Gesetze / Energiewirtschaftsgesetz
EnWG§ 35a Allgemeines
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/EnWG%202005/35a?asof=2022-12-06#abs-1 (1) Der Marktgebietsverantwortliche wirkt im Rahmen der Gewährleistung der Versorgungssicherheit mit und kann in diesem Rahmen nach Maßgabe der §§ 35b bis 35d angemessene Maßnahmen ergreifen. Das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz erteilt die Zustimmung im angemessenen Umfang.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/EnWG%202005/35a?asof=2022-12-06#abs-2 (2) Die Vorschriften dieses Teils sind nur für Gasspeicheranlagen anzuwenden, die mindestens einen Einspeisepunkt an das deutsche Fernleitungsnetz haben. Die zu Speicherzwecken genutzten Teile von LNG Anlagen sind von den Vorschriften dieses Teils ausgenommen.
Änderungsverlauf
-
18.12.2025 Ausfertigung
§ 35a geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 18. Dezember 2025 (BGBl. I Nr. 347)
BGBl. 2025 I Nr. 347
-
25.11.2022 Ausfertigung
§ 35a geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 25. November 2022 (BGBl. I 2102)
BGBl. 2022 I S. 2102
-
08.07.2022 Ausfertigung
§ 35a neu gefasst und aufgehoben durch Artikel 1 des Gesetzes vom 8. Juli 2022 (BGBl. I 1054 iVm Bek)
BGBl. 2022 I S. 1054
-
26.04.2022 Ausfertigung
§ 35a geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 26. April 2022 (BGBl. I 674)
BGBl. 2022 I S. 674
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.