Gesetze / Energiesteuer- und Stromsteuer-Transparenzverordnung
EnSTransV§ 3 Grundsätze
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/EnSTransV/3?asof=2019-07-10#abs-1 (1) Begünstigte haben gegenüber dem zuständigen Hauptzollamt Anzeige- oder Erklärungspflichten, wenn die Höhe der einzelnen Steuerbegünstigung jeweils ein Aufkommen im Kalenderjahr von 200 000 Euro oder mehr beträgt.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/EnSTransV/3?asof=2019-07-10#abs-2 (2) Abzugeben ist
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/EnSTransV/3?asof=2019-07-10#abs-3 (3) Die Anzeigen oder die Erklärungen nach Absatz 2 sind durch elektronische Datenübermittlung nach Maßgabe des § 7 beim zuständigen Hauptzollamt für das nach § 4 Absatz 2 Nummer 4 oder nach § 5 Absatz 2 Nummer 4 jeweils maßgebliche Kalenderjahr bis spätestens zum 30. Juni des Folgejahres abzugeben.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/EnSTransV/3?asof=2019-07-10#abs-4 (4) Auf einer allgemein zugänglichen Internetseite werden folgende Angaben veröffentlicht:
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/EnSTransV/3?asof=2019-07-10#abs-5 (5) Eine Veröffentlichung erfolgt, wenn das Aufkommen der Steuerbegünstigung für die jeweilige Einzelbeihilfe im Kalenderjahr, das nach § 4 Absatz 2 Nummer 4 oder nach § 5 Absatz 2 Nummer 4 jeweils maßgeblich ist, mindestens 500 000 Euro beträgt. Die Veröffentlichung erfolgt in Aufkommensschritten von 500 000 bis 1 000 000 Euro, von 1 000 001 bis 2 000 000 Euro, von 2 000 001 bis 5 000 000 Euro, von 5 000 001 bis 10 000 000 Euro, von 10 000 001 bis 30 000 000 Euro sowie von 30 000 001 und mehr Euro. Das Aufkommen der Steuerbegünstigung im Einzelnen wird zur Zuordnung zu den Aufkommensschritten auf volle Euro aufgerundet.
Änderungsverlauf
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01.01.2023 in Kraft
§ 3 geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 14. Dezember 2023 (BGBl. I Nr. 367)
BGBl. 2023 I Nr. 367
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05.12.2022 Ausfertigung
§ 3 eingefügt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 5. Dezember 2022 (BGBl. I 2242)
BGBl. 2022 I S. 2242
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01.07.2019 Ausfertigung
§ 3 geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 1. Juli 2019 (BGBl. I 908)
BGBl. 2019 I S. 908
BGBl. 2019 I S. 908 Gesetzgebungsmaterialien
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22.06.2019 Ausfertigung
§ 3 geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 22. Juni 2019 (BGBl. I 856 iVm Bek)
BGBl. 2019 I S. 856
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.