Gesetze / Gesetzblätter
Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 2023, Nr. 367
BGBl. 2023 I Nr. 367 · 45.564 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.
Textauszug (durchsuchbar)

Teil I
2023 Ausgegeben zu Bonn am 19. Dezember 2023 Nr. 367
Verordnung
zur Änderung der Energiesteuer- und Stromsteuer-Transparenzverordnung
sowie weiterer Verordnungen
Vom 14. Dezember 2023
Auf Grund
– des § 66 Absatz 1 Nummer 3 Buchstabe a, Nummer 4 Buchstabe a, Nummer 5 Buchstabe c, Nummer 6
Buchstabe h, Nummer 8 Buchstabe a, Nummer 12, 16, 20a Satz 1 Buchstabe d, g und Nummer 21
Buchstabe a, b, d, e, f des Energiesteuergesetzes vom 15. Juli 2006 (BGBl. I S. 1534; 2008 I S. 660, 1007),
von denen § 66 Absatz 1 Nummer 3 Buchstabe a durch Artikel 6 Nummer 38 Buchstabe a Doppelbuchstabe cc
des Gesetzes vom 15. Juli 2009 (BGBl. I S. 1870) und § 66 Absatz 1 Nummer 4 Buchstabe a durch Artikel 2
Nummer 10 Buchstabe b des Gesetzes vom 22. Juni 2019 (BGBl. I S. 856, 908) neu gefasst, § 66 Absatz 1
Nummer 5 Buchstabe c durch Artikel 4 Nummer 34 Buchstabe b Doppelbuchstabe aa des Gesetzes vom 30.
März 2021 (BGBl. I S. 607) geändert, § 66 Absatz 1 Nummer 6 durch Artikel 4 Nummer 34 Buchstabe c des
Gesetzes vom 30. März 2021 (BGBl. I S. 607), § 66 Absatz 1 Nummer 8 Buchstabe a durch Artikel 2 Nummer 10
Buchstabe d Doppelbuchstabe aa des Gesetzes vom 22. Juni 2019 (BGBl. I S. 856, 908) und § 66 Absatz 1
Nummer 12 durch Artikel 2 Nummer 10 Buchstabe g des Gesetzes vom 22. Juni 2019 (BGBl. I S. 856, 908) neu
gefasst, § 66 Absatz 1 Nummer 20a durch Artikel 1 Nummer 32 Buchstabe h des Gesetzes vom 27. August 2017
(BGBl. I S. 3299) eingefügt und § 66 Absatz 1 Nummer 21 durch Artikel 1 Nummer 32 Buchstabe i des Gesetzes
vom 27. August 2017 (BGBl. I S. 3299) neu gefasst worden sind, und
– des § 11 Satz 1 Nummer 5, 13 Buchstabe a, b, d, e, f und Nummer 16 Satz 1 Buchstabe d, g des
Stromsteuergesetzes, von denen § 11 Satz 1 Nummer 5 durch Artikel 1 Nummer 7 Buchstabe b des Gesetzes
vom 22. Juni 2019 (BGBl. I S. 856, 908) und § 11 Satz 1 Nummer 13 durch Artikel 3 Nummer 10 Buchstabe d des
Gesetzes vom 27. August 2017 (BGBl. I S. 3299) neu gefasst und § 11 Satz 1 Nummer 16 durch Artikel 3
Nummer 10 Buchstabe e des Gesetzes vom 27. August 2017 (BGBl. I S. 3299) angefügt worden sind,
verordnet das Bundesministerium der Finanzen:
Inhaltsübersicht
Artikel 1 Änderung der Energiesteuer- und Stromsteuer-Transparenzverordnung
Artikel 2 Weitere Änderung der Energiesteuer- und Stromsteuer-Transparenzverordnung
Artikel 3 Änderung der Energiesteuer-Durchführungsverordnung
Artikel 4 Änderung der Stromsteuer-Durchführungsverordnung
Artikel 5 Inkrafttreten

Artikel 1
Änderung der Energiesteuer- und Stromsteuer-Transparenzverordnung
§ 3 der Energiesteuer- und Stromsteuer-Transparenzverordnung vom 4. Mai 2016 (BGBl. I S. 1158), die zuletzt
durch Artikel 1 der Verordnung vom 5. Dezember 2022 (BGBl. I S. 2242) geändert worden ist, wird wie folgt
geändert:
1. Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
„Weitere Anzeige- oder Erklärungspflichten nach Satz 1 bestehen, wenn das Aufkommen im Kalenderjahr der
einzelnen gewährten Steuerbegünstigung
1. ab dem Kalenderjahr 2022 jeweils mehr als
a) 30 000 Euro beträgt bei in der Fischerei und Aquakultur tätigen Begünstigten nach § 2 Absatz 6, falls die
Steuerbegünstigung auf der Grundlage von § 1 Absatz 1 Satz 3 Nummer 1 gewährt wird;
b) 60 000 Euro beträgt bei in der Primärerzeugung landwirtschaftlicher Erzeugnisse tätigen Begünstigten
nach § 2 Absatz 7, falls die Steuerbegünstigung auf der Grundlage von § 1 Absatz 1 Satz 3 Nummer 1
gewährt wird;
2. ab dem Kalenderjahr 2023 jeweils mehr als 100 000 Euro beträgt, falls die Steuerbegünstigung auf der
Grundlage von § 1 Absatz 1 Satz 3 Nummer 2 oder Nummer 3 gewährt wird.“
2. Die Absätze 5 und 6 werden wie folgt gefasst:
„(5) Eine Veröffentlichung nach Absatz 4 erfolgt, wenn das Aufkommen der Steuerbegünstigung für die
jeweilige Einzelbeihilfe im Kalenderjahr, das nach § 4 Absatz 2 Nummer 4 oder nach § 5 Absatz 2 Nummer 4
jeweils maßgeblich ist,
1. bei Begünstigten nach Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 Buchstabe a mehr als 30 000 Euro beträgt, falls die
Steuerbegünstigung auf der Grundlage von § 1 Absatz 1 Satz 3 Nummer 1 gewährt wird;
2. bei Begünstigten nach Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 Buchstabe b mehr als 60 000 Euro beträgt, falls die
Steuerbegünstigung auf der Grundlage von § 1 Absatz 1 Satz 3 Nummer 1 gewährt wird;
3. mehr als 500 000 Euro beträgt, falls die Steuerbegünstigung auf der Grundlage von § 1 Absatz 1 Satz 3
Nummer 1 gewährt wird;
4. mehr als 100 000 Euro beträgt, falls die Steuerbegünstigung auf der Grundlage von § 1 Absatz 1 Satz 3
Nummer 2 oder Nummer 3 gewährt wird.
(6) Die Veröffentlichung nach Absatz 5 erfolgt jeweils gesondert in den Aufkommensschritten von 500 001 bis
1 000 000 Euro, von 1 000 001 bis 2 000 000 Euro, von 2 000 001 bis 5 000 000 Euro, von 5 000 001 bis
10 000 000 Euro, von 10 000 001 bis 30 000 000 Euro sowie von 30 000 001 und mehr Euro. Das Aufkommen
der Steuerbegünstigung im Einzelnen wird zur Zuordnung zu den Aufkommensschritten auf volle Euro
aufgerundet. Unbeschadet des Satzes 1 erfolgt in den Fällen einer Veröffentlichung
1. nach Absatz 5 Nummer 1 zusätzlich eine Veröffentlichung im Aufkommensschritt 30 001 Euro bis 500 000
Euro;
2. nach Absatz 5 Nummer 2 zusätzlich eine Veröffentlichung im Aufkommensschritt 60 001 Euro bis 500 000
Euro;
3. nach Absatz 5 Nummer 4 zusätzlich eine Veröffentlichung in den Aufkommensschritten von 100 001 Euro bis
500 000 Euro und von 30 000 001 bis 60 000 000 Euro, von 60 000 001 bis 100 000 000 Euro, von
100 000 001 bis 250 000 000 Euro sowie von 250 000 001 und mehr Euro.“
Artikel 2
Weitere Änderung der Energiesteuer- und Stromsteuer-Transparenzverordnung
Die Energiesteuer- und Stromsteuer-Transparenzverordnung, die zuletzt durch Artikel 1 dieser Verordnung
geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 1 Absatz 1 Satz 3 wird wie folgt gefasst:
„Rechtsakte der Kommission hierzu sind insbesondere
1. die Verordnung (EU) Nr. 651/2014 der Kommission vom 17. Juni 2014 zur Feststellung der Vereinbarkeit
bestimmter Gruppen von Beihilfen mit dem Binnenmarkt in Anwendung der Artikel 107 und 108 des
Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (ABl. L 187 vom 26.6.2014, S. 1; L 283 vom
27.9.2014, S. 65), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2023/1315 (ABl. L 167 vom 30.6.2023, S. 1)
geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung;
2. die Mitteilung der Kommission – Leitlinien für staatliche Klima-, Umweltschutz- und Energiebeihilfen 2022
(ABl. C 80 vom 18.2.2022, S. 1).“

2. § 3 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
„(1) Begünstigte haben gegenüber dem zuständigen Hauptzollamt Anzeige- oder Erklärungspflichten,
wenn das Aufkommen der einzelnen gewährten Steuerbegünstigung ab dem Kalenderjahr 2024 jeweils
mehr als
1. 10 000 Euro beträgt bei in der Fischerei und Aquakultur tätigen Begünstigten nach § 2 Absatz 6, falls die
Steuerbegünstigung auf der Grundlage von § 1 Absatz 1 Satz 3 Nummer 1 gewährt wird;
2. 10 000 Euro beträgt bei in der Primärerzeugung landwirtschaftlicher Erzeugnisse tätigen Begünstigten
nach § 2 Absatz 7, falls die Steuerbegünstigung auf der Grundlage von § 1 Absatz 1 Satz 3 Nummer 1
gewährt wird;
3. 100 000 Euro in den sonstigen Fällen beträgt.“
b) Die Absätze 5 und 6 werden wie folgt gefasst:
„(5) Eine Veröffentlichung nach Absatz 4 erfolgt, wenn das Aufkommen der Steuerbegünstigung für die
jeweilige Einzelbeihilfe im Kalenderjahr, das nach § 4 Absatz 2 Nummer 4 oder nach § 5 Absatz 2 Nummer 4
jeweils maßgeblich ist,
1. bei Begünstigten nach Absatz 1 Nummer 1 mehr als 10 000 Euro beträgt, falls die Steuerbegünstigung auf
der Grundlage von § 1 Absatz 1 Satz 3 Nummer 1 gewährt wird;
2. bei Begünstigten nach Absatz 1 Nummer 2 mehr als 10 000 Euro beträgt, falls die Steuerbegünstigung auf
der Grundlage von § 1 Absatz 1 Satz 3 Nummer 1 gewährt wird;
3. mehr als 100 000 Euro beträgt, falls die Steuerbegünstigung auf der Grundlage von § 1 Absatz 1 Satz 3
Nummer 1 gewährt wird;
4. mehr als 100 000 Euro beträgt, falls die Steuerbegünstigung auf der Grundlage von § 1 Absatz 1 Satz 3
Nummer 2 gewährt wird.
(6) Die Veröffentlichung nach Absatz 5 erfolgt jeweils gesondert in den Aufkommensschritten von 100 001
Euro bis 500 000 Euro, von 500 001 bis 1 000 000 Euro, von 1 000 001 bis 2 000 000 Euro, von 2 000 001 bis
5 000 000 Euro, von 5 000 001 bis 10 000 000 Euro, von 10 000 001 bis 30 000 000 Euro sowie von
30 000 001 und mehr Euro. Das Aufkommen der Steuerbegünstigung im Einzelnen wird zur Zuordnung zu
den Aufkommensschritten auf volle Euro aufgerundet. Unbeschadet des Satzes 1 erfolgt in den Fällen einer
Veröffentlichung
1. nach Absatz 5 Nummer 1 zusätzlich eine Veröffentlichung im Aufkommensschritt 10 001 Euro bis 100 000
Euro;
2. nach Absatz 5 Nummer 2 zusätzlich eine Veröffentlichung im Aufkommensschritt 10 001 Euro bis 100 000
Euro;
3. nach Absatz 5 Nummer 4 zusätzlich eine Veröffentlichung in den Aufkommensschritten von 30 000 001 bis
60 000 000 Euro, von 60 000 001 bis 100 000 000 Euro, von 100 000 001 bis 250 000 000 Euro sowie von
250 000 001 und mehr Euro.“
3. Die Anlage wird wie folgt gefasst:
„Anlage
(zu § 2 Absatz 1)
Steuerbegünstigungen im Sinne dieser Verordnung sind
1. die Steuerbefreiungen nach
a) § 9 Absatz 1 Nummer 1 des Stromsteuergesetzes und
b) § 9 Absatz 1 Nummer 3 des Stromsteuergesetzes;
2. die Steuerermäßigungen nach
a) den §§ 3 und 3a des Energiesteuergesetzes,
b) § 9 Absatz 2 des Stromsteuergesetzes und
c) § 9 Absatz 3 des Stromsteuergesetzes;
3. die Steuerentlastungen nach
a) § 47a des Energiesteuergesetzes,
b) § 53a Absatz 1 und 4 des Energiesteuergesetzes,
c) § 53a Absatz 6 des Energiesteuergesetzes,
d) § 54 des Energiesteuergesetzes,
e) § 55 des Energiesteuergesetzes,
f) § 56 des Energiesteuergesetzes,
g) § 57 Absatz 5 Nummer 1 des Energiesteuergesetzes,
h) § 9b des Stromsteuergesetzes,

i) § 9c des Stromsteuergesetzes,
j) § 10 des Stromsteuergesetzes,
k) § 12c der Stromsteuer-Durchführungsverordnung,
l) § 12d der Stromsteuer-Durchführungsverordnung und
m) § 14a der Stromsteuer-Durchführungsverordnung.“
Artikel 3
Änderung der Energiesteuer-Durchführungsverordnung
Die Energiesteuer-Durchführungsverordnung vom 31. Juli 2006 (BGBl. I S. 1753), die zuletzt durch Artikel 2 des
Gesetzes vom 24. Mai 2022 (BGBl. I S. 810) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In der Inhaltsübersicht werden die Angaben zu den §§ 109a und 109b wie folgt gefasst:
„§ 109a (weggefallen)
§ 109b (weggefallen)“.
2. In § 1 Satz 1 Nummer 1 werden die Wörter „Solvent Yellow 124“ durch die Wörter „ACCUTRACETM PLUS“
ersetzt.
3. § 2 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 werden die Wörter „6,0 g N-Ethyl-N-(2-(1-isobutoxyethoxy)ethyl)-4-(phenylazo)-anilin (Solvent
Yellow 124 – Markierstoff)“ durch die Wörter „12,5 g ACCUTRACETM PLUS (Markierstoff – entspricht einem
Gehalt von 9,5 g Butoxybenzol)“ ersetzt.
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 werden die Wörter „9,0 g Solvent Yellow 124“ durch die Wörter „18,75 g ACCUTRACETM PLUS
(Markierstoff – entspricht einem Gehalt von höchstens 14,25 g Butoxybenzol)“ ersetzt.
bb) In Satz 2 werden die Wörter „§ 7 Abs. 2 Satz 5 bis 7“ durch die Wörter „§ 7 Absatz 2 Satz 6 bis 8“ ersetzt.
c) In Absatz 3 Satz 1 werden die Wörter „Solvent Yellow 124“ durch die Wörter „ACCUTRACETM PLUS“ ersetzt.
4. In § 8 Absatz 1 Satz 2 wird der Klammerzusatz „(§ 2 Absatz 4 Satz 4 des Gesetzes)“ durch den Klammerzusatz
„(§ 2 Absatz 4 Satz 7 des Gesetzes)“ ersetzt.
5. § 8a Absatz 2 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 7 werden nach dem Wort „Personenvereinigung“ die Wörter „ohne Rechtspersönlichkeit“
gestrichen.
b) In Nummer 9 werden die Wörter „Personengesellschaft oder Personenvereinigung ohne
Rechtspersönlichkeit“ durch das Wort „Personenvereinigung“ ersetzt.
6. § 14 Absatz 2 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 7 werden nach dem Wort „Personenvereinigung“ die Wörter „ohne Rechtspersönlichkeit“
gestrichen.
b) In Nummer 9 werden die Wörter „Personengesellschaft oder Personenvereinigung ohne
Rechtspersönlichkeit“ durch das Wort „Personenvereinigung“ ersetzt.
7. In § 23b Satz 2 werden nach den Wörtern „Verhältnismäßigkeit der Besteuerung“ die Wörter „durch eine
Verfahrensanweisung“ eingefügt.
8. In § 35 Satz 1 vor Nummer 1 wird das Wort „vereinfachte“ durch die Wörter „andere geeignete“ ersetzt.
9. In § 38f wird die Angabe „§§ 36, 36b und 36c“ durch die Angabe „§§ 36, 36b bis 36d“ ersetzt.
10. § 54 Absatz 2 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 7 werden nach dem Wort „Personenvereinigung“ die Wörter „ohne Rechtspersönlichkeit“
gestrichen.
b) In Nummer 9 werden die Wörter „Personengesellschaft oder Personenvereinigung ohne
Rechtspersönlichkeit“ durch das Wort „Personenvereinigung“ ersetzt.
11. § 56 Absatz 5 Satz 1 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 2 wird das Wort „oder“ durch ein Komma ersetzt.
b) In Nummer 3 wird nach dem Wort „ausgeführt“ das Wort „oder“ eingefügt und folgende Nummer 4 wird
angefügt:
„4. nach § 26 des Gesetzes zu steuerfreien Zwecken verwendet“.
12. In § 70 Nummer 1 wird die Angabe „§§ 38 bis 38g“ durch die Angabe „§§ 38 und 38a“ ersetzt.
13. In § 81 Nummer 1 wird die Angabe „§§ 38 bis 38g“ durch die Angabe „§§ 38 und 38a“ ersetzt.

14. § 86 wird wie folgt gefasst:
„§ 86
Eigenverbrauch
Für die Teile des Gasgewinnungsbetriebs (§ 44 Absatz 3 des Gesetzes), in denen Energieerzeugnisse
steuerfrei nach § 44 Absatz 2 des Gesetzes verwendet werden können, gilt § 59 sinngemäß.“
15. In § 87 Absatz 3 Satz 1 werden die Wörter „nach § 46 Absatz 2 Nummer 1 des Gesetzes“ durch die Wörter
„nach § 46 Absatz 2 Nummer 2 des Gesetzes“ ersetzt.
16. Die §§ 109a und 109b werden aufgehoben.
17. § 110 Satz 1 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 8 werden die Wörter „in § 2 Satz 1 genannten“ gestrichen.
b) Der Nummer 10 abschließende Punkt wird durch ein Komma ersetzt und folgende Nummer 11 wird angefügt:
„11. für die Bestimmung des Gehalts des in § 2 Absatz 1 genannten Markierstoffs ACCUTRACETM PLUS das
in der Anlage 5 dieser Verordnung genannte Verfahren.“
18. Nach der Anlage 4 wird folgende Anlage angefügt:
„Anlage 5
(zu § 110 Satz 1 Nummer 11)
Verfahren zur Bestimmung
des Markierstoffs ACCUTRACETM Plus (n-Butylphenylether) in leichtem Heizöl,
Kerosin und in Mischungen von leichtem Heizöl mit nicht gekennzeichnetem
Dieselkraftstoff mittels zweidimensionaler Gaschromatographie mit
massenselektivem Detektor
1 Zweck und Anwendungsbereich
1.1 Einleitung und Hinweise
Im Interesse des reibungslosen Funktionierens des Binnenmarktes und insbesondere zur Verhinderung
von Steuerhinterziehung wurde mit der Richtlinie 95/60/EG des Rates vom 27. November 1995 über die
steuerliche Kennzeichnung von Gasöl und Kerosin (ABl. L 291 vom 6.12.1995, S. 46) ein gemeinsames
Kennzeichnungssystem für Gasöle und Kerosin, die einem ermäßigten Verbrauchsteuersatz
unterliegen, eingeführt. Mit Durchführungsbeschluss (EU) 2022/197 der Kommission vom 17. Januar
2022 zur Bestimmung eines gemeinsamen Stoffes zur steuerlichen Kennzeichnung von Gasölen und
Kerosin (ABl. L 31 vom 14.2.2022, S. 52) wurde ein neuer gemeinsamer Markierstoff für Gasöl und
Kerosin festgelegt.
Diese Anlage enthält eine Methode zur Bestimmung des Wirkstoffs n-Butylphenylether (BPE,
Butoxybenzol) in ACCUTRACETM Plus in Gasöl und Kerosin. Sie ist für die Untersuchung von
gekennzeichneten, niedrig besteuerten Mineralölen und Gemischen mit Dieselkraftstoff anzuwenden.
Der Markierstoff ist:
ACCUTRACETM Plus bestehend aus etwa 24 % naphthenischen Kohlenwasserstoffen als
Lösungsmittel und 76 % BPE (CAS #1126-79-0, EC# 214-426-1).
Abbildung 1: Strukturformel von n-Butylphenylether
Die Mitgliedstaaten legen einen Kennzeichnungsstoffgehalt von ACCUTRACETM PLUS von mindestens
12,5 Milligramm pro Liter Energieerzeugnis fest. Dies entspricht einem Kennzeichnungsstoffgehalt von
mindestens 9,5 Milligramm BPE pro Liter des Energieerzeugnisses.
1.2 Anwendungsbereich
Diese Methode beschreibt die Analyse von BPE (Abschnitt 3.4) im Konzentrationsbereich von der
Nachweisgrenze bis etwa 20 mg pro Liter in Gasöl und Kerosin.
2 Prinzip
Die Quantifizierung von BPE erfolgt durch zweidimensionale Gaschromatographie in Verbindung mit
einem massenselektiven Detektor (MSD). Zu diesem Zweck wird die Probe in den Trägergasstrom
injiziert, auf einer ersten, unpolaren Säule gaschromatographisch vorgetrennt und durch
Flammenionisationsdetektion (FID) nachgewiesen. Zum Zeitpunkt der erwarteten Elution von BPE
wird ein Teil des Eluenten auf eine zweite, polarere Säule umgeleitet (so genannter Heart-Cut), und
BPE wird mittels Massenspektrometrie bei m/z = 94 und 150 (SIM-Modus) nachgewiesen und
quantifiziert. Nach dem Heart-Cut kann der Trägergasstrom umgekehrt werden, und die

hochsiedenden Komponenten werden durch den Injektor abgeleitet (sog. Backflush). Abbildung 2 zeigt
ein Schema des 2D-Heart-Cut-Systems, das zur Bestimmung von BPE in Kraft- und Heizstoffen
verwendet wird.
Abbildung 2: Schema des 2D Heart-Cut GC-MS-Systems
für den Nachweis von BPE in Mineralölen
Grundsätzlich kann die Methode in zwei Varianten angewendet werden:
VERFAHREN A) Injektion der unverdünnten Probe und Quantifizierung mit externem Standard; und
VERFAHREN B) Quantifizierung nach aliquoter Verdünnung mit einer internen Standardlösung (ISTD).
Der ISTD ist ein am Phenylring deuteriertes BPE (d5-BPE, Abschnitt 3).
3 Reagenzien und Materialien
3.1 n-Heptan (für die Chromatographie, Reinheit ≥ 99 %,)
3.2 Toluol (für die Chromatographie, Reinheit ≥ 99,9 %)
3.3 Xylol-Isomerengemisch oder o-Xylol (für die Chromatographie, Reinheit ≥ 98 %)
3.4 BPE (Reinheit ≥ 99 %)
3.5 d5-BPE (Reinheit ≥ 98 %)
3.6 Gasöl mit und ohne Biodiesel (zum Beispiel DK-B0 und DK-B7)
Alle Reagenzien sind entsprechend den Sicherheitshinweisen zu handhaben und zu lagern.
4 Analysengerät und Analysenparameter
4.1 Gaschromatograph mit automatischem Probengeber, Split-Splitless-Einlass (SSL) oder
temperaturprogrammierbarem Einlasssystem (PTV), Pneumatikschaltmodul (PSD),
Flammenionisationsdetektor (FID) und massenselektivem Detektor (MSD) mit Ionenextraktor- oder
vergleichbarer Elektronenstoßionisationsquelle
4.2 Personalcomputer mit Software für Datenaufnahme und -auswertung
4.3 Standardlaborglasgeräte
4.4 Analysenwaage (mit mindestens 4 Nachkommastellen)
4.5 Wasserbad (thermostatisierbar auf 20 ± 0,2 °C)
4.6 Mikropipetten (zur Herstellung von Standards und gegebenenfalls Verdünnung mit ISTD-Lösung)
4.7 Chromatographiebedingungen
Die folgenden beispielhaften Bedingungen sind erfolgreich getestet worden. Jedes Labor muss die
Methodenparameter entsprechend seiner eigenen instrumentellen Ausstattung optimieren.
Berechnen Sie die entsprechenden Druck- und Flusswerte mit einem PSD-Berechnungstool.

Besonderes Augenmerk ist auf die Länge des Heart-Cut-Zeitfensters zu richten (On-Off-Ventil des
PSD). Überprüfen Sie die Heart-Cut-Parameter mindestens monatlich und auf jeden Fall nach jeder
Veränderung am Gerät durch Injektion einer BPE-Lösung in Höhe von mindestens der höchsten
Standardkonzentration in Xylol oder Toluol.
Eine Verschiebung der BPE-Retentionszeit oder eine Verschlechterung der Peakform (zum Beispiel
Tailing) in der ersten Säule würde die Menge des in die zweite Säule geleiteten Analyten verringern,
was zu einer Unterschätzung der BPE-Konzentration führen würde, wenn das Zeitfenster des PSD nicht
entsprechend angepasst wird.
Anstelle von Helium kann auch Wasserstoff als Trägergas verwendet werden.
Wert für PTV- oder
Modul Parameter Wert für SSL-Einlass
SSL-Einlass
Probengeber Injektionsvolumen: 1 µl (10 µl Spritze) mit 0,2 µl 0,2 µl (1 µl Spritze) mit 0,02 µl
Luftpolster Luftpolster
Lösungsmittelreinigungs 2 mal 8 µl vor und 5 mal 4 µl 2 mal 0,8 µl vor und 5 mal
zyklen: nach der Injektion 0,4 µl nach der Injektion
Probenspülzyklen: 2 mal mit 2 µl Probe 2 mal mit 0,4 µl Probe
Reinigungslösungsmittel: Toluol
Viscositätsverzögerung: 2s
Aufziehgeschwindigkeit: Lösungsmittel 300 µl/min; Probe 100 µl/min
Abgabegeschwindigkeit: 3000 µl/min
Injektionsgeschwindigkeit: 6000 µl/min
Einlass Liner: Ultra-inert (900 µl, split/splitless, single taper, glass wool)
system
Temperatur: 250 °C oder 300 °C 300 °C und bis 400 °C nach
Heart Cut
Einlass Splitverhältnis: 50:1 (mit ISTD), 5:1 (mit ISTD),
system 100:1 (ohne ISTD) 10:1 (ohne ISTD)
Anpassung des Splitverhältnisses aufgrund der Verdünnung
mit ISTD
Trägergas: Helium (104 ml/min, Gas Saver nach 3 min)
Septumspülung: 3 ml/min
Konfiguration 2
Konfiguration 1
Modul Parameter (SSL- oder PTV-Inlet mit
(SSL-Inlet und Backflush)
und ohne Backflush)
Kapillar Vorsäule: ohne zum Beispiel deaktivierte
säulen Vorsäule (L: 5 m, ID:
0,25 mm)
1. Säule: unpolare Kapillarsäule, zum unpolare Kapillarsäule, zum
Beispiel DB-17HT (L: 15 m, Beispiel DB-1HT (L: 15 m,
ID: 0,25 mm, Film 0,15 µm) ID: 0,25 mm, Film 0,1 µm)
2. Restriktor zum FID: zum Beispiel Leerkapillare zum Beispiel Leerkapillare
(L: 0,64 m, ID: 0,1 mm) (L: 0,68 m, ID: 0,1 mm)
3. Säule: Kapillarsäule mit polarer Kapillarsäule mit polarer
Phase (L: 30 m, ID: 0,25 mm, Phase (L: 30 m, ID: 0,25 mm,
Film 1,0 µm) Film 0,2 µm)
Säulenfluss- 1. Säule: 1 ml/min für 5,15 min, dann 1,075 ml/min für 4,3 min,
raten –1 ml/min bis 15,167 min dann –3 ml/min bis 15 min
(Backflush) (nur für Backflush)
2. Restriktor zum FID: 2,5 ml/min 2,5 ml/min
3. Säule: Flusskontrolle via 2. Säule Flusskontrolle via 2. Säule
(2,34 ml/min) (2,48 ml/min)

Konfiguration 2
Konfiguration 1
Modul Parameter (SSL- oder PTV-Inlet mit
(SSL-Inlet und Backflush)
und ohne Backflush)
Säulenofen 100 °C für 0,5 min, 10 °C/min 100 °C für 1 min, 5 °C/min bis
bis 180 °C, 30 °C/min bis 125 °C, 100 °C/min bis
260 °C, 260 °C halten für 260 °C, 260 °C halten für
4 min; Gesamtzeit: 7,65 min; Gesamtlaufzeit:
15,167 min 15 min oder ohne
Backflush: 260 °C halten für
3 min, 10 °C/min bis 290 °C,
290 °C halten für 6,65 min;
Gesamtzeit: 20 min
PSD/ Ventil auf: 4,94 min 4,00 min
Heart Cut
Ventil zu: 5,07 min 4,20 min
Bestimmt und regelmäßig überprüft mit BPE-Lösung auf dem Niveau von mindestens der
höchsten Standardkonzentration in Xylol oder Toluol
FID Temperatur: 285 °C
Air Flow: 400 ml/min
H2-Flow: 40 ml/min
Makeup (N2)-Flow: 25 ml/min
Datenrate: 20 Hz
MSD Transfer-Line-Temperatur: 260 °C
EI-Quellentemperatur: 230 °C
Quadrupoltemperatur: 150 °C
Verstärkungsfaktor: 1,0
SIM Ionen BPE: m/z = 94 and 150 (Quantifier and Qualifier)
SIM Ionen d5-BPE: m/z = 99 and 155 m/z (Quantifier and Qualifier)
Dwell-Time: 100 ms each
Scanrate: 1,562 u/s
Detektor an: 8,0 min 6,1 min
Detektor aus: 9,5 min 7,6 min
Tabelle 1: Beispielhafte Chromatographiebedingungen
5 Durchführung
5.1 Allgemeines
Entnehmen Sie eine repräsentative Probe des zu analysierenden Produkts. Für die Quantifizierung sind
die Proben als Doppelbestimmung zu analysieren.
5.2 Voruntersuchung
Insbesondere bei hohem Probenaufkommen wird eine Voruntersuchung empfohlen, um festzustellen,
ob BPE in den Proben überhaupt nachweisbar ist. Dazu können die Proben unverdünnt ohne Zugabe
des ISTD und ohne Kalibrierung gemessen werden. Um zu prüfen, ob das gaschromatographische
System über eine ausreichende Empfindlichkeit und Trennleistung verfügt, wird vor den Proben eine
Kontrolllösung eingespritzt, die BPE in einer Gasölmatrix enthält. Es wird empfohlen, etwa 0,5 % der
erforderlichen Konzentration in gekennzeichnetem, leichtem Heizöl zu verwenden (zum Beispiel
Standardlösung 9).
Vorgehensweise:
Die Standardlösung 9 wird in unverdünntem Zustand als Kontrollprobe analysiert.
Die Proben sind ebenfalls unverdünnt zu analysieren.
Wenn die Kontrolle erfolgreich ist und kein Signal für BPE in der Probe vorliegt, kann die Probe als
negativ angesehen werden und es ist keine weitere Analyse erforderlich.
Die Analyse der Kontrollprobe ist nach zehn unbekannten Proben zu wiederholen.

5.3 VERFAHREN A): Analyse ohne Zusatz eines internen Standards
5.3.1 Probenvorbereitung für die Quantifizierung
Füllen Sie die Proben in 2-ml-Fläschchen und verschließen Sie diese gut.
5.3.2 Kontrollproben
BPE-freier Dieselkraftstoff-B7 wird mit BPE versetzt, um zwei Kontrollproben mit einem Gehalt von etwa
10 mg/l und 0,1 mg/l herzustellen. Die Vorbereitung kann wie bei den Standardlösungen 2 und 8
erfolgen. Alternativ kann auch ein zertifiziertes Referenzmaterial (CRM) verwendet werden.
5.3.3 Standardlösungen mit BPE
5.3.3.1 Stammlösungen
Stammlösung I: Etwa 750 mg BPE werden mit einer Genauigkeit von 0,1 mg in einen 100-ml-
Messkolben eingewogen und mit Diesel-B0 oder Diesel-B7 bis zur Marke aufgefüllt. Diese
Stammlösung hat eine BPE-Konzentration von etwa 7500 mg/l.
Die Reinheit der Kalibriersubstanz gemäß dem Analysenzertifikat ist zu berücksichtigen.
Stammlösung II: 2000 µl der Stammlösung I werden in einen 100-ml-Messkolben überführt und bis zur
Markierung mit Diesel-B0 oder Diesel-B7 aufgefüllt. Diese Stammlösung hat eine BPE-Konzentration
von etwa 150 mg/l.
Vor dem Auffüllen sind die Lösungen im Wasserbad (Abschnitt 4.5) mindestens für 30 Minuten auf
20 °C zu temperieren.
Die Einwaagen, Zielkonzentrationen und Endvolumina sind Richtwerte. Es muss eine gleichmäßige
Verteilung der Konzentrationen der Standards über den Arbeitsbereich gewährleistet sein.
5.3.3.2 Standardlösungen
Die Standardlösungen können gemäß Tabelle 1 aus den in Abschnitt 5.3.3.1 beschriebenen
Stammlösungen hergestellt werden.
Volumen
Standard- Zielkonzentration Verdünnt aus Endvolumen
BPE-Stamm-/Standard
lösung [mg/l] BPE-Stamm-/Standardlösung [ml]
[ml]
1 15,000 Stammlösung II 10 100
2 10,5000 Stammlösung II 7 100
3 7,5000 Stammlösung II 5 100
4 3,7500 Stammlösung II 2,5 100
5 1,0500 Standardlösung 2 10 100
6 0,5250 Standardlösung 2 5 100
7 0,2100 Standardlösung 2 2 100
8 0,1050 Standardlösung 5 10 100
9 0,0525 Standardlösung 5 5 100
10 0,0210 Standardlösung 5 2 100
Tabelle 2: Verdünnungsreihe zur Herstellung der Standardlösungen
Vor dem Auffüllen sind die Mischungen im Wasserbad (Abschnitt 4.5) mindestens 30 Minuten lang auf
20 °C zu temperieren. Die Einwaagen, Zielkonzentrationen und Endvolumina sind Richtwerte.
Für die Routinekalibrierung ist die Verwendung von mindestens sechs Kalibrierpunkten (fett gedruckt)
ausreichend. Die Kalibrierlösungen werden vor den Proben eingespritzt. Falls erforderlich, sind
Mehrfachinjektionen der Standards möglich.
Die Ausweitung des Arbeitsbereichs durch zusätzliche Standards mit höheren BPE-Konzentrationen ist
möglich. In diesem Fall ist zu prüfen, ob eine lineare Regression zulässig ist.
Die Kalibrierkurve wird durch den Koordinatenursprung gezwungen.
5.4 VERFAHREN B): Bestimmung mit Zusatz des internen Standards
5.4.1 Probenvorbereitung für die Quantifizierung
800 µl der Standardlösung, Probe oder Kontrollprobe werden mit 800 µl der ISTD-Standardlösung III
(Abschnitt 5.4.3) in einem 2-ml-GC-Fläschchen mit einer automatischen Pipette mit variabler
Dosiergeschwindigkeit verdünnt. Das Fläschchen ist gut zu verschließen und gut zu durchmischen.
Alternativ kann die ISTD-Lösung III durch eine so genannte 2-Lagen-Sandwich-Injektion zur
unverdünnten Probe im Probengebermodul des GC zugegeben werden, vorzugsweise unter
Verwendung eines kleinen Gesamtinjektionsvolumens und einer entsprechend angepassten
Injektionsspritze.

5.4.2 Kontrollproben
Siehe Abschnitt 5.3.2
5.4.3 Interne Standardlösung mit d5-BPE in Xylol
ISTD-Stammlösung I: Etwa 500 mg d5-BPE (mit einer Genauigkeit von 0,1 mg) werden in einen 100-ml-
Messkolben eingewogen und bis zur Marke mit Xylol (3.3) aufgefüllt. Diese Stammlösung hat eine
d5-BPE-Konzentration von etwa 5000 mg/l.
Die Reinheit der Kalibriersubstanz gemäß dem Analysenzertifikat ist zu berücksichtigen.
ISTD-Stammlösung II: 1000 µl der ISTD-Stammlösung I werden in einen 50-ml-Messkolben überführt
und bis zur Marke mit Xylol (3.3) aufgefüllt. Diese Stammlösung hat eine d5-BPE-Konzentration von
etwa 100 mg/l.
ISTD-Stammlösung III: 2000 µl der ISTD-Stammlösung II werden in einen 100-ml-Kolben überführt und
bis zur Marke mit Xylol (3.3) aufgefüllt. Diese Stammlösung hat eine d5-BPE-Konzentration von etwa
2 mg/l.
Vor dem Auffüllen sind die Mischungen mindestens 30 Minuten lang im Wasserbad (Abschnitt 4.6) auf
20 °C zu temperieren.
5.4.4 Standardlösungen mit BPE
Siehe Abschnitt 5.3.3
Für die Routinekalibrierung ist die Verwendung von mindestens sechs Kalibrierlösungen (fett gedruckt)
ausreichend. Die Kalibrierlösungen werden vor den Proben eingespritzt. Falls erforderlich, sind
Mehrfachinjektionen der Standards möglich.
Die Kalibrierkurve wird durch den Koordinatenursprung gezwungen.
5.5 Kalibrierung und Berechnung
Bei Routineanalysen wird eine lineare 7-Punkte-Kalibrierung durchgeführt (6 Punkte und erzwungener
Nullpunkt, siehe auch 5.3.3.2 und 5.4.4).
VERFAHREN A):
Die Kalibrierkurve wird erstellt, indem die Fläche des zu quantifizierenden Ions (m/z = 94) des BPE-
Peaks in jedem Standardchromatogramm gegen die genaue Konzentration des jeweiligen Standards in
mg/l aufgetragen wird. Es wird eine lineare Regression mit erzwungenem Nulldurchgang angewandt.
Berechnen Sie die Konzentration X (mg/l) von BPE in der Probe anhand der linearen Gleichung:
mit
a = Steigung der Regressionsgeraden
Y = Fläche des zu quantifizierenden Ions des BPE (m/z = 94) im Chromatogramm der Probe
VERFAHREN B):
Die Kalibrierkurve wird konstruiert, indem das Verhältnis der Fläche des quantifizierenden Ions
(m/z = 94) des BPE-Peaks zur Fläche des quantifizierenden Ions des d5-BPE-Peaks (m/z = 99) in
jedem Standardchromatogramm gegen die genaue Konzentration des jeweiligen Standards in mg/l
aufgetragen wird. Es wird eine lineare Regression mit erzwungenem Nulldurchgang angewandt. Mit
Hilfe der Regressionsgerade wird die Konzentration der Probe in mg/l bestimmt.
Berechnen Sie die Konzentration X (mg/l) von BPE in der Probe anhand der linearen Gleichung:
mit
a = Steigung der Regressionsgeraden
Y' = Verhältnis der Fläche des zu quantifizierenden Ions des BPE (m/z = 94) zur Fläche des zu
quantifizierenden Ions des Peaks des d5-BPE (m/z = 99) im Chromatogramm der Probe
Führen Sie die Kalibrierung regelmäßig (mindestens alle zwei Wochen) und nach jeder Änderung am
Gerät (z. B. MSD-Tuning, Wechsel des Liners, Änderung des Heart-Cut-Zeitfensters) oder im Falle
eines Qualitätskontrollfehlers durch.

Qualitätssichernde Maßnahmen:
Nach jeder Kalibrierung werden eine n-Heptan- oder Toluol-Leerwertprobe und die Kontrollproben
(5.3.2) analysiert. Nach der Messung von zehn Proben (als Doppelbestimmung) sind die Leer- und
Kontrollproben erneut zu vermessen. Die Ergebnisse sind in Regelkarten zu verzeichnen.
Wiederholen Sie die Kalibrierung, wenn die Qualitätskontrolle versagt oder ein Trend über mehr als
sieben Messungen vorliegt.
Die quantitative Auswertung ist nur zulässig, wenn die Signale von BPE und d5-BPE nicht gestört sind
und das Verhältnis des Molekularpeaks zum Basispeak im erwarteten Bereich liegt (Qualifier-Ion).
6 Ergebnisangabe
Der Gehalt an Kennzeichnungsstoffen wird als Massenkonzentration in mg/l angegeben. Bei
Massenkonzentrationen ≤ 1,00 mg/l erfolgt die Ergebnisangabe auf 0,01 mg/l gerundet, oberhalb von
1,00 mg/l auf 0,1 mg/l gerundet.
Beim Runden auf die letzte anzugebende Stelle ist DIN 1333 zu berücksichtigen.
7 Präzision
7.1 Arbeitsbereich
Die Linearität der Kalibrierung wurde bis zu Konzentrationen von 20 mg/l geprüft. Der lineare
Korrelationskoeffizient R2 sollte besser als 0,995 sein (R > 0,999).
7.2 Nachweis- und Bestimmungsgrenze
Die Nachweisgrenze (LOD) und die Bestimmungsgrenze (LOQ) hängen von der Art des verwendeten
Gerätes ab. Daher muss jedes Labor diese Werte selbst bestimmen.
Diese Werte sind nach dem IUPAC-Verfahren durch mindestens zehnmalige Messung einer Probe mit
einer bekannten niedrigen Konzentration und Multiplikation der Standardabweichung mit 3 bzw. 10 zu
schätzen. Die Werte in Tabelle 3 sind Richtwerte, die mit einem modernen MSD erreicht werden
können.
VERFAHREN A) VERFAHREN B)
ohne ISTD [mg/l] mit ISTD [mg/l]
Nachweisgrenze (LOD) 0,009 0,011
Bestimmungsgrenze (LOQ) 0,031 0,036
Tabelle 3: Nachweis- und Bestimmungsgrenze
Die Verwendung des ISTD hat keinen signifikanten Einfluss auf die Nachweis- und
Bestimmungsgrenze.
7.3 Wiederholbarkeit und Vergleichbarkeit
Es wurde festgestellt, dass die Wiederholbarkeit und die Vergleichbarkeit von der BPE-Konzentration
abhängen und durch die folgenden linearen Funktionen ausgedrückt werden können, wobei X der
Mittelwert einer Doppelbestimmung ist:
VERFAHREN A) VERFAHREN B)
ohne ISTD [mg/l] mit ISTD [mg/l]
Wiederholbarkeit (r) r = 0,036 X + 0,048 r = 0,0363 X – 0,0124
Vergleichbarkeit (R) R = 0,121 X + 0,055 R = 0,0893 X + 0,042
Horwitz-Vergleichbarkeit RHorw = 0,0778 X + 0,0235
Tabelle 4: Wiederhol- und Vergleichbarkeit sowie Vorhersage nach Horwitz
8. Anhang
8.1 Anhang 1: Chromatogramme
Abbildung 3: FID-Signal (ohne ISTD)

Bei der Messung von Proben mit ISTD dominiert das Lösemittelsignal von Xylol das FID-
Chromatogramm.
Abbildung 4: Total-Ionen-Chromatogramm des MSD (BPE ca. 0,1 mg/l, nicht genutzt für die Quantifizierung)
Abbildung 5: SIM-Spuren des MSD bei einer BPE-Konzentration von 0,12 mg/l (mit ISTD)
Abbildung 6: Typische Routinekalibriergerade mit ISTD“.

Artikel 4
Änderung der Stromsteuer-Durchführungsverordnung
§ 3 Absatz 3 der Stromsteuer-Durchführungsverordnung vom 31. Mai 2000 (BGBl. I S. 794), die zuletzt durch
Artikel 6 der Verordnung vom 11. August 2021 (BGBl. I S. 3602) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In Nummer 7 werden nach dem Wort „Personenvereinigung“ die Wörter „ohne Rechtspersönlichkeit“ gestrichen.
2. In Nummer 9 werden die Wörter „Personengesellschaft oder Personenvereinigung ohne Rechtspersönlichkeit“
durch das Wort „Personenvereinigung“ ersetzt.
Artikel 5
Inkrafttreten
(1) Die Verordnung tritt vorbehaltlich der Absätze 2 und 3 mit Wirkung vom 1. Januar 2023 in Kraft.
(2) Die Artikel 2, 3 Nummer 1 bis 3 Buchstabe a, Nummer 4 bis 18 sowie Artikel 4 treten am 1. Januar 2024 in
Kraft.
(3) Artikel 3 Nummer 3 Buchstabe b und c tritt am 19. Januar 2024 in Kraft.
Berlin, den 14. Dezember 2023
Der Bundesminister der Finanzen
Christian Lindner
Herausgeber: Bundesministerium der Justiz
Herkunft dieses Textes
Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2023 I Nr. 367. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).
Ableitung: pdf-layout ·
Prüfwert des Textes 99bf30ab6fce6d58….