Gesetze / Energiesteuer- und Stromsteuer-Transparenzverordnung

EnSTransV

§ 2 Begriffsbestimmungen

Stand: 14.12.2022

Bund3 Fassungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/EnSTransV/2#abs-1 (1) Steuerbegünstigungen im Sinne dieser Verordnung sind

1.
die Steuerbefreiungen,
2.
die Steuerermäßigungen oder
3.
die Steuerentlastungen,

die aufgrund des Energiesteuer- oder des Stromsteuergesetzes gewährt werden und zugleich staatliche Beihilfen im Sinne des Artikels 107 des AEUV darstellen. Steuerbegünstigungen nach Satz 1 sind der Anlage zu dieser Verordnung zu entnehmen. Das Bundesministerium der Finanzen veröffentlicht bei Änderungen der Anlage eine Übersicht der betroffenen Vorschriften des Energiesteuer- und des Stromsteuerrechts jeweils gesondert im Bundesanzeiger und im Internet auf den Seiten der Zollverwaltung unter zoll.de.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/EnSTransV/2#abs-2 (2) Begünstigt im Sinne dieser Verordnung ist, wer eine Steuerbegünstigung im Sinne des Absatzes 1 in Anspruch nimmt.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/EnSTransV/2#abs-3 (3) Einzelbeihilfe im Sinne dieser Verordnung ist jede Regelung des Energiesteuer- oder des Stromsteuergesetzes, die

1.
eine Steuerbegünstigung im Sinne des Absatzes 1 enthält und
2.
in der Anlage zu dieser Verordnung aufgeführt ist.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/EnSTransV/2#abs-4 (4) Kleinstunternehmen sowie kleine und mittlere Unternehmen im Sinne dieser Verordnung sind Unternehmen im Sinne der Empfehlung 2003/361/EG der Kommission vom 6. Mai 2003 betreffend die Definition der Kleinstunternehmen sowie der kleinen und mittleren Unternehmen (ABl. L 124 vom 20.5.2003, S. 36), in der jeweils geltenden Fassung.

Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/EnSTransV/2#abs-5 (5) Zuständiges Hauptzollamt im Sinne dieser Verordnung ist das Hauptzollamt nach § 1a der Energiesteuer-Durchführungsverordnung und nach § 1 der Stromsteuer-Durchführungsverordnung.

Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/EnSTransV/2#abs-6 (6) Fischerei und Aquakultur ist die Erzeugung, Verarbeitung und Vermarktung von Erzeugnissen, die aufgeführt sind in Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 1379/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2013 über die gemeinsame Marktorganisation für Erzeugnisse der Fischerei und der Aquakultur, zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1184/2006 und (EG) Nr. 1224/2009 des Rates und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 104/2000 des Rates (ABl. L 354 vom 28.12.2013, S. 1), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2020/560 (ABl. L 130 vom 24.4.2020, S. 11) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung.

Permalink zu Abs. 7recht.nulegal.eu/gesetze/EnSTransV/2#abs-7 (7) Primärerzeugung landwirtschaftlicher Erzeugnisse ist die Erzeugung von in Anhang I des AEUV aufgeführten Erzeugnissen des Bodens und der Viehzucht, ohne weitere Vorgänge, die die Beschaffenheit solcher Erzeugnisse verändern.

§ 1 § 3