Gesetze / Elektro- und Elektronikgerätegesetz
ElektroG§ 22 Verwertung
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/ElektroG%202015/22?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Altgeräte sind so zu behandeln, dass
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/ElektroG%202015/22?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Der nach Absatz 1 jeweils geforderte Anteil wird dadurch berechnet, dass für jede Gerätekategorie das Gewicht der Altgeräte, die nach ordnungsgemäßer Erstbehandlung der Verwertungsanlage zugeführt werden, durch das Gewicht aller getrennt erfassten Altgeräte dieser Gerätekategorie geteilt wird. Vorbereitende Maßnahmen einschließlich Sortierung und Lagerung vor der Verwertung bleiben im Hinblick auf die Berechnung der Anteile nach Absatz 1 unberücksichtigt.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/ElektroG%202015/22?asof=2019-06-10#abs-3 (3) Im Rahmen der Zertifizierung nach § 21 Absatz 2 und 3 muss der Betreiber der Erstbehandlungsanlage nachweisen, dass er alle Aufzeichnungen über das Gewicht der Altgeräte, ihrer Bauteile, Werkstoffe und Stoffe führt, wenn diese
Die Betreiber der weiteren Behandlungs- und Verwertungsanlagen stellen zu diesem Zweck dem Betreiber der Erstbehandlungsanlage die entsprechenden Daten zur Verfügung. Der Betreiber einer Erstbehandlungsanlage ist verpflichtet, die von ihm erfassten Daten den öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgern, Herstellern, im Fall der Bevollmächtigung nach § 8 deren Bevollmächtigten, den Vertreibern und den entsorgungspflichtigen Besitzern nach § 19 mitzuteilen, soweit sie zur Ermittlung von Mengenströmen diese Daten für die Erfüllung ihrer Pflichten nach den §§ 26, 27, 29 und 30 benötigen.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/ElektroG%202015/22?asof=2019-06-10#abs-4 (4) Altgeräte, die aus der Europäischen Union ausgeführt werden, dürfen nur dann bei der Berechnung der in Absatz 1 festgelegten Anteile berücksichtigt werden, wenn
Änderungsverlauf
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30.09.2025 Ausfertigung
§ 22 geändert durch Artikel 9 Abs. 4 des Gesetzes vom 30. September 2025 (BGBl. I Nr. 233)
BGBl. 2025 I Nr. 233
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10.08.2021 Ausfertigung
§ 22 geändert durch Artikel 23 des Gesetzes vom 10. August 2021 (BGBl. I 3436)
BGBl. 2021 I S. 3436
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20.05.2021 Ausfertigung
§ 22 neu gefasst durch Artikel 1 des Gesetzes vom 20. Mai 2021 (BGBl. I 1145)
BGBl. 2021 I S. 1145
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20.10.2015 Ausfertigung
§ 22 geändert durch Artikel 3 15. 8. 2018 des Gesetzes vom 20. Oktober 2015 (BGBl. I 1739)
BGBl. 2015 I S. 1739
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Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.