Gesetze / Elektro- und Elektronikgerätegesetz
ElektroG§ 15 Aufstellen von Behältnissen durch die Hersteller oder deren Bevollmächtigte
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/ElektroG%202015/15?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Die Hersteller oder im Fall der Bevollmächtigung nach § 8 deren Bevollmächtigte müssen die Behältnisse nach § 14 unentgeltlich aufstellen und abdecken. Satz 1 gilt nicht im Fall des § 14 Absatz 5. Die öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger können das Aufstellen nicht abdeckbarer Behältnisse ablehnen und melden die Ablehnung der zuständigen Behörde. In diesem Fall gilt das Behältnis als nicht aufgestellt.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/ElektroG%202015/15?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Die Behältnisse, außer denen für die Gruppen 3 und 6, müssen für die Aufnahme durch herkömmliche Abholfahrzeuge geeignet sein; Absatz 6 bleibt unberührt.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/ElektroG%202015/15?asof=2019-06-10#abs-3 (3) Die Behältnisse müssen so beschaffen sein, dass die dort enthaltenen Altgeräte bruchsicher gesammelt werden können.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/ElektroG%202015/15?asof=2019-06-10#abs-4 (4) Die zuständige Behörde trifft die im Einzelfall erforderlichen Anordnungen, um sicherzustellen, dass den öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgern die erforderliche Menge an Behältnissen zur Verfügung steht; hierbei berücksichtigt sie die von ihr geprüften Berechnungen der Gemeinsamen Stelle nach § 31 Absatz 8. Hierzu melden die öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger der Gemeinsamen Stelle die erforderliche Anzahl der aufzustellenden Behältnisse.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/ElektroG%202015/15?asof=2019-06-10#abs-5 (5) Im Fall des § 14 Absatz 5 gelten Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 für die öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger entsprechend.
Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/ElektroG%202015/15?asof=2019-06-10#abs-6 (6) Die Bundesregierung wird ermächtigt durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates weitergehende Anforderungen an die Behältnisse, in denen die Altgeräte gesammelt und transportiert werden sollen, festzulegen.
Änderungsverlauf
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10.08.2021 Ausfertigung
§ 15 geändert durch Artikel 23 des Gesetzes vom 10. August 2021 (BGBl. I 3436)
BGBl. 2021 I S. 3436
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20.05.2021 Ausfertigung
§ 15 eingefügt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 20. Mai 2021 (BGBl. I 1145)
BGBl. 2021 I S. 1145
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20.10.2015 Ausfertigung
§ 15 geändert durch Artikel 3 15. 8. 2018 des Gesetzes vom 20. Oktober 2015 (BGBl. I 1739)
BGBl. 2015 I S. 1739
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