Gesetze / EU-Beitreibungsgesetz
EUBeitrG§ 1 Anwendungsbereich und anzuwendendes Recht
Stand: 10.06.2019
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- FG Baden-Württemberg, 07.11.2016 – 1 V 2137/16Zitiert von 1
- BFH, 30.07.2020 – VII B 73/20 (AdV)Zur Beitreibung nach dem EUBeitrG unter Berücksichtigung des BMF-Schreibens betreffend "Steuerliche Maßnahmen zur Berücksichtigung des Coronavirus COVID-19/SARS-CoV-2" vom 19.03.2020
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Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/EUBeitrG/1#abs-1 (1) Dieses Gesetz regelt die Einzelheiten der Amtshilfe zwischen Deutschland und den anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union (Mitgliedstaaten) zur Geltendmachung von in den Mitgliedstaaten entstandenen Forderungen. Forderungen im Sinne dieses Gesetzes sind
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/EUBeitrG/1#abs-2 (2) Der Anwendungsbereich dieses Gesetzes umfasst auch
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/EUBeitrG/1#abs-3 (3) Der Anwendungsbereich dieses Gesetzes umfasst nicht
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/EUBeitrG/1#abs-4 (4) Für Ersuchen nach diesem Gesetz gelten die Vorschriften der Abgabenordnung entsprechend, soweit dieses Gesetz nicht etwas anderes bestimmt. Zur Ausführung der Abgabenordnung hat das Bundesministerium der Finanzen Verwaltungsvorschriften erlassen.