Art 15
Stand: 03.07.2026
Von den Vorschriften dieses Abschnitts kann im Wege der Vereinbarung nur abgewichen werden,
1. wenn die Vereinbarung nach der Entstehung der Streitigkeit getroffen wird,
2. wenn sie dem Versicherungsnehmer, Versicherten oder Begünstigten die Befugnis einräumt, andere als die in diesem Abschnitt angeführten Gerichte anzurufen,
3. wenn sie zwischen einem Versicherungsnehmer und einem Versicherer, die zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in demselben Mitgliedstaat haben, getroffen ist, um die Zuständigkeit der Gerichte dieses Mitgliedstaats auch für den Fall zu begründen, dass das schädigende Ereignis im Ausland eintritt, es sei denn, dass eine solche Vereinbarung nach dem Recht dieses Mitgliedstaats nicht zulässig ist,
4. wenn sie von einem Versicherungsnehmer geschlossen ist, der seinen Wohnsitz nicht in einem Mitgliedstaat hat, ausgenommen soweit sie eine Versicherung, zu deren Abschluss eine gesetzliche Verpflichtung besteht, oder die Versicherung von unbeweglichen Sachen in einem Mitgliedstaat betrifft, oder
5. wenn sie einen Versicherungsvertrag betrifft, soweit dieser eines oder mehrere der in Artikel 16 aufgeführten Risiken deckt.
Wird zitiert von 98 Entscheidungen zu Art 15 EuGVVO →
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Nach Gewicht
- BGH, 01.02.2012 – XII ZR 10/10Vorabentscheidungsersuchen an den Europäischen Gerichtshof zum Verbrauchergerichtsstand: Zum Erfordernis eines Vertragsschlusses mit Mitteln des Fernabsatzes im Falle der Unterzeichnung des Vertrages am Geschäftssitz des EU-ausländischen Vertragspartners nach vorvertraglicher Bindung auf Grund einer auf den Wohnsitzstaat des Verbrauchers ausgerichteten passiven Webseite
- BGH, 24.04.2013 – XII ZR 10/10Verbrauchergerichtsstand: Internationale Zuständigkeit des Wohnsitzgerichtsstandes bei einem nicht im Wege des Fernabsatzes geschlossenen Vertrag zwischen Verbraucher und UnternehmerZitiert von 6
- BGH, 29.11.2011 – XI ZR 172/11Internationale Zuständigkeit: Verbrauchergerichtsstand für eine Schadensersatzklage gegen eine beratende Bank wegen Pflichtverletzungen im Zusammenhang mit der Empfehlung einer Kapitalanlage durch Beteiligung an Zinsdifferenzgeschäften und deren Abwicklung über ein Nostro-Konto bei einer österreichischen BankfilialeZitiert von 20
- BGH, 28.02.2012 – XI ZR 9/11Internationale Zuständigkeit nach EuGVVO: Darlehensgewährung als Dienstleistung; VerbrauchergerichtsstandZitiert von 18
- BGH, 09.02.2017 – IX ZR 66/16Ausrichtung der Kapitalanlagefalls-Rechtsanwaltstätigkeit auf DeutschlandZitiert von 3
- BGH, 09.02.2017 – IX ZR 67/16Verbrauchergerichtsstand: Vorliegen eines Kapitalanlagevertrags zu nichtberuflichen und nichtgewerblichen Zwecken; Erforderlichkeit der Kausalität zwischen der auf den Wohnsitzstaat des Verbrauchers ausgerichteten Tätigkeit des Unternehmers und dem Vertragsschluss; Übergang des Vertragsverhältnisses auf einen DrittenZitiert von 29
Zuletzt entschieden
- BayObLG, 13.11.2024 – 102 AR 119/24 e
- LG Flensburg, 04.10.2024 – 3 O 120/23
- LG Kiel, 04.04.2024 – 2 O 9/23
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