Art 23
Stand: 26.02.2015
Von den Vorschriften dieses Abschnitts kann im Wege der Vereinbarung nur abgewichen werden,
1. wenn die Vereinbarung nach der Entstehung der Streitigkeit getroffen wird oder
2. wenn sie dem Arbeitnehmer die Befugnis einräumt, andere als die in diesem Abschnitt angeführten Gerichte anzurufen.
Wird zitiert von 42 Entscheidungen zu Art 23 EuGVVO →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- OLG Frankfurt am Main, 30.03.2015 – 23 U 11/14
- BGH, 25.03.2015 – VIII ZR 125/14Internationaler Warenkaufvertrag zwischen einem deutschen Vertriebsunternehmen von Schiffsersatzteilen und einem zypriotischen Kunden: Abgrenzung eines verbindlichen Angebots von einer Aufforderung zur Angebotsabgabe; teilweise Annahmefähigkeit von Angeboten; Auslegung eines unter Ablehnung eines Angebots unterbreiteten Gegenangebots; Handlungsvollmacht eines Mitarbeiters; anwendbares Recht für die Beurteilung einer Einigung sowie der inhaltlichen Anforderungen für ein wirksames Zustandekommen einer GerichtsstandsvereinbarungZitiert von 25
- BAG, 31.03.2022 – 8 AZR 207/21Ersatz eines Steuerschadens - Heranziehung zur Einkommensteuer in Deutschland - internationale Zuständigkeit - Anwendbarkeit deutschen Rechts - Doppelbesteuerungsabkommen UdSSRZitiert von 13
- LAG Düsseldorf, 17.11.2020 – 3 Sa 285/19Zitiert von 1
- BGH, 16.09.2015 – VIII ZR 17/15Bestimmung des international zuständigen Gerichts für eine Kaufpreiszahlungsklage des deutschen Insolvenzverwalters eines inländischen Insolvenzschuldners gegen einen im EG-Ausland ansässigen Käufer/Mitverpflichteten aus internationalem WarenkaufZitiert von 7
- BGH, 17.10.2019 – III ZR 42/19Verpflichtung zur Klageerhebung am vereinbarten inländischen Gerichtsstand; Anspruch auf Ersatz der Kosten der zweckentsprechenden Rechtsverteidigung bei Verletzung dieser Pflicht - Schadensersatz, GerichtsstandsvereinbarungZitiert von 30
Zuletzt entschieden
- LAG Hamm, 31.10.2024 – 15 SLa 176/24
- ArbG Köln, 13.03.2024 – 12 Ca 4795/23Zitiert von 1
- LAG Hessen, 16.11.2023 – 11 Sa 814/22
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung Art 23 EuGVVO zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.