Art 16
Stand: 03.07.2026
Die in Artikel 15 Nummer 5 erwähnten Risiken sind die folgenden:
1. sämtliche Schäden a) an Seeschiffen, Anlagen vor der Küste und auf hoher See oder Luftfahrzeugen aus Gefahren, die mit ihrer Verwendung zu gewerblichen Zwecken verbunden sind, b) an Transportgütern, ausgenommen Reisegepäck der Passagiere, wenn diese Güter ausschließlich oder zum Teil mit diesen Schiffen oder Luftfahrzeugen befördert werden;
2. Haftpflicht aller Art mit Ausnahme der Haftung für Personenschäden an Passagieren oder Schäden an deren Reisegepäck, a) aus der Verwendung oder dem Betrieb von Seeschiffen, Anlagen oder Luftfahrzeugen gemäß Nummer 1 Buchstabe a, es sei denn, dass — was die letztgenannten betrifft — nach den Rechtsvorschriften des Mitgliedstaats, in dem das Luftfahrzeug eingetragen ist, Gerichtsstandsvereinbarungen für die Versicherung solcher Risiken untersagt sind, b) für Schäden, die durch Transportgüter während einer Beförderung im Sinne von Nummer 1 Buchstabe b verursacht werden;
3. finanzielle Verluste im Zusammenhang mit der Verwendung oder dem Betrieb von Seeschiffen, Anlagen oder Luftfahrzeugen gemäß Nummer 1 Buchstabe a, insbesondere Fracht- oder Charterverlust;
4. irgendein zusätzliches Risiko, das mit einem der unter den Nummern 1 bis 3 genannten Risiken in Zusammenhang steht;
5. unbeschadet der Nummern 1 bis 4 alle „Großrisiken“ entsprechend der Begriffsbestimmung in der Richtlinie 2009/138/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2009 betreffend die Aufnahme und Ausübung der Versicherungs- und der Rückversicherungstätigkeit (Solvabilität II) ( 1 ).
Wird zitiert von 47 Entscheidungen zu Art 16 EuGVVO →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- EuGH, 27.04.2023 – C-352/21Zitiert von 1
- EuGH, 27.02.2020 – C-803/18Zitiert von 4
- BGH, 01.02.2012 – XII ZR 10/10Vorabentscheidungsersuchen an den Europäischen Gerichtshof zum Verbrauchergerichtsstand: Zum Erfordernis eines Vertragsschlusses mit Mitteln des Fernabsatzes im Falle der Unterzeichnung des Vertrages am Geschäftssitz des EU-ausländischen Vertragspartners nach vorvertraglicher Bindung auf Grund einer auf den Wohnsitzstaat des Verbrauchers ausgerichteten passiven Webseite
- BGH, 13.10.2016 – IX ZB 9/16Vollstreckbarerklärung eines finnischen Titels in Deutschland: Internationale Zuständigkeit in Verbrauchersachen; Begriff des Verbrauchers und des VerbrauchervertragesZitiert von 1
- BGH, 12.05.2020 – XI ZR 371/18Vorabentscheidungsersuchen: "Ausüben" i.S.d. Luganer Übereinkommens 2007; Vertragsschluss oder späterer Umzug als maßgeblicher Zeitpunkt für AuslandsbezugesZitiert von 3
- BGH, 01.03.2011 – XI ZR 48/10Internationale Zuständigkeit deutscher Gerichte: Nachträglicher Eintritt der die Zuständigkeit begründenden Umstände und deren späterer WegfallZitiert von 43
Zuletzt entschieden
- OLG Dresden, 26.06.2025 – 9 U 88/23Zitiert von 3
- AG Nürnberg, 07.12.2022 – 23 C 3359/22
- OLG Frankfurt am Main, 12.01.2016 – 26 W 24/10
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung Art 16 EuGVVO zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.