Gesetze / Einsatz-Weiterverwendungsgesetz
EinsatzWVG§ 10 Verlängerung des Dienstverhältnisses, erneute Berufung
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/EinsatzWVG/10?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Ein Beamtenverhältnis auf Zeit, das während der Schutzzeit durch Zeitablauf endet, verlängert sich um die Dauer der restlichen Schutzzeit.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/EinsatzWVG/10?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Einsatzgeschädigte nach § 1 Nummer 2 in einem Beamtenverhältnis auf Zeit, deren gesundheitliche Schädigung erst nach Ende ihres Dienstverhältnisses erkannt worden ist, sind auf schriftlichen oder elektronischen Antrag in ihrem ehemaligen Geschäftsbereich unter den Voraussetzungen des § 7 des Bundesbeamtengesetzes unter erneuter Verleihung ihres zuletzt wahrgenommenen Amtes in ein Beamtenverhältnis auf Widerruf zu berufen. § 6 Absatz 6 gilt entsprechend. Satz 1 gilt nicht, wenn
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/EinsatzWVG/10?asof=2019-06-10#abs-3 (3) Das Beamtenverhältnis auf Widerruf endet
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/EinsatzWVG/10?asof=2019-06-10#abs-4 (4) Das Beamtenverhältnis auf Widerruf nach Absatz 2 ist zu beenden, wenn
Änderungsverlauf
-
20.08.2021 Ausfertigung
§ 10 geändert durch Artikel 70 des Gesetzes vom 20. August 2021 (BGBl. I 3932 86)
BGBl. 2021 I S. 3932
-
04.08.2019 Ausfertigung
§ 10 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 4. August 2019 (BGBl. I 1147)
BGBl. 2019 I S. 1147
-
29.03.2017 Ausfertigung
§ 10 eingefügt durch Artikel 30 des Gesetzes vom 29. März 2017 (BGBl. I 626)
BGBl. 2017 I S. 626
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.