Gesetze / Gesetzblätter

Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 2020, S. 2464

BGBl. 2020 I S. 2464 · 7.418 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.

Textauszug (durchsuchbar)

BGBl. 2020, Seite 2464 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2464
                                          Gesetz
                        zur Änderung des Energiewirtschaftsgesetzes
                zur marktgestützten Beschaffung von Systemdienstleistungen*
                                                        Vom 22. November 2020

   Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:

                             Artikel 1
                      Änderung des
                Energiewirtschaftsgesetzes

  Das Energiewirtschaftsgesetz vom 7. Juli 2005
(BGBl. I S. 1970, 3621), das zuletzt durch Artikel 4 des
Gesetzes vom 8. August 2020 (BGBl. I S. 1818) geän-
dert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In der Inhaltsübersicht wird nach der Angabe zu
   § 12g folgende Angabe eingefügt:

   „§ 12h Marktgestützte Beschaffung nicht frequenz-
           gebundener Systemdienstleistungen“.

2. Nach § 12g wird folgender § 12h eingefügt:
                                 „§ 12h

             Marktgestützte Beschaffung nicht

        frequenzgebundener Systemdienstleistungen

      (1) Betreiber von Übertragungsnetzen mit Regel-
   zonenverantwortung und Betreiber von Elektrizitäts-
   verteilernetzen sind verpflichtet, für ihr jeweiliges
   Netz in einem transparenten, diskriminierungsfreien
   und marktgestützten Verfahren folgende System-
   dienstleistungen zu beschaffen:
   1. Dienstleistungen zur Spannungsregelung,
   2. Trägheit der lokalen Netzstabilität,

   3. Kurzschlussstrom,
   4. dynamische Blindstromstützung,

   5. Schwarzstartfähigkeit und
   6. Inselbetriebsfähigkeit.
   Dabei darf die Beschaffung dieser Systemdienstleis-
   tungen nur erfolgen, soweit diese für einen sicheren,
   zuverlässigen und effizienten Netzbetrieb erforder-
   lich sind.

      (2) Betreiber von Elektrizitätsverteilernetzen haben
   diese Systemdienstleistungen nur zu beschaffen, so-
   weit sie diese in ihrem eigenen Netz benötigen oder
   die Systemdienstleistungen im Einvernehmen mit den
   Betreibern von Übertragungsnetzen mit Regelzonen-
   verantwortung beschafft werden.
      (3) Die Verpflichtung nach Absatz 1 Satz 1 ist

   nicht für Systemdienstleistungen aus vollständig

   integrierten Netzkomponenten anzuwenden.

     (4) Die Bundesnetzagentur kann Ausnahmen von
   der Verpflichtung der marktgestützten Beschaffung

* Dieses Gesetz dient der Umsetzung von Artikel 31 Absatz 6 bis 8 und
  Artikel 40 Absatz 5 bis 7 i. V. m. Absatz 1 und 4 der Richtlinie (EU)
  2019/944 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. Juni
  2019 mit gemeinsamen Vorschriften für den Elektrizitätsbinnenmarkt
  und zur Änderung der Richtlinie 2012/27/EU (ABl. L 158 vom
  14.6.2019, S. 125).

von Systemdienstleistungen nach § 29 Absatz 1
festlegen, wenn diese wirtschaftlich nicht effizient
ist; sie kann auch einzelne Spannungsebenen aus-
nehmen. Erstmalig trifft die Bundesnetzagentur
Entscheidungen über Ausnahmen bis zum 31. De-
zember 2020 ohne Anhörung. Gewährt sie eine Aus-
nahme, überprüft sie ihre Einschätzung spätestens
alle drei Jahre und veröffentlicht das Ergebnis.

   (5) Soweit die Bundesnetzagentur keine Aus-
nahmen nach Absatz 4 festlegt, hat sie die Spezi-
fikationen und technischen Anforderungen der
transparenten, diskriminierungsfreien und markt-
gestützten Beschaffung der jeweiligen Systemdienst-

leistung, vorbehaltlich des Absatzes 4, nach § 29
Absatz 1 festzulegen. Die Spezifikationen und tech-
nischen Anforderungen müssen sicherstellen, dass
sich alle Marktteilnehmer wirksam und diskriminie-

rungsfrei beteiligen können; dies schließt Anbieter

erneuerbarer Energien, Anbieter dezentraler Erzeu-
gung, Anbieter von Laststeuerung und Energiespei-
cherung sowie Anbieter ein, die in der Aggregierung
tätig sind. Die Spezifikationen und technischen An-
forderungen sollen sicherstellen, dass die markt-
gestützte Beschaffung der jeweiligen Systemdienst-
leistung nicht zu einer Reduzierung der Einspeisung
vorrangberechtigter Elektrizität führt. Die Spezifika-
tionen und technischen Anforderungen wirken auf
eine größtmögliche Effizienz der Beschaffung und
des Netzbetriebs hin.

   (6) Statt einer Festlegung nach Absatz 5 kann die
Bundesnetzagentur die Betreiber von Übertragungs-
und Verteilernetzen auffordern, jeweils gemeinsam
Spezifikationen und technische Anforderungen in
einem transparenten Verfahren, an dem alle relevan-
ten Netznutzer und Betreiber von Elektrizitätsversor-
gungsnetzen teilnehmen können, zu erarbeiten oder
zu überarbeiten. Diese Spezifikationen und techni-
schen Anforderungen sind der Bundesnetzagentur
zur Genehmigung vorzulegen; dabei sind die Anfor-
derungen nach Absatz 5 Satz 2 bis 4 entsprechend
anzuwenden. Die Bundesnetzagentur hat von ihr ge-
nehmigte Spezifikationen und technische Anforde-
rungen zu veröffentlichen.

   (7) Die Verpflichtungen zur marktgestützten Be-

schaffung von Systemdienstleistungen nach Ab-

satz 1 sind ausgesetzt, bis die Bundesnetzagentur
die Spezifikationen und technischen Anforderungen
erstmals nach Absatz 5 festgelegt oder nach Ab-
satz 6 genehmigt hat.

  (8) Die Betreiber von Elektrizitätsversorgungs-
netzen sind verpflichtet, alle erforderlichen Infor-

mationen untereinander auszutauschen und sich ab-
zustimmen, damit die Ressourcen optimal genutzt
BGBl. 2020, Seite 2465 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2465
sowie die Netze sicher und effizient betrieben wer-
den und die Marktentwicklung erleichtert wird.
   (9) Hat die Bundesnetzagentur für Systemdienst-
leistungen nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 eine
Ausnahme nach Absatz 4 festgelegt oder, sofern
sie von einer Ausnahme abgesehen hat, noch keine
Spezifikationen und technischen Anforderungen
nach Absatz 5 festgelegt oder nach Absatz 6 geneh-
migt, sind die Betreiber von Übertragungsnetzen mit
Regelzonenverantwortung und die Betreiber von
Elektrizitätsverteilernetzen berechtigt, Betreiber von
Erzeugungsanlagen oder Anlagen zur Speicherung
elektrischer Energie zur Vorhaltung der Schwarz-
startfähigkeit ihrer Anlagen zu verpflichten. Die Ver-
pflichtung der Betreiber der Erzeugungsanlagen oder
Anlagen zur Speicherung elektrischer Energie ist

   erforderlich, sofern andernfalls die Sicherheit oder
   Zuverlässigkeit des Elektrizitätsversorgungssystems
   gefährdet wäre. Im Falle der Verpflichtung nach
   Satz 1 kann der Betreiber der Erzeugungsanlage
   oder der Anlage zur Speicherung elektrischer Ener-
   gie eine angemessene Vergütung geltend machen,
   die entsprechend § 13c Absatz 1 bestimmt wird.
   § 13c Absatz 5 ist entsprechend anzuwenden.“
3. In § 110 Absatz 1 Satz 1 wird der Angabe „§ 14
   Absatz 1b“ die Angabe „§ 12h,“ vorangestellt.

                       Artikel 2

                    Inkrafttreten
  Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in
Kraft.
                              Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates
                           sind gewahrt.
                              Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es
                           ist im Bundesgesetzblatt zu
verkünden.
                             Berlin, den 22. November 2020
                                         Der Bundespräsident
                                              Steinmeier
                                         Die Bundeskanzlerin
                                           Dr. A n g e
l a M e r k e l
                                         Der Bundesminister
                                     für Wirtschaft und Energie
                                           Peter Altmaier

Herkunft dieses Textes

Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2020 I S. 2464. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).

Ableitung: issue-pdf-decol · Prüfwert des Textes 92a5755e7a82d753….