Gesetze / Energiesteuer- und Stromsteuer-Transparenzverordnung
EnSTransV§ 3 Grundsätze
Stand: 01.01.2024
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/EnSTransV/3#abs-1 (1) Begünstigte haben gegenüber dem zuständigen Hauptzollamt Anzeige- oder Erklärungspflichten, wenn das Aufkommen der einzelnen gewährten Steuerbegünstigung ab dem Kalenderjahr 2024 jeweils mehr als
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/EnSTransV/3#abs-2 (2) Abzugeben ist
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/EnSTransV/3#abs-3 (3) Die Anzeigen oder die Erklärungen nach Absatz 2 sind durch elektronische Datenübermittlung nach Maßgabe des § 7 beim zuständigen Hauptzollamt für das nach § 4 Absatz 2 Nummer 4 oder nach § 5 Absatz 2 Nummer 4 jeweils maßgebliche Kalenderjahr bis spätestens zum 30. Juni des Folgejahres abzugeben.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/EnSTransV/3#abs-4 (4) Auf einer allgemein zugänglichen Internetseite werden folgende Angaben veröffentlicht:
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/EnSTransV/3#abs-5 (5) Eine Veröffentlichung nach Absatz 4 erfolgt, wenn das Aufkommen der Steuerbegünstigung für die jeweilige Einzelbeihilfe im Kalenderjahr, das nach § 4 Absatz 2 Nummer 4 oder nach § 5 Absatz 2 Nummer 4 jeweils maßgeblich ist,
Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/EnSTransV/3#abs-6 (6) Die Veröffentlichung nach Absatz 5 erfolgt jeweils gesondert in den Aufkommensschritten von 100 001 Euro bis 500 000 Euro, von 500 001 bis 1 000 000 Euro, von 1 000 001 bis 2 000 000 Euro, von 2 000 001 bis 5 000 000 Euro, von 5 000 001 bis 10 000 000 Euro, von 10 000 001 bis 30 000 000 Euro sowie von 30 000 001 und mehr Euro. Das Aufkommen der Steuerbegünstigung im Einzelnen wird zur Zuordnung zu den Aufkommensschritten auf volle Euro aufgerundet. Unbeschadet des Satzes 1 erfolgt in den Fällen einer Veröffentlichung