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Artikel 2 · BT-Drs. 19/19373 · S. 75

Zu Artikel 2 (Änderung des Elektro- und Elektronikgerätegesetzes)

Zu Artikel 2 (Änderung des Elektro- und Elektronikgerätegesetzes)
Zu Nummer 1 (§ 18 – Informationspflichten gegenüber den privaten Haushalten)
§ 18 regelt die Informationspflichten für alle zur Erfassung von Elektroaltgeräten aus privaten Haushalten Be-
rechtigten. In Umsetzung des Artikels 8a Absatz 2 AbfRRL und in Bezug auf die abfallwirtschaftlichen Ziele
nach § 1 Satz 2 ElektroG wird klargestellt, dass die Informationspflichten auch Informationen zur Abfallvermei-
dung, beispielsweise im Hinblick auf die Vorteile einer längeren Lebensdauer von Elektrogeräten umfassen.
In Absatz 2 werden in Umsetzung des Artikel 8a Absatz 3 Buchstabe e) AbfRRL die bestehenden Informations-
pflichten um die Pflicht zur Veröffentlichung von Informationen zur Erfüllung der quantitativen Zielvorgaben
nach § 10 Absatz 3 und 22 Absatz 1 ergänzt. Das Ministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit
veröffentlicht die in Deutschland erreichten und an die EU-Kommission zu übermittelnden quantitativen Zielvor-
gaben jährlich auf seiner Internetseite. Zur Erfüllung ihrer Pflicht können die Hersteller auf diese Veröffentlichung
und die ermittelten Zahlen Bezug nehmen.
Zu Nummer 2 (§ 19 – Rücknahme durch den Hersteller)
In Umsetzung von Artikel 8a Absatz 3 Buchstabe c) AbfRRL wird im Hinblick auf die bestehende Kostentra-
gungspflicht des entsorgungspflichten Herstellers für die Rücknahme und Entsorgung der zurückgenommenen
Altgeräte aus dem gewerblichen Bereich nach Absatz 1 klargestellt, dass hierfür die erforderlichen finanziellen
Mittel vorzuhalten sind.

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Herkunft

BT-Drs. 19/19373, 19. Wahlperiode · Dokumentations- und Informationssystem für Parlamentsmaterialien (DIP) · Zeichenposition 301.511–303.080 der Textfassung · Extraktion pdftotext -layout (gutter 0.04) +D1D2D3 · Prüfwert afd16069b8b2b9f3….

Deutscher Bundestag/Bundesrat – DIP