Gesetze / EuGVVO

EuGVVO

Art 76

Stand: 03.07.2026

39 Entscheidungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/EuGVVO/76#abs-1 (1) Die Mitgliedstaaten notifizieren der Kommission

a) die Zuständigkeitsvorschriften nach Artikel 5 Absatz 2 und Artikel 6 Absatz 2,

b) die Regeln für die Streitverkündung nach Artikel 65 und

c) die Übereinkünfte nach Artikel 69.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/EuGVVO/76#abs-2 (2) Die Kommission legt anhand der in Absatz 1 genannten Notifizierungen der Mitgliedstaaten die jeweiligen Listen fest.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/EuGVVO/76#abs-3 (3) Die Mitgliedstaaten notifizieren der Kommission alle späteren Änderungen, die an diesen Listen vorgenommen werden müssen. Die Kommission passt diese Listen entsprechend an.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/EuGVVO/76#abs-4 (4) Die Kommission veröffentlicht die Listen und alle späteren Änderungen dieser Listen im Amtsblatt der Europäischen Union.

Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/EuGVVO/76#abs-5 (5) Die Kommission stellt der Öffentlichkeit alle nach den Absätzen 1 und 3 notifizierten Informationen auf andere geeignete Weise, insbesondere über das Europäische Justizielle Netz, zur Verfügung.

Art 75 Art 77