Art 15
Stand: 26.02.2015
Von den Vorschriften dieses Abschnitts kann im Wege der Vereinbarung nur abgewichen werden,
1. wenn die Vereinbarung nach der Entstehung der Streitigkeit getroffen wird,
2. wenn sie dem Versicherungsnehmer, Versicherten oder Begünstigten die Befugnis einräumt, andere als die in diesem Abschnitt angeführten Gerichte anzurufen,
3. wenn sie zwischen einem Versicherungsnehmer und einem Versicherer, die zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in demselben Mitgliedstaat haben, getroffen ist, um die Zuständigkeit der Gerichte dieses Mitgliedstaats auch für den Fall zu begründen, dass das schädigende Ereignis im Ausland eintritt, es sei denn, dass eine solche Vereinbarung nach dem Recht dieses Mitgliedstaats nicht zulässig ist,
4. wenn sie von einem Versicherungsnehmer geschlossen ist, der seinen Wohnsitz nicht in einem Mitgliedstaat hat, ausgenommen soweit sie eine Versicherung, zu deren Abschluss eine gesetzliche Verpflichtung besteht, oder die Versicherung von unbeweglichen Sachen in einem Mitgliedstaat betrifft, oder
5. wenn sie einen Versicherungsvertrag betrifft, soweit dieser eines oder mehrere der in Artikel 16 aufgeführten Risiken deckt.
Wird zitiert von 25 Entscheidungen zu Art 15 EuGVVO →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- BGH, 09.02.2017 – IX ZR 10/16Zitiert von 4
- BGH, 09.02.2017 – IX ZR 39/16Zitiert von 4
- EuGH, 27.04.2023 – C-352/21Zitiert von 1
- EuGH, 27.02.2020 – C-803/18Zitiert von 4
- BGH, 12.05.2020 – XI ZR 371/18Vorabentscheidungsersuchen: "Ausüben" i.S.d. Luganer Übereinkommens 2007; Vertragsschluss oder späterer Umzug als maßgeblicher Zeitpunkt für AuslandsbezugesZitiert von 3
- LG Köln, 30.11.2021 – 21 O 345/20Zitiert von 1
Zuletzt entschieden
- LG Flensburg, 04.10.2024 – 3 O 120/23
- LG Kiel, 04.04.2024 – 2 O 9/23Zitiert von 1
- LG Schweinfurt, 15.01.2024 – 22 O 114/23
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung Art 15 EuGVVO zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.