§ 19 Datenschutz und Zweckbestimmung
Stand: 30.12.2025
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/EUAHiG/19#abs-1 (1) Die Informationen, die im Rahmen dieses Gesetzes an Deutschland übermittelt werden, unterliegen dem Steuergeheimnis und genießen den Schutz, den die Abgabenordnung für Informationen dieser Art gewährt.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/EUAHiG/19#abs-2 (2) Diese Informationen können für folgende Zwecke verwendet werden:
Sollen Informationen für einen anderen Zweck verwendet werden, ist die Einwilligung des anderen Mitgliedstaats einzuholen. Eine Einwilligung ist entbehrlich, wenn
In Fällen des Satzes 3 Nummer 2 können die erhaltenen Informationen und Schriftstücke an die Zentralstelle für Sanktionsdurchsetzung sowie das Zollkriminalamt übermittelt werden.
Wird zitiert von 1 Entscheidung zu § 19 EUAHiG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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22.12.2025 Ausfertigung
§ 19 geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 22. Dezember 2025 (BGBl. I Nr. 352)
BGBl. 2025 I Nr. 352
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20.12.2022 Ausfertigung
§ 19 geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 20. Dezember 2022 (BGBl. I 2730)
BGBl. 2022 I S. 2730
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.