# § 4a EZulV 1976 — Weitergewährung bei vorübergehender Dienstunfähigkeit

Erschwerniszulagenverordnung  
Stand: 01.01.2025 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die Zulage wird weitergewährt

- 1. Beamten, die vorübergehend dienstunfähig sind

  - a) infolge eines Unfalls im Sinne des § 31a Absatz 2 des Beamtenversorgungsgesetzes oder

  - b) infolge eines Dienstunfalls im Sinne des § 37 Absatz 1 oder Absatz 2 des Beamtenversorgungsgesetzes,

- 2. Soldaten, die vorübergehend dienstunfähig sind

  - a) infolge eines Dienstunfalls im Sinne des § 42 des Soldatenversorgungsgesetzes in Verbindung mit § 37 Absatz 1 oder Absatz 2 des Beamtenversorgungsgesetzes oder

  - b) infolge eines Unfalls im Sinne des § 87 Absatz 2 Satz 2 des Soldatenversorgungsgesetzes.

(2) Die Höhe der Zulage entspricht dem Durchschnitt der Zulagen für die letzten drei Monate vor Beginn des Monats, in dem die vorübergehende Dienstunfähigkeit eingetreten ist. Steht dem Beamten oder Soldaten in dem Monat, in dem die vorübergehende Dienstunfähigkeit eingetreten ist, auf Grund der tatsächlich geleisteten Dienste eine höhere Zulage zu, ist dieser Betrag maßgeblich.

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Zitiervorschlag: § 4a EZulV 1976

Quelle: Bundesamt für Justiz, abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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