Gesetze / Gesetzblätter
Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 2008, S. 2101
BGBl. 2008 I S. 2101 · 42.489 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.
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Gesetz
zur Förderung der Kraft-Wärme-Kopplung
Vom 25. Oktober 2008
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlos-
sen:
Artikel 1
Änderung des
Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes*)
Das Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz vom 19. März
2002 (BGBl. I S. 1092), zuletzt geändert durch Arti-
kel 170 der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I
S. 2407), wird wie folgt geändert:
1. Vor § 1 wird folgende Inhaltsübersicht eingefügt:
„I n h a l t s ü b e r s i c h t
§1 Zweck des Gesetzes
§2 Anwendungsbereich
§3 Begriffsbestimmungen
§4 Anschluss-, Abnahme- und Vergütungspflicht
§5 Kategorien der zuschlagberechtigten KWK-Anlagen
§ 5a Zuschlagberechtigter Neu- und Ausbau von Wärme-
netzen
§6 Zulassung von KWK-Anlagen
§ 6a Zulassung des Neu- und Ausbaus von Wärmenetzen
§7 Höhe des Zuschlags und Dauer der Zahlung
§ 7a Zuschlagzahlung für den Neu- und Ausbau von
Wärmenetzen
§8 Nachweis des eingespeisten KWK-Stroms
§9 Belastungsausgleich
§ 9a Herkunftsnachweis für Strom aus hocheffizienter
Kraft-Wärme-Kopplung
§ 10 Zuständigkeit
§ 11 Kosten
§ 12 Zwischenüberprüfung“.
2. § 1 wird wie folgt gefasst:
„§ 1
Zweck des Gesetzes
Zweck des Gesetzes ist es, einen Beitrag zur Er-
höhung der Stromerzeugung aus Kraft-Wärme-
Kopplung in der Bundesrepublik Deutschland auf
25 Prozent durch den befristeten Schutz, die För-
derung der Modernisierung und des Neubaus von
Kraft-Wärme-Kopplungsanlagen (KWK-Anlagen),
die Unterstützung der Markteinführung der Brenn-
stoffzelle sowie die Förderung des Neu- und Aus-
baus von Wärmenetzen, in die Wärme aus KWK-
Anlagen eingespeist wird, im Interesse der Energie-
*) Dieses Gesetz dient der Umsetzung der Richtlinie 2004/8/EG des
Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Februar 2004 über
die Förderung einer am Nutzwärmebedarf orientierten Kraft-Wärme-
Kopplung im Energiebinnenmarkt und zur Änderung der Richtlinie 92/
42/EWG (ABl. EU Nr. L 52 S. 50) und der Richtlinie 2006/32/EG des
Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. April 2006 über End-
energieeffizienz und Energiedienstleistungen und zur Aufhebung der
Richtlinie 93/76/EWG des Rates (ABl. EU Nr. L 114 S. 64).
einsparung, des Umweltschutzes und der Errei-
chung der Klimaschutzziele der Bundesregierung
zu leisten.“
3. § 2 Satz 1 wird wie folgt geändert:
Nach dem Wort „Abfall“ werden ein Komma und
das Wort „Abwärme“ eingefügt, nach dem Wort
„Brennstoffen“ das Komma gestrichen und die
Wörter „die im Geltungsbereich dieses Gesetzes
gelegen sind“ durch die Wörter „sowie Zuschläge
für den Neubau und den Ausbau von Wärmenetzen,
sofern die KWK-Anlagen und die Wärmenetze im
Geltungsbereich dieses Gesetzes gelegen sind“ er-
setzt.
4. § 3 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 3 Satz 2 werden nach dem Wort „gel-
ten“ die Wörter „in Bezug auf die in Satz 1, in § 5
und in § 7 genannten Leistungsgrenzen“ einge-
fügt.
b) In Absatz 4 wird das Wort „Netto-Stromerzeu-
gung“ durch das Wort „Nettostromerzeugung“
ersetzt.
c) In Absatz 5 wird das Wort „Netto-Stromerzeu-
gung“ durch das Wort „Nettostromerzeugung“
ersetzt.
d) In Absatz 10 Satz 1 werden nach dem Wort „ein-
speisen“ die Wörter „oder für die Eigenversor-
gung bereitstellen“ eingefügt und folgender Satz
wird angefügt:
„Eigenversorgung ist die unmittelbare Versor-
gung eines Letztverbrauchers aus der für seinen
Eigenbedarf errichteten Eigenanlage oder aus
einer KWK-Anlage, die von einem Dritten aus-
schließlich oder überwiegend für die Versorgung
bestimmbarer Letztverbraucher errichtet und be-
trieben wird.“
e) Nach Absatz 10 werden die folgenden Ab-
sätze 11 bis 15 angefügt:
„(11) Eine KWK-Anlage ist hocheffizient im
Sinne dieses Gesetzes, sofern sie hocheffizient
im Sinne der Richtlinie 2004/8/EG des Europäi-
schen Parlaments und des Rates vom 11. Feb-
ruar 2004 über die Förderung einer am Nutzwär-
mebedarf orientierten Kraft-Wärme-Kopplung im
Energiebinnenmarkt und zur Änderung der
Richtlinie 92/42/EWG (ABl. EU Nr. L 52 S. 50) ist.
(12) Die Anzahl der Vollbenutzungsstunden
ist der Quotient aus der jährlichen KWK-Netto-
stromerzeugung und der maximalen KWK-
Nettostromerzeugung im Auslegungszustand
während einer Betriebsstunde.
(13) Wärmenetze im Sinne dieses Gesetzes
sind Einrichtungen zur leitungsgebundenen Ver-

sorgung mit Wärme, die eine horizontale Aus-
dehnung über die Grundstücksgrenze des
Standorts der einspeisenden KWK-Anlage
hinaus haben und an die als öffentliches Netz
eine unbestimmte Anzahl von Abnehmenden an-
geschlossen werden kann. An das Wärmenetz
muss mindestens ein Abnehmender ange-
schlossen sein, der nicht gleichzeitig Eigentümer
oder Betreiber der in das Wärmenetz einspei-
senden KWK-Anlage ist.
(14) Wärmenetzbetreiber im Sinne dieses Ge-
setzes sind diejenigen, die Dritte über ein Wär-
menetz mit Wärme versorgen. Die Betreiber-
eigenschaft setzt nicht das Eigentum am Wär-
menetz voraus.
(15) Trasse ist die Gesamtheit aller Kompo-
nenten, die zur Übertragung von Wärme vom
Standort der einspeisenden KWK-Anlagen bis
zum Verbraucherabgang notwendig sind.“
f) Nach Absatz 15 wird folgender Absatz 16 ange-
fügt:
„(16) Verarbeitendes Gewerbe sind Unterneh-
men, die den Abschnitten B und C der Klassifi-
kation der Wirtschaftszweige 2008 (WZ 2008)
zuzuordnen sind.“
5. § 4 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 wird nach dem Wort „KWK-Strom“
das Wort „vorrangig“ eingefügt.
bb) Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:
„Die Verpflichtung nach Satz 1 und die Ver-
pflichtung nach dem Erneuerbare-Energien-
Gesetz zur Abnahme von Strom aus erneu-
erbaren Energien und aus Grubengas sind
gleichrangig.“
b) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 1a einge-
fügt:
„(1a) Bei Neuanschlüssen und Anschlussver-
änderungen von KWK-Anlagen finden die Rege-
lungen nach § 8 der Kraftwerks-Netzanschluss-
verordnung für Anlagen unterhalb 100 Megawatt
ungeachtet der Spannungsebene entsprechend
Anwendung.“
c) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 2 werden hinter dem Wort „dem“ die
Wörter „nach den maßgeblichen Rechtsvor-
schriften, ansonsten“ eingefügt.
bb) In Satz 6 werden die Wörter „Inkrafttreten
des Gesetzes“ durch die Wörter „dem 1. April
2002“ und die Angabe „Satz 3“ durch die
Angabe „Satz 4“ ersetzt.
d) Nach Absatz 3 wird folgender Absatz 3a ange-
fügt:
„(3a) Ein Zuschlag ist auch für KWK-Strom zu
entrichten, der nicht in ein Netz für die allge-
meine Versorgung eingespeist wird. Die Ver-
pflichtung zur Zahlung des Zuschlags trifft den
Betreiber eines Netzes für die allgemeine Versor-
gung, mit dessen Netz die in Satz 1 genannte
KWK-Anlage unmittelbar oder mittelbar verbun-
den ist. Absatz 1 Satz 3 gilt entsprechend.“
e) Es wird folgender Absatz 3b angefügt:
„(3b) Anschlussnehmer im Sinne des § 1
Abs. 2 der Niederspannungsanschlussverord-
nung, in deren elektrische Anlage hinter der
Hausanschlusssicherung Strom aus KWK-Anla-
gen eingespeist wird, haben Anspruch auf einen
abrechnungsrelevanten Zählpunkt gegenüber
dem Netzbetreiber, an dessen Netz ihre elektri-
sche Anlage angeschlossen ist. Bei Belieferung
der Letztverbraucher durch Dritte findet eine Ver-
rechnung der Zählwerte über Unterzähler statt.“
f) In Absatz 4 Satz 1 werden nach dem Wort
„KWK-Strom“ die Wörter „aus KWK-Anlagen
mit einer elektrischen Leistung größer 50 Kilo-
watt“ eingefügt.
g) Dem Absatz 4 werden folgende Sätze angefügt:
„Betreibern von KWK-Anlagen steht ein An-
spruch auf vorrangigen Netzzugang nach § 4
Abs. 1 Satz 1 im Falle von Engpässen im deut-
schen Übertragungsnetz zu. Die Regelung des
§ 4 Abs. 1 Satz 3 gilt entsprechend.“
6. § 5 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) Im einleitenden Satzteil werden die Wörter
„Inkrafttreten des Gesetzes“ durch die An-
gabe „dem 1. April 2002“ ersetzt.
bb) In Nummer 2 werden die Wörter „Inkrafttre-
ten des Gesetzes“ jeweils durch die Angabe
„1. April 2002“ ersetzt.
cc) In Nummer 3 werden die Wörter „Inkrafttre-
ten des Gesetzes“ durch die Angabe „1. April
2002“ ersetzt.
dd) Nach Nummer 3 wird folgende Nummer 4
angefügt:
„4. Bestandsanlagen gemäß Nummer 1 oder
Nummer 2, die modernisiert oder durch
eine neue Anlage ersetzt und ab dem
1. Januar 2009 bis zum 31. Dezember
2016 wieder in Dauerbetrieb genommen
worden sind, sofern die modernisierte
KWK-Anlage oder die Ersatzanlage
hocheffizient ist (hocheffiziente moderni-
sierte KWK-Anlage). Eine Modernisie-
rung liegt vor, wenn wesentliche die Effi-
zienz bestimmende Anlagenteile erneu-
ert worden sind und die Kosten der Er-
neuerung mindestens 50 vom Hundert
der Kosten für die Neuerrichtung der
KWK-Anlage betragen. Für neue hochef-
fiziente KWK-Anlagen, die eine beste-
hende KWK-Anlage ersetzen und ab
dem 1. Januar 2009 in Dauerbetrieb ge-
nommen werden, gelten die Regelungen
nach § 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 oder § 5
Abs. 3.“
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 werden die Wörter „Inkrafttreten
des Gesetzes“ durch die Angabe „dem
1. April 2002“ ersetzt.

bb) Satz 2 wird wie folgt gefasst:
„Für Anlagen nach Satz 1, die ab dem 1. Ja-
nuar 2009 in Dauerbetrieb genommen wor-
den sind, gilt dies nur dann, wenn sie hoch-
effizient sind.“
cc) Satz 3 wird wie folgt gefasst:
„Eine Verdrängung von Fernwärmeversor-
gung liegt nicht vor, wenn eine bestehende
KWK-Anlage stillgelegt und vom selben Be-
treiber durch eine oder mehrere neue KWK-
Anlagen ersetzt wird.“
dd) Satz 4 wird gestrichen.
c) Nach Absatz 2 werden folgende Absätze 3 und 4
angefügt:
„(3) Anspruch auf Zahlung des Zuschlags be-
steht ferner für KWK-Strom aus KWK-Anlagen
mit einer elektrischen Leistung von mehr als
zwei Megawatt, die ab dem 1. Januar 2009 und
bis zum 31. Dezember 2016 in Dauerbetrieb ge-
nommen worden sind, sofern die Anlage hoch-
effizient ist (hocheffiziente Neuanlage) und keine
bereits bestehende Fernwärmeversorgung aus
KWK-Anlagen verdrängt wird. Absatz 2 Satz 3
gilt entsprechend.
(4) Sind Hauptbestandteile der KWK-Anlage
schon vor der Aufnahme des Dauerbetriebs über
einen Zeitraum von mehr als einem Jahr genutzt
worden, so kann die zuständige Stelle die KWK-
Anlage abweichend von den Absätzen 2 und 3
nach dem Jahr der Nutzungsaufnahme dieser
Hauptbestandteile einstufen, hilfsweise nach
dem Herstellungsjahr dieser Hauptbestandteile.“
7. Nach § 5 wird folgender § 5a eingefügt:
„§ 5a
Zuschlagberechtigter
Neu- und Ausbau von Wärmenetzen
(1) Wärmenetzbetreiber haben für den Neu- oder
Ausbau von Wärmenetzen gegenüber dem Netzbe-
treiber Anspruch auf Zahlung eines Zuschlags,
wenn
1. der Neu- oder Ausbau ab dem 1. Januar 2009
begonnen wird und die Inbetriebnahme des
neuen oder ausgebauten Wärmenetzes spätes-
tens bis zum 31. Dezember 2020 erfolgt,
2. die Versorgung der an das neue oder ausge-
baute Wärmenetz angeschlossenen Abnehmen-
den überwiegend mit Wärme aus KWK-Anlagen
im Anwendungsbereich dieses Gesetzes gemäß
§ 2 erfolgt und für den geplanten Endausbau des
Netzbereichs für die Wärmeeinspeisung aus
KWK-Anlagen im Anwendungsbereich dieses
Gesetzes gemäß § 2 mindestens ein Anteil von
60 Prozent nachgewiesen wird,
3. eine Zulassung gemäß § 6a erteilt wurde.
(2) Neubau ist die erstmalige Errichtung eines
Wärmenetzes einschließlich aller Komponenten,
die zur Übertragung von Wärme vom Standort der
einspeisenden KWK-Anlage bis zum Verbraucher-
abgang erforderlich sind, in einem Gebiet, in dem
zuvor keine Versorgung mit Wärme durch Wärme-
netze erfolgte.
(3) Ausbau ist die Erweiterung eines bestehen-
den Wärmenetzes zum Anschluss bisher nicht
durch Wärmenetze versorgter Abnehmender durch
die Errichtung neuer Wärmenetzbestandteile mit al-
len Komponenten, die zur Übertragung von Wärme
vom bestehenden Wärmenetz bis zum Verbrau-
cherabgang erforderlich sind. Gleichgestellt sind
Netzverstärkungsmaßnahmen, die zu einer Erhö-
hung des transportierbaren Wärmevolumenstroms
von mindestens 50 Prozent im betreffenden Tras-
senabschnitt führen, und der Zusammenschluss
bestehender Wärmenetze.
(4) Erstreckt sich das neue oder ausgebaute
Wärmenetz über das Gebiet mehrerer Netzbetrei-
ber, ist derjenige Netzbetreiber zur Zahlung an den
Wärmenetzbetreiber verpflichtet, an dessen Netz
die KWK-Anlage mit der größten elektrischen Leis-
tung angeschlossen ist, die in das Wärmenetz ein-
speist. § 4 Abs. 3a Satz 2 gilt entsprechend. Bei
mehreren gleich großen KWK-Anlagen ist diejenige
maßgeblich, die als erste in Betrieb genommen
wurde.“
8. § 6 wird wie folgt geändert:
a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
„§ 6
Zulassung von KWK-Anlagen“.
b) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 wird das Wort „gemäß“ durch die
Wörter „im Sinne des“ ersetzt.
bb) Satz 3 Nr. 2 wird wie folgt gefasst:
„2. Angaben und Nachweise über den Zeit-
punkt der Aufnahme des Dauerbetriebs
sowie über die sonstigen Voraussetzun-
gen für eine Zulassung nach Satz 2,“.
cc) In Satz 3 Nr. 3 werden nach dem Wort „Ver-
sorgung“ die Wörter „oder, soweit erforder-
lich, an ein Netz im Sinne von § 110 Abs. 1
des Energiewirtschaftsgesetzes,“ angefügt
und das Wort „sowie“ gestrichen.
dd) Nach Satz 3 Nr. 3 wird folgende neue Num-
mer 4 eingefügt:
„4. Angaben gemäß § 7 Abs. 4 Satz 3, Abs. 5
Satz 3 oder Abs. 8 Satz 3 zur unmittel-
baren Versorgung eines Unternehmens
des Verarbeitenden Gewerbes sowie“.
ee) Der bisherige Satz 3 Nr. 4 wird Satz 3 Nr. 5
und wird wie folgt gefasst:
„5. ein nach den anerkannten Regeln der
Technik erstelltes Sachverständigengut-
achten über die Eigenschaften der Anla-
ge, die für die Feststellung des Vergü-
tungsanspruchs von Bedeutung sind;
die Einhaltung der allgemein anerkann-
ten Regeln der Technik wird vermutet,
wenn das Sachverständigengutachten
nach den Grundlagen und Rechenme-
thoden der AGFW | Der Energieeffizienz-
verband für Wärme, Kälte und KWK e. V.
in Nummer 4 bis 6 des Arbeitsblattes
FW 308 „Zertifizierung von KWK-Anla-
gen – Ermittlung des KWK-Stromes“ in
der jeweils gültigen Fassung erstellt wur-

de. Ergänzend dazu ist das Sachverstän-
digengutachten für KWK-Anlagen ge-
mäß § 5 Abs. 1 Nr. 4, Abs. 2 und 3, die
nach dem 1. Januar 2009 in Dauerbe-
trieb genommen worden sind, zu erstel-
len. Dabei sind die Anhänge II und III der
Richtlinie 2004/8/EG des Europäischen
Parlaments und des Rates vom 11. Feb-
ruar 2004 über die Förderung einer am
Nutzwärmebedarf orientierten Kraft-Wär-
me-Kopplung im Energiebinnenmarkt
und zur Änderung der Richtlinie 92/42/
EWG (ABl. EU Nr. L 52 S. 50) sowie die
dazu erlassenen Leitlinien zu beachten.
Anstelle des Gutachtens nach Satz 1
und Satz 2 können für serienmäßig her-
gestellte kleine KWK-Anlagen geeignete
Unterlagen des Herstellers vorgelegt
werden, aus denen die thermische und
elektrische Leistung sowie die Strom-
kennzahl hervorgehen.“
c) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
„(2) Die Zulassung wird rückwirkend zum
Zeitpunkt der Aufnahme des Dauerbetriebs der
Anlage erteilt, wenn der Antrag in demselben
Kalenderjahr gestellt worden ist. Wird der Antrag
später gestellt, so wird die Zulassung rückwir-
kend zum 1. Januar des Kalenderjahres erteilt,
in dem der Antrag gestellt worden ist. Bei Wie-
deraufnahme des Dauerbetriebs der Anlage
nach Änderung oder Modernisierung gelten die
Sätze 1 und 2 entsprechend.“
d) Nach Absatz 5 wird folgender Absatz 6 ange-
fügt:
„(6) Die zuständige Stelle kann Zulassungen
für kleine KWK-Anlagen mit einer elektrischen
Leistung bis 10 Kilowatt in Form der Allgemein-
verfügung (§ 35 Satz 2 des Verwaltungsverfah-
rensgesetzes) von Amts wegen erteilen. Die All-
gemeinverfügung nach Satz 1 kann mit Auflagen
verbunden werden.“
9. Nach § 6 wird folgender § 6a eingefügt:
„§ 6a
Zulassung des Neu-
und Ausbaus von Wärmenetzen
(1) Die Zulassung ist dem Wärmenetzbetreiber
zu erteilen, wenn der Neu- oder Ausbau des Wär-
menetzes die Voraussetzungen nach § 5a Abs. 1
Nr. 1 bis 3 erfüllt. Sein Antrag muss enthalten:
1. Angaben zu Antragsteller und Netzbetreiber,
2. eine detaillierte Beschreibung des Projekts ein-
schließlich Angaben über die Länge des neu-
oder ausgebauten Wärmenetzes (Trassenlänge)
und des geplanten Mindestwärmedurchsatzes
sowie eine Auflistung der Investitionskosten
und das Datum der Inbetriebnahme,
3. eine Bescheinigung eines Wirtschaftsprüfers
oder einer Wirtschaftsprüferin oder eines verei-
digten Buchprüfers oder einer vereidigten Buch-
prüferin über das Vorliegen der Voraussetzungen
nach § 5a Abs. 1 Nr. 1 und 2 sowie über die
Angaben nach § 7a Abs. 1 Satz 2 und 3.
(2) Der Antrag auf Zulassung kann nach der In-
betriebnahme des neu- oder ausgebauten Wärme-
netzes bis zum 28. Februar des auf die Inbetrieb-
nahme folgenden Kalenderjahres gestellt werden.
Als Inbetriebnahme gilt der Zeitpunkt der erstmali-
gen Aufnahme einer dauerhaften Versorgung mit
Wärme.
(3) § 6 Abs. 4 und 5 gilt entsprechend.“
10. § 7 wird wie folgt geändert:
a) Nach Absatz 3 wird folgender Absatz 4 einge-
fügt:
„(4) Betreiber von KWK-Anlagen nach § 5
Abs. 1 Nr. 4 haben ab Aufnahme des Dauerbe-
triebs einen Anspruch auf Zahlung eines Zu-
schlags für die Dauer von sechs Betriebsjahren,
insgesamt für höchstens 30 000 Vollbenut-
zungsstunden. Der Zuschlag beträgt für den
Leistungsanteil bis 50 Kilowatt 5,11 Cent pro Ki-
lowattstunde, für den Leistungsanteil zwischen
50 Kilowatt und 2 Megawatt 2,1 Cent pro Kilo-
wattstunde und für den Leistungsanteil über
2 Megawatt 1,5 Cent pro Kilowattstunde. Abwei-
chend von Satz 1 haben KWK-Anlagen, die wär-
meseitig direkt mit einem Unternehmen des Ver-
arbeitenden Gewerbes verbunden sind und die-
ses überwiegend mit Prozesswärme zur De-
ckung des industriellen Bedarfs versorgen, einen
Anspruch auf Zahlung eines Zuschlags für die
Dauer von vier Betriebsjahren ab Aufnahme des
Dauerbetriebs der Anlage, insgesamt für höch-
stens 30 000 Vollbenutzungsstunden.“
b) Der bisherige Absatz 4 wird Absatz 5 und wie
folgt gefasst:
„(5) Betreiber kleiner KWK-Anlagen nach § 5
Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 mit einer elektrischen Leis-
tung von mehr als 50 Kilowatt, die bis zum 1. Ja-
nuar 2009 in Dauerbetrieb genommen worden
sind, haben für KWK-Strom einen Anspruch auf
Zahlung eines Zuschlags in Höhe von 2,56 Cent
pro Kilowattstunde in den Jahren 2002 und
2003, in Höhe von 2,40 Cent pro Kilowattstunde
in den Jahren 2004 und 2005, in Höhe von 2,25
Cent pro Kilowattstunde in den Jahren 2006 und
2007, in Höhe von 2,10 Cent pro Kilowattstunde
in den Jahren 2008 und 2009 und in Höhe von
1,94 Cent pro Kilowattstunde im Jahre 2010. Be-
treiber kleiner KWK-Anlagen nach § 5 Abs. 2
Satz 1 Nr. 1 mit einer elektrischen Leistung von
mehr als 50 Kilowatt, die nach dem 1. Januar
2009 und bis zum 31. Dezember 2016 in Dauer-
betrieb genommen worden sind, haben ab Auf-
nahme des Dauerbetriebs einen Anspruch auf
Zahlung eines Zuschlags für KWK-Strom für die
Dauer von sechs Betriebsjahren ab der Auf-
nahme des Dauerbetriebs der Anlage, insgesamt
höchstens aber für 30 000 Vollbenutzungsstun-
den. Der Zuschlag beträgt 2,1 Cent pro Kilowatt-
stunde. Abweichend von Satz 1 haben KWK-An-
lagen, die wärmeseitig direkt mit einem Unter-
nehmen des Verarbeitenden Gewerbes verbun-
den sind und dieses überwiegend mit Prozess-
wärme zur Deckung des industriellen Bedarfs
versorgen, einen Anspruch auf Zahlung eines
Zuschlags für die Dauer von vier Betriebsjahren

ab Aufnahme des Dauerbetriebs der Anlage, ins-
gesamt für höchstens 30 000 Vollbenutzungs-
stunden. Kleine KWK-Anlagen mit einer elektri-
schen Leistung von mehr als 50 Kilowatt bis zu
2 Megawatt erhalten für den Leistungsanteil bis
50 Kilowatt einen Zuschlag in Höhe von
5,11 Cent pro Kilowattstunde und für den Leis-
tungsanteil über 50 Kilowatt einen Zuschlag von
2,1 Cent pro Kilowattstunde.“
c) Nach Absatz 5 wird folgender Absatz 6 einge-
fügt:
„(6) Betreiber kleiner KWK-Anlagen nach § 5
Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 mit einer elektrischen Leis-
tung bis 50 Kilowatt, die in der Zeit vor dem
1. Januar 2009, sowie Betreiber kleiner KWK-
Anlagen nach § 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 und Satz 2
mit einer elektrischen Leistung bis 50 Kilowatt,
die nach dem 1. Januar 2009 bis zum 31. De-
zember 2016, in Dauerbetrieb genommen wor-
den sind, haben für KWK-Strom einen Anspruch
auf Zahlung eines Zuschlags in Höhe von
5,11 Cent pro Kilowattstunde für einen Zeitraum
von zehn Jahren ab Aufnahme des Dauerbe-
triebs der Anlage.“
d) Der bisherige Absatz 5 wird Absatz 7 und wie
folgt geändert:
Nach der Angabe „§ 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2“ wer-
den ein Komma und die Wörter „die bis zum
31. Dezember 2016 in Dauerbetrieb genommen
worden sind,“ eingefügt.
e) Nach Absatz 7 werden folgende Absätze 8 und 9
eingefügt:
„(8) Betreiber von KWK-Anlagen nach § 5
Abs. 3 haben ab Aufnahme des Dauerbetriebs
einen Anspruch auf Zahlung eines Zuschlags
für KWK-Strom für die Dauer von sechs Be-
triebsjahren ab der Aufnahme des Dauerbetriebs
der Anlage, insgesamt höchstens aber für
30 000 Vollbenutzungsstunden. Der Zuschlag
ermittelt sich nach § 7 Abs. 4 Satz 2. Abwei-
chend von Satz 1 haben KWK-Anlagen, die wär-
meseitig direkt mit einem Unternehmen des Ver-
arbeitenden Gewerbes verbunden sind und die-
ses überwiegend mit Prozesswärme zur De-
ckung des industriellen Bedarfs versorgen, einen
Anspruch auf Zahlung eines Zuschlags für die
Dauer von vier Betriebsjahren ab Aufnahme des
Dauerbetriebs der Anlage, insgesamt für höch-
stens 30 000 Vollbenutzungsstunden.
(9) Die Zuschlagzahlungen für KWK-Strom
aus KWK-Anlagen dürfen insgesamt 750 Millio-
nen Euro pro Kalenderjahr abzüglich des Jahres-
betrags der Zuschlagzahlungen für Wärmenetze
nach § 7a nicht überschreiten. Überschreiten die
Zuschlagzahlungen die Obergrenze nach Satz 1,
werden die Zuschlagzahlungen für KWK-Anla-
gen nach § 5 Abs. 1 Nr. 4 und Abs. 3 mit einer
elektrischen Leistung von mehr als 10 Megawatt
entsprechend gekürzt. Die Übertragungsnetzbe-
treiber melden der zuständigen Stelle die zur Er-
mittlung der Kürzung notwendigen Daten bis
zum 30. April des Folgejahres. Die zuständige
Stelle veröffentlicht den entsprechenden Kür-
zungssatz im Bundesanzeiger. Die gekürzten
Zuschlagzahlungen werden in den Folgejahren
in der Reihenfolge der Zulassung vollständig
nachgezahlt. Die Nachzahlungen erfolgen vor-
rangig vor den Ansprüchen auf KWK-Zuschlag
der KWK-Anlagen nach Satz 2 aus dem voran-
gegangenen Kalenderjahr.“
f) Der bisherige Absatz 6 wird Absatz 10 und wie
folgt geändert:
Die Angabe „Absatz 1 bis 5“ wird durch die An-
gabe „den Absätzen 1 bis 8“ ersetzt.
11. Nach § 7 wird folgender § 7a eingefügt:
„§ 7a
Zuschlagzahlung für den
Neu- und Ausbau von Wärmenetzen
(1) Die zuständige Stelle legt den Zuschlag für
den Neu- und Ausbau von Wärmenetzen nach
§ 5a fest. Der Zuschlag beträgt je Millimeter Nenn-
durchmesser der neu verlegten Wärmeleitung einen
Euro pro Meter Trassenlänge. Der Zuschlag nach
Satz 1 darf 20 Prozent der ansatzfähigen Investiti-
onskosten des Neu- oder Ausbaus, insgesamt aber
5 Millionen Euro je Projekt, nicht überschreiten.
(2) Ansatzfähige Investitionskosten sind alle
Kosten, die für erforderliche Leistungen Dritter im
Rahmen des Neu- oder Ausbaus von Wärmenetzen
tatsächlich angefallen sind. Nicht dazu gehören ins-
besondere interne Kosten für Konstruktion und Pla-
nung, kalkulatorische Kosten, Grundstücks-, Versi-
cherungs- und Finanzierungskosten sowie Kosten
für die Errichtung von Verbraucheranschlussstatio-
nen und deren Verbindung zum Verbraucherab-
gang. Investitionskostenminderungen und Zahlun-
gen Dritter müssen abgesetzt werden.
(3) Die Summe der Zuschlagzahlungen für Wär-
menetze darf 150 Millionen Euro je Kalenderjahr
nicht überschreiten. Die jährlichen Zuschlagzahlun-
gen erfolgen in der Reihenfolge der Zulassung nach
§ 6a Abs. 1 bis zu dem in Satz 1 genannten Betrag.
Darüber hinausgehende Beträge werden unter Be-
rücksichtigung von Satz 2 in den Folgejahren aus-
gezahlt.“
12. § 8 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 1 werden nach dem Wort
„KWK-Strommenge“ die Wörter „und die im
Sinne von § 4 Abs. 3a Satz 1 gelieferte KWK-
Strommenge“ eingefügt.
b) In Absatz 1 wird nach Satz 2 folgender Satz an-
gefügt:
„Im Falle von § 4 Abs. 3a Satz 1 trifft die Ver-
pflichtung nach Satz 2 unmittelbar den Betreiber
der KWK-Anlage.“
c) In Absatz 1 wird der bisherige Satz 5 wie folgt
gefasst:
„Der Betreiber der KWK-Anlage legt der zustän-
digen Stelle und dem Netzbetreiber bis zum
31. März eines jeden Jahres eine nach den aner-
kannten Regeln der Technik erstellte Abrech-
nung vor; die Einhaltung der allgemein aner-
kannten Regeln der Technik wird vermutet, wenn
das Sachverständigengutachten nach den
Grundlagen und Rechenmethoden der AGFW |
Der Energieeffizienzverband für Wärme, Kälte

und KWK e. V. in Nummer 4 bis 6 des Arbeitsblat-
tes FW 308 „Zertifizierung von KWK-Anlagen –
Ermittlung des KWK-Stromes“ in der jeweils gül-
tigen Fassung erstellt wurde.“
d) In Absatz 1 werden nach dem bisherigen Satz 5
folgende Sätze angefügt:
„Die Abrechnung betrifft die KWK-Strommenge,
die im vorangegangenen Kalenderjahr in das
Netz für die allgemeine Versorgung eingespeist
wurde, und die im Sinne von § 4 Abs. 3a Satz 1
gelieferte KWK-Strommenge. Sie muss von ei-
nem Wirtschaftsprüfer oder einer Wirtschafts-
prüferin oder einem vereidigten Buchprüfer oder
einer vereidigten Buchprüferin testiert sein. Er-
gänzend zu Satz 1 muss die Abrechnung Anga-
ben zur KWK-Nettostromerzeugung, zur KWK-
Nutzwärmeerzeugung, zu Brennstoffart und
-einsatz sowie bei den Anlagen nach § 5 Abs. 1
Nr. 4 und Abs. 3 Angaben zu den seit Aufnahme
des Dauerbetriebs erreichten Vollbenutzungs-
stunden enthalten. Die Abrechnung muss die
Empfänger und Empfängerinnen als sachkun-
dige Dritte in die Lage versetzen, ohne weitere
Informationen die Ermittlung der KWK-Strom-
mengen im Hinblick auf § 7 Abs. 9 und § 9 nach-
zuvollziehen.“
e) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 2 wird die Angabe „Absatz 1 Satz 5“
durch die Angabe „Absatz 1 Satz 6“ ersetzt;
nach dem Wort „KWK-Strommenge“ werden
die Wörter „und, sofern es sich um eine An-
lage mit einer elektrischen Leistung von
mehr als 50 Kilowatt handelt, die ab dem
1. Januar 2009 und bis zum 31. Dezember
2016 in Dauerbetrieb genommen worden ist,
die Anzahl der Vollbenutzungsstunden seit
der Aufnahme des Dauerbetriebs“ eingefügt.
bb) Nach Satz 3 wird folgender Satz angefügt:
„Die zuständige Stelle kann durch Bekannt-
machung im Bundesanzeiger auf die in den
Sätzen 2 und 3 genannten Mitteilungen für
KWK-Anlagen mit einer elektrischen Leis-
tung bis 10 Kilowatt verzichten.“
f) In Absatz 3 wird die Angabe „Absatz 1 Satz 5“
durch die Angabe „Absatz 1 Satz 6, 7 und 9“
ersetzt.
g) In Absatz 4 wird die Angabe „Absatz 1 Satz 5“
durch die Angabe „Absatz 1 Satz 6“ ersetzt.
13. § 9 wird wie folgt geändert:
In Absatz 2 wird die Angabe „30. April“ durch die
Angabe „30. Juni“ ersetzt.
14. Nach § 9 wird folgender § 9a eingefügt:
„§ 9a
Herkunftsnachweis für Strom
aus hocheffizienter Kraft-Wärme-Kopplung
(1) Betreiber von hocheffizienten KWK-Anlagen
können für Strom, der in Kraft-Wärme-Kopplung er-
zeugt wurde, bei der zuständigen Stelle schriftlich
die Ausstellung eines Herkunftsnachweises bean-
tragen.
(2) Der Antrag nach Absatz 1 muss mindestens
die folgenden Angaben enthalten:
1. den Namen und die Anschrift des Anlagenbetrei-
bers,
2. den Standort, die elektrische und die thermische
Leistung und den Zeitpunkt der Inbetriebnahme
der Anlage,
3. den Nutzungsgrad der Anlage und die Strom-
kennzahl,
4. die in der Anlage erzeugte Gesamtstrommenge
und den Zeitraum, in dem der Strom erzeugt
wurde,
5. die in der Anlage erzeugte KWK-Strommenge,
den Zeitraum, in dem der Strom erzeugt wurde,
und die gleichzeitig erzeugte Nutzwärmemenge,
6. den oder die eingesetzten Energieträger sowie
deren unteren Heizwert,
7. die Verwendung der Nutzwärme und
8. die Primärenergieeinsparung nach Anhang III der
Richtlinie 2004/8/EG.
(3) Der Herkunftsnachweis ist von der zuständi-
gen Stelle auszustellen, sofern die KWK-Anlage
hocheffizient ist und die Angaben nach Absatz 2
vorliegen, sie nachvollziehbar und nicht fehlerhaft
sind. Der Herkunftsnachweis muss die Angaben
nach Absatz 2 enthalten. Die zuständige Stelle
kann weitere Angaben verlangen, wenn dies zur Er-
füllung der gemeinschaftsrechtlichen Vorgaben er-
forderlich ist.“
15. § 12 wird wie folgt gefasst:
„§12
Zwischenüberprüfung
Das Bundesministerium für Wirtschaft und Tech-
nologie führt im Jahre 2011 gemeinsam mit dem
Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und
Reaktorsicherheit unter Mitwirkung von Verbänden
der deutschen Wirtschaft und Energiewirtschaft un-
ter Berücksichtigung bereits eingetretener und sich
abzeichnender Entwicklungen bei der KWK-Strom-
erzeugung eine Zwischenüberprüfung über die Ent-
wicklung der KWK-Stromerzeugung in Deutsch-
land, insbesondere mit Blick auf die Erreichung
der energie- und klimapolitischen Ziele der Bundes-
regierung, der Rahmenbedingungen für den wirt-
schaftlichen Betrieb von KWK-Anlagen und der
jährlichen Zuschlagzahlungen durch.“
16. § 13 wird gestrichen.
Artikel 2
Änderung
des Energiewirtschaftsgesetzes
Das Energiewirtschaftsgesetz vom 7. Juli 2005
(BGBl. I S. 1970, 3621), zuletzt geändert durch Artikel 3
des Gesetzes vom 25. Oktober 2008 (BGBl. I S. 2074),
wird wie folgt geändert:
1. In § 2 Abs. 2 werden nach der Angabe „des § 13“
ein Komma und die Wörter „auch in Verbindung mit
§ 14,“ eingefügt.

2. § 3 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 10 werden nach den Wörtern „Ener-
gieversorgungsunternehmen, die“ die Wörter
„die Aufgabe der Übertragung von Elektrizität
wahrnehmen und die“ eingefügt.
b) In Nummer 23 wird das Wort „Fernleitungsnetz-
betreibern“ durch die Wörter „Betreibern von
Fernleitungsnetzen“ ersetzt.
c) In Nummer 25 wird das Wort „Kunden“ durch die
Wörter „Natürliche oder juristische Personen“ er-
setzt.
d) In Nummer 29 wird das Wort „Fernleitungsnetz-
betreibern“ durch die Wörter „Betreibern von
Fernleitungsnetzen“ ersetzt.
3. § 8 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 3 werden die Wörter „für die Leitung
des Netzbetreibers zuständig“ durch die Wörter
„mit Leitungsaufgaben des Netzbetreibers be-
traut“ ersetzt.
b) In Absatz 4 Satz 3 wird die Angabe „§§ 11 bis 16“
durch die Angabe „§§ 11 bis 16a“ ersetzt.
4. § 11 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 2 wird die Angabe „§§ 12 bis 16“
durch die Angabe „§§ 12 bis 16a“ ersetzt.
b) In Absatz 2 Satz 3 werden nach der Angabe
„§ 16 Abs. 2“ die Wörter „ , auch in Verbindung
mit § 16a,“ eingefügt.
5. In § 16 Abs. 5 Satz 2 wird das Wort „Fernleitungs-
betreiber“ durch die Wörter „Betreiber von Fernlei-
tungsnetzen“ ersetzt.
6. In § 22 Abs. 1 Satz 2 wird die Angabe „§§ 13
und 16“ durch die Angabe „§§ 13, 16 und 16a“ er-
setzt.
7. In § 35 Abs. 1 Nr. 8 wird die Angabe „§§ 11 bis 16“
durch die Angabe „§§ 11 bis 16a“ ersetzt.
8. In § 49 Abs. 6 Satz 1 und Abs. 7 wird jeweils die
Angabe „Absatz 5 Satz 1“ durch die Angabe „Ab-
satz 5“ ersetzt.
9. § 55 Abs. 2 wird wie folgt geändert:
a) Nach der Angabe „§ 36 Abs. 2 ein“ wird das
Wort „oder“ durch ein Komma ersetzt.
b) Nach den Wörtern „Ermittlungen durch“ werden
die Wörter „oder schließt sie ein Verfahren ab“
eingefügt.
c) Nach den Wörtern „benachrichtigt sie“ wird das
Wort „unverzüglich“ eingefügt.
10. § 56 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 1 werden nach der Angabe „(ABl. EU
Nr. L 176 S. 1)“ die Wörter „sowie die in der Ver-
ordnung (EG) Nr. 1775/2005 des Europäschen
Parlaments und des Rates vom 28. September
2005 über die Bedingungen für den Zugang zu
den Erdgasfernleitungsnetzen (ABl. EU Nr. L 289
S. 13)“ eingefügt.
b) In Satz 2 wird die Angabe „Verordnung (EG)
Nr. 1228/2003“ durch die Wörter „in Satz 1 ge-
nannten Verordnungen“ ersetzt.
11. § 58 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 2 werden die Wörter „nach Lan-
desrecht zuständigen Behörde“ durch das Wort
„Landesregulierungsbehörde“ ersetzt.
b) In Absatz 4 wird das Wort „Bundesnetzagentur“
durch das Wort „Die Regulierungsbehörden“ er-
setzt.
12. In § 63 Abs. 3 Satz 2 wird die Angabe „§ 59“ durch
die Angabe „§ 61“ ersetzt.
13. In § 66 Abs. 2 Nr. 3 wird nach den Wörtern „beige-
laden hat,“ das Wort „wobei“ eingefügt.
14. § 69 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 6 Satz 3 wird die Angabe „Satz 1“
durch die Angabe „Satz 2“ ersetzt.
b) In Absatz 7 Satz 1 wird das Wort „Regulierungs-
behörde“ durch das Wort „Bundesnetzagentur“
und werden die Wörter „nach Landesrecht zu-
ständige Behörde“ durch das Wort „Landesregu-
lierungsbehörde“ ersetzt.
c) In Absatz 8 Satz 1 wird das Wort „Regulierungs-
behörde“ durch das Wort „Bundesnetzagentur“
und die Angabe „Absatz 1 Nr. 2“ durch die An-
gabe „Absatz 1 Satz 1 Nr. 3“ ersetzt; die Wörter
„nach Landesrecht zuständige Behörde“ werden
durch das Wort „Landesregulierungsbehörde“
ersetzt.
d) In Absatz 10 Satz 3 wird die Angabe „§§ 68, 71
und 69“ durch die Angabe „§§ 68 und 71 sowie
72 bis 74“ ersetzt.
15. § 91 Abs. 6 Satz 1 Nr. 1 wird aufgehoben.
16. § 95 Abs. 1 Nr. 5 Buchstabe b wird wie folgt geän-
dert:
a) Nach der Angabe „§ 17 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2,“ wird
die Angabe „§ 21a Abs. 6 Satz 1 Nr. 3,“ einge-
fügt.
b) Nach der Angabe „§ 24 Satz 1 Nr. 2“ wird die
Angabe „oder 3“ eingefügt.
17. In § 110 Abs. 3 werden die Wörter „eines bestimm-
baren Letztverbrauchers“ durch die Wörter „von
bestimmbaren Letztverbrauchern“ ersetzt.
18. § 111 Abs. 2 wird wie folgt gefasst:
„(2) Die Bestimmungen des Teiles 3 und die auf
Grundlage dieser Bestimmungen erlassenen
Rechtsverordnungen sind abschließende Regelun-
gen im Sinne des Absatzes 1 Satz 1.“
19. § 118 wird wie folgt geändert:
a) Die Absätze 1 bis 4 werden aufgehoben.
b) Die Absätze 5 bis 8 werden die Absätze 1 bis 4.
Artikel 3
Änderung
des Preisklauselgesetzes
§ 3 Abs. 1 des Preisklauselgesetzes vom 7. Septem-
ber 2007 (BGBl. I S. 2246, 2247) wird wie folgt gefasst:
„(1) Preisklauseln in Verträgen
1. über wiederkehrende Zahlungen, die zu erbringen
sind
a) auf Lebenszeit des Gläubigers, Schuldners oder
eines Beteiligten,

b) bis zum Erreichen der Erwerbsfähigkeit oder ei-
nes bestimmten Ausbildungszieles des Empfän-
gers,
c) bis zum Beginn der Altersversorgung des Emp-
fängers,
d) für die Dauer von mindestens zehn Jahren, ge-
rechnet vom Vertragsabschluss bis zur Fälligkeit
der letzten Zahlung, oder
e) auf Grund von Verträgen, bei denen der Gläubiger
auf die Dauer von mindestens zehn Jahren auf
das Recht zur ordentlichen Kündigung verzichtet
oder der Schuldner das Recht hat, die Vertrags-
dauer auf mindestens zehn Jahre zu verlängern,
2. über Zahlungen, die zu erbringen sind
a) auf Grund einer Verbindlichkeit aus der Auseinan-
dersetzung zwischen Miterben, Ehegatten, Eltern
und Kindern, auf Grund einer Verfügung von To-
des wegen oder
b) von dem Übernehmer eines Betriebes oder eines
sonstigen Sachvermögens zur Abfindung eines
Dritten,
sind zulässig, wenn der geschuldete Betrag durch die
Änderung eines von dem Statistischen Bundesamt
oder einem Statistischen Landesamt ermittelten Preis-
indexes für die Gesamtlebenshaltung oder eines vom
Statistischen Amt der Europäischen Gemeinschaft er-
mittelten Verbraucherpreisindexes bestimmt werden
soll und in den Fällen der Nummer 2 zwischen der Be-
gründung der Verbindlichkeit und der Endfälligkeit ein
Zeitraum von mindestens zehn Jahren liegt oder die
Zahlungen nach dem Tode des Beteiligten zu erfolgen
haben.“
Die verfassungsmäßigen Rechte
sind gewahrt.
Artikel 4
Änderung
des Energiestatistikgesetzes
§ 3 des Energiestatistikgesetzes vom 26. Juli 2002
(BGBl. I S. 2867), das zuletzt durch Artikel 142 der Ver-
ordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407) geän-
dert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In Absatz 2 wird nach Nummer 3 folgende Nummer 4
angefügt:
„4. bei Anlagen zur Erzeugung von Elektrizität und
Wärme in Koppelungsprozessen die Stromkenn-
zahl C gemäß der Definition in Anhang II der
Richtlinie 2004/8/EG vom 11. Februar 2004 unter
Beachtung der Leitlinien für die Umsetzung und
Anwendung des Anhangs II.“
2. In Absatz 3 wird nach Nummer 6 folgende Nummer 7
angefügt:
„7. bei Anlagen zur Erzeugung von Elektrizität und
Wärme in Koppelungsprozessen die Stromkenn-
zahl C gemäß der Definition in Anhang II der
Richtlinie 2004/8/EG vom 11. Februar 2004 unter
Beachtung der Leitlinien für die Umsetzung und
Anwendung des Anhangs II.“
Artikel 5
Inkrafttreten
Artikel 1 dieses Gesetzes tritt am 1. Januar 2009 in
Kraft. Im Übrigen tritt dieses Gesetz am Tage nach der
Verkündung in Kraft.
des Bundesrates
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es
ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.
Berlin, den 25. Oktober 2008
Der Bundespräsident
Horst Köhler
Die Bundeskanzlerin
Dr. A n g e l a
M e r k e l
Der Bundesminister
f ü r W i r t s c h a f t
u n d Te c h n o l o g i e
Michael Glos
Herkunft dieses Textes
Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2008 I S. 2101. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).
Ableitung: issue-pdf-decol ·
Prüfwert des Textes 25c298585819f918….