Gesetze / Erschwerniszulagenverordnung
EZulV§ 4 Höhe und Berechnung der Zulage
Stand: 01.03.2024
Wird zitiert von 10
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- VGH Baden-Württemberg, 31.03.2011 – 4 S 2003/10Zitiert von 3
- BAG, 20.05.2010 – 6 AZR 976/08Unterricht am Abendgymnasium - ErschwerniszuschlagZitiert von 1
- OVG NRW, 20.10.2021 – 1 E 632/20Zitiert von 4
- VG Bremen, 17.03.2016 – 6 K 273/14Zitiert von 10
- VGH Baden-Württemberg, 21.01.2015 – 4 S 1644/14Zitiert von 5
- BVerwG, 17.09.2015 – 2 C 26/14Finanzieller Ausgleich für unionsrechtswidrige Zuvielarbeit eines Sanitätsoffiziers in einem BundeswehrkrankenhausZitiert von 153
Zuletzt entschieden
- OVG NRW, 07.12.2018 – 6 A 2215/15Zitiert von 16
- OVG NRW, 07.12.2018 – 6 A 2083/15Zitiert von 1
- VG Düsseldorf, 04.05.2012 – 13 K 5526/10Zitiert von 6
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 4 EZulV zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/EZulV%201976/4#abs-1 (1) Die Zulage beträgt für Dienst
1.
an Sonntagen und gesetzlichen Wochenfeiertagen, an den Samstagen vor Ostern und Pfingsten nach 12.00 Uhr sowie am 24. und 31. Dezember jeden Jahres nach 12.00 Uhr, wenn diese Tage nicht auf einen Sonntag fallen, 6,31 Euro je Stunde,
2.
a)
an den übrigen Samstagen in der Zeit zwischen 13.00 Uhr und 20.00 Uhr 1,49 Euro je Stunde sowie
b)
im Übrigen in der Zeit zwischen 20.00 Uhr und 6.00 Uhr 2,97 Euro je Stunde.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/EZulV%201976/4#abs-2 (2) Für Dienst über volle Stunden hinaus wird die Zulage anteilig gewährt.