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Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 2022, S. 2102
BGBl. 2022 I S. 2102 · 13.268 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.
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Zweites Gesetz
zur Änderung des Energiesicherungsgesetzes
und anderer energiewirtschaftlicher
Vorschriften
Vom 25. November 2022
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundes-
rates das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Änderung des
Energiesicherungsgesetzes
Das Energiesicherungsgesetz vom 20. Dezember
1974 (BGBl. I S. 3681), das zuletzt durch Artikel 1a
des Gesetzes vom 28. Oktober 2022 (BGBl. I S. 1902)
geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
a) Der Angabe zu § 11 wird das Wort „; Verord-
nungsermächtigung“ angefügt.
b) Die Angabe zu § 13 wird wie folgt gefasst:
„§ 13 (weggefallen)“.
c) Nach der Angabe zu § 23 wird folgende Angabe
eingefügt:
„§ 23a Enteignung von beweglichen Sachen
und Zugang zu Unterlagen“.
1a. Nach § 3 Absatz 3 wird folgender Absatz 3a ein-
gefügt:
„(3a) Die Rechtsverordnung nach Absatz 3
Satz 2 in Verbindung mit Satz 1 ist nach ihrer Ver-
kündung dem Bundestag mitzuteilen. Die Rechts-
verordnung ist unverzüglich aufzuheben, wenn es
der Bundestag innerhalb von zwei Monaten nach
der Mitteilung verlangt.“
2. In § 10 Absatz 1 Satz 3 wird nach den Wörtern
„andere Behörden“ das Wort „und“ durch ein
Komma ersetzt und werden nach dem Wort
„Marktgebietsverantwortlichen“ die Wörter „und
die Betreiber von Elektrizitätsversorgungsnetzen“
eingefügt.
3. § 11 wird wie folgt geändert:
a) Der Überschrift wird das Wort „; Verordnungs-
ermächtigung“ angefügt.
b) Absatz 1 wird durch die folgenden Absätze 1
bis 4 ersetzt:
„(1) Wenn dies zur Sicherung der Deckung
des lebenswichtigen Bedarfs an Energie oder
zur Erfüllung der Verpflichtungen zu Solidari-
tätsmaßnahmen nach § 2a erforderlich ist, kann
durch eine Rechtsverordnung nach den §§ 1, 2
und 2a Absatz 1, jeweils in Verbindung mit § 3
oder durch eine Maßnahme aufgrund einer
Rechtsverordnung nach den §§ 1, 2 und 2a Ab-
satz 1, jeweils in Verbindung mit § 4 oder § 7
durch Enteignung das Eigentum an Erdöl und
Erdölerzeugnissen, an sonstigen festen, flüssi-
gen und gasförmigen Energieträgern, an elektri-
scher Energie und sonstigen Energien (Güter)
oder an Produktionsmitteln der gewerblichen
Wirtschaft, soweit diese Produktionsmittel der
Versorgung mit elektrischer Energie und Erdgas
dienen, auch zugunsten eines Dritten, entzogen
werden. Satz 1 ist auch anzuwenden, soweit die
Güter für nichtenergetische Zwecke bestimmt
sind. Im Fall einer Enteignung nach Satz 1 ist
eine Entschädigung in Geld zu leisten.
(2) Die Entschädigung wird gewährt für Ver-
mögensnachteile, die unmittelbar durch die Ent-
eignung entstehen.
(3) Vermögensvorteile, die dem Entschädi-
gungsberechtigten infolge der Enteignung ent-
stehen, sind bei der Festsetzung der Entschä-
digung mindernd zu berücksichtigen. Hat bei
der Entstehung eines Vermögensnachteils ein
Verschulden des Entschädigungsberechtigten
mitgewirkt, so ist § 254 des Bürgerlichen Ge-
setzbuchs sinngemäß anzuwenden.
(4) Für die Bemessung der Entschädigung
sind bei der Enteignung von Gütern im Sinne
des Absatzes 1 maßgeblich die Erwerbs- oder
Produktionskosten des Entschädigungsberech-
tigten zum Zeitpunkt des Erwerbs oder der
Produktion des enteigneten Guts zuzüglich
der Kosten für die Finanzierung. Soweit das
Gut nach Satz 1 aus einem Bestand enteignet
wurde, der durch mehrere untrennbar zusam-
menhängende oder zusammengesetzte Er-
werbsvorgänge erlangt wurde, sind als Maß-
stab die durchschnittlichen mengengewichteten
Erwerbskosten heranzuziehen. Abweichend von
Satz 1 ist der Verkehrswert maßgebend, wenn
dies trotz des überragenden öffentlichen Inte-
resses an der Sicherung der Energieversorgung
nach § 1 oder an der Erfüllung der Verpflich-
tungen zu Solidaritätsmaßnahmen nach § 2a
unter Abwägung der gegenseitigen Interessen
im Einzelfall geboten ist; dies kann der Fall sein,
wenn der Erwerb oder die Produktion nach
Satz 1 so lange zurückliegen, dass ein Abstellen
auf den Bemessungsmaßstab nach Satz 1 im
Einzelfall unbillig wäre. Im Falle der Enteignung
von Produktionsmitteln der gewerblichen Wirt-
schaft im Sinne des Absatzes 1 ist für die Be-
messung der Entschädigung deren Verkehrs-
wert maßgeblich. Soweit die Ermittlung der
Bemessung nach den Sätzen 1 bis 4 die Mit-
wirkung des Entschädigungsberechtigten erfor-
dert, ist dieser verpflichtet, die notwendigen
Handlungen vorzunehmen.“

c) Die bisherigen Absätze 2 und 3 werden die
Absätze 5 und 6.
d) Der bisherige Absatz 4 wird Absatz 7 und in
Satz 2 wird die Angabe „3“ durch die Angabe
„6“ ersetzt.
4. § 12 wird wie folgt geändert:
a) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 2 einge-
fügt:
„(2) Eine Entschädigung nach Absatz 1 ist
regelmäßig geboten bei Maßnahmen aufgrund
einer nach § 2a Absatz 1 erlassenen Rechts-
verordnung.“
b) Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 3.
c) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 4 und die
Angabe „Abs. 3 und 4“ wird durch die Wörter
„Absatz 3, 6 und 7“ ersetzt.
5. § 13 wird aufgehoben.
6. Nach § 23 wird folgender § 23a eingefügt:
„§ 23a
Enteignung von beweglichen
Sachen und Zugang zu Unterlagen
(1) Zur Sicherung der Energieversorgung im
Sinne des § 18 Absatz 1 können durch Verwal-
tungsakt Anordnungen getroffen werden über
1. die Enteignung von beweglichen Sachen, die für
die Errichtung von Erdgasleitungen erforderlich
sind und
2. den Zugang zu Unterlagen, insbesondere zu
Dokumentationen, Schriftstücken, Zeichnun-
gen, bildlichen Darstellungen und Aufzeichnun-
gen einschließlich technischer Aufzeichnungen,
und deren Nutzbarkeit, einschließlich der Ein-
räumung von Nutzungsrechten in Bezug auf
gewerbliche Schutzrechte und Urheberrechte,
soweit Zugang und Nutzung die Errichtung von
Erdgasleitungen ermöglichen oder ihre Errich-
tung beschleunigen können.
(2) Enteignungsbegünstigte für Enteignungen
im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1 können auch
private oder öffentliche Unternehmen sein, die
Erdgasleitungen errichten und dafür Enteignungs-
gegenstände nach Absatz 1 Nummer 1 benötigen.
Der Enteignungsgegenstand darf nur für den in
Absatz 1 Nummer 1 bezeichneten Zweck verwen-
det werden.
(3) Die Enteignung nach Absatz 1 Nummer 1 ist
nur zulässig, wenn
1. sie zur Sicherung des Funktionierens des Ge-
meinwesens im Sektor Energie und zur Auf-
rechterhaltung der Versorgungssicherheit erfor-
derlich ist,
2. der freihändige Erwerb oder die Herstellung
dem Enteignungsgegenstand gleichwertiger
Sachen nicht oder nicht in angemessener Frist
möglich ist und
3. der Enteignungsbegünstigte sich ernsthaft um
den freihändigen Erwerb des Enteignungs-
gegenstandes zu angemessenen Bedingungen
vergeblich bemüht hat.
§ 19 Absatz 2 Satz 1 ist entsprechend anzuwen-
den.
(4) Für eine Enteignung nach Absatz 1 Num-
mer 1 ist eine Entschädigung in Höhe des Ver-
kehrswertes des Enteignungsgegenstandes zu
leisten. § 21 Absatz 1 Satz 2 und 3, Absatz 2, 4
Satz 1 und 2 und Absatz 5 ist entsprechend
anzuwenden. In dem Verwaltungsakt nach Ab-
satz 1 Nummer 1 sind Angaben zur Höhe der
Entschädigung aufzunehmen, wenn diese zum
Zeitpunkt des Erlasses des Verwaltungsaktes
bereits feststeht. Der Verwaltungsakt muss die in
§ 19 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 bis 3 genannten
Angaben enthalten.
(5) Der Zugang zu und das Recht zur Nutzung
von Unterlagen im Sinne des Absatzes 1 Nummer 2
können auch zugunsten privater oder öffentlicher
Unternehmen angeordnet werden, die die Erdgas-
leitungen im Sinne des Absatzes 1 errichten.
(6) Die Anordnung nach Absatz 1 Nummer 2 ist
nur zulässig,
1. soweit die in den Unterlagen nach Absatz 1
Nummer 2 verkörperten Informationen nicht
oder nicht in angemessener Frist auf andere
Weise erlangt, erworben oder erstellt werden
können und
2. wenn der von der Anordnung Begünstigte sich
ernsthaft um den freihändigen Erwerb der
Unterlagen und der Rechte zur Nutzung nach
Absatz 1 Nummer 2 zu angemessenen Bedin-
gungen vergeblich bemüht hat.
In der Anordnung muss bestimmt werden, dass
der Begünstigte die Rechte zur Nutzung nur so-
lange und soweit ausüben darf, wie dies für die
Errichtung von Erdgasleitungen im Sinne des Ab-
satzes 1 notwendig ist. Die Anordnung kann be-
stimmen, dass der Zugang zu Unterlagen auch
durch die Übermittlung von Kopien erfolgen kann,
wenn diese den mit dem Zugang verfolgten Zweck
in gleicher Weise erfüllen. Die herausgegebenen
Unterlagen sind zurückzugeben, wenn das Recht
zur Nutzung gemäß Satz 2 nicht mehr ausgeübt
werden darf, dabei sind angefertigte Kopien zu
vernichten. Die Vorschriften des Gesetzes zum
Schutz von Geschäftsgeheimnissen vom 18. April
2019 (BGBl. I S. 466) bleiben unberührt.
(7) Für die Nutzung der Unterlagen im Sinne des
Absatzes 1 Nummer 2, einschließlich der Einräu-
mung von Nutzungsrechten in Bezug auf gewerb-
liche Schutzrechte und Urheberrechte, ist durch
den Bund auf Antrag ein im Einzelfall angemesse-
nes Entgelt zu leisten. Die Höhe des Entgelts kann
in einem selbständigen Verwaltungsakt festgelegt
werden. Die Erstattungsansprüche des Bundes
gegen denjenigen, zu dessen Gunsten die Nut-
zungsrechte eingeräumt werden, können auch
durch Verwaltungsakt festgesetzt werden.
(8) Verwaltungsakte nach dieser Vorschrift er-
lässt das Bundesministerium für Wirtschaft und
Klimaschutz im Einvernehmen mit dem Bundes-
ministerium der Finanzen. Eine Anfechtungsklage
gegen einen Verwaltungsakt nach Absatz 1 hat
keine aufschiebende Wirkung.“

7. § 30 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 3 Satz 2 und 3 wird aufgehoben.
b) In Absatz 5 Satz 2 werden die Wörter „Die §§ 5,
11 und 12“ durch die Wörter „§ 5 Satz 1, § 11
und § 12 Absatz 1, 3 und 4“ ersetzt.
c) Dem Absatz 5 wird folgender Satz angefügt:
„§ 5 Satz 2 ist nicht anzuwenden.“
d) In Absatz 6 wird die Angabe „12“ durch die
Wörter „12 Absatz 1, 3 und 4“ ersetzt.
Artikel 2
Änderung des
Energiewirtschaftsgesetzes
Das Energiewirtschaftsgesetz vom 7. Juli 2005
(BGBl. I S. 1970, 3621), das zuletzt durch Artikel 3
des Gesetzes vom 8. Oktober 2022 (BGBl. I S. 1726)
geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In der Inhaltsübersicht wird in der Angabe zu § 112b
das Wort „Energie“ durch das Wort „Klimaschutz“
ersetzt.
2. In § 35a Absatz 2 Satz 1 wird das Wort „Anschluss-
punkt“ durch das Wort „Einspeisepunkt“ ersetzt.
3. Dem § 35b Absatz 4 wird folgender Satz angefügt:
„Sofern die Angaben nach Satz 3 Nummer 1 zur
Überprüfung und Sicherstellung der Füllstandsvor-
gaben nicht ausreichend sind, kann die Bundes-
netzagentur die Angaben nach Satz 3 Nummer 1 je
Nutzer der Gasspeicheranlage verlangen.“
4. Nach § 35h Absatz 5 Satz 3 wird folgender Satz
eingefügt:
„Die nach § 61 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 des
Bundesberggesetzes resultierenden Pflichten des
Unternehmers gelten unbeschadet der Regelungen
der Absätze 1 bis 4.“
5. § 49a Absatz 1 Satz 5 wird wie folgt gefasst:
„Den Betreibern technischer Infrastrukturen ist die
Gelegenheit zu geben, sich innerhalb von zwei Wo-
chen ab Veröffentlichung im Bundesanzeiger oder
nach Information an die Gemeinde als betroffener
Betreiber technischer Infrastrukturen bei dem Über-
tragungsnetzbetreiber zu melden.“
6. § 112b wird wie folgt geändert:
a) In der Überschrift wird das Wort „Energie“ durch
das Wort „Klimaschutz“ ersetzt.
b) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 wird das Wort „Energie“ durch das
Wort „Klimaschutz“ und die Angabe „2022“
durch die Angabe „2023“ ersetzt.
bb) Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:
„Bis zum 30. Juni 2023 ist ein validierter Zwi-
schenbericht vorzulegen.“
Artikel 3
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in
Kraft.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt.
Es ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.
Berlin, den 25. November 2022
Der Bundespräsident
Steinmeier
Der Bundeskanzler
Olaf Scholz
Der Bundesminister
für Wirtschaft und
Klimaschutz
Robert Habeck
Herkunft dieses Textes
Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2022 I S. 2102. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).
Ableitung: issue-pdf-decol ·
Prüfwert des Textes 690ed9adf737c27a….