Gesetze / Energiesteuer- und Stromsteuer-Transparenzverordnung
EnSTransV§ 4 Anzeigepflicht für Steuerbegünstigungen
Stand: 14.12.2022
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/EnSTransV/4#abs-1 (1) In den Fällen des § 3 Absatz 2 Nummer 2 haben Begünstigte, die eine der dort genannten Steuerbegünstigungen in Anspruch nehmen, für jeden Begünstigungstatbestand des Energiesteuer- oder des Stromsteuergesetzes nach Maßgabe des § 3 Absatz 3 eine Anzeige abzugeben. Die Anzeige ist einmal jährlich abzugeben.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/EnSTransV/4#abs-2 (2) In der Anzeige sind für jeden Begünstigungstatbestand die folgenden Angaben zu machen:
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/EnSTransV/4#abs-3 (3) Für die Ermittlung der Angaben nach Absatz 2 Nummer 4 und 5 gilt § 39 Absatz 6 des Energiesteuergesetzes und § 8 Absatz 4a des Stromsteuergesetzes entsprechend. Das Verfahren nach Satz 1 dürfen Begünstigte ausnahmsweise auch dann sinngemäß anwenden, wenn ihnen zum Abgabetermin nach § 3 Absatz 3 für die Anzeige keine abschließenden Angaben zu Absatz 2 Nummer 4 und 5 möglich sind.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/EnSTransV/4#abs-4 (4) Das zuständige Hauptzollamt kann darüber hinaus weitere Angaben und Unterlagen verlangen, soweit diese zur Dokumentation der Veröffentlichungs-, Informations- und Transparenzpflichten gegenüber der Kommission oder zur Nachweisführung erforderlich sind.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/EnSTransV/4#abs-5 (5) In den Fällen des § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 ergibt sich die Höhe der Steuerbegünstigung im Sinne des Absatzes 2 Nummer 5 aus
Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/EnSTransV/4#abs-6 (6) Eine Anzeige ist nicht erforderlich, wenn Energieerzeugnisse ausschließlich der Stromerzeugung in Anlagen im Sinne des § 3 des Energiesteuergesetzes dienen, die während des gesamten von der Anzeige erfassten Zeitraums stromsteuerpflichtig waren.