Gesetze / Elektro- und Elektronikgerätegesetz
ElektroG§ 32 Mitteilungen der Gemeinsamen Stelle an das Umweltbundesamt, Landesbehörden und andere öffentliche Stellen
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/ElektroG%202015/32?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Die Gemeinsame Stelle erstellt jährlich ein Verzeichnis sämtlicher registrierter Hersteller und Bevollmächtigter und leitet dieses dem Umweltbundesamt zu.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/ElektroG%202015/32?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Die Gemeinsame Stelle teilt dem Umweltbundesamt darüber hinaus jährlich jeweils bis zum 1. Juli bezogen auf das vorangegangene Kalenderjahr Folgendes gemäß den Sätzen 3 und 4 mit:
Bei diesen Mitteilungen sind Gasentladungslampen und sonstige Lampen gesondert auszuweisen. Bei den Mitteilungen ist das Gewicht anzugeben. Soweit das nicht möglich ist, genügt eine fundierte Schätzung.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/ElektroG%202015/32?asof=2019-06-10#abs-3 (3) Darüber hinaus meldet die Gemeinsame Stelle dem Umweltbundesamt jährlich bis zum 1. Juli die von den öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgern nach § 26 Absatz 3, den Herstellern oder im Fall der Bevollmächtigung nach § 8 deren Bevollmächtigten nach § 27 Absatz 4, den Vertreibern nach § 29 Absatz 3 und den entsorgungspflichtigen Besitzern nach § 30 Absatz 3 gemeldeten Mengen.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/ElektroG%202015/32?asof=2019-06-10#abs-4 (4) Die Gemeinsame Stelle ist ferner befugt, anderen nach Landesrecht für den Vollzug dieses Gesetzes zuständigen Behörden und öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgern auf deren Verlangen die zur Erfüllung ihrer jeweiligen Aufgabe erforderlichen Auskünfte und Angaben mitzuteilen. Die Kosten für eine solche Mitteilung sind ihr zu erstatten. Für die Mitteilung solcher Auskünfte und Angaben gelten die §§ 4 bis 7 des Verwaltungsverfahrensgesetzes entsprechend.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/ElektroG%202015/32?asof=2019-06-10#abs-5 (5) Für die Zusammenarbeit und den Informationsaustausch mit Behörden und Stellen anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union zum Vollzug der Richtlinie 2012/19/EU, insbesondere mit Registern anderer Mitgliedstaaten, gelten die §§ 8a bis 8e des Verwaltungsverfahrensgesetzes entsprechend. Zur Zusammenarbeit und zum Informationsaustausch gehört auch die Gewährung des Zugangs zu den einschlägigen Unterlagen und Informationen über die Ergebnisse von Inspektionen. Für die Zusammenarbeit und den Informationsaustausch sind vorrangig elektronische Kommunikationsmittel zu nutzen.
Änderungsverlauf
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30.09.2025 Ausfertigung
§ 32 geändert durch Artikel 9 Abs. 4 des Gesetzes vom 30. September 2025 (BGBl. I Nr. 233)
BGBl. 2025 I Nr. 233
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10.08.2021 Ausfertigung
§ 32 geändert durch Artikel 23 des Gesetzes vom 10. August 2021 (BGBl. I 3436)
BGBl. 2021 I S. 3436
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20.05.2021 Ausfertigung
§ 32 eingefügt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 20. Mai 2021 (BGBl. I 1145)
BGBl. 2021 I S. 1145
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