Art 60
Stand: 03.07.2026
Die zuständige Behörde oder das Gericht des Ursprungsmitgliedstaats stellt auf Antrag eines Berechtigten die Bescheinigung mit einer Zusammenfassung der in der öffentlichen Urkunde beurkundeten vollstreckbaren Verpflichtung oder der in dem gerichtlichen Vergleich beurkundeten Parteivereinbarung unter Verwendung des Formblatts in Anhang II aus.
Wird zitiert von 81 Entscheidungen zu Art 60 EuGVVO →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- BAG, 23.01.2008 – 5 AZR 60/07Zitiert von 8
- OLG Frankfurt am Main, 05.08.2010 – 21 AR 50/10Zitiert von 2
- BAG, 24.09.2009 – 8 AZR 306/08Internationale Zuständigkeit: Unzulässigkeit der Klage eines auf einem Fährschiff unter ausländischer Flagge tätigen Seemanns Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 25
- BGH, 27.06.2007 – XII ZB 114/06Zitiert von 10
- LG Mosbach, 16.12.2003 – 2 O 145/03Zitiert von 1
- LG Aachen, 17.07.2012 – 41 O 64/11
Zuletzt entschieden
- LAG Köln, 08.08.2024 – 8 Sa 187/23
- ArbG Köln, 18.01.2022 – 6 Ca 1367/20Zitiert von 4
- OLG München, 06.07.2021 – 5 U 710/20Zitiert von 1
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung Art 60 EuGVVO zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.