Gesetze / Elektro- und Elektronikgerätegesetz
ElektroG§ 19 Rücknahme durch den Hersteller
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/ElektroG%202015/19?asof=2022-01-01#abs-1 (1) Jeder Hersteller oder im Fall der Bevollmächtigung nach § 8 jeder Bevollmächtigte ist verpflichtet, für Altgeräte anderer Nutzer als privater Haushalte ab den in § 3 Nummer 4 genannten Zeitpunkten eine zumutbare Möglichkeit zur Rückgabe zu schaffen. Eine Verpflichtung der Endnutzer zur Überlassung der Altgeräte an den Hersteller besteht nicht.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/ElektroG%202015/19?asof=2022-01-01#abs-2 (2) Der Hersteller oder im Fall der Bevollmächtigung nach § 8 der Bevollmächtigten hat die Altgeräte oder deren Bauteile im Fall der Rücknahme nach Absatz 1 zur Wiederverwendung vorzubereiten oder nach § 20 Absatz 2 bis 4 und § 22 Absatz 1 zu behandeln und zu verwerten. Satz 1 gilt für den Endnutzer entsprechend, sofern dieser die Altgeräte nicht dem Hersteller überlässt.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/ElektroG%202015/19?asof=2022-01-01#abs-3 (3) Die Kosten der Entsorgung trägt der Hersteller oder im Fall der Bevollmächtigung nach § 8 der Bevollmächtigte. Satz 1 gilt nicht für historische Altgeräte. Die Kosten der Entsorgung von historischen Altgeräten hat der Endnutzer, der nicht privater Haushalt ist, zu tragen. Hersteller oder im Fall der Bevollmächtigung nach § 8 der Bevollmächtigte und Erwerber oder Endnutzer, der nicht privater Haushalt ist, können von Satz 1 abweichende Vereinbarungen treffen.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/ElektroG%202015/19?asof=2022-01-01#abs-4 (4) Der Hersteller und im Fall der Bevollmächtigung nach § 8 der Bevollmächtigte ist verpflichtet, die finanziellen und organisatorischen Mittel vorzuhalten, um seinen Pflichten nach den Absätzen 1 bis 3 nachkommen zu können.
Änderungsverlauf
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30.09.2025 Ausfertigung
§ 19 geändert durch Artikel 9 Abs. 4 des Gesetzes vom 30. September 2025 (BGBl. I Nr. 233)
BGBl. 2025 I Nr. 233
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10.08.2021 Ausfertigung
§ 19 geändert durch Artikel 23 des Gesetzes vom 10. August 2021 (BGBl. I 3436)
BGBl. 2021 I S. 3436
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20.05.2021 Ausfertigung
§ 19 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 20. Mai 2021 (BGBl. I 1145)
BGBl. 2021 I S. 1145
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23.10.2020 Ausfertigung
§ 19 eingefügt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 23. Oktober 2020 (BGBl. I 2232)
BGBl. 2020 I S. 2232
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