Gesetze / Energiesicherungsgesetz

EnSiG

§ 13 Entschädigung für Solidaritätsmaßnahmen für Erdgas

Bund3 Fassungen

Maßnahmen aufgrund einer nach § 2a Absatz 1 für Erdgas erlassenen Rechtsverordnung sind zu entschädigen. Die §§ 11 und 12 gelten entsprechend.

§ 12 § 14