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Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 2020, S. 2464
BGBl. 2020 I S. 2464 · 7.418 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.
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Gesetz
zur Änderung des Energiewirtschaftsgesetzes
zur marktgestützten Beschaffung von Systemdienstleistungen*
Vom 22. November 2020
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Änderung des
Energiewirtschaftsgesetzes
Das Energiewirtschaftsgesetz vom 7. Juli 2005
(BGBl. I S. 1970, 3621), das zuletzt durch Artikel 4 des
Gesetzes vom 8. August 2020 (BGBl. I S. 1818) geän-
dert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In der Inhaltsübersicht wird nach der Angabe zu
§ 12g folgende Angabe eingefügt:
„§ 12h Marktgestützte Beschaffung nicht frequenz-
gebundener Systemdienstleistungen“.
2. Nach § 12g wird folgender § 12h eingefügt:
„§ 12h
Marktgestützte Beschaffung nicht
frequenzgebundener Systemdienstleistungen
(1) Betreiber von Übertragungsnetzen mit Regel-
zonenverantwortung und Betreiber von Elektrizitäts-
verteilernetzen sind verpflichtet, für ihr jeweiliges
Netz in einem transparenten, diskriminierungsfreien
und marktgestützten Verfahren folgende System-
dienstleistungen zu beschaffen:
1. Dienstleistungen zur Spannungsregelung,
2. Trägheit der lokalen Netzstabilität,
3. Kurzschlussstrom,
4. dynamische Blindstromstützung,
5. Schwarzstartfähigkeit und
6. Inselbetriebsfähigkeit.
Dabei darf die Beschaffung dieser Systemdienstleis-
tungen nur erfolgen, soweit diese für einen sicheren,
zuverlässigen und effizienten Netzbetrieb erforder-
lich sind.
(2) Betreiber von Elektrizitätsverteilernetzen haben
diese Systemdienstleistungen nur zu beschaffen, so-
weit sie diese in ihrem eigenen Netz benötigen oder
die Systemdienstleistungen im Einvernehmen mit den
Betreibern von Übertragungsnetzen mit Regelzonen-
verantwortung beschafft werden.
(3) Die Verpflichtung nach Absatz 1 Satz 1 ist
nicht für Systemdienstleistungen aus vollständig
integrierten Netzkomponenten anzuwenden.
(4) Die Bundesnetzagentur kann Ausnahmen von
der Verpflichtung der marktgestützten Beschaffung
* Dieses Gesetz dient der Umsetzung von Artikel 31 Absatz 6 bis 8 und
Artikel 40 Absatz 5 bis 7 i. V. m. Absatz 1 und 4 der Richtlinie (EU)
2019/944 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. Juni
2019 mit gemeinsamen Vorschriften für den Elektrizitätsbinnenmarkt
und zur Änderung der Richtlinie 2012/27/EU (ABl. L 158 vom
14.6.2019, S. 125).
von Systemdienstleistungen nach § 29 Absatz 1
festlegen, wenn diese wirtschaftlich nicht effizient
ist; sie kann auch einzelne Spannungsebenen aus-
nehmen. Erstmalig trifft die Bundesnetzagentur
Entscheidungen über Ausnahmen bis zum 31. De-
zember 2020 ohne Anhörung. Gewährt sie eine Aus-
nahme, überprüft sie ihre Einschätzung spätestens
alle drei Jahre und veröffentlicht das Ergebnis.
(5) Soweit die Bundesnetzagentur keine Aus-
nahmen nach Absatz 4 festlegt, hat sie die Spezi-
fikationen und technischen Anforderungen der
transparenten, diskriminierungsfreien und markt-
gestützten Beschaffung der jeweiligen Systemdienst-
leistung, vorbehaltlich des Absatzes 4, nach § 29
Absatz 1 festzulegen. Die Spezifikationen und tech-
nischen Anforderungen müssen sicherstellen, dass
sich alle Marktteilnehmer wirksam und diskriminie-
rungsfrei beteiligen können; dies schließt Anbieter
erneuerbarer Energien, Anbieter dezentraler Erzeu-
gung, Anbieter von Laststeuerung und Energiespei-
cherung sowie Anbieter ein, die in der Aggregierung
tätig sind. Die Spezifikationen und technischen An-
forderungen sollen sicherstellen, dass die markt-
gestützte Beschaffung der jeweiligen Systemdienst-
leistung nicht zu einer Reduzierung der Einspeisung
vorrangberechtigter Elektrizität führt. Die Spezifika-
tionen und technischen Anforderungen wirken auf
eine größtmögliche Effizienz der Beschaffung und
des Netzbetriebs hin.
(6) Statt einer Festlegung nach Absatz 5 kann die
Bundesnetzagentur die Betreiber von Übertragungs-
und Verteilernetzen auffordern, jeweils gemeinsam
Spezifikationen und technische Anforderungen in
einem transparenten Verfahren, an dem alle relevan-
ten Netznutzer und Betreiber von Elektrizitätsversor-
gungsnetzen teilnehmen können, zu erarbeiten oder
zu überarbeiten. Diese Spezifikationen und techni-
schen Anforderungen sind der Bundesnetzagentur
zur Genehmigung vorzulegen; dabei sind die Anfor-
derungen nach Absatz 5 Satz 2 bis 4 entsprechend
anzuwenden. Die Bundesnetzagentur hat von ihr ge-
nehmigte Spezifikationen und technische Anforde-
rungen zu veröffentlichen.
(7) Die Verpflichtungen zur marktgestützten Be-
schaffung von Systemdienstleistungen nach Ab-
satz 1 sind ausgesetzt, bis die Bundesnetzagentur
die Spezifikationen und technischen Anforderungen
erstmals nach Absatz 5 festgelegt oder nach Ab-
satz 6 genehmigt hat.
(8) Die Betreiber von Elektrizitätsversorgungs-
netzen sind verpflichtet, alle erforderlichen Infor-
mationen untereinander auszutauschen und sich ab-
zustimmen, damit die Ressourcen optimal genutzt

sowie die Netze sicher und effizient betrieben wer-
den und die Marktentwicklung erleichtert wird.
(9) Hat die Bundesnetzagentur für Systemdienst-
leistungen nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 eine
Ausnahme nach Absatz 4 festgelegt oder, sofern
sie von einer Ausnahme abgesehen hat, noch keine
Spezifikationen und technischen Anforderungen
nach Absatz 5 festgelegt oder nach Absatz 6 geneh-
migt, sind die Betreiber von Übertragungsnetzen mit
Regelzonenverantwortung und die Betreiber von
Elektrizitätsverteilernetzen berechtigt, Betreiber von
Erzeugungsanlagen oder Anlagen zur Speicherung
elektrischer Energie zur Vorhaltung der Schwarz-
startfähigkeit ihrer Anlagen zu verpflichten. Die Ver-
pflichtung der Betreiber der Erzeugungsanlagen oder
Anlagen zur Speicherung elektrischer Energie ist
erforderlich, sofern andernfalls die Sicherheit oder
Zuverlässigkeit des Elektrizitätsversorgungssystems
gefährdet wäre. Im Falle der Verpflichtung nach
Satz 1 kann der Betreiber der Erzeugungsanlage
oder der Anlage zur Speicherung elektrischer Ener-
gie eine angemessene Vergütung geltend machen,
die entsprechend § 13c Absatz 1 bestimmt wird.
§ 13c Absatz 5 ist entsprechend anzuwenden.“
3. In § 110 Absatz 1 Satz 1 wird der Angabe „§ 14
Absatz 1b“ die Angabe „§ 12h,“ vorangestellt.
Artikel 2
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in
Kraft.
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates
sind gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es
ist im Bundesgesetzblatt zu
verkünden.
Berlin, den 22. November 2020
Der Bundespräsident
Steinmeier
Die Bundeskanzlerin
Dr. A n g e
l a M e r k e l
Der Bundesminister
für Wirtschaft und Energie
Peter Altmaier
Herkunft dieses Textes
Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2020 I S. 2464. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).
Ableitung: issue-pdf-decol ·
Prüfwert des Textes 92a5755e7a82d753….