Art 76
Stand: 03.07.2026
Wird zitiert von 39
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- BAG, 02.07.2008 – 10 AZR 355/07Zitiert von 4
- LG Tübingen, 10.02.2003 – 2 O 103/02Zitiert von 1
- BGH, 19.09.2019 – IX ZB 16/18Antrag auf Vollstreckbarerklärung eines rumänischen Urteils: Nachweis der Berechtigung eines antragstellenden Dritten zur Vollstreckung im Erststaat
- BGH, 26.04.2018 – IX ZB 15/16Vollstreckbarerklärung der Entscheidung eines ausländischen GerichtsZitiert von 4
- BGH, 24.09.2015 – IX ZB 84/13Vollstreckbarerklärungsverfahren: Konkretisierung eines nach deutschem Recht nicht hinreichend konkreten ausländischen Titels; Darlegungslast für VersagungsgrundZitiert von 3
- BGH, 26.03.2015 – IX ZB 38/14Vollstreckung eines ausländischen Urteils: Vollstreckbarerklärung auf Betreiben eines Rechtsnachfolgers des Klägers; Voraussetzungen für das Vorliegen gerichtlicher WillkürZitiert von 6
Zuletzt entschieden
- LAG Düsseldorf, 10.01.2017 – 3 Sa 736/15
- EuGH, 09.12.2014 – C-226/13,C-245/13,C-247/13,C-578/13Zitiert von 11
- OLG Saarbrücken, 04.02.2013 – 5 W 181/11 - 78
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung Art 76 EuGVVO zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/EuGVVO/76#abs-1 (1) Die Mitgliedstaaten notifizieren der Kommission
a) die Zuständigkeitsvorschriften nach Artikel 5 Absatz 2 und Artikel 6 Absatz 2,
b) die Regeln für die Streitverkündung nach Artikel 65 und
c) die Übereinkünfte nach Artikel 69.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/EuGVVO/76#abs-2 (2) Die Kommission legt anhand der in Absatz 1 genannten Notifizierungen der Mitgliedstaaten die jeweiligen Listen fest.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/EuGVVO/76#abs-3 (3) Die Mitgliedstaaten notifizieren der Kommission alle späteren Änderungen, die an diesen Listen vorgenommen werden müssen. Die Kommission passt diese Listen entsprechend an.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/EuGVVO/76#abs-4 (4) Die Kommission veröffentlicht die Listen und alle späteren Änderungen dieser Listen im Amtsblatt der Europäischen Union.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/EuGVVO/76#abs-5 (5) Die Kommission stellt der Öffentlichkeit alle nach den Absätzen 1 und 3 notifizierten Informationen auf andere geeignete Weise, insbesondere über das Europäische Justizielle Netz, zur Verfügung.