Gesetze / Erschwerniszulagenverordnung
EZulV§ 4a Weitergewährung bei vorübergehender Dienstunfähigkeit
Stand: 01.01.2025
Wird zitiert von 3
- OVG NRW, 25.09.2025 – 1 A 2197/22Zitiert von 1
- OVG NRW, 07.07.2004 – 1 A 2881/02Zitiert von 9
- BVerwG, 07.10.2014 – 2 B 12/14Maßstäbliche Voraussetzungen eines sogenannten qualifizierten Dienstunfalls i.S.v. § 37 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG; zeitliche Anforderungen an eine gesteigerte GefährdungslageZitiert von 13
3 Entscheidungen zu § 4a EZulV →
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/EZulV%201976/4a#abs-1 (1) Die Zulage wird weitergewährt
1.
Beamten, die vorübergehend dienstunfähig sind
a)
infolge eines Unfalls im Sinne des § 31a Absatz 2 des Beamtenversorgungsgesetzes oder
b)
infolge eines Dienstunfalls im Sinne des § 37 Absatz 1 oder Absatz 2 des Beamtenversorgungsgesetzes,
2.
Soldaten, die vorübergehend dienstunfähig sind
a)
infolge eines Dienstunfalls im Sinne des § 42 des Soldatenversorgungsgesetzes in Verbindung mit § 37 Absatz 1 oder Absatz 2 des Beamtenversorgungsgesetzes oder
b)
infolge eines Unfalls im Sinne des § 87 Absatz 2 Satz 2 des Soldatenversorgungsgesetzes.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/EZulV%201976/4a#abs-2 (2) Die Höhe der Zulage entspricht dem Durchschnitt der Zulagen für die letzten drei Monate vor Beginn des Monats, in dem die vorübergehende Dienstunfähigkeit eingetreten ist. Steht dem Beamten oder Soldaten in dem Monat, in dem die vorübergehende Dienstunfähigkeit eingetreten ist, auf Grund der tatsächlich geleisteten Dienste eine höhere Zulage zu, ist dieser Betrag maßgeblich.