Gesetze / Energiesicherungsgesetz
EnSiG§ 3 Erlaß von Rechtsverordnungen
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/EnSiG%201975/3?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Rechtsverordnungen nach den §§ 1 und 2 erläßt die Bundesregierung. Sie kann diese Befugnis durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates auf das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie sowie in Bezug auf die leitungsgebundene Versorgung mit Elektrizität und Erdgas auf die Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen übertragen, wenn die Energieversorgung im Sinne des § 1 Abs. 1 gefährdet oder gestört ist. Rechtsverordnungen des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie, die der Zollverwaltung Aufgaben übertragen, werden im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen erlassen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/EnSiG%201975/3?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Rechtsverordnungen, die nach Eintritt einer Gefährdung oder Störung der Energieversorgung im Sinne des § 1 Abs. 1 erlassen werden und deren Geltungsdauer sich auf nicht mehr als sechs Monate erstreckt, bedürfen nicht der Zustimmung des Bundesrates. Ihre Geltungsdauer darf nur mit Zustimmung des Bundesrates verlängert werden.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/EnSiG%201975/3?asof=2019-06-10#abs-3 (3) Werden Rechtsverordnungen nach § 1 erlassen, bevor die Energieversorgung im Sinne des § 1 Abs. 1 oder des § 2 Abs. 3 gefährdet oder gestört ist, so ist ihre Anwendung von der Feststellung der Bundesregierung abhängig zu machen, daß eine solche Gefährdung oder Störung eingetreten ist. Die Feststellung erfolgt durch Rechtsverordnung der Bundesregierung ohne Zustimmung des Bundesrates. Die Bundesregierung kann die Befugnis nach Satz 2 in Bezug auf die leitungsgebundene Versorgung mit Elektrizität und Erdgas durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates auf die Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen übertragen. Satz 1 gilt nicht für Rechtsverordnungen über
bei Erdöl, Erdölerzeugnissen elektrischer Energie und Erdgas.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/EnSiG%201975/3?asof=2019-06-10#abs-4 (4) Die Anwendung der Rechtsverordnungen kann, auch solange die Energieversorgung im Sinne des § 1 Abs. 1 und des § 2 Abs. 3 gefährdet oder gestört ist, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates ausgesetzt und wieder hergestellt werden. Der Lauf der in Absatz 2 Satz 1 festgelegten Frist wird durch eine Aussetzung der Anwendung nicht unterbrochen. Die Rechtsverordnungen nach § 1 sind unverzüglich aufzuheben oder außer Anwendung zu setzen, wenn keine Gefährdung oder Störung der Energieversorgung im Sinne des § 1 Abs. 1 und des § 2 Abs. 3 mehr vorliegt oder wenn Bundestag und Bundesrat dies verlangen.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/EnSiG%201975/3?asof=2019-06-10#abs-5 (5) Rechtsverordnungen nach § 2 Abs. 1 dürfen erst angewendet werden, wenn dies zur Erfüllung der dort genannten Verpflichtungen erforderlich ist. Sie sind unverzüglich aufzuheben oder außer Anwendung zu setzen, wenn die Voraussetzungen des Satzes 1 nicht mehr vorliegen.
Änderungsverlauf
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22.12.2025 Ausfertigung
§ 3 geändert durch Artikel 8 des Gesetzes vom 22. Dezember 2025 (BGBl. I Nr. 345 599)
BGBl. 2025 I Nr. 345
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18.12.2025 Ausfertigung
§ 3 geändert durch Artikel 21 des Gesetzes vom 18. Dezember 2025 (BGBl. I Nr. 347)
BGBl. 2025 I Nr. 347
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25.11.2022 Ausfertigung
§ 3 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 25. November 2022 (BGBl. I 2102)
BGBl. 2022 I S. 2102
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20.05.2022 Ausfertigung
§ 3 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 20. Mai 2022 (BGBl. I 730 – Abkürzung angefügt: „EnSiG“ und geändert durch Artikel 4 G [bei 752-6])
BGBl. 2022 I S. 730
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31.08.2015 Ausfertigung
§ 3 geändert durch Artikel 324 des Gesetzes vom 31. August 2015 (BGBl. I 1474)
BGBl. 2015 I S. 1474
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31.10.2006 Ausfertigung
§ 3 geändert durch Artikel 164 des Gesetzes vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I 2407)
BGBl. 2006 I S. 2407
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07.07.2005 Ausfertigung
§ 3 eingefügt durch Artikel 3 Abs. 46 des Gesetzes vom 7. Juli 2005 (BGBl. I 1970)
BGBl. 2005 I S. 1970
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25.11.2003 Ausfertigung
§ 3 geändert durch Artikel 128 des Gesetzes vom 25. November 2003 (BGBl. I 2304)
BGBl. 2003 I S. 2304
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29.10.2001 Ausfertigung
§ 3 geändert durch Artikel 157 des Gesetzes vom 29. Oktober 2001 (BGBl. I 2785)
BGBl. 2001 I S. 2785
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.