Art 6
Stand: 03.07.2026
Wird zitiert von 109
Nach Gewicht
- OLG Stuttgart, 31.07.2012 – 5 U 150/11Zitiert von 2
- BGH, 24.02.2015 – VI ZR 279/14Schadensersatzklage eines deutschen Kraftfahrzeughalters nach Verkehrsunfall in Belgien: Teilurteil bei fehlender internationaler Zuständigkeit deutscher Gerichte für die Klage gegen einen einfachen Streitgenossen; Direktklage gegen die ausländische Kfz-Haftpflichtversicherung am Wohnsitz des Geschädigten und internationale Zuständigkeit für eine Klage gegen den Versicherten oder VersicherungsnehmerZitiert von 17
- BGH, 13.11.2018 – VI ZR 71/18Internationale Zuständigkeit nach der Brüssel I-VO: Bejahung des Gerichtsstands der Streitgenossenschaft nach Verneinung des Gerichtsstands der unerlaubten Handlung in einer Vorentscheidung
- BAG, 24.06.2020 – 5 AZR 55/19 (A)Internationale Zuständigkeit der Arbeitsgerichte
- OLG Frankfurt am Main, 08.06.2016 – 4 U 162/15
- LG Düsseldorf, 26.09.2013 – 14c O 251/10 U.
Zuletzt entschieden
109 Entscheidungen zu Art 6 EuGVVO →
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung Art 6 EuGVVO zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/EuGVVO/6#abs-1 (1) Hat der Beklagte keinen Wohnsitz im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats, so bestimmt sich vorbehaltlich des Artikels 18 Absatz 1, des Artikels 21 Absatz 2 und der Artikel 24 und 25 die Zuständigkeit der Gerichte eines jeden Mitgliedstaats nach dessen eigenem Recht.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/EuGVVO/6#abs-2 (2) Gegenüber einem Beklagten, der keinen Wohnsitz im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats hat, kann sich unabhängig von ihrer Staatsangehörigkeit jede Person, die ihren Wohnsitz im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats hat, in diesem Mitgliedstaat auf die dort geltenden Zuständigkeitsvorschriften, insbesondere auf diejenigen, welche die Mitgliedstaaten der Kommission gemäß Artikel 76 Absatz 1 Buchstabe a notifizieren, wie ein Staatsangehöriger dieses Mitgliedstaats berufen.