Gesetze / Energiewirtschaftsgesetz
EnWG§ 110 Geschlossene Verteilernetze
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/EnWG%202005/110?asof=2019-06-10#abs-1 (1) § 14 Absatz 1b, die §§ 14a, 18, 19, 21a, 22 Absatz 1, die §§ 23a und 32 Absatz 2, die §§ 33, 35 und 52 finden auf den Betrieb eines geschlossenen Verteilernetzes keine Anwendung.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/EnWG%202005/110?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Die Regulierungsbehörde stuft ein Energieversorgungsnetz, mit dem Energie zum Zwecke der Ermöglichung der Versorgung von Kunden in einem geografisch begrenzten Industrie- oder Gewerbegebiet oder einem Gebiet verteilt wird, in dem Leistungen gemeinsam genutzt werden, als geschlossenes Verteilernetz ein, wenn
Die Einstufung erfolgt nur, wenn keine Letztverbraucher, die Energie für den Eigenverbrauch im Haushalt kaufen, über das Netz versorgt werden oder nur eine geringe Zahl von solchen Letztverbrauchern, wenn diese ein Beschäftigungsverhältnis oder eine vergleichbare Beziehung zum Eigentümer oder Betreiber des Netzes unterhalten.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/EnWG%202005/110?asof=2019-06-10#abs-3 (3) Die Einstufung erfolgt auf Antrag des Netzbetreibers. Der Antrag muss folgende Angaben enthalten:
Das Verteilernetz gilt ab vollständiger Antragstellung bis zur Entscheidung der Regulierungsbehörde als geschlossenes Verteilernetz.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/EnWG%202005/110?asof=2019-06-10#abs-4 (4) Jeder Netznutzer eines geschlossenen Verteilernetzes kann eine Überprüfung der Entgelte durch die Regulierungsbehörde verlangen; § 31 findet insoweit keine Anwendung. Es wird vermutet, dass die Bestimmung der Netznutzungsentgelte den rechtlichen Vorgaben entspricht, wenn der Betreiber des geschlossenen Verteilernetzes kein höheres Entgelt fordert als der Betreiber des vorgelagerten Energieversorgungsnetzes für die Nutzung des an das geschlossene Verteilernetz angrenzenden Energieversorgungsnetzes der allgemeinen Versorgung auf gleicher Netz-oder Umspannebene; grenzen mehrere Energieversorgungsnetze der allgemeinen Versorgung auf gleicher Netz- oder Umspannebene an, ist das niedrigste Entgelt maßgeblich. § 31 Absatz 1, 2 und 4 sowie § 32 Absatz 1 und 3 bis 5 finden entsprechend Anwendung.
Änderungsverlauf
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22.12.2025 Ausfertigung
§ 110 eingefügt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 22. Dezember 2025 (BGBl. I Nr. 351)
BGBl. 2025 I Nr. 351
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16.07.2021 Ausfertigung
§ 110 geändert durch Artikel 2 1. 10. 2021 des Gesetzes vom 16. Juli 2021 (BGBl. I 3026)
BGBl. 2021 I S. 3026
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22.11.2020 Ausfertigung
§ 110 eingefügt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 22. November 2020 (BGBl. I 2464)
BGBl. 2020 I S. 2464
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26.07.2011 Ausfertigung
§ 110 neu gefasst durch Artikel 1 des Gesetzes vom 26. Juli 2011 (BGBl. I 1554)
BGBl. 2011 I S. 1554
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25.10.2008 Ausfertigung
§ 110 geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 25. Oktober 2008 (BGBl. I 2101)
BGBl. 2008 I S. 2101
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.