Art 3
Stand: 03.07.2026
Für die Zwecke dieser Verordnung umfasst der Begriff „Gericht“ die folgenden Behörden, soweit und sofern sie für eine in den Anwendungsbereich dieser Verordnung fallende Angelegenheit zuständig sind:
a) in Ungarn, bei summarischen Mahnverfahren (fizetési meghagyásos eljárás), den Notar (közjegyző),
b) in Schweden, bei summarischen Mahnverfahren (betalningsföreläggande) und Beistandsverfahren (handräckning), das Amt für Beitreibung (Kronofogdemyndigheten).
Wird zitiert von 33 Entscheidungen zu Art 3 EuGVVO →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- EuGH, 27.10.2016 – C-551/15Zitiert von 2
- EuGH, 08.09.2016 – C-484/15
- BGH, 24.02.2015 – VI ZR 279/14Schadensersatzklage eines deutschen Kraftfahrzeughalters nach Verkehrsunfall in Belgien: Teilurteil bei fehlender internationaler Zuständigkeit deutscher Gerichte für die Klage gegen einen einfachen Streitgenossen; Direktklage gegen die ausländische Kfz-Haftpflichtversicherung am Wohnsitz des Geschädigten und internationale Zuständigkeit für eine Klage gegen den Versicherten oder VersicherungsnehmerZitiert von 20
- BGH, 01.03.2011 – XI ZR 48/10Internationale Zuständigkeit deutscher Gerichte: Nachträglicher Eintritt der die Zuständigkeit begründenden Umstände und deren späterer WegfallZitiert von 43
- BAG, 02.07.2008 – 10 AZR 355/07Zitiert von 4
- OLG Düsseldorf, 21.10.2016 – I-16 U 178/15
Zuletzt entschieden
- AG Villingen-Schwenningen, 12.10.2022 – 8 Ca 339/21
- EuGH, 07.05.2020 – C-267/19Zitiert von 3
- OLG Frankfurt am Main, 12.06.2019 – 19 U 67/18
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung Art 3 EuGVVO zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.