erachtet wurde, von dem Marktgebietsverantwortlichen
  sowie von der Bundesnetzagentur auf ihrer jeweiligen Internetseite zu veröffentlichen.
    (4) Soweit die in der Kostenberechnung dargelegten Kosten die dargelegten Erlöse übersteigen und die
  Kostenberechnung von der Bundesnetzagentur für plausibel erachtet wurde, hat der Marktgebietsverantwortliche
  gegen die Bundesrepublik Deutschland einen Anspruch auf Erstattung dieses negativen Differenzbetrages.
  Soweit die in der Kostenberechnung dargelegten Erlöse die dargelegten Kosten übersteigen und die Kosten­
  berechnung von der Bundesnetzagentur für plausibel erachtet wurde, hat der Marktgebietsverantwortliche diesen
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  positiven Differenzbetrag unverzüglich und kostenmindernd den Bilanzierungsumlagekonten zuzuführen. Der
  Anspruch nach Satz 1 ist am 31. Juli des jeweiligen Kalenderjahres, in dem die Kostenberechnung zu
  übermitteln war, frühestens jedoch zwei Wochen nach der Plausibilitätserklärung der Bundesnetzagentur, fällig.
     (5) Nähere Bestimmungen zu der nach Absatz 4 von der Bundesrepublik Deutschland vorzunehmenden
  Zahlung legen der Marktgebietsverantwortliche und die Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch das
  Bundesministerium für Wirtschaft und Energie, in einem öffentlich-rechtlichen Vertrag fest. Das Bundes­
  ministerium für Wirtschaft und Energie hat dabei jeweils das Einvernehmen mit dem Bundesministerium der
  Finanzen herzustellen. Der Vertrag kann insbesondere Regelungen zu Zahlungsmodalitäten, Abschlags­
  zahlungen, Teilbetragszahlungen, Ausgleichszahlungen nach dem Ende der Anwendungsbestimmungen des
  § 35i und zu Aufrechnungsmöglichkeiten sowie Nachweisregelungen für Kostenpositionen enthalten.


                                                        § 35g

                         Übergangsregelung für die Umstellung des Umlageverfahrens;
              Einmalzahlung der Bundesrepublik Deutschland; Pflicht zur Weitergabe der Entlastung
    (1) Zum Zweck der Umstellung des Umlageverfahrens nach § 35e auf das Erstattungsverfahren nach § 35f
  hat die Bundesrepublik Deutschland den auf dem Gasspeicherumlagekonto des Marktgebietsverantwortlichen
  zum 31. Dezember 2025 ausgewiesenen negativen Differenzbetrag nach Maßgabe der Absätze 2 bis 6 durch
  Zahlung an den Marktgebietsverantwortlichen zu erstatten. Der Anspruch nach Satz 1 besteht unabhängig von
  der Zahlung nach Absatz 4 bereits zum 31. Dezember 2025.
    (2) Der Marktgebietsverantwortliche legt der Bundesnetzagentur und dem Bundesministerium für Wirtschaft
  und Energie bis spätestens zum 30. November eine Prognose zur Höhe des zum 31. Dezember 2025 auf dem
  Gasspeicherumlagekonto zu erwartenden negativen Differenzbetrags vor, die
  1. vom Marktgebietsverantwortlichen auf der Grundlage der zuletzt nach § 35e Satz 7 erteilten Genehmigung
     erstellt wurde und
  2. von einem vom Marktgebietsverantwortlichen beauftragten Prüfer im Sinne des § 2 Nummer 12 des
     Energiefinanzierungsgesetzes geprüft wurde.
  Die Bundesnetzagentur prüft die Prognose unverzüglich auf Plausibilität und teilt das Ergebnis dem
  Bundesministerium für Wirtschaft und Energie mit. Sofern die Prognose von dem Prüfer gemäß § 2
  Nummer 12 des Energiefinanzierungsgesetzes bestätigt wurde, gilt sie widerleglich als plausibel.
    (3) Der zum 31. Dezember 2025 nach Absatz 2 prognostizierte und von der Bundesnetzagentur für plausibel
  erachtete negative Differenzbetrag ist dem Marktgebietsverantwortlichen von der Bundesrepublik Deutschland
  zu erstatten. Die Zahlung ist am 31. Dezember 2025 fällig.
     (4) Spätestens bis zum Ablauf des 31. Mai 2026 legt der Marktgebietsverantwortliche dem Bundesministerium
  für Wirtschaft und Energie eine Schlussrechnung des Gasspeicherumlagekontos zum 31. Dezember 2025 vor,
  die die nach Absatz 3 erfolgte Zahlung berücksichtigt. Für die Schlussrechnung ist Absatz 2 Satz 1 Nummer 2
  und Satz 2 entsprechend anzuwenden. Wenn die Schlussrechnung einen negativen Differenzbetrag aufweist und
  dieser von der Bundesnetzagentur für plausibel erachtet wurde, hat der Marktgebietsverantwortliche gegen die
  Bundesrepublik Deutschland einen Anspruch auf Erstattung dieses negativen Differenzbetrages. Wenn die
  Schlussrechnung einen positiven Differenzbetrag aufweist und dieser von der Bundesnetzagentur für plausibel
  erachtet wurde, hat die Bundesrepublik Deutschland gegen den Marktgebietsverantwortlichen einen Anspruch
  auf Erstattung dieses positiven Differenzbetrages. Die Ansprüche nach den Sätzen 3 und 4 sind am 31. Juli
  2026, frühestens jedoch zwei Wochen nach der Plausibilitätserklärung der Bundesnetzagentur, fällig.
    (5) Nähere Bestimmungen zu den nach den Absätzen 3 und 4 von der Bundesrepublik Deutschland sowie von
  dem Marktgebietsverantwortlichen vorzunehmenden Zahlungen können der Marktgebietsverantwortliche und die
  Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie im
  Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen, in einem öffentlich-rechtlichen Vertrag regeln. § 35f
  Absatz 5 ist entsprechend anzuwenden.
     (6) Die Bundesrepublik Deutschland, die durch das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie vertreten
  wird, die Bundesnetzagentur und der Marktgebietsverantwortliche stellen ein ordnungsgemäßes, objektives und
  transparentes Verfahren zur technischen Umsetzung der in den Absätzen 1 bis 4 getroffenen Regelungen
  sicher. Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie hat dabei jeweils das Einvernehmen mit dem
  Bundesministerium der Finanzen herzustellen.
     (7) Jeder bis zum Ablauf des 31. Dezember 2025 gesetzlich oder vertraglich von der Gasspeicherumlage
  belastete Bilanzkreisverantwortliche oder Gaslieferant ist verpflichtet, gegenüber seinen Kunden den Gaspreis
  mit Wirkung zum 1. Januar 2026 um den Betrag zu verringern, den dieser durch den Wegfall der Verpflichtung
  nach § 35e Satz 1 in der zuletzt für das zweite Halbjahr 2025 festgelegten Umlagehöhe oder durch den Wegfall
  der in dieser Höhe entsprechend vertraglich geschuldeten Leistung einspart, soweit der Bilanzkreisverantwort­
  liche oder der Gaslieferant die Umlage nach § 35e Satz 1 oder die auf Grund eines Vertrages umgelegten Kosten
  auf seine Kunden umgelegt hat. Es wird vermutet, dass die Umlage nach § 35e Satz 1 in die Kalkulation des
  Gaspreises eingeflossen ist, es sei denn, der Bilanzkreisverantwortliche oder der Gaslieferant weist nach, dass
  dies nicht oder nicht vollständig erfolgt ist. In der Gasrechnung ist unter Verweis auf die gesetzliche Abschaffung
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  der Gasspeicherumlage transparent auszuweisen, ob und um welchen Betrag sich die Gasrechnung für den
  Abrechnungszeitraum, in dem die Entlastung durch den Wegfall der Umlage erfolgt, nach Satz 1 mindert.
  Darüber hinaus ist in der Gasrechnung anzugeben, wie viel Prozent der Entlastung weitergegeben werden.
  Dieser Absatz ist nicht anzuwenden auf Verträge, die am virtuellen Handelspunkt vollzogen werden.


                                                     § 35h

                                            Verordnungsermächtigung
     (1) Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung im
  Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen mit Zustimmung des Bundestages und ohne
  Zustimmung des Bundesrates festzulegen, dass die dem Marktgebietsverantwortlichen im Zusammenhang mit
  seinen Aufgaben zur Sicherstellung der Versorgungssicherheit entstehenden Kosten abweichend von § 35f
  diskriminierungsfrei und in einem transparenten Verfahren ganz oder teilweise auf die Bilanzkreis­
  verantwortlichen umgelegt werden, wenn dies zur Aufrechterhaltung der Versorgungssicherheit zwingend
  erforderlich ist. Dabei können in der Rechtsverordnung nähere Bestimmungen zu der Höhe, dem Zeitraum
  sowie dem Verfahren der Umlageerhebung getroffen werden.
    (2) Wird von der Verordnungsermächtigung Gebrauch gemacht, so ist in dieser Rechtsverordnung Folgendes
  zu bestimmen:
  1. die Dauer der Umlageerhebung nach Absatz 1,
  2. dass der Marktgebietsverantwortliche die Umlage ausschließlich auf die täglich aus einem Bilanzkreis an
     Entnahmestellen mit registrierender Leistungsmessung sowie an Entnahmestellen mit standardisierten
     Lastprofilen physikalisch ausgespeisten Mengen erheben darf und
  3. dass der Marktgebietsverantwortliche die Kosten und Erlöse der nach diesem Teil ergriffenen Maßnahmen zu
     ermitteln hat.
  Die dem Marktgebietsverantwortlichen vor Inkrafttreten der Rechtsverordnung entstandenen Kosten dürfen nicht
  auf die Bilanzkreisverantwortlichen umgelegt werden. Die Verordnung kann Regelungen zu Zahlungs­
  modalitäten, Abschlagszahlungen, Teilbetragszahlungen sowie Aufrechnungsmöglichkeiten enthalten.
    (3) Die Rechtsverordnung ist vor Verkündung dem Bundestag zuzuleiten. Die Rechtsverordnung bedarf der
  Zustimmung des Bundestages. Der Bundestag kann die Rechtsverordnung ändern, ablehnen oder ihr ohne
  Änderungen zustimmen. Der Beschluss des Bundestages wird dem Bundesministerium für Wirtschaft und
  Energie zugeleitet. Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie ist bei der Verkündung der
  Rechtsverordnung an den Beschluss des Bundestages gebunden.


                                                      § 35i

                                            Anwendungsbestimmung
    Die §§ 35a bis 35e sowie die §§ 35g und 35h sind bis zum Ablauf des 31. März 2027 anzuwenden. § 35f ist bis
  zum Ablauf des 31. Dezember 2027 anzuwenden.“
3. Der bisherige § 35h wird zu § 35j.
4. Nach § 54b wird der folgende § 54c eingefügt:
                                                     „§ 54c

          Zuständigkeiten gemäß der Delegierten Verordnung (EU) 2024/1366; Verordnungsermächtigung
    (1) Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie ist zuständige Behörde für die Durchführung der in der
  Delegierten Verordnung (EU) 2024/1366 festgelegten Maßnahmen.
    (2) Folgende in der Delegierten Verordnung (EU) 2024/1366 festgelegte Aufgaben werden auf die
  Bundesnetzagentur übertragen:
  1. die Genehmigung sowie die Änderung der Modalitäten und Methoden nach Artikel 6 Absatz 2 Buchstabe a
     bis d der Delegierten Verordnung (EU) 2024/1366 sowie die Genehmigung und die Änderung der regionalen
     Pläne nach Artikel 6 Absatz 3, jeweils auch in Verbindung mit Artikel 7 Absatz 6 und den Artikeln 8, 9, 30
     und 31 der Delegierten Verordnung (EU) 2024/1366; dabei erfolgt die Genehmigung nach Artikel 6 Absatz 2
     Buchstabe a bis c der Delegierten Verordnung (EU) 2024/1366 im Einvernehmen mit dem Bundesamt für
     Sicherheit in der Informationstechnik,
  2. die Entgegennahme der Benchmarking-Analyse nach Artikel 13 Absatz 5 der Delegierten Verordnung
     (EU) 2024/1366,
  3. die Entgegennahme des Berichts über die unionsweite Bewertung des Cybersicherheitsrisikos nach Artikel 19
     Absatz 5 der Delegierten Verordnung (EU) 2024/1366, die Bewertung des nationalen Cybersicherheitsrisikos
     nach Artikel 20 der Delegierten Verordnung (EU) 2024/1366 sowie die Entgegennahme der regionalen Pläne
     zur Minderung des Cybersicherheitsrisikos nach Artikel 22 Absatz 3 der Delegierten Verordnung (EU)
     2024/1366,
BGBl. 2025, Seite 5 — Originalseite als Abbildung
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  4. die Ermittlung von Einrichtungen mit erheblichen oder kritischen Auswirkungen nach Artikel 24, auch in
     Verbindung mit Artikel 15, der Delegierten Verordnung (EU) 2024/1366, die Einrichtung eines nationalen
     Überprüfungssystems nach Artikel 25 Absatz 1 der Delegierten Verordnung (EU) 2024/1366 und die
     Entgegenahme des Berichts nach Artikel 27 der Delegierten Verordnung (EU) 2024/1366,
  5. die Vornahme der in Artikel 32 Absatz 3 der Delegierten Verordnung (EU) 2024/1366 vorgesehenen
     Anregung, für die Sicherheit von Netz- und Informationssystemen relevante europäische oder internationale
     Normen und Spezifikationen anzuwenden; dabei erfolgt die Anregung gegenüber den nach Artikel 24 der
     Delegierten Verordnung (EU) 2024/1366 ermittelten Einrichtungen mit erheblichen oder kritischen
     Auswirkungen im Benehmen mit dem Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik,
  6. die Unterstützung von Einrichtungen mit erheblichen oder kritischen Auswirkungen bei der Entwicklung der
     erforderlichen Maßnahmen für den Umgang mit entdeckten Cyberangriffen nach Artikel 39 Absatz 1 der
     Delegierten Verordnung (EU) 2024/1366.
  Wird das Einvernehmen mit dem Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik nach Satz 1 Nummer 1
  nicht innerhalb von sechs Monaten nach Eingang eines Vorschlags für Modalitäten oder Methoden hergestellt,
  gilt es als hergestellt.
    (3) Folgende in der Delegierten Verordnung (EU) 2024/1366 festgelegte Aufgaben werden auf das
  Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik übertragen:
  1. die Genehmigung sowie die Änderung der Klassifizierungsmethode für Cyberangriffe nach Artikel 6 Absatz 2
     Buchstabe e, auch in Verbindung mit Artikel 7 Absatz 6 und den Artikeln 8 und 9, der Delegierten Verordnung
     (EU) 2024/1366; dabei erfolgt die Genehmigung im Einvernehmen mit der Bundesnetzagentur,
  2. die Annahme, Klassifizierung, Anonymisierung und Weiterleitung von Meldungen zu Cyberangriffen nach
     Artikel 37, auch in Verbindung mit Artikel 38 Absatz 3, 5 und 9, der Delegierten Verordnung (EU) 2024/1366,
  3. die Mitwirkung am Informationsaustausch und die Koordinierung der Zusammenarbeit nach Artikel 39
     Absatz 2 und 3 der Delegierten Verordnung (EU) 2024/1366,
  4. die Untersuchung nach Artikel 40 Absatz 4 Satz 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2024/1366,
  5. der Entwicklung von Cybersicherheits-Frühwarnkapazitäten nach Artikel 42 der Delegierten Verordnung
     (EU) 2024/1366.
  Wird das Einvernehmen mit der Bundesnetzagentur nach Satz 1 Nummer 1 nicht innerhalb von sechs Monaten
  nach Eingang eines Vorschlags für Modalitäten oder Methoden hergestellt, gilt es als hergestellt.
    (4) Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung, die nicht der
  Zustimmung des Bundesrates bedarf, zum Zweck der Durchführung der Delegierten Verordnung (EU) 2024/1366
  weitere Aufgaben an die Bundesnetzagentur oder an das Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik zu
  übertragen. Die Übertragung nach Satz 1 an das Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik erfolgt im
  Einvernehmen mit dem Bundesministerium des Innern.
     (5) Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie, die Bundesnetzagentur und das Bundesamt für
  Sicherheit in der Informationstechnik kooperieren untereinander und tauschen Informationen aus, soweit dies
  für die Durchführung der Delegierten Verordnung (EU) 2024/1366 erforderlich ist.“


                                                  Artikel 2

                   Änderung des Kohleverstromungsbeendigungsgesetzes
  Das Kohleverstromungsbeendigungsgesetz vom 8. August 2020 (BGBl. I S. 1818), das zuletzt durch Artikel 7 des
Gesetzes vom 21. Februar 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 51) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In der Inhaltsübersicht wird nach der Angabe zu Anlage 3 die folgende Angabe eingefügt:
   „Anlage 4                     Formel zur Berechnung der entgangenen Gewinne aus der Stromerzeugung
   (zu § 45 Absatz 1 Satz 3)

  Anlage 5                    Formel zur Berechnung der entgangenen Gewinne aus dem Vertrieb von Veredelungs­
  (zu § 45 Absatz 1 Satz 3)   produkten“.
2. § 44 Absatz 1 wird durch den folgenden Absatz 1 ersetzt:
     „(1) Für die endgültige und sozialverträgliche Stilllegung von Braunkohleanlagen nach Anlage 2 hat die RWE
  Power AG Anspruch auf eine Entschädigung in Höhe eines Nominalbetrages von 2,6 Milliarden Euro für die
  Braunkohleanlagen im Rheinland und die Lausitz Energie Kraftwerk AG einen Anspruch auf Zahlung einer
  Entschädigung in Höhe eines Nominalbetrages von bis zu 1,75 Milliarden Euro für die Braunkohleanlagen in
  der Lausitz. Die konkrete Höhe des Entschädigungsanspruchs der Lausitz Energie Kraftwerk AG setzt sich
  zusammen aus einem feststehenden Entschädigungsanteil und später festzulegenden Entschädigungsanteilen.
  Zinsen fallen nicht an. Für Braunkohle-Kleinanlagen wird vorbehaltlich des § 43 keine Entschädigung gewährt.“
BGBl. 2025, Seite 6 — Originalseite als Abbildung
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3. § 45 Absatz 1 wird durch den folgenden Absatz 1 ersetzt:
    „(1) Die Entschädigung nach § 44 Absatz 1 wird im Falle der Zahlung an die Zweckgesellschaften nach § 44
  Absatz 2 in jährlichen Raten jeweils zum 31. Dezember eines Kalenderjahres, erstmals zum 31. Dezember 2025,
  an die Zweckgesellschaften gezahlt, wobei die Erstattung der zusätzlichen Einzahlungen nach Absatz 3
  vollständig zum 31. Dezember 2025 erfolgt. Es werden gezahlt:
  1. in den Jahren 2025 bis einschließlich 2029 fünf jährliche Raten von jeweils 91,5 Millionen Euro,
  2. beginnend mit dem Jahr 2029 bis spätestens zum Ablauf des Jahres 2042 jährliche Raten entsprechend den
     später festzulegenden Entschädigungsanteilen.
  Die Höhe der später festzulegenden Entschädigungsanteile bemisst sich vorbehaltlich der Sätze 5 bis 9 nach der
  Summe der Entschädigungsbeträge, die für das jeweilige Kalenderjahr anhand der Formeln in den Anlagen 4
  und 5 zu berechnen sind. Die Höhe wird für das jeweilige Kalenderjahr von der Bundesnetzagentur entsprechend
  den Vorgaben in den Anlagen 4 und 5 sowie den Vorgaben im öffentlich-rechtlichen Vertrag zur Reduzierung und
  Beendigung der Braunkohleverstromung nach § 49 festgesetzt. Die Höhe der auszuzahlenden jährlichen Rate
  darf in den Jahren 2029 bis einschließlich 2039 ein Fünfzehntel der Differenz zwischen 1,75 Milliarden Euro und
  den nach Absatz 3 an die Lausitz Energie Kraftwerk AG zu erstattenden zusätzlichen Einzahlungen nicht
  überschreiten (ursprünglicher Jahreshöchstbetrag). Soweit die nach Satz 2 für die Jahre 2029 bis 2039
  ermittelte jährliche Rate in einem Jahr unter dem für dieses Kalenderjahr maßgeblichen Jahreshöchstbetrag
  liegt, erhöht sich der ursprüngliche Jahreshöchstbetrag im darauffolgenden Kalenderjahr in Höhe des im
  Vorjahr nicht ausgezahlten Anteils. Liegt die nach Satz 2 für die Jahre 2029 bis 2039 ermittelte jährliche Rate
  in einem Kalenderjahr über dem für das jeweilige Kalenderjahr maßgeblichen Jahreshöchstbetrag, wird der
  überschießende Betrag in diesem Kalenderjahr nicht ausgezahlt und stattdessen in den folgenden
  Kalenderjahren so weit ausgezahlt, wie der für diese folgenden Kalenderjahre maßgebliche Jahreshöchstbetrag
  jeweils nicht erreicht wird. Die Auszahlung endet bereits vor Ablauf des Jahres 2042, sobald die Summe aller
  Auszahlungen aus feststehenden Entschädigungsraten nach Satz 2 Nummer 1, später festzulegenden
  Entschädigungsanteilen nach Satz 2 Nummer 2 sowie nach Absatz 3 geleisteten Erstattungen für zusätzliche
  Einzahlungen den nominalen Gesamtbetrag von 1,75 Milliarden Euro erreicht. In dem betreffenden Kalenderjahr
  bemisst sich die Höhe der letzten Rate nach dem Betrag, der zum Erreichen des nominalen Gesamtbetrags von
  1,75 Milliarden Euro noch fehlt.“
4. Nach Anlage 3 werden die folgenden Anlagen 4 und 5 eingefügt:
                                                                                                         „Anlage 4
                                                                                          (zu § 45 Absatz 1 Satz 3)

                                        Formel zur Berechnung
                           der entgangenen Gewinne aus der Stromerzeugung
  Die Entschädigung für entgangene Gewinne aus Stromerzeugung nach § 45 Absatz 1 Satz 3 wird nach folgender
  Formel festgesetzt:




  Im Sinne dieser Anlage ist oder sind:
  ETit die Entschädigung, die die Lausitz Energie Kraftwerk AG für eine im Jahr T stillzulegende Anlage i in einem
  Jahr t erhält, in Euro,
  Pt der rechnerisch ermittelte jahresdurchschnittliche Preis aller verfügbaren Handelstage im Zeitraum 1. Januar
  bis 31. Dezember des Jahres t-1 für die für das jeweilige Lieferjahr t relevanten Phelix-Base-Futures am
  Terminmarkt der Energiebörse European Energy Exchange AG in Leipzig für die jeweilige Preiszone in Euro je
  Megawattstunde; soweit an der Energiebörse noch kein Preis des Futures für ein relevantes Lieferjahr ermittelt
  wurde, wird der Preis für das letzte verfügbare relevante Lieferjahr in Ansatz gebracht,
  OEt der Faktor der Optimierungsmehrerlöse der letzten drei Betriebsjahre vor endgültiger Stilllegung oder
  Überführung in die Zeitlich gestreckte Stilllegung (T-2 bis T), jeweils als der rechnerisch ermittelte Quotient aus
  1. dem rechnerisch mit der Produktionsmenge gewichteten Durchschnittspreis der für die Stunden des
     tatsächlichen Anlageneinsatzes vorliegenden Spotmarktpreise der Energiebörse European Energy
     Exchange AG in Leipzig der Day-ahead-Auktion für das 60-Minuten-Produkt für das jeweilige Marktgebiet
     für das jeweilige Jahr und
  2. dem rechnerisch ermittelten Durchschnittspreis für alle verfügbaren Spotmarktpreise der Energiebörse
     European Energy Exchange AG in Leipzig der Day-ahead-Auktion für das 60-Minuten-Produkt für das
     jeweilige Marktgebiet für das jeweilige Jahr,
BGBl. 2025, Seite 7 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 7



  PMVi die von dem Betreiber nachgewiesenen Erlöse aus der tatsächlichen Mitverbrennung von
  Ersatzbrennstoffen in einer stillzulegenden Anlage i in den letzten drei Betriebsjahren vor der Stilllegung
  dividiert durch die in dieser Anlage erzeugten Strommengen in diesen drei Jahren in Euro je Megawattstunde,
  PGi die für eine stillzulegende Anlage i von dem Betreiber nachgewiesenen in den letzten drei Betriebsjahren vor
  der Stilllegung erzielten Erlöse durch Verkauf von in der Anlage erzeugtem Gips dividiert durch die in diesen drei
  Jahren in dieser Anlage erzeugte Strommenge in Euro je Megawattstunde,
  PSDi die von dem Betreiber der stillzulegenden Anlage i nachgewiesenen in den letzten drei Betriebsjahren vor
  der Stilllegung erzielten Regelenergieerlöse dividiert durch die in diesen drei Jahren erzeugte Strommenge in
  Euro je Megawattstunde,
  PWi die von dem Betreiber der stillzulegenden Anlage i nachgewiesenen in den letzten drei Betriebsjahren vor
  der Stilllegung erzielten Erlöse durch Verkauf von Wärme dividiert durch die in diesen drei Jahren erzeugte
  Strommenge in Euro je Megawattstunde,
  Inflit der Faktor der Inflation bis zum Betrachtungsjahr t, ermittelt aus den Inflationsraten bis zum betrachteten
  Jahr t nach dem Index der Erzeugerpreise gewerblicher Produkte (Energie) für das Jahr t nach Destatis,
  Infl2025t der Faktor der Inflation zwischen 2025 und dem Betrachtungsjahr t, ermittelt aus den Inflationsraten bis
  zum betrachteten Jahr t nach dem Index der Erzeugerpreise gewerblicher Produkte (Vorleistungsgüter) für das
  Jahr t nach Destatis,
  FMVi die von dem Betreiber der stillzulegenden Anlage i nachgewiesene durchschnittliche Brennstoffeinsparung
  in den letzten drei Betriebsjahren vor der Stilllegung aufgrund tatsächlicher Mitverbrennung von kostenlosen
  Abfallstoffen in Prozent des zur Erzeugung der Gesamtstrommenge theoretisch notwendigen Braunkohle­
  bedarfs,
  BKi die variablen Betriebskosten für Brennstoffe sowie Logistik in Euro je Megawattstunde thermischen
  Energieeinsatzes der stillzulegenden Anlage i; dabei sind hierfür anzusetzen 1,97 Euro je Megawattstunde
  Brennstoffeinsatz,
  Ƞi elektrischer Nettowirkungsgrad der stillzulegenden Anlage i in Prozent,
  RHBi die für eine stillzulegende Anlage i von dem Betreiber als Durchschnitt der letzten drei Betriebsjahre
  nachgewiesenen variablen Betriebskosten in Euro je Megawattstunde für sonstige Roh-, Hilfs- und
  Betriebsstoffe zur Erzeugung einer Megawattstunde Strom – einschließlich der Betriebskosten der damit
  verbundenen Wärmeauskopplung der stillzulegenden Anlage i; bei konzernintern bezogenen Lieferungen und
  Leistungen bleiben etwaige Margen außer Betracht,
  FMVBi der von dem Betreiber nachgewiesene durchschnittliche biogene Anteil der Mitverbrennungsmaterialen in
  der Anlage i in Prozent aller eingesetzten Mitverbrennungsmaterialen im Zeitraum der letzten drei Betriebsjahre
  vor Stilllegung der jeweiligen stillzulegenden Anlage i,
  Ci die für eine stillzulegende Anlage i von dem Betreiber nachgewiesenen Kohlendioxidemissionen in Tonnen
  Kohlendioxid je Megawattstunde Brennstoffeinsatz als Durchschnitt der letzten drei Betriebsjahre,
  EUAt-1 der rechnerisch ermittelte jahresdurchschnittliche Preis aller verfügbaren Handelstage im Zeitraum vom
  1. Januar bis zum 31. Dezember des Jahres t-1 für die für das jeweilige Jahr t relevanten Jahresfutures für
  Emissionsberechtigungen (EUA) am Terminmarkt der Energiebörse European Energy Exchange AG in Leipzig
  für die jeweilige Preiszone in Euro je Tonne Kohlendioxid,
  KWFIXi die vermeidbaren fixen Betriebskosten einer stillzulegenden Anlage i in Höhe von 19,52 Euro je
  Megawattstunde Strom oder im Falle der Anlagen Lippendorf R, Schwarze Pumpe A, B und Boxberg Q, R
  abweichend 13,24 Euro je Megawattstunde Strom,
  TBFIXi die vermeidbaren fixen Betriebskosten im Tagebau in Euro je Megawattstunde Strom; dabei betragen
  diese zunächst 11,28 Euro je Megawattstunde Strom und anschließend in den jeweils drei letzten
  Betrachtungsjahren 16,91 Euro je Megawattstunde Strom; für die Kraftwerksblöcke Lippendorf R, Schwarze
  Pumpe A, B und Boxberg Q, R betragen diese abweichend zunächst 9,31 Euro je Megawattstunde Strom und
  anschließend in den jeweils drei letzten Betrachtungsjahren 14,03 Euro je Megawattstunde Strom,
  PNi die Nettonennleistung der stillzulegenden Anlage i in Megawatt elektrischer Leistung nach der Kraftwerksliste
  der Bundesnetzagentur ohne Berücksichtigung von Wärmeauskopplung,
  SVKi die von dem Betreiber für den Zeitraum der letzten drei Betriebsjahre vor Stilllegung der jeweiligen Anlage i
  nachgewiesene rechnerisch ermittelte durchschnittliche Stromverlustkennzahl der stillzulegenden Anlage i bei
  der Auskopplung von Wärme in Prozent der Nettonennleistung,
  Qi die mittlere ausgekoppelte Fernwärmeleistung der stillzulegenden Anlage i im Zeitraum der letzten drei
  Betriebsjahre vor Stilllegung der jeweiligen stillzulegenden Anlage i in Megawatt Leistung als Quotient aus
  ausgekoppelter Fernwärmemenge in Megawattstunden Wärme dividiert durch die Anzahl an Betriebsstunden
  der Anlage,
  BHi,t die sich aus den rechnerischen Margen ergebenden Betriebsstunden mit positiver Marge der jeweiligen
  stillzulegenden Anlage i für das Jahr t-1 errechnet als Summe aller Stunden in denen der Spotmarktpreis der
  Energiebörse European Energy Exchange AG in Leipzig der Day-ahead-Auktion für das 60-Minuten-Produkt für
  das Marktgebiet Deutschland-Luxemburg zuzüglich Nebenerlösen des Kraftwerksblocks nach oben definierter
  Abgrenzung und abzüglich aller variablen Kosten größer null ist,
BGBl. 2025, Seite 8 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 8



  FAi Abschlagsfaktor auf die in Periode t anzusetzenden rechnerischen Volllaststunden BHi,t zur Reflexion
  tatsächlicher Beschränkungen in der Betriebsweise als rechnerisch ermittelter Quotient aus den tatsächlich
  profitablen Volllaststunden der letzten drei Jahre vor Stilllegung und den theoretisch ermittelten Volllaststunden
  mit positiver Marge nach der Ermittlungslogik für BHi,t der letzten drei Betriebsjahre vor Stilllegung der jeweiligen
  stillzulegenden Anlage i; dabei ist FAi auf den Wert von maximal 1 limitiert,
  i die jeweilige stillzulegende Anlage,
  T das Jahr der endgültigen Stilllegung der stillzulegenden Anlage i zum Ablauf des 31. Dezember wie in
  Anlage 2,
  t das jeweilige betrachtete Kalenderjahr, für welches die Entschädigung berechnet wird.
  Anwendung der Formel:
  Die Ermittlung der Entschädigung erfolgt jährlich im Jahr t für das jeweilige Betrachtungsjahr nach Übermittlung
  der notwendigen Daten durch die Lausitz Energie Kraftwerk AG. Die Formel kommt je Kraftwerksblock
  vorbehaltlich der nachfolgenden Sätze für bis zu fünf Jahre nach dem endgültigen Stilllegungsjahr des
  jeweiligen Blockes nach Anlage 2 zur Anwendung. Zeiten der Zeitlich gestreckten Stilllegung werden nicht auf
  die Anwendungsdauer angerechnet. Die Anwendung der Formel endet für einen Kraftwerksblock, wenn in zwei
  aufeinanderfolgenden Jahren das Formelergebnis für diesen Block <= 0 ist. Wird ein Kraftwerksblock vor dem in
  Anlage 2 genannten Zeitpunkt endgültig stillgelegt, ist die Formel für diesen Kraftwerksblock nicht anzuwenden,
  es sei denn, die vorzeitige Stilllegung beruht auf einer Anpassung des Abschlussdatums auf Grundlage der
  Überprüfung nach den §§ 47 und 56; dabei ist in letztgenanntem Fall das vorgezogene Abschlussdatum für
  die Formelanwendung maßgeblich. Die Formel wird jedoch zuletzt spätestens für das Jahr 2042 angewandt.
BGBl. 2025, Seite 9 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 9


                                                                                                        Anlage 5
                                                                                        (zu § 45 Absatz 1 Satz 3)

                                    Formel zur Berechnung
               der entgangenen Gewinne aus dem Vertrieb von Veredelungsprodukten
  Die Entschädigung für entgangene Gewinne aus Veredelungsprodukten nach § 45 Absatz 1 Satz 3 wird nach
  folgender Formel festgesetzt:
                       Et = PBKS × BKS + PBKB × BKB – RBK × (PRBK × InfltT × Hu + PRHB)
                              – (CBKS × BKSCO2 + BKBCO2 × CBKB) × EUAt – VEFIX
  Im Sinne dieser Anlage ist oder sind:
  PBKS der durch Wirtschaftsprüfer-Testat rechnerisch ermittelte jahresdurchschnittliche Preis für Braunkohlestaub
  der Jahre 2028 bis 2030 in Euro je Tonne, gewichtet nach der Menge des Absatzes von Braunkohlestaub
  inklusive etwaiger Weiterverrechnung von Emissionshandelskosten oder -abgaben,
  PBKB der durch Wirtschaftsprüfer-Testat rechnerisch ermittelte jahresdurchschnittliche Preis für Braunkohle­
  briketts der Jahre 2028 bis 2030 in Euro je Tonne, gewichtet nach der Menge des Absatzes von Braunkohle­
  briketts inklusive etwaiger Weiterverrechnung von Emissionshandelskosten oder -abgaben,
  BKS das durch Wirtschaftsprüfer-Testat rechnerisch ermittelte arithmetische Mittel des Braunkohlestaubabsatzes
  der Jahre 2028 bis 2030 in Tonnen,
  BKB das durch Wirtschaftsprüfer-Testat rechnerisch ermittelte arithmetische Mittel des Braunkohlebrikett­
  absatzes der Jahre 2028 bis 2030 in Tonnen,
  RBK das arithmetische Mittel des Braunkohlebedarfs zur Herstellung des Absatzes von Braunkohlebriketts und
  Braunkohlestaub der Jahre 2028 bis 2030 in Tonnen,
  PRBK der Rohbraunkohlepreis in Höhe von 1,97 Euro je verwendeter Megawattstunde Braunkohle,
  InfltT der Faktor der Inflation, ermittelt aus den Inflationsraten zwischen 2025 und dem betrachteten Jahr T
  (Durchschnitt der Jahre 2028 bis 2030) nach dem Index der Erzeugerpreise gewerblicher Produkte
  (Vorleistungsgüter) für das Jahr t nach Destatis,
  Hu der durchschnittliche untere Heizwert der zur Veredelung eingesetzten Rohbraunkohle,
  PRHB der durch Wirtschaftsprüfer-Testat vom Betreiber nachzuweisende mengengewichtete Preis für die bei der
  Veredelung anfallenden variablen sonstigen Roh-, Hilfs- und Betriebsstoffe in Euro je Tonne in den Jahren 2028
  bis 2030,
  CBKS der relevante Emissionsfaktor Braunkohlestaub in Tonne Kohlenstoffdioxid je Tonne Braunkohlestaub,
  CBKB der relevante Emissionsfaktor Braunkohlebrikett in Tonne Kohlenstoffdioxid je Tonne Braunkohlebrikett,
  BKSCO2 die emissionshandelspflichtige Absatzmenge Braunkohlestaub in Tonnen als das vom Betreiber durch
  Wirtschaftsprüfer-Testat rechnerisch ermittelte arithmetische Mittel des Braunkohlestaubabsatzes der Jahre
  2028 bis 2030 in Tonnen abzüglich des vom Betreiber durch Wirtschaftsprüfer-Testat rechnerisch ermittelten
  arithmetischen Mittels etwaiger nicht dem Europäischen Emissionshandel oder dem Brennstoffemissions­
  handelsgesetz unterliegenden Anteile des Braunkohlestaubabsatzes der Jahre 2028 bis 2030,
  BKBCO2 die emissionshandelspflichtige Absatzmenge Braunkohlebriketts in Tonnen als das vom Betreiber durch
  Wirtschaftsprüfer-Testat rechnerisch ermittelte arithmetische Mittel des Braunkohlebrikettabsatzes der Jahre
  2028 bis 2030 in Tonnen abzüglich des vom Betreiber durch Wirtschaftsprüfer-Testat rechnerisch ermittelten
  arithmetischen Mittels etwaiger nicht dem Europäischen Emissionshandel oder dem Brennstoffemissions­
  handelsgesetz unterliegenden Anteile des Braunkohlebrikettabsatzes der Jahre 2028 bis 2030,
  EUAt Jahresmittelwert des Preises im Jahr 2030 für Emissionsberechtigungen des Jahres t in Euro je Tonne
  Kohlendioxid; dabei gilt Folgendes:
  1. Emissionsberechtigungen sind die jeweils gültigen Berechtigungen nach dem Brennstoffemissionshandels­
     gesetz (BEHG) und die daraus resultierenden (jahresdurchschnittlichen) Futures-Preise für das jeweils zu
     betrachtende Jahr t;
  2. für den Fall, dass entsprechende Futures nicht vorliegen oder das BEHG in das Europäische Emissions­
     handelssystem überführt wird, gilt der rechnerisch ermittelte jahresdurchschnittliche Preis aller verfügbaren
     Handelstage im Zeitraum vom 1. Januar 2030 bis zum 31. Dezember 2030 für die jeweiligen Futureprodukte
     für das jeweils zu betrachtende Jahr t für Emissionsberechtigungen am Terminmarkt der Energiebörse
     European Energy Exchange AG in Leipzig für die jeweilige Preiszone in Euro je Tonne Kohlendioxid;
  3. soweit an der Energiebörse noch kein Preis des Jahres-Futures für ein relevantes Lieferjahr ermittelt wurde,
     wird der Preis für das letzte verfügbare relevante Lieferjahr in Ansatz gebracht;
  4. in Abhängigkeit der Rahmenbedingungen zum Bewertungszeitpunkt gilt dabei gegebenenfalls auch ein
     mengengewichteter Mischpreis nach BEHG und Europäischem Emissionshandelssystem,
BGBl. 2025, Seite 10 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 10



  VEFIX die durch Verringerung oder endgültige Beendigung der Produktion abbaubaren fixen Betriebskosten in
  Euro als das durch Wirtschaftsprüfer-Testat zu ermittelnde arithmetische Mittel der durch Verringerung oder
  endgültige Beendigung der Produktion abbaubaren fixen operativen Aufwände der Jahre 2028 bis 2030; dabei
  beinhalten diese unter anderem Personalkosten, Instandhaltungskosten, Material- und Fremdleistungen und
  sonstigen betrieblichen Aufwand,
  T Durchschnitt der Jahre 2028 bis 2030,
  t das jeweilige betrachtete Kalenderjahr, für welches die Entschädigung berechnet wird.
  Anwendung der Formel:
  Die Ermittlung der Entschädigung anhand dieser Formel erfolgt einmalig im Jahr 2031 für die Jahre 2031
  bis 2033 nach Übermittlung der notwendigen Daten durch die Lausitz Energie Kraftwerk AG. Ergibt die
  Anwendung der Formel für ein Jahr t einen Wert <= 0, wird für das Jahr t keine Entschädigung gezahlt. Ein
  negativer Wert für das Jahr 2031 oder 2032 wird mit dem Formelergebnis im jeweiligen Folgejahr verrechnet.
  Wird der Tagebau Welzow-Süd vor dem 31. Dezember 2030 endgültig geschlossen, ist diese Formel nicht
  anzuwenden.“


                                                   Artikel 3

                               Änderung des Kohleausstiegsgesetzes
   Artikel 10 Satz 1 des Kohleausstiegsgesetzes vom 8. August 2020 (BGBl. I S. 1818), das zuletzt durch Artikel 3
des Gesetzes vom 19. Dezember 2022 (BGBl. I S. 2479) geändert worden ist, wird durch den folgenden Satz
ersetzt:
„Die Regelungen zur Entschädigung für die Stilllegung von Braunkohleanlagen nach den §§ 44 und 45 des
Kohleverstromungsbeendigungsgesetzes vom 8. August 2020 (BGBl. I S. 1818), das zuletzt durch Artikel 2 des
Gesetzes vom 25. November 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 283) geändert worden ist, sowie die Regelungen zur Vergütung
der Zeitlich gestreckten Stilllegung nach § 50 Absatz 1 Satz 2 des Kohleverstromungsbeendigungsgesetzes dürfen
erst angewendet werden, wenn und soweit eine beihilferechtliche Genehmigung durch die Europäische Kommission
vorliegt oder wenn und soweit die Europäische Kommission mitgeteilt hat, dass die beihilferechtliche Prüfung auf
andere Weise zum Abschluss gebracht werden kann.“


                                                   Artikel 4

                                                Inkrafttreten
  Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.




  Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates sind gewahrt.
  Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.


  Berlin, den 25. November 2025

                                          Der Bundespräsident
                                                 Steinmeier

                                            Der Bundeskanzler
                                                     Merz

                                          Die Bundesministerin
                                       für Wirtschaft und Energie
                                                  K. Reiche
BGBl. 2025, Seite 11 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 11



EU-Rechtsakte:
Delegierte Verordnung (EU) 2024/1366 der Kommission vom 11. März 2024 zur Ergänzung der Verordnung
(EU) 2019/943 des Europäischen Parlaments und des Rates durch Festlegung eines Netzkodex mit
sektorspezifischen Vorschriften für Cybersicherheitsaspekte grenzüberschreitender Stromflüsse (ABI. L,
2024/1366, 24.5.2024), die durch die Delegierte Verordnung (EU) 2025/1759 vom 19. Juni 2025 (ABI. L,
2025/1759, 25.8.2025) geändert worden ist




                    Herausgeber: Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz


Herkunft dieses Textes

Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2025 I Nr. 283. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).

Ableitung: pdf-layout · Prüfwert des Textes a2e8ab97ad6386ca….