Gesetze / Einsatz-Weiterverwendungsgesetz
EinsatzWVG§ 10 Verlängerung des Dienstverhältnisses, erneute Berufung
Stand: 13.04.2025
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/EinsatzWVG/10#abs-1 (1) Ein Beamtenverhältnis auf Zeit, das während der Schutzzeit durch Zeitablauf endet, verlängert sich um die Dauer der restlichen Schutzzeit.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/EinsatzWVG/10#abs-2 (2) Einsatzgeschädigte nach § 1 Nummer 2, deren Beamtenverhältnis durch Zeitablauf oder auf ihr Verlangen hin geendet hat und deren gesundheitliche Schädigung erst nach Ende dieses Dienstverhältnisses erkannt worden ist, sind auf schriftlichen oder elektronischen Antrag in ihrem ehemaligen Geschäftsbereich unter den Voraussetzungen des § 7 des Bundesbeamtengesetzes unter erneuter Verleihung ihres zuletzt wahrgenommenen Amtes in ein Beamtenverhältnis auf Widerruf zu berufen. § 6 Absatz 6 gilt entsprechend. Satz 1 gilt nicht, wenn
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/EinsatzWVG/10#abs-3 (3) Das Beamtenverhältnis auf Widerruf endet
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/EinsatzWVG/10#abs-4 (4) Das Beamtenverhältnis auf Widerruf nach Absatz 2 ist zu beenden, wenn