Gesetze / EuGVVO

EuGVVO

Art 5

Stand: 03.07.2026

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Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/EuGVVO/5#abs-1 (1) Personen, die ihren Wohnsitz im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats haben, können vor den Gerichten eines anderen Mitgliedstaats nur gemäß den Vorschriften der Abschnitte 2 bis 7 dieses Kapitels verklagt werden.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/EuGVVO/5#abs-2 (2) Gegen die in Absatz 1 genannten Personen können insbesondere nicht die innerstaatlichen Zuständigkeitsvorschriften, welche die Mitgliedstaaten der Kommission gemäß Artikel 76 Absatz 1 Buchstabe a notifizieren, geltend gemacht werden.

Art 4 Art 6