Gesetze / Elektro- und Elektronikgerätegesetz
ElektroG§ 15 Aufstellen von Behältnissen durch die Hersteller oder deren Bevollmächtigte
Stand: 01.01.2022
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/ElektroG%202015/15#abs-1 (1) Die Hersteller oder im Fall der Bevollmächtigung nach § 8 deren Bevollmächtigte müssen die Behältnisse nach § 14 unentgeltlich aufstellen und abdecken. Satz 1 gilt nicht im Fall des § 14 Absatz 5. Die öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger können das Aufstellen nicht abdeckbarer Behältnisse ablehnen und melden die Ablehnung der zuständigen Behörde. In diesem Fall gilt das Behältnis als nicht aufgestellt.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/ElektroG%202015/15#abs-2 (2) Die Behältnisse, außer denen für die Gruppen 3 und 6, müssen für die Aufnahme durch herkömmliche Abholfahrzeuge geeignet sein; Absatz 6 bleibt unberührt.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/ElektroG%202015/15#abs-3 (3) Die Behältnisse müssen so beschaffen sein, dass die dort enthaltenen Altgeräte bruchsicher gesammelt werden können.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/ElektroG%202015/15#abs-4 (4) Die zuständige Behörde trifft die im Einzelfall erforderlichen Anordnungen, um sicherzustellen, dass den öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgern die erforderliche Menge an Behältnissen zur Verfügung steht; hierbei berücksichtigt sie die von ihr geprüften Berechnungen der Gemeinsamen Stelle nach § 31 Absatz 8. Hierzu melden die öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger der Gemeinsamen Stelle die erforderliche Anzahl der aufzustellenden Behältnisse. Erfolgt die Aufstellung nicht bis zur von der zuständigen Behörde festgesetzten Frist, gilt eine Nachfrist bis zum Ablauf des folgenden Werktages.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/ElektroG%202015/15#abs-5 (5) Im Fall des § 14 Absatz 5 gelten Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 für die öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger entsprechend.
Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/ElektroG%202015/15#abs-6 (6) Die Bundesregierung wird ermächtigt durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates weitergehende Anforderungen an die Behältnisse, in denen die Altgeräte gesammelt und transportiert werden sollen, festzulegen.